Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-261/2014

Urteil vom 10. Februar 2014

Einzelrichterin Esther Karpathakis,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______,geboren (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren (...),

Beschwerdeführende,

Parteien und deren Tochter

C._______,geboren (...),

Syrien,

vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______- am 27. Dezember 2011 in die Schweiz gelangten und am 28. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,

dass am 12. Januar 2012 die summarischen Befragungen und am 15. November 2013 die Anhörungen zu den Asylgründen stattfanden,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe für die F._______ Zeitschriften verteilt, weshalb er im (...) 2011 sechs und im (...) 2011 elf Tage festgehalten, über seine politischen Aktivitäten befragt und unter anderem beleidigt worden sei,

dass ihm vor seiner Freilassung vorgeschlagen worden sei, ein Spion zu werden, was er abgelehnt habe,

dass sein Haus wiederholt durchsucht worden sei und er ausserdem einem Aufgebot für den Militärdienst keine Folge geleistet habe,

dass die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre am (...) zu früh geborene erste Tochter sei wenige Tage nach ihrer Geburt gestorben, weil die syrischen Behörden die Stromversorgung des Brutkastens unterbrochen hätten, nachdem drei verletzte Demonstranten in das gleiche Spital eingeliefert worden seien,

dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, eine Heiratsurkunde, den Geburtsschein der verstorbenen Tochter, einen Internetausdruck betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, Fotos, eine Bestätigung der G._______ in der Schweiz, eine Kopie des Führerausweises des Beschwerdeführers und Übersetzungen einreichten,

dass die Beschwerdeführerin am (...) ihre gemeinsame Tochter C._______ zur Welt brachte,

dass das BFM mit am 17. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 13. Dezember 2013 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 28. Dezember 2011 ablehnte und die Wegweisung anordnete,

dass es gleichzeitig verfügte, der Vollzug der Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben,

dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2014 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten,

dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen Einsicht in die (BFM-)Akten A10/1, A17/1, A18/2 und A24/1 zu gewähren, eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren, insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/1 zuzustellen,

dass ihnen nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei,

dass zudem festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei,

dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter Angabe der Quellen mehrere Beweismittel bezeichneten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel ersuchten, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden,

dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 21. Januar 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), womit die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG),

dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerden erfüllt sind,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Rechtsvertreter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seiner Mandanten geltend macht, weil das Bundesamt ihm entgegen seinem Antrag im schriftlichen Gesuch vom 9. Januar 2014 keine Einsicht in die von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten oder an diese zugestellten Akten gewährt habe,

dass bereits die Tatsache, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, gleichzeitig mit ihrer Verfügung vom 13. Januar 2014, mit der ihm teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei, auch Einsicht in den amtsinternen Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu gewähren respektive überhaupt auf seinen diesbezüglichen Antrag im Gesuch vom 9. Januar 2014 einzugehen, eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör darstelle,

dass die Verweigerung der Akteneinsicht umso schwerer wiege, als das BFM in der angefochtenen Verfügung mehrere von den Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel erwähnt habe, aber die Aufnahme des Beweismittelumschlages in das Aktenverzeichnis unterblieben sei,

dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit auf rechtliches Gehör) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe,

dass sich diese Rügen als offensichtlich begründet erweisen, weil eine Durchsicht der Akten ergibt, dass mit Ausnahme des amtsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme (A24/1) alle anderen in der Beschwerde erwähnten Aktenstücke (A10/1, A17/1 und A18/2) hätten ediert werden müssen, zumal kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, welches einer Offenlegung dieser Aktenstücke - allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten - entgegenstehen würde,

dass in der Verfügung vom 13. Januar 2014 weder solche Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden noch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Anträgen im Akteneinsichtsgesuch vom 9. Januar 2014 stattfindet,

dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellt,

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., m. w. H.),

dass das Gericht die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen (vgl. unter anderen die Verfahren D-1178/2012, E-776/2013, D-1665/2013, E-1567/2013 und D-2853/2013) bereits wiederholt auf ihre Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, entsprechend den Anträgen vollständig Akteneinsicht zu gewähren, auch in von ihr als unwesentlich oder der beschwerdeführenden Person als bekannt bezeichnete Akten,

dass es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, Einsicht in die vom BFM zu Unrecht nicht edierten Akten zu gewähren, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2853/2013 vom 29. Mai 2013 und E-3903/2013 vom 6. August 2013),

dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und auf die dort gemachten Angaben zur Beweismittelbezeichnung näher einzugehen, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG),

dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'400.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-261/2014
Datum : 10. Februar 2014
Publiziert : 20. Februar 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  26  48  63  64
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • akteneinsicht • vorläufige aufnahme • vorinstanz • weiler • richtigkeit • beweismittel • anspruch auf rechtliches gehör • asylgesetz • bundesgesetz über das bundesgericht • gerichtsschreiber • angemessene frist • erwachsener • tag • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesamt für migration • bundesverfassung • bewilligung oder genehmigung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren
... Alle anzeigen
BVGE
2008/47
BVGer
D-1178/2012 • D-1665/2013 • D-2853/2013 • E-1567/2013 • E-261/2014 • E-3903/2013 • E-776/2013