Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1321/2009

Urteil vom 10. Februar 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Z._______,
vertreten durch
Parteien lic. iur. Filiz-Félice Aydemir, Rechtsanwältin,
Magnihalden 7, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichterklärung einer erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die türkische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1970, nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei den Schweizer Bürger P._______ (geb. 1961). Am 29. Juni 1998 reiste die Beschwerdeführerin mittels Einreisevisum zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau.

B.
Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin erstmals am
15. März 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), auf welches mangels Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen nicht eingetreten wurde. Am 24. September 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um erleichterte Einbürgerung.

C.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 3. Mai 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächlichen eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 24. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von Salmsach.

D.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehemann am 19. April 2005 rechtskräftig geschieden und die bereits am 15. November 2004 zwischen den Eheleuten abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt.

E.
Am 20. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin in der Türkei ihren Landsmann H._______ (geb. 1983). Dieser stellte am 26. Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz. Am 23. August 2006 gebar die Beschwerdeführerin in der Türkei einen Sohn.

F.
Am 24. August 2005 beantragte der Kanton Thurgau als Heimatkanton der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Am 7. November 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin - welche zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war - zur Stellungnahme aufgefordert. Von diesem Recht machte sie mit Eingabe vom 23. November 2005 Gebrauch.

H.
Mit Gesuch vom 16. Mai 2006 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Bezirksgericht Kreuzlingen an.

I.
Auf entsprechende vorinstanzliche Einladungen hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Oktober und 27. November 2008 eine abschliessende Stellungnahme und entsprechende Beweismittel ein.

J.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (Heimatkanton) am 19. Januar 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

K.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhen.

L.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Entscheidsgrundlagen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

M.
Mit seiner Eingabe vom 24. März 2009 erstattete Dr. med. X._______, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe - auf entsprechende Anfrage hin und in Entbindung seiner ärztlichen Schweigepflicht - Bericht über die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 12. November 2008.

N.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum medizinischen Bericht von Herr Dr. med. X._______ Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte sie mit Eingabe vom
28. Mai 2009 Gebrauch.

O.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 14. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2. Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)

3.

3.1. Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteiaussage, Zeugeneinvernahme, Auskünfte Dritter und Gutachten), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hatte zudem Gelegenheit, anstatt der beantragten Zeugenbefragung schriftliche Stellungnahmen einzureichen (vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2009).

3.2. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG nicht verletzt, als sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Einvernahmen (Befragung der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes, Befragung von Herr Dr. med. X._______ und eines Mitarbeiters der Firma T._______, Institut für Labormedizin) nicht abgenommen hat, sondern gestützt auf die vorhandenen Akten - aus denen der Sachverhalt in genügender Wiese ermittelt werden konnte - verfügte.

4.

4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2
S. 403).

4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 mit Hinweisen).

4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.

5.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

5.2. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165, BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

5.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.4. In diesem Sinne ist die Rüge unbeachtlich, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid lediglich Mutmassungen getroffen und die ins Recht gelegten Akten nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde vom
2. März 2009 Ziff. IV Pkt. 11). Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2009 sowie der Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht explizit hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (Bestätigungsschreiben Herr Dr. med. X._______ vom
14. Oktober 2008, Stellungnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008), ihre diversen Stellungnahmen sowie auch die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Kreuzlingen (inkl. Scheidungsprotokollierungen) Teil der vorinstanzlichen Entscheidfindung waren. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Akten aus der Lebenserfahrung und anderen bekannten Tatsachen Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ableitete (vgl. ausführlicher E. 5.2), ist somit in Anbe-
tracht der obgenannten Ausführungen lediglich als Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu werten, nicht aber - wie es die Beschwerdeführerin geltend macht - als Mutmassungen zu interpretieren.

6.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Thurgau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4).

7.

7.1. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei einen Schweizer Bürger. Nachdem das vom Ehemann gestellte Gesuch vom 8. Juli 1998 um Familiennachzug bewilligt worden war, erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Auf das verfrüht eingereichte Gesuch vom 15. März 2002 um erleichterte Einbürgerung wurde nicht eingetreten, weshalb sie am 24. September 2003 ein erneutes Gesuch stellte. Am 3. Mai 2004 unterzeichnete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe am
19. April 2005 rechtskräftig geschieden. Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass die Eheleute bereits am 15. November 2004 eine Scheidungskonvention abgeschlossen haben. Am 20. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann in der Türkei. Der Ehe - welche zwischenzeitlich ebenfalls geschieden ist (vgl. Urteil des Friedensrichteramtes K._______ vom 20. Februar 2009) - entsprang ein Sohn, der am 23. August 2006 in der Türkei geboren wurde.

7.2. Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe sechs Jahre gedauert. Die rasche Aufgabe des Ehewillens - erstmals aktenkundig belegt durch den gemeinsamen Abschluss einer Scheidungskonvention am 15. November 2004 - knapp sechs Monate nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung, aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr danach, am 20. Mai 2005, einen Landsmann in der Türkei heiratete, begründen die tatsächliche Vermutung, dass die ursprünglichen Ehegatten im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der erleichterten Einbürgerung am
24. Mai 2004 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten.

8.
Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin plausible Alternativen zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Wille hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E.3 S. 166 mit Hinweisen).

9.

9.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2005 geltend, ihre mit dem Schweizer Bürger eingegangene Ehe sei noch im Mai 2004 intakt gewesen. Erst nach einem Türkeiaufenthalt - circa im September 2004 - habe ihr Ehemann überraschend von Scheidung gesprochen, da offensichtlich finanzielle Probleme entstanden seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 erklärte sie, sie habe sich bereits sofort nach der Heirat Kinder gewünscht, allerdings sei sie von ihrem Ehemann auf drei Jahre vertröstet worden. Da sich im Jahr 2003 ihr Kinderwunsch noch nicht erfüllt habe, habe sie sich anfangs 2004 für eine Behandlung beim Gynäkologen Dr. med. X._______ entschieden. Mitte 2004 habe ihr Ehemann erstmals angegeben, dass er im Grunde gar keine Kinder wünsche. In der Folge habe er umgehend die restlichen gynäkologischen Tests abgebrochen, was zur Zerrüttung der Ehe und anschliessender Scheidung geführt habe. Zwar sei ihr die Entscheidung schwer gefallen, aber ihr Kinderwunsch sei überwiegender gewesen; immerhin sei sie damals bereits 35 Jahre alt gewesen. An der Scheidungsverhandlung selbst sei jedoch das Thema "Kinder" nicht im Detail ausgeführt worden, da es sich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt und sich damit eine genaue Erörterung der Schuldfrage erübrigt habe. Nach der Scheidung hätten ihre Eltern in ihrem Auftrag schnellstmöglich einen Ehemann in der Türkei gefunden. Aus dieser Ehe sei ein heute zweijähriges Kind hervorgegangen. Belegt wurden diese Ausführungen unter anderem durch ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. X._______ vom 14. Oktober 2008 sowie einem Schreiben des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008.

9.2. In ihrer Beschwerde vom 2. März 2009 präzisierte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsdarstellung unter anderem dahingehend, dass vor, während, wie auch nach dem Einbürgerungsverfahren gynäkologische Tests durchgeführt worden seien. Erst im Juli 2004 habe der Ex-Ehemann erklärt, dass er keine Kinder mehr wünsche, worauf er die Tests abgebrochen habe. Danach hätten die Streitereien angefangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin in die Türkei begeben habe. Nach ihrer Rückkehr im September 2004 habe sie ihr Ex-Ehemann mit der Scheidung konfrontiert. Auf dessen Wunsch habe sie in die Scheidung eingewilligt, obwohl sie ihren Ex-Ehemann noch immer geliebt habe. Ihre Eltern hätten darüber Genugtuung empfunden und ihr einen neuen, passenden Ehemann gesucht. Die Beziehung mit ihrem türkischen Ehemann sei jedoch nie intakt gewesen, sodass auch diese Ehe geschieden worden sei.

10.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vermag indes in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen:

10.1.

10.1.1. Gemäss Beschwerdeführerin habe ihr Ex-Ehemann im Juli 2004 endgültig angegeben, keine Kinder mehr zu wollen, woraufhin er alle restlichen Testdurchführungen abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin erklärt dieses Vorgehen mit dem Umstand, dass ihr Ehemann vermutungsweise erst im Juli 2004 durch eine Spermauntersuchung erfahren habe, dass er zeugungsunfähig sei und aus diesem Grund die Behandlung abgebrochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. IV Pkt. 12). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Ehepaar nach dem Einbürgerungsverfahren überhaupt noch gynäkologischen Tests bezüglich des Kinderwunsches unterziehen liess (vgl. Ziff. III Pkt. 6). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Juli 2004 letztmals im Beiseins ihres Ehemannes zur gynäkologischen Kontrolle/Untersuchung begeben; gleichzeitig habe sich ihr Ehemann einer Spermauntersuchung unterzogen (vgl. Beschwerde Ziff. III Pkt. 3 und 4). Nicht im Einklang mit diesem Vorbringen steht hingegen der Bericht von Dr. med. X._______ vom 24. März 2009. Gemäss diesem Bericht wurden bei der Beschwerdeführerin im Juli 2004 keine weiteren Abklärungen bezüglich der Kinderlosigkeit getätigt. Zwar habe sie sich am 21. Juli 2004 in der Praxis von Dr. med. X._______ gemeldet, da ihre Periode überfällig gewesen sei. Da diese jedoch am Tag der Konsultation spontan eingetreten sei, habe er keine Untersuchungen durchgeführt. Auch die Veranlassung der Durchführung eines Spermiogramms beim Ex-Ehemann wurde anlässlich dieser Konsultation nicht erwähnt. Nichts anderes ist auch der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung von Dr. med. X._______ (act. 4) zu entnehmen, wo einzig und allein vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zur Kontrolle in die Praxis gekommen sei. Auch auf dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes vom 20. November 2008 (act. 6), wird lediglich aufgeführt, dass vor dem Juli 2004 diverse Tests, unter anderem ein Spermauntersuch, zwecks Abklärung des Kinderwunsches durchgeführt worden seien. Aus den Akten geht somit gerade nicht hervor, dass sich die Eheleute im Juli 2004 noch weiteren Untersuchungen bezüglich der Kinderlosigkeit unterzogen hätten.

10.1.2. Unbestritten bleibt hingegen, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. med. X._______ gewisse Abklärungen bezüglich ihres Kinderwunsches tätigen liess. Massnahmen und Therapien zur Behebung der Kinderlosigkeit wurden jedoch konkret keine durchgeführt. Die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderlosigkeit fand am 5. September 2002 statt (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. März 2009). Dr. med. X._______ empfahl der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Konsultation aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Störung des Eisprungs dessen Auslösung mittels Medikamenten sowie die Durchführung einer intrauterinen Insemination. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erst wieder fünf Monate später wegen einer Scheidenentzündung in Behandlung begeben. Am 2. Juli 2003 habe sie sogar die Verhütungspille gewollt. Diesbezüglich gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2009 an, sie könne sich nicht mehr an den Vorschlag des Arztes erinnern, den Eisprung durch Medikamente auszulösen. Sie habe sich vielmehr für gesund gehalten und das Problem bei ihrem Ehemann ausgemacht. Nur so mache es einen Sinn, dass der Ehemann ein Spermiogramm durchführen liess. Diese Aussage vermag jedoch wenig zu überzeugen: Bei Kinderlosigkeit ist es nicht unüblich, dass beide Partner auf ihre allfällige Sterilität hin geprüft werden. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Einnahme der Verhütungspille geltend, diese habe sie auf Anraten von Dr. med. X.______ genommen, um ihre Zwischenblutungen und Hormonprobleme in den Griff zu kriegen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass in gewissen Fällen bei solchen Problemen durchaus auch die Verhütungspille eingesetzt werden kann. In Anbetracht des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und der noch am 9. September 2002 getätigten Empfehlung von Dr. med. X._______, den Eisprung mittels Medikamenten auszulösen und eine intrauterine Insemination durchzuführen - die Behandlung wurde hingegen nicht durchgeführt - , erscheint dieser Erklärungsansatz jedoch als unglaubhaft. In seinem Bericht wird denn auch nicht erwähnt, die Pille sei zu Therapiezwecken abgegeben worden. Vielmehr wird explizit darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe die Pille gewollt. Der in diesem Zusammenhang getätigte Hinweis, der behandelnde Arzt sei aufgrund fehlender Protokollierung nachträglich vom Wunsch der Beschwerdeführerin ausgegangen, die Pille einzunehmen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2009, Pkt. 3).

10.1.3. Aufgrund der obgenannten Ausführungen muss die von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhaltsdarstellung in Abrede gestellt werden. Ein Nachweis, dass überhaupt nach der Einbürgerung vom
24. Mai 2004 noch Abklärungen bezüglich der Kinderlosigkeit getätigt wurden, die zum Scheidungswunsch des Ehemanns geführt hätten, konnte sie nicht erbringen. Des Weiteren ist - wie nachstehend noch aufzuzeigen ist - davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten in der Ehe der Beschwerdeführerin, welche nicht ausschliesslich durch die Problematik des Kinderkriegens verursacht wurden, bereits vor der erleichterten Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe führten.

10.2. Hinweise darauf finden sich in den Scheidungsprotokollen. So erklärte der Ex-Ehemann an der am 23. Januar 2005 durchgeführten Scheidungsverhandlung, die Beschwerdeführerin und er hätten sich auseinandergelebt. Seine Frau möchte Kinder, er nicht. Des Weiteren führte er finanzielle Gründe auf. Bevor sie sich entschieden hätten, auseinanderzugehen, hätten sie Spannungen gehabt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2005 an, dass sie oft Streit gehabt hätten. Auch seien finanzielle Probleme vorhanden gewesen, welche in der Beziehung vermehrt für Streit gesorgt hätten. Die beschwerdeweise getätigte Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe im September 2004 nach ihrem Türkeiaufenthalt den Scheidungswunsch geäussert, erscheint in diesem Kontext nicht plausibel. Insbesondere haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann ein bestimmtes Ereignis oder einen genauen Zeitpunkt geltend gemacht. Es liegt denn auch in der Natur dieser Streitereien (Uneinigkeit betreffend Familienplanung, finanzielle Probleme), dass diese erst nach Bestehen über einen längeren Zeitraum hinweg in die Scheidung münden. Der Ex-Ehemann machte zudem genaue Angaben zur Art der finanziellen Probleme. Diese hätten sich daraus ergeben, dass seine Ehefrau das Geld, welches sie verdiene, behalte, und er für den ganzen Haushalt und Lebensunterhalt aufkomme. Diese Aussagen decken sich auch mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen, sie habe ihre Ersparnisse teilweise ihren Eltern geschickt, um ihnen zu helfen. In diesem Sinn muss auch das Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 lediglich als Gefälligkeitsschreiben gedeutet werden.

10.3. Finanzielle Probleme zwischen den Eheleuten werden im Übrigen auch in der ersten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. November 2005 geltend gemacht, wo überdies auf die Thematik "Kinderwunsch" zu keiner Zeit eingegangen wird. Gemäss den dortigen Ausführungen sei der Ex-Ehemann im September 2004 an sie mit dem Anliegen auf Scheidung gelangt, da offensichtlich finanzielle Probleme bestanden hätten. Auch wenn - wie es die Beschwerdeführerin geltend macht - anlässlich der Scheidungsverhandlung nicht vertieft auf die finanziellen Probleme eingegangen wurde, besteht in Anbetracht der diesbezüglichen korrespondierenden und einheitlichen Aussagen im Scheidungsprotokoll kein Grund, an den diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. Insbesondere kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die Scheidungsprotokolle überspitzt dargestellt und völlig aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen.

10.4. Nicht plausibel erscheint überdies im Zusammenhang mit der erwähnten Stellungnahme vom 23. November 2005, wieso die Problematik des Kinderwunsches dort in keiner Weise erwähnt wurde, wenn diese - wie von der Beschwerdeführerin vermutet - hauptsächlich zum Scheidungswunsch des Ex-Ehemanns im September 2004 geführt habe. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich nicht um eine umfassende Stellungnahme. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Schreiben vom 7. November 2005 darauf hingewiesen, dass ihre Angaben dem Entscheid dienen würden, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wurde sie denn auch explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Es hätte der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin somit bewusst sein sollen, wie wichtig die Angabe sämtlicher Gründe ist, die letztendlich zur Scheidung führten.

11.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 24. Mai 2004 zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe letztendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte, hat sie die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.

12.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Die Beschwerdeführerin gebar am 23. August 2006 einen Sohn, welcher aus der mittlerweile ebenso geschiedenen Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen stammt. Ersterer erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
BüG). Vorliegend sind aufgrund des Alters des Kindes noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, das Kind der Beschwerdeführerin von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihm nicht die Staatenlosigkeit, da das Kind mit Geburt auch das türkische Bürgerrecht haben dürfte (vgl. Türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 v. 11. Dezember 1964, Art. 1). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.

13.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau

- das Ausländeramt des Kantons Thurgau (Akten retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1321/2009
Datum : 10. Februar 2011
Publiziert : 24. Februar 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichterklärung einer erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 1 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_231/2007 • 1C_427/2008 • 1C_460/2008 • 2A.451/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erleichterte einbürgerung • vorinstanz • ehe • eheliche gemeinschaft • nichtigkeit • bundesverwaltungsgericht • thurgau • ehegatte • schweizer bürgerrecht • bundesgericht • sachverhalt • vermutung • beweismittel • monat • stelle • falsche angabe • verfahrenskosten • bundesgesetz über erwerb und verlust des schweizer bürgerrechts • bundesgesetz über das bundesgericht • beweislast
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BVGer
C-1321/2009
BBl
1987/III/310