Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-204/2009/wif
{T 0/2}

Urteil vom 10. März 2010

Besetzung
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.

Parteien
A._______, geboren [...], Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 /
N [...].

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige syrisch-ägyptischer Ethnie - stellte bei der schweizerischen Vertretung in Z._______ mit schriftlichen Eingaben vom 23. Juni 2008, 13., 15. und 16. Juli 2008 sinngemäss ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Am 25. September 2008 fand eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Z._______ statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrem Vater von 1972 bis 2002 in Deutschland gelebt habe. Danach habe sie sich bis Ende 2007 als Asylsuchende in Holland sowie in Spanien, Portugal, England, Bel-gien, Luxemburg und Frankreich aufgehalten, bis sie vom letztgenann-ten Staat im Dezember 2007 in ihren Heimatstaat zurückgeschafft wor-den sei. Seit sie wieder in der Türkei sei, werde sie jedoch von nie-mandem verstanden und von allen Seiten unter Druck gesetzt respek-tive gequält. Ihre Eltern hätten sie verstossen und die türkische Regie-rung zwinge sie, zu ihrem geschiedenen Ehemann zurückzukehren, obwohl dieser sie während der Ehe geschlagen habe. Er bedrohe sie heute noch beziehungsweise äussere sich verleumderisch über sie. Sie habe kein Geld, keine Rente und keine Wohnmöglichkeit. Zudem laste man ihr an, dass sie wegen ihrer Abstammung keine echte Musli-min sei. Seit mehr als zwölf Jahren versuche sie sich gegen diese Si-tuation zu wehren und habe bei verschiedenen Institutionen um Hilfe ersucht, jedoch selbst Amnesty International und das Frauenhaus hät-ten sie abgewiesen. Ausserdem unterliege sie seit geraumer Zeit ei-nem Ausreiseverbot aus der Türkei, welches im Internet publiziert wor-den sei. Schliesslich habe "man" sie zu einer Psychiaterin beordert, kurz bevor sie das Asylgesuch bei der Schweizerischen Botschaft in Z._______ eingereicht habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie ihres Nüfus beziehungsweise ihres Reisepasses, eine Kopie ei-nes Scheidungsurteils, je ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft so-wie an das Ministerpräsidialamt und eine Kopie ihres Visumantrages für die Schweiz vom "Juli 2008" zu den Akten (alles in der türkischen Sprache).

B.
Das BFM wies mit - durch die schweizerische Vertretung in Z._______ versandter, am 18. Dezember 2008 eröffneter - Verfügung vom 13. November 2008 das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise.

C.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit am 19. Dezember 2008 datierter Eingabe am 22. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in Z._______ und bat nochmals um Hilfe beziehungsweise ersuchte sinngemäss um Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. No-vember 2008. Der Eingabe wurde ein Protokoll einer Befragung der Beschwerdeführerin durch die Polizei in Y._______ betreffend eine "vorsätzlichen Verwundung" in türkisch mit deutscher Übersetzung beigelegt. Die Schweizerische Botschaft leitete diese Eingabe mit Schrei-ben vom 22. Dezember 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-tungsgericht weiter (Eingang: 13. Januar 2009).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Ju-ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung, und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
sowie 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und 48 Abs. 1 und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-ne solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-gründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG).

4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
und Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...161
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig-keit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.

5.
5.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie in der Türkei weder angeklagt noch gerichtlich verurteilt worden sei. Da Frankreich im Dezember 2007 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, welches sie dort eingereicht habe, abgewiesen habe, sei zudem rechtsstaatlich festgestellt worden, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und nicht schutzbedürftig sei. Im Übrigen seien ihre Aussagen bezüglich der angeblichen Verfol-gungshandlungen beziehungsweise Schikanen der türkischen Behör-den nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einem Ausreiseverbot aus der Türkei un-terliege, welches überdies im Internet veröffentlicht worden sein soll respektive, dass die türkische Behörde versuche, sie zu einer Rückkehr zu ihrem Ehemann zu bewegen. Im Weiteren habe die Beschwer-deführerin nicht dargelegt, wie sie die Türkei in Bezug auf die Drohun-gen ihres ehemaligen Ehemannes um Schutz ersucht habe. Die Be-hörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin seien jedoch grundsätzlich schutzwillig und -fähig, weshalb es ihr zumutbar gewe-sen wäre, sich an jene zu wenden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Die Türkei verfüge jedoch über entsprechende psy-chologische und psychiatrische Therapiemöglichkeiten, welche die Be-schwerdeführerin in Anspruch nehmen könne. Ausserdem begründe eine schwierige psychosoziale Lebenssituation keine Schutzbedürftig-keit im Sinne des Asylgesetzes. Ferner sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht alleine auf sich gestellt, zumal sich ihre Schwester sowie andere Verwandte dort aufhielten. Ihre Angehörigen könnten sie zudem finanziell unterstützen und ihr das Ferienhaus in X._______ als Unterkunft zur Verfügung stellen. Da die Eltern und mehrere Geschwister nach wie vor in Deutschland lebten, wo die Be-schwerdeführerin auch aufgewachsen sei und bis zum Ende ihrer Be-rufsausbildung gelebt habe, bestehe schliesslich eine engere Bezie-hung zu Deutschland als zur Schweiz, wo lediglich zwei Brüder lebten. Es wäre somit naheliegender, wenn die Beschwerdeführerin sich um ein Einreisevisum für Deutschland bemühen würde.

5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, dass sie in ihrem Heimatland überall gefoltert und bedroht werde. Um sie zum Schweigen zu bringen, habe man sie zuerst in die "Psy-chiatrie sperren" wollen und nun drohe man ihr mit einer Gefängnis-strafe. Sie sei von ihrem ehemaligen Ehemann geschlagen worden, weshalb sie sich bei der Polizei in Y._______ "beschwert" habe. Als Frau bekomme sie jedoch keinen Schutz in der Türkei.

6.
6.1 Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermei-dung von Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zu-treffenden Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Bekräfti-gung sind zum anderen folgende Ergänzungen zu machen.

6.2 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann in der Vergangenheit angeblich zugefügten Nachteile sowie die gegen-wärtigen Drohungen und Einschüchterungen ist festzuhalten, dass die Türkei in den letzten Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allge-meinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. Bei den türkischen Behörden hat in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen und erste entsprechende Einrichtungen wurden implementiert ; dane-ben bieten verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist, ist davon auszuge-hen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer aus-weglosen Situation befindet, mithin auf unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Angebote zurückgreifen könnte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6838/2008 vom 4. März 2009).
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-deführerin keine adäquate Unterstützung erhalten würde. Im Übrigen nahm die Polizei in Y._______ die Anzeige der Beschwerdeführerin entgegen (vgl. Kopie des Protokolls der Befragung der Beschwerde-führerin auf dem Polizeirevier in Y._______ vom 14. November 2008).
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde, welche sich zudem auf Wiederholungen beschränken, einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.

7.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie über keine Wohnmöglichkeit in der Türkei verfüge, spricht sie einen Sachverhalt an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gera-de nicht vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG - und da-mit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunfts-staat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation letztlich darauf hin, dass sie im jetzigen Zeitpunkt zumindest bei ihrer Schwester über eine Wohnmöglichkeit ver-fügt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. Im Weiteren sind in der Türkei landesweit, insbesondere aber in Istanbul, sowohl psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und Psy-chopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin allfällige psychische Probleme angemessen behandeln lassen könnte.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Er-hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Z._______ (per EDA-Kurier)
die Schweizerische Botschaft in Z._______, mit der Bitte um Eröff-nung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-richt (per EDA-Kurier; in Kopie)
das BFM, Abteilung Asylverfahren,
mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Milva Franceschi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-204/2009
Date : 10. März 2010
Published : 18. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N 515 012


Legislation register
AsylG: 3  7  19  20  52  105  106  108  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
VwVG: 5  52  63
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BVGer
D-204/2009 • D-6838/2008
EMARK
1997/15 S.130 • 1997/15 S.131 • 2003/24 S.159 • 2004/20 S.130 • 2004/21 S.137