Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1106/2014

Urteil vom 10. Juni 2014

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

X._______,China,

Parteien Zustelladresse: [...]

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Fachbereich Sozialhilfe,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Sachverhalt:

A.
X._______, geb. 1943 (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am 23. November 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Guangzhou, China (nachfolgend: Vertretung) zuhanden des Bundesamts für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Sozialhilfe an Auslandschweizer. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich erst seit zwei Monaten im Ausland auf. Wiederkehrende Leistungen würden i.d.R. aber nur bei einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren bewilligt. Zudem reichten seine Einnahmen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aus, hingegen fehle ihm das Geld für die Privatschule, welche seine Kinder besuchten. Der Besuch von Privatschulen werde i.d.R. aber nicht finanziert.

B.
In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz zu nachträglichem E-Mailverkehr. Darin äusserte er sein Unverständnis über die Nichtübernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule und verlangte insbesondere die Klärung der Frage, ob ein Betroffener während mehr als fünf Jahren im Ausland gewohnt haben müsse, um Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, oder ob wie auf dem Sozialhilfeformular angegeben ein Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten genüge. Die Vorinstanz erklärte ihm am 22. Dezember 2013, die drei Monate würden nur für den Status als Auslandschweizer gelten. Eine Unterstützung durch die Sozialhilfe setze i.d.R. einen fünfjährigen Auslandsaufenthalt voraus. Weiter teilte sie ihm mit, seine Mitteilungen würden der zuständigen Sachbearbeiterin weitergeleitet, welche sich seiner Fragen annehme. Es könne sein, dass diese bei ihrem Entscheid bleibe. Weiter wurde er darauf hingewiesen, die Beschwerdefrist zu beachten (vgl. Akten des Bundesamts für Justiz [BJ act.] 19 ff.).

C.
Der Beschwerdeführer fragte am 6. Januar 2014 bei der Vorinstanz nach, ob er eine allfällige Beschwerde bis spätestens am 10. Januar 2014 versandt haben müsse. Er teilte zudem mit, er warte noch auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin, da sich bei einer positiven Antwort der Gang vor Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Die Vorinstanz bestätigte ihm gleichentags, dass, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein, er bis spätestens am 10. Januar 2014 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu versenden oder der Vertretung zuhanden des Gerichts zu übergeben habe. Sie wies ihn zudem wie bereits zuvor darauf hin, dass er eine Beschwerde jederzeit zurückziehen könne. Auf seine Frage, ob bei einer Beschwerde Gerichtskosten auf ihn zukommen würden, antwortete die Vorinstanz, dies sei in der Regel nicht der Fall. Er solle diese Frage aber dem Gericht stellen. Im Übrigen werde er gebeten, sich für zukünftige Fragen nur noch an die Vertretung zu wenden (vgl. BJ act. 26).

D.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 erneut via E Mail gemeldet hatte, teilte ihm die zuständige Sachbearbeiterin gleichentags mit, die Verfügung halte klar fest, dass die Voraussetzungen für Sozialhilfeleistungen in keiner Weise erfüllt seien. Der Entscheid sei nicht verhandelbar (vgl. BJ act. 27 f.). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2014 darauf blieb unbeantwortet (vgl. BJ act. 29).

E.
Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Februar 2014 abermals an die Vorinstanz und teilte mit, er warte immer noch auf den Bericht der Vertretung sowie auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin. Er habe deshalb auch bewusst auf eine Einsprache (recte: Beschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Er verlange weiterhin eine Antwort auf seine Fragen. Die Antwort vom 21. Januar 2014 erachte er als voreilig, da seine Einwände ignoriert worden seien (vgl. BJ act. 31).

F.
Die Vertretung teilte dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 mit, dass es sich hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit offenbar um ein Missverständnis gehandelt habe und dass dadurch die Beschwerdefrist bereits verstrichen sei. Sie bot ihm an, die gleiche Verfügung ohne inhaltliche Veränderungen nochmals zuzustellen und ihm dadurch nochmals eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. Dieser erklärte sich gleichentags mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, wollte zuerst aber noch eine Antwort auf seine Fragen bekommen (vgl. BJ act. 33). Am 14. Februar 2014 teilte ihm Vertretung mit, es werde nun doch keine neue Verfügung zugestellt werden. Es stehe ihm jedoch trotz der abgelaufenen Beschwerdefrist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Das Gericht entscheide dann, ob diese trotz abgelaufener Frist entgegengenommen werde (vgl. Beschwerdebeilage 1).

G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Gewährung der ersuchten Sozialhilfeleistungen sowie die Wiederherstellung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Zum Wiederherstellungsgesuch führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdefrist sei wegen eines Missverständnisses ungenützt verstrichen. Er habe vor Weihnachten 2013 die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs bilateral mit der Vorinstanz klären wollen. Die Vorinstanz habe ihm daraufhin eine Antwort in Aussicht gestellt. Am 14. Februar 2014 habe sie ihm dann durch die Vertretung mitgeteilt, es stehe ihm trotz der abgelaufenen Beschwerdefrist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. März 2014 den Eingang der Beschwerde und bat den Beschwerdeführer, in der Schweiz ein Zustelldomizil bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden könne, da sie klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei. Die Mitteilung der Vertretung vom 14. Februar 2014 habe lediglich der Information gedient und beinhalte keine Zusicherung, das Bundesverwaltungsgericht werde trotz Ablauf der Beschwerdefrist auf die Beschwerde eintreten.

I.
Der Beschwerdeführer gab mit Faxeingabe vom 27. März 2014 sein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt und hielt an der Beschwerde fest.

J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung spätestens am 19. Dezember 2013 erhalten und die Beschwerdefrist sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Weihnachten Ende Januar 2014 abgelaufen. Die Beschwerde sei daher verspätet. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen klaren Hinweisen darauf verzichtet, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der Versuch, ihm später entgegenzukommen, löse keinen Vertrauensschutz aus. Die Frist sei nicht wegen dieser nachträglich ins Auge gefasste Lösung verpasst worden. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

K.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 Gelegenheit zur Replik. Die Sendung wurde von der Post jedoch retourniert, da sie am angegebenen Zustelldomizil nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unbekannt).

L.
Auf den weiteren Akteninhalt und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des Bundesgesetzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erliess. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Spruchkörper besteht grundsätzlich aus drei Richtern, sofern nicht in einer Fünferbesetzung entschieden wird (Art. 21 VGG). Über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 23 VGG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 VwVG). Somit bleibt zu prüfen, ob sie fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50 VwVG) oder ob die Beschwerdefrist andernfalls wiederherzustellen ist (Art. 24 VwVG).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf es der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen, ausser in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VwVG).

2.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 19. Dezember 2013 mit, die Vertretung habe ihm soeben die Antwort auf sein Gesuch um Sozialhilfe an Auslandschweizer zugestellt (vgl. BJ act. 19). Es ist davon auszugehen, dass die Verfügung am 19. Dezember 2013 zugestellt wurde. Die Zustellung fiel damit in die Zeit des Fristenstillstandes. Die Beschwerdefrist begann am 3. Januar 2014 zu laufen. Da der 1. Februar 2014 ein Samstag war, verlängerte sie sich bis zum nächstfolgenden Werktag und endete am Montag, dem 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 21. Februar 2014 wurde offenkundig erst nach diesem Datum und damit klarerweise verspätet eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.3

2.3.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Sie ist aber wiederherzustellen, wenn der Betroffene unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für das Versäumnis müssen objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung darf keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind damit nur solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederherstellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die aufgrund des Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 7100/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes wird jedoch nicht leichthin angenommen (vgl. Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1).

2.3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweis). Ein wichtiger Anwendungsfall von falschen Behördenauskünften stellen unrichtige Rechtsmittelbelehrungen dar. Klassischerweise wird eine zu lange Rechtsmittelfrist mitgeteilt und im Vertrauen darauf die Rechtsmittelfrist verpasst (vgl. bspw. BGE 135 III 374).

2.3.3 Indem die Vorinstanz am 6. Januar 2014 bestätigte, die Beschwerde sei am 10. Januar 2014 entweder an das Bundesverwaltungsgericht zu versenden oder der Vertretung für den Versand an das Gericht zu übergeben (vgl. Sachverhalt Bst. C), erteilte sie dem Beschwerdeführer offensichtlich eine unrichtige Auskunft. Auf diesen Umstand beruft sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er habe im Vertrauen auf eine Antwort seitens des BJ bewusst auf ein Rechtsmittel verzichtet bzw. aufgrund eines Missverständnisses sei die Beschwerdefrist ungenützt verstrichen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdefrist antragsgemäss wieder herzustellen ist.

2.3.4 Nicht nur Behörden sind verpflichtet, gemäss Art. 5 Abs. 4 BV nach Treu und Glauben zu handeln, sondern auch Private. Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer bereits am 20. Dezember 2013 zum ersten Mal auf die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (vgl. Sachverhalt Bst. B). Mit Blick auf die vermeintlich am 10. Januar 2014 ablaufende Beschwerdefrist wies sie ihn am 6. Januar 2014 nochmals darauf hin und bat ihn ausdrücklich, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein, Beschwerde zu erheben (vgl. Sacherhalt Bst. C). Dem Beschwerdeführer musste am 6. Januar 2014 unter diesen Umständen klar sein, dass er, falls er die Verfügung nicht akzeptieren wollte, umgehend Beschwerde zu erheben hatte. Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz ihm verschiedentlich mitteilte, seine Einwände würden der zuständigen Sachbearbeiterin weitergeleitet, welche sich seiner Fragen annehmen würde bzw. er solle sich bei allfälligen Fragen zukünftig nur noch an die Vertretung wenden (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Soweit er geltend macht, er habe die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin abwarten dürfen, ist dies unbehelflich, da er bereits am 22. Dezember 2013 von der Vorinstanz eine Antwort auf seine Frage zur vorausgesetzten Aufenthaltsdauer im Ausland erhielt (vgl. Sachverhalt Bst. B) und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er solle die Beschwerdefrist beachten. Er durfte daher nicht davon ausgehen, mit der Beschwerde zuwarten zu können. Das scheint ihm auch klar gewesen zu sein, drängte er in seiner Mitteilung vom 6. Januar 2014 doch darauf, raschest möglich eine Antwort auf seine Fragen zu erhalten, damit sich ein Gang ans Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Bei aller gebotenen Sorgfalt wäre es ihm damit ungeachtet der fehlerhaften Auskunft möglich und zumutbar gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfassen und rechtzeitig einzureichen, zumal er bereits selber davon ausging, die Beschwerdefrist laufe am 10. Januar 2014 ab, und zudem damit rechnen konnte, bei einer Beschwerde keinerlei finanzielle oder anderweitige Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt Bst. C). Dass er in der Zeit vor Weihnachten keine Beschwerde machen, die Differenzen zuerst im direkten Kontakt mit der Vorinstanz bereinigen sowie vorher die Erfolgsaussichten einer Beschwerde abklären wollte, ist unerheblich.

2.3.5 Obwohl die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 unmissverständlich mitteilte, es werde an der Verfügung festgehalten, reichte er keine Beschwerde ein, sondern gelangte am 22. Januar 2014 erneut an die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass er mit dieser Antwort nicht einverstanden war, stellt kein valabler Grund für sein Verhalten dar, ist die Beschwerde doch das Mittel, um gegen eine nicht genehme Verfügung vorzugehen. Die Vorinstanz hat sich zudem nie ausdrücklich dahingehend geäussert, dass eine Beschwerde nicht mehr möglich wäre. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte ihm lediglich mit, er sei auf seine Beschwerdemöglichkeiten aufmerksam gemacht worden (vgl. BJ act. 28). Erst am 11. Februar 2014, als die Beschwerdefrist effektiv bereits abgelaufen war, wurde er von der Vertretung darauf hingewiesen, dass diese verstrichen sei (vgl. Sachverhalt Bst. F). Insgesamt verhielt sich der Beschwerdeführer leichtfertig und liess es an der gebotenen Sorgfalt fehlen, indem er trotz vermeintlich nächstens ablaufender Beschwerdefrist mit der Einreichung der Beschwerde bis zum Erhalt der Antwort zuwartete und selbst dann, als die für ihn abschlägige Antwort eintraf, immer noch keine Beschwerde erhob.

2.3.6 Der Beschwerdeführer durfte zusammenfassend nicht darauf vertrauen, mit der Beschwerde bis zur Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin zuwarten zu können. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch bis zum 10. Januar 2014 Beschwerde zu erheben. Die falsche Auskunft der Vorinstanz zum Ablauf der Beschwerdefrist hinderte ihn daran nicht. Im Gegenteil wies ihn die Vorinstanz wiederholt ausdrücklich darauf hin, die Beschwerdefrist zu beachten und einzuhalten. Dass er diese verpasste, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2014 abermals bei der Vorinstanz. Die Vertretung bot daraufhin am 11. Februar 2014 an, ihm die Verfügung ohne inhaltliche Änderungen erneut zuzustellen und ihm eine neue Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Am 14. Februar 2014 teilte sie ihm mit, es werde nach Information der Vorinstanz doch keine neue Verfügung zugestellt werden (Sachverhalt Bst. E und F). Seine Kritik an diesem "Stimmungswandel" ist grundsätzlich nachvollziehbar, doch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, konnte er keine Dispositionen mehr treffen, welche nicht ohne Nachteile hätten rückgängig gemacht werden können. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen in eine erneute Beschwerdemöglichkeit (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt letztlich auch für den Hinweis der Vertretung, es stehe ihm frei, trotz abgelaufener Beschwerdefrist Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. H).

4.
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Weil das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aber nicht offensichtlich unbegründet war, ist der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario in einer Dreierbesetzung zu fällen (vgl. auch Urteil des BVGer E-262/2014 und E-460/2014 vom 30. Januar 2014; demgegenüber im einzelrichterlichen Verfahren erlassene Urteile des BVGer C-1447/2012 vom 5. Februar 2013 und A-4700/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.
Scheitert die Zustellung an der vorbehaltlos bekanntgegebenen Zustelladresse, wird einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies Handeln der Post vermutet und die Sendung gilt in Anwendung von Art. 20 Abs. 2bisVwVG als zugestellt (Zustellfiktion bzw. Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des BGer 2F_11/2010 vom 23. Februar 2011 E. 1.1 und 2.1). Vorliegend hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer entgegen Art. 11b Abs. 1
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VwVG kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so dass die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014 mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. I und K). Es ist indes am Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass ihm die Sendungen im vorliegenden Verfahren am von ihm bekanntgegebenen Zustelldomizil zugestellt werden können. Aus diesem Grund gelten, solange kein neues Zustelldomizil bezeichnet wurde, die am bezeichneten aber ungültigen Zustelldomizil unternommene Zustellungen als erfolgt (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber,in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 11b N. 15
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
). Für eine Publikation im Bundesblatt bleibt kein Raum, da Art. 36 Bst. b
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
VwVG voraussetzt, dass die Partei überhaupt kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Vorliegendes Urteil ist dem Beschwerdeführer daher am angegebenen Zustelldomizil zu eröffnen. Zusätzlich erfolgt informationshalber eine (nicht fristauslösende) formlose Zustellung an den Beschwerdeführer in China.

Dispositiv S. 11

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Schweizer Vertretung in Guangzhou mit der Bitte, dem Beschwer-deführer eine Informationskopie zukommen zu lassen

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : C-1106/2014
Data : 10. giugno 2014
Pubblicato : 20. giugno 2014
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assistenza
Oggetto : Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland


Registro di legislazione
Cost: 5  9
LTAF: 21  23  31  32  33  37
LTF: 42  82
PA: 5  11b  20  22  22a  24  36  48  50  52
TS-TAF: 6
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF)
TS-TAF Art. 6 Rinuncia alle spese processuali - Le spese processuali possono essere condonate totalmente o parzialmente alla parte che non beneficia del gratuito patrocinio previsto all'articolo 65 della legge federale del 20 dicembre 19684 sulla procedura amministrativa, qualora:
a  un ricorso sia liquidato in seguito a rinuncia o a transazione senza aver causato un lavoro considerevole al Tribunale;
b  per altri motivi inerenti al litigio o alla parte in causa, non risulti equo addossare le spese processuali alla parte.
Registro DTF
135-III-374
Weitere Urteile ab 2000
2C_988/2012 • 2F_11/2010
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
all'interno • assicurazione data • assistenza sociale • atto di ricorso • atto giudiziario • autorità giudiziaria • autorità inferiore • autorizzazione o approvazione • cancelliere • casale • cina • cittadinanza svizzera • comportamento • comunicazione • costituzione • costituzione federale • decisione d'irricevibilità • decisione • diligenza • direttiva • diritto cantonale • domanda di assistenza giudiziaria • domanda indirizzata all'autorità • domenica • e-mail • effetto sospensivo • esattezza • fattispecie • fine • firma • giorno • giorno determinante • giorno feriale • giorno festivo • giudice unico • incontro • indicazione dei rimedi giuridici • indicazione erronea • indirizzo • informazione erronea • informazione • legge federale sul tribunale federale • legge federale sulla procedura amministrativa • legge sul tribunale amministrativo federale • lingua ufficiale • mese • mezzo di prova • misura cautelare • moneta • motivazione della decisione • mutuo • notificazione della decisione • nullità • obbligo di collaborare • obbligo di informazione • pittore • posto • prato • prestazione d'assistenza • principio della buona fede • quesito • raccomandazione di voto dell'autorità • replica • restituzione del termine • ricorso al tribunale amministrativo federale • ricorso in materia di diritto pubblico • rimedio giuridico • risposta al ricorso • risposta • sabato • scuola privata • soggiorno all'estero • spese di procedura • spese giudiziarie • svizzero all'estero • termine legale • termine ricorsuale • termine • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • ufficio federale di giustizia
BVGer
A-4700/2012 • C-1106/2014 • C-1447/2012 • C-6945/2013 • C-7100/2013 • E-262/2014 • E-460/2014