Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-692/2013
Urteil vom 10. April 2013
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,geboren (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 16. August 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er im EVZ am 26. August 2010 befragt (Kurzbefragung) und am 9. September 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Trincomalee, wo er zuletzt als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2007 sei er vom Militär bei einer Razzia aufgrund der falschen Information eines "Kopfnickers" festgenommen und anschliessend inhaftiert sowie befragt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er gehöre zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Nach vier Tagen sei er auf Anordnung des Gerichts freigelassen worden, da dieses ihn für unschuldig erachtet habe. Im Juni 2010 habe man an der Rikscha-Station nach ihm gefragt beziehungsweise Erkundigungen über ihn eingeholt. Am 13. Juni 2010 sei er während einer Strassenkontrolle vom CID (Criminal Investigation Department) der Marine befragt und aufgrund der Intervention seines Vaters anschliessend freigelassen beziehungsweise vom CID von zu Hause mitgenommen und unterwegs freigelassen worden, nachdem man ihn in einer Gasse bedroht und beschuldigt habe, die LTTE zu unterstützen. Aufgrund dieses Vorfalls habe seine Familie beschlossen, ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel zu schicken. Am 12. August 2010 habe er sich mit dem Zug nach Colombo begeben, von wo er am folgenden Tag mit einem gefälschten Pass nach Italien geflogen sei; von dort sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Er habe von seiner Familie erfahren, dass nach der Ausreise seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden seien und der CID zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwei verschiedene Versionen der Ereignisse des Monats Juni 2010 vorgebracht. So habe er bei der Kurzbefragung vorgebracht, er sei von der Marine auf der Strasse angehalten und befragt worden, als er mit seiner Rikscha unterwegs gewesen sei; man habe ihn nicht mitgenommen, sondern er sei sofort freigelassen worden. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, Leute des CID seien zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das zweite Mal von diesen mitgenommen und in einer nahegelegenen Strasse während zehn Minuten befragt worden sei; bevor man ihn freigelassen habe, sei ihm mit Konsequenzen gedroht worden, falls er nochmals die Rebellen unterstütze. Angesprochen auf diese zwei Versionen habe der Beschwerdeführer behauptet, bei der Kurzbefragung das Gleiche vorgebracht zu haben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er tatsächlich mit den Behörden oder dem CID Probleme gehabt habe, sei sein Verhalten nicht angemessen gewesen. Hätte seine Familie nämlich tatsächlich negative Konsequenzen resultierend aus diesem Vorfall befürchtet, sei es nicht logisch, dass sie ihn zu seinem in der Nähe wohnenden Onkel geschickt habe. Zudem hätte sie das Nötige unternommen, dass er so schnell wie möglich die Region beziehungsweise das Land verlasse, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Widersprüche und des dargelegten Verhaltens erschienen die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft, und es sei davon auszugehen, dass er sein Land unter anderen Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Bezüglich der Inhaftierung von vier Tagen nach einer Razzia im März 2007 sei festzuhalten, dass dieses Ereignis zu weit zurückliege, um noch als Grund für seine Ausreise im August 2010 angesehen werden zu können. Ausserdem habe es sich um keine schwerwiegende Verfolgung gehandelt, weil er kurz darauf auf Anordnung eines Richters freigelassen worden sei. Da man ihn freigesprochen habe und er keine nachteiligen Folgen habe gewärtigen müssen, erachte das Bundesamt dieses Ereignis als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht geltend, sich jemals politisch engagiert zu haben. Er sei niemals Mitglied der LTTE gewesen und habe auch nie Propaganda für diese Organisation gemacht. Er behaupte überdies nicht, in irgendeiner Weise mit der früheren politischen Elite der LTTE verbunden zu sein. Ausserdem habe er weder aufgrund der Umstände, wie er sein Heimatland verlassen habe, noch derjenigen, wie er dorthin zurückkehren werde, negative Konsequenzen von den sri-lankischen Behörden zu befürchten, weshalb seine Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Nachteile zu gewärtigen, unbegründet sei. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
C.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 sei wegen der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
6. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden fremdsprachige Gerichtsdokumente (in Kopie), zwei fremdsprachige Todesscheine von C._______ und D._______. (in Kopie, inklusive Übersetzungen in englischer Sprache) sowie zahlreiche Berichte und Dokumente zur Lage in Sri Lanka zu den Akten gereicht (Beilagen 5-63).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (im vorliegenden Fall Französisch), doch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. |
|
1 | Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. |
2 | Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. |
3 | Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. |
4 | Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und dadurch den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie ihn letztmals am 9. September 2010 angehört habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich seit dieser letzten Anhörung grundlegend gewandelt, weshalb heute eine andere Verfolgungsstruktur vorliege, als noch zur Zeit, als der Beschwerdeführer das letzte Mal angehört worden sei. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen; zumindest wäre ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu gewähren gewesen. Wäre die Vorinstanz dem nachgekommen, hätte sie vom Beschwerdeführer erfahren, dass C._______ und D._______. - Mitangeklagte im Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer im März 2007 - im Jahre 2011 durch unbekannte Täter extralegal getötet worden seien, was belege, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka gefährdet sei.
4.2.2 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
4.3
4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird zudem vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es keine länderspezifischen Informationen und Länderberichte in der Sache beigezogen habe.
4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung auf keine länderspezifischen Informationen sowie Länderberichte gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.
4.4
4.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies moniert, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es die Angelegenheit bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 nicht weiter untersucht habe. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dessen Angebot, entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, explizit auffordern müssen, solche Beweismittel zu den Akten zu geben.
4.4.2 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens im März 2007 ist ungerechtfertigt. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegen-stand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (Kölz/Häner, a.a.O., S. 97 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was aus der Sicht des Beschwerdeführers wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. Das Bundesamt sah somit vorliegend den Sachverhalt hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens im März 2007 zu Recht als genügend erstellt an, um darüber entscheiden zu können. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (implizit) aufforderte, Unterlagen bezüglich des Gerichtsverfahrens vom März 2007 einzureichen (BFM-Akten A 5/11 F28 f.), weshalb die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auch diesbezüglich unbegründet ist.
4.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde S. 10) als gegenstandslos.
4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhaftung durch die sri-lankische Armee im März 2007, die anschliessende viertägige Untersuchungshaft sowie das gegen ihn geführte Verfahren wegen LTTE-Unterstützung, welches mit einem Freispruch geendet habe soll, grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diese geltend gemachten Asylgründe zu Recht als unbeachtlich im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.4.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im März 2007 von der sri-lankischen Armee festgenommen, anschliessend während vier Tagen in Untersuchungshaft gehalten und gegen ihn ein Verfahren wegen LTTE-Unterstützung durchgeführt wurde, in dem man ihn schliesslich freigesprochen hat, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im August 2010, weshalb diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwischen den genannten Verfolgungshandlungen und der Ausreise eine Zeitspanne von über drei Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern weiterhin in seiner Heimat gelebt hat und seinen Beschäftigungen nachgegangen ist. Da diese Ereignisse gemäss seinen Aussagen zudem nicht der Anlass für seine Flucht aus Sri-Lanka gewesen sind, fehlt es auch an einem sachlichen Kausalzusammenhang. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung im März 2007 zu wenig intensiv war, um asylrelevant zu sein.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch ausserdem damit, er sei am 13. Juni 2010 durch Leute des CID der Marine befragt, kurzzeitig mitgenommen und bedroht worden. Nach seiner Ausreise seien seine Arbeitskollegen nach ihm gefragt worden und der CID habe zweimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Asylgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
5.5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (A 1/10 S. 1 und 7, A 5/11 S. 1).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 5.1). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.5.4 Die behauptete Befragung und kurzzeitige Mitnahme durch Leute des CID der Marine am 13. Juni 2010 sowie die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Suche nach seiner Person sind - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat - als unglaubhaft zu beurteilen, da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den Befragungen widersprüchlich äusserte. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er sei am 13. Juni 2010, als er mit der Rikscha unterwegs gewesen sei, von der Marine auf der Strasse befragt und gleich wieder gehen gelassen worden, da sein Vater interveniert habe (A 1/10 S. 4 f.). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, der CID der Marine sei zweimal zu ihm nach Hause gekommen, wobei er das erste Mal, am 11. Juni 2010, nicht daheim gewesen sei; beim zweiten Mal, am 13. Juni 2010, hätten sie ihn in eine kleine Gasse mitgenommen und nach zirka zehn Minuten wieder gehen lassen (A 5/11 S. 4 f.). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen (A 5/11 F45). Zudem machte er anlässlich der Anhörung geltend, die Leute des CID hätten ihn am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht (A 5/11 F41), wohingegen er bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnte, am 13. Juni 2010 mit dem Tod bedroht worden zu sein, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis. Vom Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er Geschehnisse, welche ursächlich im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehen sowie in nicht allzu grosser zeitlicher Distanz zurückliegen, widerspruchsfrei vorträgt. Nach dem Gesagten ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2010 nicht widersprochen habe, unzutreffend.
Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Juni 2010 sowie der geltend gemachten Suche nach seiner Person nach der Ausreise spricht zudem der Umstand, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind. Seinen Vorbringen fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich doch insbesondere bei der Befragung sowie der Mitnahme durch den CID um einschneidende Erlebnisse. So war der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung insbesondere nicht in der Lage anzugeben, weshalb der CID ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE (A 5/11 F46 f.), obwohl dies ihm mit Sicherheit vorgehalten worden wäre.
Unglaubhaft erscheint die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behelligung durch den CID im Juni 2010 sowie die anschliessende Suche nach seiner Person auch deshalb, da der Beschwerdeführer im März 2007 vom Gericht vom Vorwurf, die LTTE unterstützt zu haben, freigesprochen wurde und er gemäss eigenen Aussagen niemals Kontakt mit den LTTE hatte (A 5/11 F54).
Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch den CID der Marine ab Juni 2010 lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, wonach er auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht werde, da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, eine Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sei durch den "Kopfnicker" im März 2007 erzeugt worden. Trotz des Freispruchs von solchen Vorwürfen durch das Gericht habe der Verdacht der Behörden weiter bestanden, was die Überprüfung am 13. Juni 2010 erkläre, und ebenso die beiden extralegalen Tötungen seiner damals fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer gelte in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin als LTTE-Mitglied respektive als LTTE-Unterstützer, weswegen auch ihm eine extralegale Tötung drohe. Zudem gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Die asylrelevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass die Betroffenen als abgewiesene Asylgesuchsteller bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund eines Generalverdachts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch der Unterstützung der LTTE verdächtigt, durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, durch Anwendung von schwerer Folter verhört und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
5.6.2 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen ganz allgemein verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (BVGE 2011/24 E. 7). Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Zwar trifft es - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - zu, dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmaterial abstützt, das vor dem Jahr 2012 datiert, aber nichtsdestotrotz haben die darin definierten Risikogruppen nach wie vor Bestand, erfolgt doch die Prüfung der Zugehörigkeit zu denselben in Anwendung der in BVGE 2011/24 definierten Kriterien und mittels Evaluation vorhandenen neuen Quellenmaterials. Ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört, wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist im Rahmen einer einzelfallspezifischen Prüfung abzuklären.
5.6.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Befragung und kurzzeitigen Verhaftung durch die Marine des CID am 13. Juni 2010 sowie der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Suche nach seiner Person und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung sowie mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Gemäss eigenen Aussagen hatte der Beschwerdeführer niemals etwas mit den LTTE zu tun (A 5/11 F54), weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Umstand, dass die beiden im Gerichtsverfahren vom März 2007 fälschlicherweise Mitangeschuldigten C._______ und D._______. aufgrund des nach wie vor bei den Behörden bestehenden Verdachts im Jahre 2011 extralegal getötet worden seien, belege, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass aus den eingereichten Todesscheinen sowie den übrigen Akten nicht hervorgeht, wer C._______ und D._______. im Jahre 2011 erschossen hat. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, sie seien im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet worden, da man sie noch immer verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen, ist daher in keiner Weise belegt, weshalb aus dem Tod dieser beiden Männer keineswegs auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden geschlossen werden kann. Aber selbst wenn sich herausstellen würde, dass C._______ und D._______. im Auftrag der sri-lankischen Behörden extralegal hingerichtet wurden, würde das nicht ohne weiteres bedeuten, dass auch der Beschwerdeführer in Sri Lanka verfolgt wird. Es kann daher darauf verzichtet werden, ihn zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aufzufordern. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht zudem die Tatsache, dass er im März 2007 bereits nach vier Tagen vom Gericht freigesprochen und freigelassen wurde, nachdem er wegen des Verdachts, ein LTTE-Mitglied zu sein beziehungsweise diese Organisation unterstützt zu haben, festgenommen worden war. Es ist davon auszugehen, dass er nicht so schnell freigesprochen worden wäre, hätten die sri-lankischen Behörden ihn tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen. Überdies ist
angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass ihm im Zusammenhang mit der in Colombo respektive im Norden und Osten des Landes vorgenommenen Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da er jahrelang im Distrikt Trincomalee (Ostprovinz) lebte und dort registriert war. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag zutreffen, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit August 2010 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das Gericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten beziehungsweise die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, wie das in der Beschwerde gefordert wird. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte nichts zu ändern, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Soweit in der Rechtsmittelschrift bezüglich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein Urteil des Obersten Gerichts von Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant ist, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
7.3.2 In BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und dem Distrikt Trincomalee - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE a.a.O., E. 13.1): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage im Distrikt Batticoloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl dort nach wie vor eine hohe Militärpräsenz vorhanden ist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.
7.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in der Ostprovinz von Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung machte, lebte er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im Distrikt Trincomalee, Ostprovinz. Dort wohnen nach wie vor seine E._______ sowie seine beiden F._______ (A 1/10 S. 3). Es liegen keine Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass diese Familienangehörigen sich heute nicht mehr im Distrikt Trincomalee aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als G._______ sowie als Rikscha-Fahrer tätig war und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
7.3.4 Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Trincomalee lebenden Angehörigen und Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
9.
Das Gesuch um Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: