Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-8222/2008
{T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2009

Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
Direktion für Ressourcen und Aussennetz, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtzulassung Passerelle 40.

Sachverhalt:

A.
A._______ war vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. April 1996 als wissenschaftlicher Beamter bei der Direktion Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angestellt. Nach mehrjähriger Tätigkeit beim EDA nahm er am Zulassungswettbewerb 1995/96 für den diplomatischen Dienst teil. Die Zulassungskommission schlug ihn als einen von 26 Kandidaten dem Vorsteher des EDA (nachfolgend: Departementsvorsteher) vor. Dieser entschied sich in der Folge, lediglich 24 Personen als Stagiaires ins EDA aufzunehmen - A._______ wurde dabei als einer von zwei vorgeschlagenen Kandidaten nicht berücksichtigt.

B.
Im September 1996 trat A._______ eine neue Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) an. Ab dem 1. September 2001 war A._______ ins EDA detachiert für eine Stelle der Schweizerischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel. Seit dem 1. Februar 2006 ist A._______ ins EDA detachiert für eine Stelle beim Integrationsbüro EDA/EVD in Bern. Dieser befristete Einsatz wurde bis zum 31. Juli 2009 verlängert.

C.
Am 3. April 2008 liess die Departementsvorsteherin des EDA (nachfolgend: Departementsvorsteherin) im Intranet des EDA kommunizieren, sie habe beschlossen, dass EDA-Mitarbeitende ab 40 Jahren unter gewissen Voraussetzungen in den diplomatischen Dienst aufgenommen werden könnten (sog. Passerelle 40). Diese restriktive Praxis beruhe auf Art. 13 Abs. 5 der Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3), wonach die Departementsvorsteherin von den Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste abweichen könne. Als Bedingungen wurden unter anderem aufgeführt, dass die Bewerberinnen und Bewerber seit mindestens 7 Jahren im EDA angestellt sein müssten und dass kein erfolgloser Versuch des diplomatischen Zulassungswettbewerbs stattgefunden haben dürfe.

D.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2008 ersuchte A._______ die Departementsvorsteherin, die geltenden Voraussetzungen für die Passerelle 40 durch die zuständigen Stellen zu überprüfen. Er führte aus, dass die Voraussetzung des fehlenden erfolglosen Versuchs des diplomatischen Zulassungswettbewerbs im Einzelfall - wie sein eigenes Beispiel zeige - zu einem stossenden Ergebnis führen könne. Obwohl ihn die Zulassungskommission im Jahre 1995/96 dem Departementsvorsteher als Diplomatenanwärter vorgeschlagen habe, sei er von diesem von der Liste gestrichen worden. Zu dieser Zeit habe es noch keine "Rangliste" der am besten geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen der letzten Selektionsrunde gegeben. So erfahre er nun heute als erfolgreicher Absolvent des Concours eine Schlechterbehandlung gegenüber einem Anwärter, der sich nie den Strapazen und dem Risiko eines diplomatischen Zulassungswettbewerbs ausgesetzt habe und unter Umständen nie auf einem Auslandsposten tätig gewesen sei.

E.
Die Departementsvorsteherin antwortete A._______ mit Schreiben vom 4. November 2008. Darin führte sie aus, dass die strengen Voraussetzungen der Passerelle 40 zum Ziel hätten, das Verfahren transparenter zu machen. Auch könnte eine zu grosse Öffnung der Passerelle 40 die Personen demotivieren, die beim ordentlichen Zulassungswettbewerb mitgemacht hätten oder noch mitmachen könnten. Weiter habe A._______ trotz der vielen Jahre als ins EDA Entsandter aufgrund des erfolglosen Versuchs beim Zulassungswettbewerb 1995 keinen Zugang zur Passerelle 40.

F.
Mit Schreiben vom 14. November 2008 an die Direktion für Ressourcen und Aussennetz (DRA) des EDA verlangte A._______ den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Er bestreite nicht die Kompetenz der Departementsvorsteherin, für die Gewinnung herrvorragender Kräfte für den diplomatischen Dienst von den ordentlichen Zulassungsbedingungen abzuweichen. Sein Anliegen betreffe vielmehr die Ausgestaltung der festgelegten Voraussetzungen, die zur Vorstellung vor der Zulassungskommission im Rahmen der Passerelle 40 berechtigen würden. In seinem Fall habe die Zulassungskommission eine Person als für den diplomatischen Dienst geeignet beurteilt und eine entsprechende Empfehlung an die Wahlbehörde erteilt, welche diese aber nicht befolgt habe. Er dürfe nun bei späteren Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass das Rekrutierungsinstrument des Concours dadurch ausgehöhlt würde und potentiell Interessierte für die Karriere demotiviert werden könnten.

G.
Am 16. Dezember 2008 leitete die DRA das Schreiben von A._______ vom 14. November 2008 - welches von der DRA als Beschwerde entgegengenommen wurde - zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2009 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Schreiben der Departementsvorsteherin vom 4. November 2008. Die Begründung entspricht weitgehend jener im Schreiben vom 14. November 2008 an die DRA. Im Hinblick auf die Voraussetzung der siebenjährigen Anstellung im EDA bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass er als ins EDA entsandte Person gleichbehandelt werden müsse wie die EDA-Angestellten. Entscheidend sei weiter, dass die Zulassungsvoraussetzungen zur Passerelle 40 in einer Art und Weise modifiziert worden seien, die ihn in unzulässiger Weise diskriminiere.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantragt das EDA (nachfolgend: Vorinstanz) das Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Januar 2009 neu gestellten Rechtsbegehren nicht berücksichtigt werden könnten und diese teilweise auch über den Streitgegenstand hinausgingen. Zudem sei das VwVG gar nicht anwendbar. Weiter sei der Beschluss der Vorinstanz nicht anfechtbar, da Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA keinen Anspruch vermittle, dass die Departementsvorsteherin von gewissen Zulassungsvoraussetzungen abweiche. Eine Anfechtung des Entscheides der Departementsvorsteherin über die Zulassung zum Wettbewerb und eine Aufnahme in den diplomatischen Dienst sei ausgeschlossen. Gleiches müsse erst recht für die Ausnahmeentscheide gestützt auf Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA gelten. Sodann sei der Beschluss der Departementsvorsteherin auch inhaltlich korrekt, da der Beschwerdeführer am Zulassungswettbewerb 1995/96 teilgenommen habe und ausgeschieden sei. Der Intranet-Mitteilung der Departementsvorsteherin komme lediglich der generelle Inhalt zu, sie sei bestrebt, Bewerbungen von Personen, welche die genannten Kriterien erfüllten, wohlwollender zu beurteilen. Ein Anspruch auf Zulassung zum diplomatischen Dienst oder auch nur auf Zugang zum Concours könne aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden und könne auch nicht durch die Intranet-Mitteilung begründet werden.

J.
In seinen Schlussbemerkungen vom 1. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Unter anderem bringt er vor, dass aus der Intranet-Mitteilung klar hervorgehe, dass jene Personen, welche die festgelegten Bedingungen erfüllten, auch zur Passerelle 40 zugelassen würden.

K.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 reicht der Beschwerdeführer die angepasste Intranet-Mitteilung der Vorinstanz vom 8. Mai 2008 betreffend die Passerelle 40 ein. Darin äussert sich die Vorinstanz in allgemeiner Weise zu den Gründen der Einführung der Passerelle 40, ohne aber deren Bedingungen zu ändern. Weiter betont der Beschwerdeführer, dass aus der Nichtanfechtbarkeit des Zulassungsentscheides nicht eine Kompetenz der Departementsvorsteherin abgeleitet werden könne, trotz Vorliegen aller festgelegten Bedingungen auch den Zugang zum ausserordentlichen Zulassungswettbewerb im Rahmen der Passerelle 40 zu verweigern.

L.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als Erstes ist deshalb zu prüfen, ob das Schreiben der Departementsvorsteherin vom 4. November 2008 eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt und ob damit ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.1 Zunächst ist näher auf den Inhalt des Schreibens vom 4. November 2008 einzugehen. Darin hält die Departementsvorsteherin fest, dass der Beschwerdeführer die in der Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 aufgeführte Voraussetzung des fehlenden erfolglosen Versuchs des diplomatischen Zulassungswettbewerbs - und damit eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in den diplomatischen Dienst für EDA-Mitarbeiter ab 40 Jahren (sog. Passerelle 40) - nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Zugang zur Passerelle 40.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entschied die Departementsvorsteherin im vorliegenden Fall nicht darüber, ob sie für den Beschwerdeführer eine Ausnahme gemäss Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
i.V.m. Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA mache und den Beschwerdeführer in den diplomatischen Dienst aufnehme, sondern darüber, ob der Beschwerdeführer die in der Intranet-Mitteilung genannten Voraussetzungen grundsätzlich erfülle und sich für die Passerelle 40 bewerben könne. Gemäss Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 können Interessentinnen und Interessenten, die gewisse Bedingungen erfüllen, ihre Bewerbung an die Vorinstanz richten. Die Bewerberinnen und Bewerber können sich anschliessend persönlich bei der Kommission für die Zulassung zum diplomatischen Dienst vorstellen, die gemäss den Bestimmungen der Weisung über die Zulassung für den diplomatischen Dienst des EDA (200-4-021, nachfolgend: Weisung) über eine Empfehlung zuhanden der Departementsvorsteherin entscheidet. Wie bei den diplomatischen Stagiaires liegt der Entscheid über die Aufnahme in die Karrieredienste in letzter Instanz bei der Departementsvorsteherin. Dies zeigt, dass die Departementsvorsteherin auch bei der Passerelle 40 erst aufgrund einer Empfehlung der Zulassungskommission über die Aufnahme in den diplomatischen Dienst und über die Anstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer aber noch nicht einmal beworben. Es geht demnach nicht um eine allfällige Anstellung des Beschwerdeführers, sondern im Vorfeld der Bewerbung einzig darum, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt und sich bewerben darf. Inhalt des fraglichen Schreibens bildet also die Feststellung der Departementsvorsteherin, dass der Beschwerdeführer eine der kumulativ geforderten Anstellungsvoraussetzungen nicht erfülle und somit schon gar nicht zur Bewerbung zugelassen werden könne.
An dieser Stelle ist kurz auf den Begriff der "Anstellungsvoraussetzungen" einzugehen. Der 1. Abschnitt des 3. Kapitels der VBPV-EDA spricht von "Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste". Dieser Ausdruck ist aber insofern missverständlich, als dass, wer die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt, lediglich Zugang zum diplomatischen Zulassungswettbewerb hat - mit andern Worten sich bewerben darf. Hingegen kann aus der Erfüllung der Anstellungsvoraussetzungen kein Recht auf Anstellung abgeleitet werden (vgl. E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer spricht insofern zu Recht von "Zulassungsbedin-gungen" und nicht von Anstellungsvoraussetzungen. Auch wenn im Folgenden entsprechend dem Wortlaut der VBPV-EDA von Anstellungsvoraussetzungen gesprochen wird, sind damit Voraussetzungen gemeint, die erfüllt sein müssen, um überhaupt ein Recht auf Zugang zum diplomatischen Zulassungswettbewerb zu haben.

1.2 Eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist eine Anordnung einer Behörde mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis geregelt wird, in einseitiger und verbindlicher Weise, gestützt auf öffentliches Recht des Bundes. Behörde im Sinne des VwVG ist jeder Verwaltungsträger, der mit der Erfüllung von Staatsaufgaben betraut ist. Die Verwaltungsbefugnis schliesst grundsätzlich auch die Verfügungsbefugnis ein. Trotz Verwaltungsbefugnis entfällt die Verfügungsbefugnis unter anderem aber, wenn das Gesetz andere verwaltungsrechtliche Handlungsformen vorschreibt (namentlich die Form des verwaltungsrechtlichen Vertrages) oder wenn das Rechtsverhältnis unter das Zivilrecht fällt. Die Verfügung regelt Rechte und Pflichten im Einzelfall, somit für einen einzelnen oder mehrere einzelne Adressaten und mit Blick auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. Ein Rechtsverhältnis liegt vor, wenn die Anordnung einer Behörde auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs im Verhältnis zwischen Staat und Bürger gerichtet ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 1 f., 19 f.).
1.2.1 Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG und verfügt über Verfügungsbefugnis. Da es vorliegend um die Möglichkeit einer Bewerbung und nicht um eine Anstellung geht, liegt insbesondere kein Fall vor, wo das Gesetz andere verwaltungsrechtliche Handlungsformen wie die Form des verwaltungsrechtlichen Vertrags vorschreibt. Zwar würde eine Anstellung mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag erfolgen (vgl. dazu E. 5.2), dies hindert das Gemeinwesen aber nicht daran, schon im Vorfeld eines öffentlich-rechtlichen Vertrags Verfügungen zu erlassen (vgl. Christine von Arx, Die einseitige Abänderbarkeit eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages unter Berücksichtigung des Rechtsschutzes des Privaten, Basel 2002, S. 46).
1.2.2 Das Schreiben vom 4. November 2008 stellt fest, dass der Beschwerdeführer kein Recht habe, sich für die Passerelle 40 zu bewerben. Zu prüfen ist an dieser Stelle, ob das Handeln der Vorinstanz nicht lediglich auf einen Taterfolg gerichtet war und damit als nichtanfechtbarer Realakt zu qualifizieren ist.
Verwaltungsrechtsakte bezwecken eine unmittelbare Veränderung der Rechtslage, Verwaltungsrealakte dagegen eine unmittelbare Veränderung der Faktenlage. Anders als der Rechtsakt will der Realakt keine Rechte und Pflichten begründen. Massgebliches Kriterium zur Unterscheidung von Rechtsakt und Realakt ist somit die Frage, ob das Verwaltungshandeln auf einen Rechtserfolg oder auf einen Taterfolg ausgerichtet war (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 38 Rz. 1 f.). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon das Recht abspricht, sich im Rahmen der Passerelle 40 zu bewerben, greift sie in seine Rechte ein. Das Schreiben vom 4. November 2008 enthält also nicht nur eine blosse Auskunft an den Beschwerdeführer, sondern verschlechtert seine Rechtsposition unmittelbar. Auch wenn der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keinen Anspruch auf Anstellung hat (vgl. dazu BGE 118 Ib 289), hat er doch einen Anspruch darauf, sich zu bewerben, wenn er die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt (dazu mehr unter E. 6.1). Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich die Anstellungsvoraussetzungen erfüllt, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. E. 6.3 f.). Das fragliche Schreiben ist somit auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs für einen bestimmten Lebenssachverhalt im Verhältnis zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer gerichtet und wirkt demnach individuell-konkret.
1.2.3 Die Vorinstanz ist bei ihrer Feststellung nicht auf das Einverständnis des Beschwerdeführers angewiesen, womit das Element der Einseitigkeit gegeben ist.
1.2.4 An die Feststellung sind die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer gebunden, sie ist mithin verbindlich.
1.2.5 Schliesslich stützt sich die Passerelle 40 auf Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA, wonach die Departementsvorsteherin zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte für den diplomatischen Dienst von gewissen Bestimmungen der VBPV-EDA abweichen kann. Die in der Intranet-Mitteilung aufgeführten Voraussetzungen präzisieren Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA und sollen die ausserordentliche Aufnahme in den diplomatischen Dienst transparenter machen. So gibt die Departementsvorsteherin bekannt, dass sie generell nicht gewillt ist, von Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA abzuweichen, welcher bestimmt, dass der Zulassungswettbewerb nicht wiederholt werden kann. Die Feststellung der Departementsvorsteherin, der Beschwerdeführer erfülle eine Voraussetzung der Passerelle 40 nicht, da er schon einmal erfolglos am Zulassungswettbewerb teilgenommen habe, stützt sich somit auf öffentliches Recht des Bundes.
1.2.6 Damit erfüllt das Schreiben der Departementsvorsteherin vom 4. November 2008 alle Elemente einer Verfügung gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Ein gültiges Anfechtungsobjekt liegt somit vor.

2.
Art. 35
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1), wonach Verfügungen des Arbeitgebers der Beschwerde an die interne Beschwerdeinstanz unterliegen, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da sich der Beschwerdeführer erst um eine Stelle bei der Vorinstanz bewerben will und diese somit nicht als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verfügt hat. Es ist also keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben. Da das EDA zudem eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

3.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2008 mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen der Passerelle 40 nicht erfülle und sich nicht bewerben könne. Feststeht, dass der Beschwerdeführer zumindest ein schutzwürdiges Interesse an rechtsgleicher und willkürfreier Behandlung im Rahmen der Bewerbung hat. Irrelevant ist dabei, dass er keinen Anspruch auf Aufnahme in den diplomatischen Dienst bzw. auf Anstellung hat (dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht). Im vorliegenden Fall geht es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht zur Bewerbung zugelassen hat. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert.

4.
Die Verfügung wurde am 4. November 2008 erlassen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 14. November 2008 Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese hat die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dem Beschwerdeführer erwächst durch die Vorgehensweise der Vorinstanz kein Nachteil, da das als Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Dokument vom 4. Januar 2009 als Ergänzung zur Beschwerde mitberücksichtigt wird. Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
Zu beachten ist aber, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25, Rz. 2.7). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er die Zulassungsbedingungen für die Passerelle 40 erfülle. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung aber nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des fehlenden erfolglosen Versuchs des diplomatischen Zulassungswettbewerbs nicht erfülle. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die anderen Voraussetzungen allenfalls erfüllt. Insofern der Beschwerdeführer also die Feststellung der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen verlangt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5.
5.1 Vom Geltungsbereich des VwVG ausgenommen sind Verfahren, die nicht durch Verfügung zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG e contrario). Sodann findet das VwVG keine Anwendung auf das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal (Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Seit dem Übergang vom Beamten- zum Bundespersonalgesetz (BPG) am 1. Januar 2002 erfolgt die Anstellung durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, also durch konsensualen und nicht mehr durch hoheitlichen Akt, womit solche Verfahren dem Geltungsbereich des VwVG von vornherein entzogen sind (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Eine Anstellung durch Verfügung erfolgt nur noch bei den wenigen Bediensteten, die auf Amtsdauer gewählt werden. Nur insofern behält Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG noch eine gewisse Bedeutung (Pierre Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 3, N. 3).

5.2 Die Angestellten der Karrieredienste werden nicht auf Amtsdauer gewählt, sondern durch verwaltungsrechtlichen Vertrag angestellt (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
BPG i.V.m. Art. 25
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3] i.V.m. Art. 19 f
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 19 - 1 Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
1    Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
2    Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA.
3    Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2.
4    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
. VBPV-EDA sowie Art. 9 Abs. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
und 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
BPG i.V.m. der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten [Amtsdauerverordnung], SR 172.220.111.6). Im Stadium der Anstellung wird damit nicht verfügt, weshalb das VwVG von vornherein nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Anstellung des Beschwerdeführers an sich, sondern um die Anstellungsvoraussetzungen und die Frage ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Passerelle 40 bewerben darf.
Das Verfahren auf Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrags spielt sich zwar weitgehend formfrei ab und das VwVG ist auch hier nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Immerhin kann sich das Gemeinwesen aber nicht von den verfassungsrechtlichen Mindestgarantien prozeduraler Fairness entbinden (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 34 Rz. 2). Auch Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bestimmt, dass, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, an die Grundrechte gebunden ist (vgl. Rainer J. Schweizer, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2008, nachfolgend: Kommentar BV, Art. 35, Rz. 21 ff.). Demnach hat die Vorinstanz in der Phase der Stellenausschreibung bzw. Bewerbung die Grundrechte zu beachten und bewegt sich nicht einfach in einem nicht überprüfbaren rechtsfreien Raum.
Die Literatur führt zudem zum (hier zwar nicht anwendbaren) Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG aus, dass dieser nur insoweit von Bedeutung ist, als die über die verfassungsrechtlichen Mindestgarantien hinausgehenden Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden (Andreas Keiser, Justiziabilität personalrechtlicher Entscheide, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 518). Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG bezweckt mit anderen Worten nicht den Ausschluss grundrechtlicher Verfahrensbindungen an sich. Die Bestimmung hat nur zum Ziel, die Anwendung unpassender Vorschriften (wie zum Beispiel das Recht, sich vertreten zu lassen) auf das Verfahren der Stellenbesetzung zu vermeiden (Stefan Müller, Die Bedeutung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV bei der Besetzung öffentlicher Stellen, Diessenhofen 1981, S. 97).
Zwar bezieht sich die oben zitierte Literatur auf das alte Beamtengesetz, als die Anstellung noch mittels Verfügung erfolgte und sich die Nichtanwendbarkeit des VwVG nicht aus Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG, sondern aus Art. 3 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG ergab. Sie belegt jedoch, dass aus der Nichtanwendbarkeit des VwVG in gewissen personalrechtlichen Entscheiden nicht abgeleitet werden kann, dass die grundrechtlichen Verfahrensgarantien nicht einzuhalten wären.

6.
Gemäss Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 ist Voraussetzung zur Bewerbung für die Passerelle 40, dass die Bewerberin oder der Bewerber keinen erfolglosen Versuch des diplomatischen Zulassungswettbewerbs absolviert hat. Zu prüfen wird im Folgenden sein, ob diese Voraussetzung sachgerecht ist, ob der Beschwerdeführer sie erfüllt und ob er durch die Anwendung dieser Voraussetzung in seinen Grundrechten verletzt wird.

6.1 Nach den Grundsätzen des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots muss die Bewerbung zu einer öffentlichen Stelle allen offenstehen, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllen, und hat die Auswahl unter den Bewerbern nach objektiven, sachbezogenen Kriterien zu erfolgen (KEISER, a.a.O., S. 517 und TOBIAS JAAG, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL] 1994, S. 446). Wer gewisse, in der Ausschreibung festgehaltene Minimalerfordernisse erfüllt oder auch nur zu erfüllen glaubt, muss sich um die Stelle bewerben können. Gemäss MÜLLER folgt aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) letztlich nur die Pflicht, die Eingrenzung des Bewerberkreises ausschliesslich mittels objektiver Kriterien vorzunehmen. Unter dem Aspekt, nur objektive Auswahlkriterien zu verwenden, ist Gleichbehandlung im Bewerbungsstadium positiv gefordert und auch möglich. So ginge es beispielsweise nicht an, einen bestimmten Interessenten gar nicht zur Bewerbung zuzulassen, seine Bewerbungsunterlagen nicht entgegenzunehmen oder ungeprüft auszuscheiden. Eine Verpflichtung der Behörde, jede Bewerbung zumindest zur Kenntnis zu nehmen, ergibt sich also aus dem Rechtsgleichheitsgebot (MÜLLER, a.a.O., S. 26 f., S. 33, S. 109). Dies gilt auch gestützt auf Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV.

6.2 Gemäss Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA kann der Zulassungswettbewerb nicht wiederholt werden. Die Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA erlaubt es der Departementsvorsteherin aber im Einzelfall von Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA abzuweichen. Nun hat die Departementsvorsteherin in ihrer Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 mitgeteilt, dass sie generell nicht vom Erfordernis des fehlenden erfolglosen Versuchs des Zulassungswettbewerbs abweichen wolle und sie dieses Kriterium als Anstellungsvoraussetzung betrachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da es im Ermessen der Departementsvorsteherin liegt, ob sie von Art. 16 Abs. 3
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA abweichen will oder nicht (Art. 13 Abs. 5
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
VBPV-EDA). Zudem stützt sich ihr Entscheid auf sachliche Gründe. Die Passerelle 40 soll nämlich keine vereinfachte Form des Zulassungswettbewerbs darstellen. Damit soll gerade keine Konkurrenz zum ordentlichen Zulassungswettbewerb geschaffen werden. Die Passerelle 40 will der Vorinstanz dagegen ermöglichen, langjährige Mitarbeiter, welche sich infolge Alters nicht mehr für den ordentlichen Zulassungswettbewerb bewerben können, unter vergleichbaren Bedingungen in den diplomatischen Dienst aufzunehmen, wenn Personalbedarf besteht. Zielpersonen der Passerelle 40 sind deshalb Personen, die noch nie am ordentlichen Zulassungswettbewerb teilgenommen haben und dies aufgrund ihres Alters auch nicht mehr tun können. Nicht zu den möglichen Bewerberinnen und Bewerber sollen gescheiterte Concours-Kandidaten gehören - diese sollen gerade keine zweite "vereinfachte" Chance erhalten. Der Ausschluss von Mehrfachversuchen ist also in der VBPV-EDA vorgesehen und stellt auch ein objektives Anstellungskriterium dar. Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Anwendung dieser Voraussetzung auf seinen Fall nicht sachgerecht sei und seine Grundrechte verletze.

6.3 Beim Zulassungswettbewerb handelt es sich um eine spezielle Art der Bewerbung um eine Stelle. Eine Bewerbung ist immer nur dann als erfolgreich zu betrachten, wenn der Bewerber in der Folge vom Arbeitgeber angestellt wird, mit andern Worten, wenn es zum Abschluss eines (schriftlichen) Arbeitsvertrages kommt. Beim Zulassungswettbewerb sind demgegenüber zwei verschiedene Anstellungen bzw. Arbeitsverträge zu unterscheiden. In einer ersten Phase entscheidet die Departementsvorsteherin über die Zulassung zur Ausbildung (Art. 16
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
der Weisung, vgl. E. 1.1). Wer zur Ausbildung zugelassen wird, wird für ein Jahr befristet angestellt (Art. 19
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 19 - 1 Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
1    Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
2    Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA.
3    Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2.
4    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
VBPV-EDA i.V.m. Art. 23 der Weisung). Erst nach Absolvierung des einjährigen Praktikums erfolgt der endgültige Entscheid über die Zulassung als diplomatische Mitarbeiterin oder als diplomatischer Mitarbeiter und damit über die unbefristete Anstellung (Art. 20
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 20 Ernennung und Organisation - Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.
VBPV-EDA i.V.m. Art. 27 der Weisung).
6.3.1 Der Ansicht des Beschwerdeführers, sein Versuch anlässlich des diplomatischen Zulassungswettbewerbs 1995/96 sei als erfolgreich zu betrachten, da er von der Zulassungskommission dem Departementsvorsteher vorgeschlagen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Zu einem erfolgreichen Versuch des diplomatischen Zulassungswettbewerbs bzw. zu einer erfolgreichen Bewerbung gehört nicht nur die Empfehlung der Zulassungskommission an den Departementsvorsteher, sondern auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
VBPV-EDA besteht der Zulassungswettbewerb aus einer Eintrittsprüfung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung. Den Zulassungswettbewerb in diesem weiteren Sinn hat demnach nur erfolgreich absolviert, wer nach der einjährigen Ausbildung als diplomatischer Mitarbeiter oder diplomatische Mitarbeiterin unbefristet angestellt wird. Die Weisung unterscheidet demgegenüber im 2. und 3. Kapitel zwischen dem Zulassungswettbewerb und der Ausbildung. Versteht man den Zulassungswettbewerb in diesem engeren Sinne, beinhaltet die erfolgreiche Absolvierung die Zulassung zur Ausbildung und die befristete Anstellung. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in ihrer Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 vom Zulassungswettbewerb im engeren oder im weiteren Sinn ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer wurde beim Zulassungswettbewerb 1995/96 jedenfalls nicht zur Ausbildung zugelassen und erhielt somit schon gar keinen befristeten Arbeitsvertrag. Eine erfolgreiche Bewerbung würde aber zumindest den Abschluss eines solchen Vertrages erfordern. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung "Kein erfolgloser Versuch des diplomatischen Zulassungswettbewerbs" nicht erfüllt.
Klarzustellen ist noch einmal Folgendes: Selbst wenn der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen gemäss Intranet-Mitteilung vom 3. April 2008 erfüllen würde, würde ihm dies nur das Recht verleihen, der Vorinstanz seine Bewerbung einzureichen. Diese wäre lediglich verpflichtet, seine Bewerbung entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (MÜLLER, a.a.O., S. 33 und S. 109).

7.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der fraglichen Anstellungsvoraussetzung das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt hat.

7.1 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Gemäss Bundesgericht ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 und CHRISTOPH ROHNER, Kommentar BV, a.a.O., Art. 9, Rz. 4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.2 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der umstrittenen Anstellungsvoraussetzung, wonach kein erfolgloser Versuch des Zulassungswettbewerbs stattgefunden haben darf, um eine sachgerechte Anforderung, die der Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht erfüllt. Ein grob unrichtiges und damit willkürliches Handeln der Vorinstanz ist deshalb klarerweise zu verneinen.

8.
Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer das Gebot der Gleichbehandlung verletzt (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

8.1 Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln ist. Eine gleiche Behandlung der Personen wird nur bei Verhältnissen verlangt, die im Wesentlichen gleich oder ähnlich sind. Die Ungleich- bzw. Gleichbehandlung muss sich dabei auf wesentliche Tatsachen beziehen (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und SCHWEIZER, Kommentar BV, a.a.O., Art. 8 Rz. 20).

8.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob im Wesentlichen eine gleiche Situation zwischen dem Beschwerdeführer, der im Rahmen des diplomatischen Zulassungswettbewerbs 1995/96 von der Zulassungskommission dem Departementsvorsteher vorgeschlagen wurde, dann von diesem aber nicht angestellt wurde, mit den Personen der nicht versetzbaren Diensten besteht, die über 40 Jahre alt sind und noch nie am Zulassungswettbewerb teilgenommen haben. Dies muss verneint werden. Wie unter E. 6.3.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den diplomatischen Zulassungswettbewerb 1995/96 nicht erfolgreich absolviert. Seine Situation unterscheidet sich demnach wesentlich von denjenigen Personen, die noch nie am diplomatischen Zulassungswettbewerb teilgenommen haben. Da sich der Beschwerdeführer also schon gar nicht in einer vergleichbaren Situation mit Personen befindet, die den diplomatischen Zulassungswettbewerb nie absolviert haben, besteht auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erweist sich somit als unbegründet.

9.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Diskriminierungsverbot verletzt hat (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).

9.1 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Bei der direkten Diskriminierung handelt es sich um eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht und damit insofern auch die Würde des einzelnen Menschen betrifft (SCHWEIZER, Kommentar BV, a.a.O., Art. 8 Rz. 46).

9.2 Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers knüpft an der Tatsache des nicht erfolgreichen Bestehens des diplomatischen Zulassungswettbewerbs an und nicht etwa an einem Identitätsmerkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV. Somit ist auch das Diskriminierungsverbot nicht verletzt.

10.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anstellungsvoraussetzung des fehlenden erfolglosen Versuchs des diplomatischen Zulassungswettbewerbs nicht zu beanstanden ist, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht, korrekt ist und die Vorinstanz auch nicht die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch, sich im Rahmen der Passerelle 40 zu bewerben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 1000.- festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. A.122.17-1 / 8-00759 ABY; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Jana Mäder

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-8222/2008
Datum : 10. Juni 2009
Publiziert : 18. Juni 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medizinalberufe
Gegenstand : Nichtzulassung Passerelle 40


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BPG: 8 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
9 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
35
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPV: 25
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
VBPV-EDA: 13 
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 13 - 1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
1    Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a  das Eintrittsverfahren I (Art. 14-17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b  einen unbescholtenen Leumund haben;
c  das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d  sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2    Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
16 
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 16 Ausbildung - (Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1    Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2    Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3    Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.32
4    Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
19 
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 19 - 1 Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
1    Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
2    Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA.
3    Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2.
4    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
20
SR 172.220.111.343.3 Verordnung des EDA vom 20. September 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
VBPV-EDA Art. 20 Ernennung und Organisation - Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
118-IB-289 • 131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eda • vorinstanz • intranet • stelle • bundesverwaltungsgericht • 1995 • weisung • frage • bedingung • kandidat • verwaltungsrechtlicher vertrag • rechtsgleiche behandlung • wille • bundesverfassung • bundespersonalgesetz • bundespersonalverordnung • arbeitsvertrag • realakt • amtsdauer • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht
... Alle anzeigen
BVGer
A-8222/2008