Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5549/2014

Urteil vom 10. Juni 2015

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

1. A._______,

2. B._______,

und deren Sohn,

Parteien 3. C._______,

Syrien,

alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Patricia Müller,
alle zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

A.a Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die in der Schweiz lebende (...) der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführenden - sowie deren volljährigen Söhne, einer davon mit eigener Familie (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Februar 2015) - bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut (Libanon) Asylgesuche aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung von Einreisebewilligungen für die Schweiz.

A.b Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angehörigen der Grossfamilie seien syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens und würden in D._______ leben, einer der umkämpftesten Städte Syriens. Sie könnten kaum noch aus dem Haus gehen, da die Angst, erschossen zu werden, sehr gross sei. Als Christen seien sie von den sunnitischen Nachbarn mehrmals bedroht worden. Sie hätten in der Folge bei der Polizei Anzeige erstattet; diese sei indes nicht ernstgenommen worden. Die Frauen der Familie würden alle Kopftücher
tragen um nicht als Christen erkannt zu werden. Die (...)geschäfte der volljährigen Söhne seien bestohlen und demoliert, ein Geschäft sogar niedergebrannt worden. Der zweitjüngste (volljährige) Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 werde nicht aus dem Militär entlassen, obschon er von einer (...)kugel im (...) getroffen worden sei und seither nicht mehr richtig gehen könne.

B.

B.a Im September 2013 wurde (nur) das Auslandgesuch der Beschwerdeführenden als Visumsgesuch für die Schweiz - im Rahmen der Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige - entgegengenommen, da die Beschwerdeführerin 2 eine in der Schweiz lebende (...) hat.

B.b Nach Ausstellen der Visa reisten die Beschwerdeführenden am (...) Oktober 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche.

C.

C.a Das Ausland-Asylgesuch des zweitjüngsten Sohnes der Familie schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei nie persönlich in Erscheinung getreten und derzeit nicht erreichbar; zudem sei unklar, wie lange er noch Militärdienst leisten müsse.

C.b Die Gesuche der übrigen volljährigen Söhne der Familie wurden als reguläre Asylgesuche aus dem Ausland behandelt, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der erleichterten Erteilung von Besucher-Visa fielen.

Mit Verfügungen vom 11. September 2014 hielt das BFM fest, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert werde.

Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden der Söhne wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2015 ab (vgl. Urteile
E-6712/2014 und E-6294/2014).

II.

D.
Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Oktober 2013 summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (nachfolgend: Erstbefragung). Die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 8. Mai 2014 statt (nachfolgend: Zweitbefragung). Sie machten hierbei zusammenfassend geltend, sie hätten als Christen im syrischen Bürgerkrieg unter ständiger Angst vor Angriffen und Bedrohungen verschiedener Kriegsparteien gelebt. Als Christen seien sie von Sunniten als auch von Alawiten gehasst worden. Ihr Dorf D._______ sei bombardiert und beschossen worden. Sie hätten zeitweise ohne Wasser, Essen, Strom und Telefon ausharren müssen. Die ständige Angst habe ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht. So habe die Beschwerdeführerin ihr Haus nur noch in Begleitung ihrer Söhne verlassen, aus Angst entführt oder vergewaltigt zu werden. Die beiden (...)geschäfte der Söhne seien überdies von circa 200 Islamisten angegriffen, zerstört und ausgeraubt worden, wobei es auch Verletzte gegeben habe. Das (...)unternehmen, welches der Beschwerdeführer 1 geführt habe, sei ebenfalls zerstört und ausgeraubt worden. Die Freie Syrische Armee (nachfolgend: FSA) habe ohne Grund das Auto der Familie beschlagnahmt. Die Beschwerdeführenden hätten zahlreiche Todesdrohungen erhalten, die sich gegen den Beschwerdeführer 1 und gegen zwei seiner Söhne gerichtet hätten. Besonders beängstigend sei der Umstand gewesen, dass ein Bekannter der Familie, der ebenfalls bedroht worden sei, zwei Tage nach Erhalt der Drohung tot aufgefunden worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Syrien schliesslich legal verlassen und seien am (...) August 2013 in den Libanon geflohen. Am (...) Oktober 2013 seien sie auf dem Luftweg vom Libanon via die E._______ nach Zürich gereist.

Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Unterlagen bezüglich des beschlagnahmten Autos, Fotografien des zerstörten (...)geschäftes und - zum Nachweis ihrer Identität - syrische Pässe und Identitätskarten zu den Akten.

E.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 27. August 2014 (eröffnet am 30. August 2014) fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Asylgesetz nicht standhalten würden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es nahm die Beschwerdeführenden aber infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf.

F.
Mit Eingabe vom 27. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei sinngemäss, es sei nach Aufhebung der Verfügung ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert innert Frist bekanntzugeben, welche Rechtsvertretung sie als amtliche Rechtsverbeiständung zugeordnet erhalten möchten. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung eingeladen.

H.
In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung, an deren Erwägungen sie vollumfänglich festhalte.

I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um ihre Mandatierung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 110a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG, reichte eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte zudem um Gewährung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Instruktionsrichter gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ferner wurde Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt.

K.
Am 20. November 2014 reichte die Rechtsbeiständin eine Beschwerdeergänzung ein.

L.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 gelangte Rechtsanwalt Michael Steiner an das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, er sei von den Beschwerdeführenden mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden. Er ersuchte deshalb um Überweisung der Verfahrensakten an die Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein Militärdienstaufgebot erhalten werde. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er als Dienstverweigerer und sei auch als solcher registriert. Im Lichte der neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis sei die Entziehung von der militärischen Dienstpflicht demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren.

M.
Der neuen Rechtsvertretung wurde mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 23. April 2015 mitgeteilt, es bestehe bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung, einen zweiten Schriftenwechsel mit der Vorinstanz durchzuführen.

N.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 ersuchte lic. iur. Patricia Müller um Entlassung aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin.

O.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien (mit erklärenden Notizen) zu den Akten. Auf den Bildern seien ihr demoliertes Auto mit Schusslöchern und Blutflecken, der verwundete zweitjüngste Sohn der Familie im Spitalbett in Damaskus sowie Röntgenbilder seiner Schussverletzung zu sehen. Weitere Bilder würden unter anderem die zertrümmerte Vitrine, den zerschlagenen Eingang und das zerstörte Schaufenster des (...)geschäfts zeigen. Ebenso wurde eine Fotografie beigelegt, die die Beschwerdeführerin mit einem Neffen zeigen, der Militärdienst geleistet habe und im (...) 2012 erschossen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile
- die Zerstörung der (...)geschäfte sowie die ständige Angst vor verschiedenen Kriegsparteien - auf die allgemeine Situation von Gewalt in Bürgerkriegszeiten zurückzuführen und demnach nicht relevant im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seien. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, aufgrund ihrer (...)geschäfte und ihres christlichen Glaubens in Syrien gezielt verfolgt zu werden, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und vage ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, die Geschäfte seien in Brand gesetzt worden, wohingegen er und die Beschwerdeführerin 2 an der Zweitanhörung angeführt hätten, das (...)geschäft sei von circa 250 Personen angegriffen worden. Auf den eingereichten Fotografien sei überdies das zerstörte und geplünderte (...)geschäft zwar sichtbar; gleichzeitig sei in den Regalen allerdings ein bestehendes (...) auszumachen. Dies stehe im Widerspruch mit den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach die Islamisten den Verkauf von (...) unterbinden und vernichten wollten. Es sei unlogisch, dass die Islamisten zwar gezielt ein (...)geschäft angegriffen, den (...) jedoch stehen gelassen hätten. Die Fotografien und Ausführungen würden vielmehr darauf hindeuten, dass die Geschäfte infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen in D._______ beschädigt worden seien. Auch die Umschreibung der angeblichen Verfolger sei vage und unterschiedlich ausgefallen, obschon im Falle einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu erwarten gewesen wäre, dass diese ansatzweise übereinstimmend hätten definiert werden können. Im Übrigen spreche auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach den Angriffen auf die Geschäfte nach F._______ geflohen und später - als sich die Lage in D._______ beruhigt habe - zurückgekehrt, gegen eine persönliche Verfolgung. Viel eher sei davon auszugehen, dass die allgemeine Bürgerkriegslage dazu geführt habe, dass sie ihren Wohnort in Syrien mehrmals hätten wechseln müssen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden deshalb keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung glaubhaft machen können.

4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien als Christen in Syrien verfolgt. Sie würden weder von der FSA respektive anderen Rebellengruppen noch von der Regierung akzeptiert. Zurzeit bedrohe der Islamische Staat alle christlichen Gebiete. Christen würden ausgeraubt und zwangsislamisiert. Christliche Frauen würden vergewaltigt oder verschleppt und trügen Kopftücher, um nicht als Christen erkannt zu werden. Trotz allfälliger Widersprüche seien die Vorbringen, wonach die Geschäfte angegriffen und zerstört worden seien, als glaubhaft zu qualifizieren. Diese seien tatsächlich zerstört und später bei der Rückkehr nach D._______ erneut gestürmt und schliesslich in Brand gesetzt worden. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Angreifer nicht konkret benennen können, da es schwer erkennbar sei, welcher Gruppierung eine Person angehöre; sie hätten deshalb nur Vermutungen aufstellen können. Zu dieser Zeit hätten hauptsächlich die Al-Nusra-Front und die FSA in D._______ dominiert. Soweit die Rückkehr nach D._______ zu ihren Lasten gewertet werde, sei zu konkretisieren, dass sie in F._______ Nachricht erhalten hätten, wonach sich die Situation in D._______ beruhigt habe. Sie seien folglich zurückgekehrt um ihre Habseligkeiten zu verkaufen und das Land mit dem Erlös definitiv zu verlassen. Nur in einem christlichen Land könnten sie angstfrei leben. Man habe ihnen alles geraubt, weshalb der Aufbau einer neuen Existenz in Syrien unvorstellbar sei.

4.3 Soweit den Beschwerdeführenden vorgeworfen wurde, sie hätten die Angriffe auf die (...)geschäfte unterschiedlich geschildert, hielten sie in ihrer Beschwerdeergänzung vom 20. November 2014 fest, erst nach dem Verlassen D._______ habe der Beschwerdeführer 1 erfahren, dass die Geschäfte niedergebrannt worden seien. Seine Schilderung anlässlich der Erstbefragung sei eine Kurzfassung der Vorfälle gewesen. Es sei überdies nicht verwunderlich, dass die (...) beim Angriff nicht mitgenommen worden seien, da die Angreifer als praktizierende Muslime wohl (...) würden. Der (...) sei erst anlässlich des Brandes vernichtet worden. Im Weiteren könne den Beschwerdeführenden in den Wirren des Bürgerkrieges nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihre Angreifer nicht zu bestimmen vermocht. Sie seien inzwischen allerdings überzeugt, dass es sich um die Al-Nusra Front gehandelt habe. Es spiele indes keine Rolle, welcher Oppositionsgruppe die Angreifer angehört hätten, da davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine Gruppe von Menschen gehandelt habe, die gezielt gegen Christen vorgegangen sei. So hätten in D._______ vor der Revolution knapp 500 christliche Familien gelebt, die alle vertrieben worden seien. Es habe somit eine gezielte Vertreibung respektive Verfolgung von Christen stattgefunden, die - unabhängig von der konkreten Benennung der Angreifer - asylrechtlich relevant sei. In Bezug auf die vermeintliche Rückkehr der Beschwerdeführenden nach D._______ habe sich der Beschwerdeführer 1 unglücklich ausgedrückt und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei ausserdem nicht ganz problemlos ausgefallen. Die Beschwerdeführenden seien vor dem Überfall auf die Geschäfte bereits einmal aus D._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach F._______ geflüchtet und dann tatsächlich wieder nach D._______ zurückgekehrt. Nach den Angriffen auf die Geschäfte hätten sie D._______ allerdings endgültig in Richtung Damaskus verlassen. Insgesamt seien die Beschwerdeführenden somit aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen Asyl zu gewähren sei.

5.

5.1

5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerdeführenden wenig substanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen sind und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. So haben sich deutliche Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden im Vergleich zu denjenigen der anderen Familienangehörigen im Allgemeinen - insbesondere jedoch bezüglich des Angriffs auf das (...)geschäft, der erlittenen Verletzungen der Familienangehörigen und der Anzeige auf der Polizei - ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in den Urteilen E-6712/2014 und E-6294/2014 vom 17. Februar 2015):

5.1.2 Der Beschwerdeführer 1 führte an, die angegriffenen Familienangehörigen seien mit Peitschen, Stöcken und Steinen geschlagen worden, bis sie nichts mehr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten, B13, F9 und F52). Sein Neffe sei dabei mit einem Schlagring am Kinn und sein Sohn am Rücken verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B13, F9). Sie hätten beide ins Spital gebracht werden müssen (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, der Sohn sei mit einem starken Schlag am Hinterkopf verletzt worden (vgl. SEM-Akten, B12, F17), während andere Familienmitglieder von einem Messer sprechen, welches nur den Neffen am Kinn verletzt habe (vgl. SEM-Akten, A3, Q51; A2, Q64), und wiederum andere nur die mit Steinen zugefügten Verletzungen des Vaters und Sohnes erwähnen (vgl. SEM-Akten, A6, Q29). Auch in Bezug auf die angeblich erhaltenen Drohungen sind Ungereimtheiten feststellbar. Die Beschwerdeführerin 2 spricht davon, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) sei bedroht worden und ihre Nichte habe sie über die Drohungen informiert (vgl. SEM-Akten, B12, F20). Hingegen machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Nichte habe über Drohungen berichtet, welche den Sohn - und gerade nicht den Beschwerdeführer 1 - betreffen würden (vgl. SEM-Akten, B13, F77 f.). Überdies bestehen gewisse Widersprüche bezüglich die angebliche Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer 1 führte an, die Anzeige alleine erstattet zu haben, wobei er den Rapport später nicht habe abholen können, weil der Polizeiposten zerstört worden sei (vgl. SEM-Akten, B13, F52). Demgegenüber führte sein Sohn aus, sie seien nach der Attacke zum Polizeiposten geflohen und hätten Anzeige erstattet. Die Anzeige hätten sie allerdings noch vor Ort zurückziehen müssen, weil man sie am Polizeiposten bedroht habe (vgl. SEM-Akten, A2, Q66-77). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.1.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht vorliegend jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.

5.2

5.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geschilderten Angst vor Drohungen und Angriffen verschiedener Kriegsparteien nicht um Furcht vor gezielter Verfolgung handelt; vielmehr befanden sie sich, wie die gesamte syrische Bevölkerung, aufgrund des Bürgerkriegs in einer allgemeinen Gefährdungssituation. Die geltend gemachten Nachteile (z.B. die Angst der Frauen vor Vergewaltigungen und das Tragen des Kopftuches als Christen) können ebenso wenig als gezielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden wie die Furcht vor Autobomben oder die schwierige Lebenslage ohne Wasser und Strom. Es gilt als erstellt, dass der Bürgerkrieg insgesamt zunehmend religiös motivierte Züge aufweist und Angst das Leben der Menschen in Syrien prägt. Es ist auch zu beobachten, dass im Konflikt gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wurde und wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie teilweise sogar mit dem Einsatz von Giftgas. Diese Entwicklungen betreffen allerdings alle religiösen, politischen und ethnischen Minderheiten, und nicht nur Christen.

5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis keine Kollektivverfolgung von Christen in Syrien anerkannt, weshalb auch aus der Aussage, wonach über 500 christliche Familien aus D._______ vertrieben worden seien, keine gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang kann denn auch die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden wegen des verpönten Verkaufs von (...) in einem arabischen Land oder wegen ihres christlichen Glaubens - und damit grundsätzlich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - verfolgt worden wären.

5.2.4 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden nach sechsmonatigem Aufenthalt im Libanon wegen finanziellen Schwierigkeiten wieder nach Syrien zurückgekehrt sind, obschon sie - wie auch die Beschwerdeführenden vorliegend - geltend gemacht hatten, es drohe ihnen in Syrien eine religiös motivierte Verfolgung. Das Verlassen des sicheren Drittstaates ohne zwingenden Grund lässt darauf schliessen, dass weder sie selbst noch die Beschwerdeführenden ernsthaft befürchten müssen, in Syrien einer gezielten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu ausführlich die Erwägungen in den Urteilen E-7294/2014, E. 5.3, und E-6712/2014, E. 5.3).

5.3 An den vorangehenden Feststellungen vermögen auch die eingereichten Beweismittel und insbesondere die Fotografien nichts zu ändern. Diese zeigen lediglich randalierte Regale und zerstörte Vitrinen respektive einen demolierten Transportwagen. Der Beweiswert dieser Bilder ist als gering einzustufen, da sie nämlich nur das Ausmass der Zerstörung dokumentieren, ohne die angeblich gezielte Verfolgung in einer Situation allgemeiner Gewalt zu beweisen, weshalb sie nicht die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung zu belegen vermögen. Auch die Röntgenbilder und die Spitalaufnahmen sind nicht geeignet den Verfahrensausgang zu ändern, da weder die Verletzung noch der Spitalaufenthalt des Sohnes in Frage gestellt werden.

5.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien infolge subjektiver Nachfluchtgründe des (...)-jährigen Beschwerdeführers als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, da dieser durch seine Flucht ins Ausland als Dienstverweigerer wahrgenommen werde, muss das Folgende festgehalten werden: Gemäss jüngster Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. das Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 5.9, zur Publikation vorgesehen). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im erwähnten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Situation liegt hier - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer 3 noch gar kein Aufgebot zur Aushebung erhalten habe - klar nicht vor.

5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50, E. 9, je m.w.H.).

6.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2

8.2.1 Soweit der zweite Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Rechtsanwalt Michael Steiner) in seinem Schreiben vom 22. April 2015 namens der Beschwerdeführenden alle bisherigen Vertretungsverhältnisse widerrief, kann sich dies naturgemäss nur auf gewillkürte, nicht auf amtliche Vertreter respektive Vertreterinnen beziehen. Die Erklärung vom 22. April 2015 hat deshalb keinerlei Einfluss auf das amtliche Mandat der vom Gericht eingesetzten Rechtsbeiständin (lic. iur. Patricia Müller).

8.2.2 Soweit nun diese in ihrer Eingabe vom 28. April 2015 - unter Hinweis auf die zusätzliche privatrechtliche Mandatierung von Rechtsanwalt Steiner - darum ersucht, sie sei "aus der amtlichen Rechtsvertretung zu entlassen", ist Folgendes festzuhalten: Eine Entlassung aus der Funktion eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) respektive eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) auf Wunsch der vertretenen Partei kommt einzig in Frage, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und diese in einem Entlassungsgesuch substanziiert dargetan werden. Beides ist den Akten nicht zu entnehmen. Nachdem das Amt der Rechtsbeiständin mit dem heutigen Abschluss des Verfahrens endet, ist auf den Ende April 2015 (ohne einlässliche Begründung) geäusserten Entlassungswunsch nicht weiter einzugehen.

8.2.3 Die Eröffnung des vorliegenden Urteils erfolgt, nachdem keine gemeinsame Zustelladresse bestimmt worden ist, in Anwendung von Art. 12 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG an die zuerst ernannte Vertreterin.

8.2.4 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1968.50 erscheint der Aktenlage nicht als angemessen, zumal der aktenkundige Beitrag der Rechtsbeiständin sich faktisch auf das Einreichen einer fünfseitigen Beschwerdeergänzung beschränkt hat. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen) festzulegen.

8.3 Eine Entschädigung der Kosten der Beschwerdeführenden für den zusätzlich mandatierten Rechtsanwalt (zusätzlich zur staatlich beigegebenen Rechtsbeiständin) steht schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zur Debatte (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1'300.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5549/2014
Date : 10. Juni 2015
Published : 18. Juni 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl; Verfügung des BFM vom 27. August 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  12  44  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
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