Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2489/2014/pjn

Urteil vom 10. April 2015

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

und der gemeinsame Sohn,

C._______,geboren (...),
Parteien
Georgien,

alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Georgien am 3. Mai 2013 und reiste zusammen mit D._______ (N ...) über die Türkei, Griechenland und Deutschland am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Mai 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind verliessen Georgien am 13. August 2013 und reisten gleichentags per Flugzeug über Tschechien in die Schweiz ein, wo sie am 15. August 2013 um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. August 2013 summarisch befragt. Am 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführer zum ersten Mal eingehend angehört. Diese Anhörung musste jedoch aufgrund einer ungenügenden Übersetzung abgebrochen werden. Am 8. Oktober 2013 wurden die Beschwerdeführenden je vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahr 2007 bei einer NGO gearbeitet, der E._______. Die E._______ habe zeitweise zwischen (...) Mitglieder gehabt und habe sich vielfältig für sozial benachteiligte Personengruppen eingesetzt. Seit dem Jahr 2008 seien einzelne Mitarbeitende der E._______ aufgefordert beziehungsweise gezwungen worden, mit der Finanzpolizei und später dem Geheimdienst zusammen zu arbeiten. Sie seien aufgefordert worden, Oppositionspolitiker und andere unliebsame Personen mit unlauteren Methoden in kriminelle Machenschaften zu verwickeln beziehungsweise solchen Drogen oder Waffen unterzuschieben. Mitarbeiter der E._______, welche sich dieser Kooperation widersetzt hätten, seien verhaftet worden. So sei D._______ wegen untergeschobener geringer Verfehlungen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch viele andere Personen, darunter der Präsident der E._______ seien verhaftet worden, woraufhin er (der Beschwerdeführer) im (...) 2009 zum Präsident der E._______ gewählt worden sei. Auch er sei verhaftet und unter Drohung, er werde seinen Sohn nie wieder sehen, gezwungen worden, zu kollaborieren. Somit habe er Ende 2009 begonnen, neben seiner Tätigkeit bei der E._______, als Spitzel oder Agent für die damalige Regierungspartei tätig zu sein. Dabei sei er in insgesamt 52 Fällen aktiv gewesen. Im Oktober 2012 habe dann die vormalige Opposition die Wahlen gewonnen und es seien einzelne Personen, gegen welche er vorgegangen war, an die Macht gelangt. Andere, welche aufgrund seiner Tätigkeit inhaftiert worden seien, seien per Amnestie nach den Wahlen freigekommen. Von diesen sei er bedroht worden. Zudem sei er nach einer gewissen Zeit auch von der neuen Regierung aufgefordert worden, Aktionen gegen unliebsame Personen auszuführen beziehungsweise deren kriminelle Machenschaften aufzudecken. Er habe es jedoch abgelehnt, weiterhin in dieser Weise tätig zu sein. In Folge sei er unter Druck gesetzt worden, woraufhin er beschlossen habe, Georgien zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin verwies in erster Linie auf die Fluchtgründe ihres Mannes und brachte im Wesentlichen vor, auch sie habe seit August 2011 bei der E._______ gearbeitet. Im Oktober oder November 2012 habe sie Telefondrohungen erhalten, welche mit ihrer Arbeit für die E._______ in Zusammenhang gestanden hätten. So hätten sie zu dieser Zeit auf die schlechten Zustände beziehungsweise finanzielle Unregelmässigkeiten in einem Pensionat (...) aufmerksam gemacht. Auch habe die E._______ einen grossen (Skandal) aufgedeckt, indem die Firma S. involviert gewesen sei. Im Jahr 2012 hätten auch die Telefondrohungen gegenüber ihrem Mann begonnen. Ihr Mann habe Georgien am 3. Mai 2013 verlassen. Sie habe weiterhin Drohanrufe erhalten und habe sich zusammen mit ihrem Kind versteckt gehalten. Erst in der Schweiz habe ihr Mann von seiner Kollaboration mit der Regierung erzählt und erklärt, weshalb sie die Drohanrufe erhalten hätten.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. A21), darunter die Mitgliederausweise der E._______, die Statuten und Beschriebe der Tätigkeit der E._______ in Englisch und in Georgisch, diverse Verträge der E._______ mit anderen Organisationen, diverse Briefe und Bestätigungsschreiben bezüglich der Tätigkeit der E._______, Zeitungsartikel, eine DVD mit einer aufgezeichneten Fernsehreportage, einen USB-Stick, einen Brief des ehemaligen Präsidenten der E._______, geschrieben aus dem Gefängnis an den Beschwerdeführer und Dokumente bezüglich der erhaltenen Aufträge der Regierung.

B.
Am 16. Juli 2013 wurde ein Brief in georgischer Sprache zu den Akten gereicht.

C.
Im Anschluss an die Anhörung, reichten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 einen Zeitungsartikel, ein Antragsformular der Beschwerdeführerin, diverse Dokumente der E._______ (darunter deren Statuten in Englisch) sowie diverse Schreiben (alle in georgischer Sprache) zu den Akten. Dabei machten die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass sie keine Möglichkeit hätten, die Dokumente übersetzen zu lassen.

D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 machte das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass die Eingaben in einer der Amtssprachen übersetzt sein müssten, ansonsten diese nicht weiter berücksichtigt werden könnten.

E.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 - eröffnet am 7. April 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Poststempel) - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörden des Kantons Wallis bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, sowie um Verzicht der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie nochmals die Statuten der
E._______ in Englisch zu den Akten.

G.
Der zu diesem Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.

H.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden, dass zwischen ihren Asylvorbringen und denjenigen des Fluchtgefährten D._______ ein enger Zusammenhang bestehe. Deshalb würden beide Verfahren koordiniert und durch das gleiche Spruchgremium behandelt werden.

I.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juni 2014 fristgerecht einbezahlt.

J.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem gewährte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, sowie die von ihnen als notwendig erachteten Beweismittel im Original und zumindest auszugsweise übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der bisherigen Akten entschieden.

K.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 26. Juni 2014 um Erstreckung der Frist. Diese wurde durch die Instruktionsrichterin am 1. Juli 2014 antragsgemäss um zwei Wochen verlängert.

L.
Am 10. Juli 2014 ersuchten die Beschwerdeführer nochmal um Erstreckung der Frist um zwei Wochen.

M.
Mit Verfügung vom 7. August 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Beschwerdeergänzung sowie der Übersetzung der Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu lassen.

N.
Das BFM reichte am 13. August 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.

O.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. August 2014 Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.

P.
Am 15. Oktober 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schweizer Botschaft in Tbilissi (Georgien) um Abklärungen in dieser Sache. Gleichzeitig wurde die Botschaft auch im Verfahren des Fluchtgefährten D-4930/2013 um Abklärung ersucht.

Dabei wurde die Botschaft insbesondere gebeten, zur Existenz und Tätigkeit der E._______ Stellung zu nehmen sowie sich zur vorgebrachten Vorgehensweise der Regierung zu äussern. Zudem wurde die Botschaft gebeten, zu eruieren, ob die eingereichten Zeitungsartikel die Aussagen der Beschwerdeführenden zu bestätigen vermöchten und wie deren Vertrauenswürdigkeit einzuordnen sei. Für die Abklärungen wurden der Botschaft die Statuten der E._______, die Bestätigung der Nominierung als Vize-Präsident des Beschwerdeführers, eine Kopie eines erhaltenen Auftrags, zwei georgische Zeitungen, der Mitgliederausweis der E._______ (alle im Original) sowie der Pass und die Identitätskarte (in Kopie) zugestellt.

Q.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 reichte die Botschaft ihre Abklärungsergebnisse in beiden Verfahren zu den Akten.

R.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, innert Frist zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer reichten nach einmaliger gewährter Fristverlängerung keine Stellungnahme zu den Akten.

S.
Das Beschwerdeverfahren des Fluchtgefährten D._______, zu welchem ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-4930/2013).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR. 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Übrigen kommt Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zur Anwendung.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, vorauszuschicken sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden sehr wirr seien. Auch wenn die Erzählung und die genannten Vorfälle sehr ausführlich ausgefallen seien, seien die Vorbringen bezüglich der eigenen Tätigkeit sehr kurz, stereotyp und ohne Details ausgefallen. Die Vorbringen hätten einer vertieften Überprüfung nicht standgehalten, zumal es ihnen nicht gelungen sei, einige wesentliche Punkte genauer zu erläutern. So habe der Beschwerdeführer keine Organisationen nennen können, mit welchen die E._______, von welcher er Präsident gewesen sei, zusammengearbeitet habe, da deren Namen auf Englisch zu lang gewesen seien. Zudem würden die eingereichten Schreiben von UNICEF und USAid jeweils Absagen für eine Zusammenarbeit darstellen, weshalb die E._______ nicht von diesen beiden Organisationen finanziert gewesen sein könne. Eine Organisation in dieser Grösse benötige ferner einen besonneneren Leiter als den Beschwerdeführer. Weiter sei es zum einen erstaunlich, dass eine NGO für Menschenrechte (Kontrollen) durchführen würde. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch keine Details nennen und beschreiben können, inwiefern die (...) eine Gefahr darstellten. Er habe ferner zum einen ausgesagt, dass es zur Kollaboration durch einen Mittelsmann in Verbindung mit dieser (Kontrollen) gekommen sei, vorher aber übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ausgesagt, es habe Denunziationsschreiben gegeben, welche den Produzenten (...) angeprangert hätten. Zudem habe er ausgesagt, im Namen des Landwirtschaftsministeriums gehandelt zu haben, obschon die E._______ eine oppositionelle NGO und das kontrollierte Unternehmen Verbindungen zur Regierung gehabt habe, was paradox erscheine. Die Beschwerdeführerin könne ihre Tätigkeiten in der E._______ nicht beschreiben. So habe sie als Leiterin der Hilfe für (...) zwar gesagt, dass sie (...) verteilt hätten, dass sie aber auch (...), habe sie nicht erwähnt.

Bezüglich der geheimen Aufträge, welche der Beschwerdeführer habe ausführen müssen, erstaune es, dass sich die Regierung an ihn gewendet habe, zumal er als Chef der E._______ bekannt und in den Medien erschienen sei. Auch verwunderlich sei, dass die neue Regierung sich nochmals an ihn wende, damit er mit der gleichen Methode, welche er von den vormaligen Machthabern habe, diese täuschen würde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Namen der getäuschten Personen, die in der Politik tätig gewesen seien, nicht kenne, niemand deren Namen kenne und sie lediglich die Daten ihrer Autos gekannt hätten, zumal solche Missionen zwei bis drei Monate hätten dauern können. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die Personen ihnen vertraut hätten, da sie über ihre Probleme hätten sprechen können. Schliesslich sei es erstaunlich, dass die Regierung ihre Dienste für Kriminelle benötigt habe. Das Argument, dass die Menge der sichergestellten Drogen nicht ausgereicht habe um die Personen festzunehmen, sei angesichts des strengen Drogengesetzes in Georgien lachhaft. Einige Missionen seien mindestens unwahrscheinlich wenn nicht gar fantastisch. So beispielsweise die Mission, bei welcher er einen homosexuellen Politiker, den er vorgängig nicht gekannt habe, habe verführen und dies mittels einer vorher installierten Kamera filmen müssen. Dieses Vorbringen sei absurd und plump, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Dies gelte auch für die Mission, in welcher er ein Kind einer Politikerin hätte entführen müssen, wobei er nur den Vornamen dieser Politikerin gekannt, aber dennoch ein Vertrauensverhältnis zu ihr gepflegt habe. Den Namen des Kindes habe er gar nicht gewusst, obschon er diesem mit Geschenken geschmeichelt habe. Zudem habe er Dokumente zu den geheimen Missionen eingereicht, was per se widersprüchlich sei.

Die Beschwerdeführerin habe eine Kampagne (...) erwähnt, welche ihr unter anderem die Feindschaft der Regierung eingebracht habe. Jedoch sei die gespendete Summe - umgerechnet rund vier Schweizer Franken pro (Person) - auch unter Berücksichtigung der tieferen Gesundheitskosten in Georgien läppisch und es könne nicht nachvollzogen werden, dass die "geretteten" Personen ihnen im Fernseher dafür gedankt hätten, was den Zorn der Verantwortlichen auf sie gezogen habe. Sie habe ferner die Namen der mächtigen Regierungsmitglieder nicht gewusst und zudem keine konkrete und ernsthafte Verfolgung oder Bedrohung gegenüber ihrer Person geltend machen können. Dies gelte auch in Bezug auf die Drohungen nach dem Einsatz (...). Die diesbezüglichen Vorbringen seien vage, widersprüchlich und unbegründet, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse.

Zudem sei der Eklektizismus der E._______ frappierend. Diese sei im Bereich der Rechte von (...) aktiv gewesen. Zudem habe sie noch (...) durchgeführt.

Nach dem Gesagten sei auch am eingereichten Zeitungsartikel, welcher über den Beschwerdeführer berichte, zu zweifeln. Dieser vermöge trotz des Zeitungspapiers und des Aussehens die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres zu bestätigen. So greife der Artikel losgelöst die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auf und erscheine wie ein Plädoyer um die Vorbringen im Asylverfahren zu bestätigen. Dies gelte auch für den Film, wobei der Beschwerdeführer selber erscheine und durcheinander Unregelmässigkeiten aufzeige. Die Beweismittel hätten zudem einen überaus öffentlichen Charakter. Es sei darauf hinzuweisen, dass einige Beweismittel - wobei viele, trotz der Aufforderung des BFM diese zu übersetzen, in georgischer Sprache seien - für die Asylvorbringen eine verblüffende Nichtigkeit aufweisen würden, wie beispielsweise die Absageschreiben von USAid und UNICEF, welche die Beschwerdeführenden als Partnerschaftsabkommen deklariert hätten. Der Stift mit der synthetischen Tinte und der USB-Stick, welche der Beschwerdeführer als Hilfsmittel für ihre Spionage eingereicht habe, jedoch in vielen Geschäften zu kaufen seien, würden als Beweise für die Vorbringen nicht genügen. Daher könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine vertiefte Prüfung der übrigen eingereichten Dokumente verzichtet werden.

Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche würden abgewiesen.

4.2 In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden insbesondere vor, die Beschwerdeführerin habe bisher verschwiegen, dass sie, als ihr Mann bereits in der Schweiz gewesen sei, vergewaltigt worden sei. Es falle ihr nicht leicht, über dieses Ereignis zu sprechen. Anlässlich der Interviews sei jedoch bereits vermutet worden, dass sie etwas verheimliche und sie sei mehrmals gebeten worden, darüber zu sprechen. Die Beschwerdeführenden würden aufgrund ihrer geschilderten Asylvorbringen in Georgien gesucht. Es sei unbestritten, dass es in Georgien im Jahr 2012 zu einem Regierungswechsel gekommen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Regierung Saakaschvili im Nachgang zum Kaukasuskrieg im August 2008 besonders hart gegen die Opposition vorgegangen sei, da diese den Europa-Kurs der Regierung nicht goutiert habe. Dass sie zu diesem Zweck von der Regierung eingespannt worden seien, scheine in diesem Zusammenhang völlig plausibel. Vor allem weil die E._______ im Land bekannt gewesen sei und sich einen guten Ruf erarbeitet habe, indem sie auch gegen den Willen einflussreicher Personen Missstände aufgedeckt habe. Den dadurch erarbeiteten Respekt, habe die Regierung für sich nutzen wollen. Es scheine ebenfalls nachvollziehbar, dass es nach dem Wechsel der Regierung zu Problemen mit den vorher getäuschten Politikern gekommen sei. Auch dass er sich kategorisch geweigert habe, weiterhin mit der Regierung zusammen zu arbeiten, scheine plausibel. Die Vorinstanz unterlasse es in ihrer Würdigung, die politischen Hintergründe - insbesondere das Klima nach dem Kaukasuskrieg - in die Beurteilung miteinzubeziehen. Wenn man diese Umstände nämlich berücksichtige, erscheine es nachvollziehbar, dass er eingespannt worden sei, um sich unliebsamer Personen zu entledigen, und es zweitens zu Drohungen gegen ihn und seiner Familie gekommen sei, als er der neuen Regierung gegenüber seine Dienste verweigert habe. Weiter gebe es zwischen ihren Aussagen keine Widersprüche, welche ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft in Frage stellten. Die Vorinstanz habe die Aussagen auch mit Blick auf das politische Klima zu würdigen. Des Weiteren habe sie es pflichtwidrig unterlassen, weiter Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund ihrer detaillierten Ausführungen und der rechtlichen Situation in Georgien sei davon auszugehen, dass ihnen ernsthafte Nachteile drohen würden, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müssten.

4.3 In der Vernehmlassung machte das BFM im Wesentlichen geltend, eine Vergewaltigung könne unter anderem aus Gründen von Schuld- und Schamgefühlen, kulturellen Unterschieden und Schutzmechanismen verspätet vorgebracht werden. Dies bestätige auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings müsse das neue Vorbringen in die Gesamtbetrachtung mit den übrigen Vorbringen bezüglich der Glaubhaftigkeit integriert werden. Eine einfache Erwähnung einer Vergewaltigung auf Beschwerdestufe, ohne dass irgendwelche zusätzlichen Informationen bezüglich der Umstände, der Täter, der Konsequenzen oder des persönlichen Verarbeitungsprozesses, die es der Beschwerdeführerin erlaubt hätten, sich ihrem Anwalt anzuvertrauen (Therapie, Diskussionen, Vertrauensverhältnis), gegeben würden, sei nicht ausreichend. Die einzige Erklärung in der Beschwerde, dass es für die Beschwerdeführerin nicht einfach gewesen sei, über dieses Ereignis zu sprechen, sei keine adäquate Rechtfertigung. Es werde festgestellt, dass trotz der wiederholten Versuche des Bundesverwaltungsgerichts, mehr über die Vergewaltigung herauszufinden, die Beschwerdeführenden keine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht hätten. Weiter würden ihre Äusserungen mehr als einmal einen fantastischen Charakter aufweisen. In diesem Zusammenhang sei die Glaubhaftigkeit eines solchen Vorbringens sehr zurückhaltend zu beurteilen. Das BFM habe zudem die Beschwerdeführerin in der Anhörung explizit gefragt, ob sie Vorbringen mit sexuellem Charakter geltend zu machen habe, mit dem Ziel allenfalls eine neue Anhörung in einem reinen Frauenteam anzuordnen. Dies sei im Sinne der Verfahrensbestimmungen routinemässig gefragt worden und nicht, wie dies in der Beschwerde behauptet werde, aufgrund Verdachts einer Vergewaltigung. Bezüglich des Dokuments der E._______ sei zu erwähnen, dass das Dokument, welches in einem rudimentären und falschen Englisch geschrieben sei, nicht ausreiche, um die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu beweisen. Es bestätige eher den Dilettantismus und die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Organisation, wenn diese wirklich existiert hätte. Zudem würden sich der Name und das Emblem zwischen der ersten und der letzten Seite unterscheiden (von H._______ zu E._______) und auch Rechtschreibfehler aufweisen. Es würde ferner neben den im erstinstanzlichen Verfahren als Betätigungsfeld genannten Verteidigung der Rechte von (...) zusätzlich gemäss diesem Dokument auch eine Betätigung der Organisation in Bezug auf (...) und mehr erwähnt werden. Ferner werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an welchen festgehalten werde. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4.4 Die Botschaft liess in ihren Abklärungsergebnissen vom 1. Dezember 2014 verlauten, die Echtheit der mitgereichten Dokumente habe nicht festgestellt werden können, da dies eines Gutachtens bedurft hätte. Auch das Vorliegen eines Strafverfahrens könne nicht überprüft werden, da diese Information nicht öffentlich sei und auch nicht an Dritte weitergegeben werde. Die Tätigkeit der E._______ könne nicht kommentiert werden, da diesbezüglich nur öffentlich zugängliche Quellen verfügbar seien, deren Inhalt nicht ohne weiteres als wahr angesehen werden könne. Jedoch könne die Existenz und die staatliche Registrierung der E._______ bestätigt werden. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden führte die Botschaft im Wesentlichen aus, die beschriebene Vorgehensweise der vormaligen Regierung sei wahrscheinlich. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass es auch heute noch auf lokaler Ebene vereinzelt zu solchen Praktiken kommen könne. Jedoch sei mittlerweile ein Monitoringsystem der westlichen Staaten in Georgien aufgebaut worden, welches die georgische Regierung bezüglich der Implementierung von politischen und rechtlichen Reformen unterstütze. Grundsätzlich würden systematische politische Verfolgungen wie vor den Wahlen 2012 nicht mehr vorkommen, wobei Abrechnungen auf persönlicher Ebene nach wie vor möglich seien. Eine staatlich angeordnete Verfolgung durch die Behörden Georgiens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Schliesslich reichte die Botschaft eine Übersetzung der Zeitungsartikel zu den Akten. Es handle sich dabei um Zeitungen, welche nicht bekannt seien und in der Masse der täglichen Publikationen untergingen. Jedoch erscheine der Inhalt der Zeitungsartikel wahrheitsgetreu, da auch lokale Fernsehstationen diesbezüglich berichtet hätten.

5.

5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

5.2 Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).

6.

6.1 Zwar setzt sich das BFM in der angefochtenen Verfügung recht eingehend mit einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander, welche schliesslich als unglaubhaft bewertet werden. Die Argumentation des BFM beschränkte sich jedoch auf die Bewertung der Plausibilität einzelner Vorbringen, was im Allgemeinen, aber insbesondere im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen vermag. Zunächst ist festzuhalten, dass die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss und seit längerer Zeit in der Lehre kritisiert wird (vgl. diesbezüglich: Olivia Le Fort, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S.35, Gábor Gyulai et al., Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 33). Dieses Argument bezüglich einzelner Sachverhaltselemente kann aber insbesondere dann nicht genügen, wenn es sich wie vorliegend um einen komplexen Sachverhalt handelt, in dem eine Vielzahl von Sachverhaltselementen von verschiedenen Betroffenen übereinstimmend und mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert werden konnten. Auch wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht, die unter anderem vom BFM als unplausibel bezeichnete Vorbringen bestätigen und keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Zwar ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass zu gewissen Aspekten der Fluchtgeschichte in der Tat Zweifel aufkommen. Die pauschale Qualifikation der Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen wird jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht gerecht, vielmehr drängt sich eine eingehendere Abwägung der Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, und denjenigen die dagegen sprechen auf.

6.2 Das vorliegende Verfahren ist sodann in engem Zusammenhang mit demjenigen des Fluchtgefährten D._______ (D-4930/2013; N [...]) zu sehen. Bereits in der Befragung verwies D._______ mehrere Male explizit auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen eingereichte Beweismittel. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, dass er mit D._______ gearbeitet habe und mit ihm geflohen sei. In beiden vorinstanzlichen Akten fand sich denn auch die gleiche Auflistung der eingereichten Beweismittel, wobei die Dokumente nur im Dossier der Beschwerdeführenden enthalten waren. Dennoch war bereits im Verfahrensstadium der Befragung zur Person offensichtlich, dass es sich vorliegend hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhalts, des Zusammenhangs der beiden Verfahren, der Menge an Beweismittel und der Dichte des Erzählstils aller Gesuchsteller um ein komplexes Verfahren handeln würde, welches eine vertiefte Sachverhaltsabklärung verlangt. Umso mehr erstaunt es, dass die beiden Verfahren nach der Befragung zur Person getrennt wurden und nicht mehr durch denselben Fachspezialisten respektive Fachspezialistin des BFM bearbeitet wurden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die beiden Sachbearbeitenden bei der Bearbeitung der Verfahren in Kontakt gestanden wären oder das jeweilig andere Dossier konsultiert hätten. Dies muss denn auch aufgrund der diametral entgegenstehenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezweifelt werden. So wurde im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint und das Asylgesuch aufgrund dessen abgelehnt, wohingegen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von D._______ nicht gezweifelt wurde. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Fluchtvorbringen kann diese Unterschiedlichkeit jedoch nicht nachvollzogen werden.

6.3 Sodann verzichtete das BFM vorliegend auf weitere Untersuchungsmassnahmen. Zwar wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, die eingereichten Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache einzureichen. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden machten demgegenüber geltend, dass es ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, eine Übersetzung aus dem Georgischen in eine Amtssprache beizubringen. Die Vorinstanz nahm dies zur Kenntnis, ordnete jedoch ihrerseits keinerlei diesbezügliche Untersuchungsmassnahmen im Sinne von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG an, obschon die eingereichten Beweismittel offensichtlich von grosser Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Allgemeinen aber insbesondere hinsichtlich der vom BFM bezweifelten Existenz der E._______ waren. Zwar können Asylgesuchsteller aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht angehalten werden, Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, fremdsprachige Eingaben können aber nicht allein deshalb aus dem Recht gewiesen werden, weil die gesuchstellende Person nicht über die nötigen Mittel für eine Übersetzung verfügt. Das BFM stufte die Beweismittel jedoch ohne Übersetzung pauschal als unglaubhaft ein. Überdies sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass die Vorinstanz länderspezifische Abklärungen veranlasst hat. Aufgrund der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ungenügenden Sachverhaltsabklärungen wurde auf Beschwerdeebene die Schweizer Botschaft in Georgien um zusätzliche Abklärungen ersucht. Auch wenn die Botschaft nicht in der Lage war, die genauen Tätigkeitsfelder und Verantwortlichkeiten der E._______ abzuklären, erscheinen mit der Bestätigung deren Existenz, der Involvierung des Beschwerdeführers und der staatlichen Registrierung die Vorbringen der Beschwerdeführeden diesbezüglich zumindest als glaubhaft. Zudem bestätigt die Botschaftsabklärung im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Praktiken der vormaligen Regierung in Bezug auf unliebsame Personen sowie die Echtheit der Zeitungsartikel. Aufgrund dieser Ausführungen können die Erwägungen des BFM, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Vorbringen seien unplausibel, nicht überzeugen.

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz vorliegend aufgrund der fehlenden Koordination mit dem Verfahren des Fluchtgefährten sowie ungenügender Erstellung des Sachverhaltes beziehungsweise aufgrund der neuen Erkenntnisse der Botschaftsabklärung, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden zumindest teilweise zu bestätigen scheinen, den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

7.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch das Verfahren mit dem Verfahren D-4930/2013 zu koordinieren ist und der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird in diesem Sinne angewiesen, alle Verfahrensbeteiligten in Kenntnis der Akten beider Verfahren ergänzend und insbesondere mit Blick auf die aktuelle Gefährdungssituation durch die derzeitige Regierung anzuhören. An dieser Stelle ist auch auf die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Es ist der Beschwerdeführerin demnach die Möglichkeit zu gewähren, sich in einem entsprechenden Rahmen dazu mündlich äussern zu können (Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 3. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 3. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2489/2014
Date : 10. April 2015
Published : 18. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  105  106  108
AsylV 1: 6
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  12  29  32  48  49  52  61  63  64  65
BGE-register
129-I-232
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal administrational court • lower instance • evidence • georgia • statement of affairs • officialese • man • english • time limit • rape • advance on costs • hamlet • finding of facts by the court • costs of the proceedings • newspaper • language • letter • character • cooperation obligation • right to be heard • knowledge • [noenglish] • pressure • duration • authenticity • material point • painter • quantity • petitioner • ex officio • intrigues • movie • drawee • asylum procedure • relationship as regards the subject matter • original • doubt • copy • company • decision • directive • document • file • [noenglish] • communication • [noenglish] • correctness • federal law on administrational proceedings • director • lawyer • home country • duty to give information • extension of time limit • identification paper • asylum law • asylum regulation • counterplea • legal representation • calculation • prisoner • rejection decision • threat • foreseeability • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • proof • personnel merit rating • criminal investigation • swiss citizenship • nationality • voting suggestion of the authority • inscription • false statement • evaluation • certification • planned goal • purpose • execution • intention • addiction • suspicion • media • amnesty • meadow • life • convicted person • participant of a proceeding • preliminary acceptance • wrath • valais • month • foreign language • greece • discretion • day • therapy • [noenglish] • adult • measure • race • question • germany • nullity • position • family • prename • cantonal administration
... Don't show all
BVGE
2012/21 • 2009/50
BVGer
D-2489/2014 • D-4930/2013
EMARK
2006/24