Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3749/2016

Urteil vom 10. Januar 2018

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richterin Vera Marantelli, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

1. A._______,

2. B._______,

beide vertreten durch
Parteien
Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG,

Elestastrasse 8, Postfach, 7310 Bad Ragaz,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

EP (...), EP (...) -
Gegenstand
Wiedereinsetzung in den früheren Stand.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Patente EP (...) und EP (...) wurden (...) beim Europäischen Patentamt angemeldet, welches sie (...) 2000 und (...) 2001 unter anderem mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilte. Die Beschwerdeführerin 1 wurde als Inhaberin eingetragen.

A.b Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein pfändete beide Patente mit Beschlüssen vom (...) 2002 zugunsten der C._______ AG ("Pfandgläubigerin"). Die Patentjahresgebühren wurden fortan durch die Beschwerdeführerin 2 beglichen.

A.c Mit Beschluss vom (...) 2002 leitete das Fürstliche Landgericht die Verwertung der beiden Patente zugunsten der Pfandgläubigerin ein und ermächtigte auf deren Wunsch Patentanwalt Dipl. Ing. D._______ als Zwangsverwalter der Beschwerdeführerin 1.

A.d Verhandlungen mit der Pfandgläubigerin, die Patente auf die Beschwerdeführerin 2 zu übertragen, verliefen erfolglos. Mit Beschluss vom (...) 2007 stellte das Fürstliche Landgericht mit Zustimmung der betreibenden Partei und unter Aufrechterhaltung der Pfandrechte die Patentverwertung ein.

A.e Der Konkursrichter am Fürstlichen Landgericht wies (...) 2009 einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten ab und verfügte die Löschung der Beschwerdeführerin 1, die (...) 2009 im liechtensteinischen Handelsregister vollzogen wurde.

A.f Die 15. Jahresgebühren der Patente für die Zeit vom (...) 2012 bis (...) 2013 wurden am (...) 2012 zur Zahlung fällig. Sie hätten bis (...) 2012 ohne Zuschlag und vom (...) 2012 bis (...) 2012 mit Zuschlag bezahlt werden können. Diese Bezahlung blieb aus. Eine Löschungsanzeige der Vor-
instanz erging am (...) 2012 an den Zwangsverwalter.

B.
Am 24. Juni 2013 ersuchten beide Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG, Bad Ragaz, die Vorinstanz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Bezahlung der 15. Jahresgebühren. Der Antrag wurde vom Zwangsverwalter mitunterzeichnet.

C.

C.a Mit Schreiben vom 19. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG und mit Schreiben vom 2. April 2014 die Patentbüro D._______ AG namens der Beschwerdeführerinnen um Erläuterungen des Sachverhalts namentlich im Hinblick auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters.

C.b Am 16. Januar und 6. Mai 2014 bezogen die Patentvertreter zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung.

C.c Am 4. Februar 2015 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen via beiden Vertretern ihre vorläufige Einschätzung mit, die Beschwerdeführerin 1 sei ohne Beistand handlungsunfähig, die Beschwerdeführerin 2 hingegen nicht zur Stellung eines Antrags um Wiedereinsetzung legitimiert.

C.d Mit Stellungnahme vom 3. September 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen eine Fristverlängerung von 4 Wochen, um für die gelöschte Beschwerdeführerin 1 einen Beistand oder Nachtragsliquidator zu bestellen.

D.
Mit Verfügungen vom 13. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf beide Wiedereinsetzungsgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin 2 sei mangels Patentinhaberschaft nicht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages befugt. Ob die Beschwerdeführerin 1 am 24. Juni 2013 parteifähig war, könne offen bleiben; sie sei jedenfalls nicht handlungsfähig gewesen, da sie über keine vertretungsbefugten Organe verfügt habe. Auch der Zwangsverwalter habe nicht für die Beschwerdeführerin 1 Antrag stellen können. Für die Erlangung der Handlungsfähigkeit wäre nach Art. 139 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) die Bestellung eines Nachtragsliquidators oder eines Beistandes nach Art. 141 PGR erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags sei weder ein Nachtragsliquidator noch ein Beistand bestellt gewesen, eine Frist zur Bestellung eines solchen sei erst am 3. September 2015 beantragt worden.

E.
Mit undatierten Beschwerden (Eingang: 15. Juni 2016) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügungen vom 13. Mai 2016 aufzuheben und den Gesuchen stattzugeben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wurden die Verfahren B-3749/2016 und B-3752/2016 vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-3749/2016 weitergeführt.

G.
Am 20. Juni 2016 bestellte das Fürstliche Landgericht der Beschwerdeführerin 1 einen Rechtsbeistand.

H.
Mit Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten.

I.
Die Parteien haben stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet.

J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde ist unter anderem nach Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässig gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2 Damit auf die Beschwerden eingetreten werden kann, müssen die Parteien sodann partei- und prozessfähig sein (BGE 126 III 198, 201 E. 1c; BGE 117 II 494, 495 E. 2; BGE 116 II 385, 387 E. 4). Bei der Beschwerdeführerin 2 als im Handelsregister des Kantons E._______ eingetragener Aktiengesellschaft sind Partei- und Prozessfähigkeit für das vorliegende Verfahren ohne weiteres zu bejahen (Art. 643 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Bei der Beschwerdeführerin 1, die (...) 2009 aus dem Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht und seither nicht wieder eingetragen wurde, geben diese Fragen hingegen zu Bemerkungen Anlass (vgl. E. 2). Da die Vorinstanz ihr Nichteintreten mit der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 begründet hat, stellt sich diese Frage nicht nur als Eintretensfrage, sondern zugleich im Hauptpunkt, falls auf die Beschwerde eingetreten wird.

1.3 Andere persönliche Eigenschaften, z.B. die Patentinhaberschaft, welche die Vorinstanz zum Eintreten auf die beantragte Wiedereinsetzung in den früheren Stand voraussetzt, sind vorliegend hingegen nicht als Eintretensfrage, sondern in der Hauptsache zu prüfen. Denn die angefochtene Verfügung begrenzt den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (BGE 133 II 35, 38 E. 2; BGE 140 V 136, 138 E. 1.2.2). Streitgegenstand kann darum nur die Frage sein, ob die Vorinstanz mangels persönlicher Voraussetzungen der Beschwerdeführerinnen zurecht nicht auf deren Gesuche eingetreten ist. Bei Gutheissung der Beschwerde ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Wiedereinsetzung materiell beurteilt wird.

Soweit die Beschwerdeführerinnen darum über die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinaus beantragen, dem Gesuch um Wiedereinsetzung vom 24. Juni 2013 sei stattzugeben, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.

2.

2.1 Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung auf das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten, da diese im Zeitpunkt des Gesuchseingangs nicht prozessfähig gewesen sei. Sie macht auch für das Beschwerdeverfahren geltend, bei Beschwerdeerhebung sei noch kein Prozessbeistand für diese bestellt gewesen. Die Vorinstanz bezweifelt weiter, dass die Beschwerdeführerin 1 überhaupt parteifähig war, als in ihrem Namen das Gesuch bei ihr eingereicht wurde, lässt diese Frage aber schliesslich offen.

Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Fehlen eines vertretungsberechtigten Organs für eine im Handelsregister gelöschte juristische Person bilde nach der Praxis des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein einen heilbaren Vertretungsmangel. Mit Beschluss vom (...) 2016 habe das Fürstliche Landgericht ihr für die Vertretung im vorliegenden Verfahren einen Beistand bestellt. Liechtensteinisches Recht sei anwendbar, da die Partei- und Prozessfähigkeit im internationalen Verhältnis nach dem Recht der Rechts- und Handlungsfähigkeit beurteilt werde (Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
und 155
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
Bst. c des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, [IPRG, SR 291]).

Die Vorinstanz ist in den angefochtenen Verfügungen (E. II.4), gestützt auf Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
und 155
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
Bst. c IPRG, ebenfalls von der Anwendbarkeit des Liechtensteinischen Rechts ausgegangen und stützte ihre Beurteilung hinsichtlich der Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit als Grundlage für die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 insbesondere auf das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 ("PGR", LR-Nr. 216.0).

2.2 Für die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist den Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen:

2.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 wurde (...) mit Sitz in F._______ gegründet und ins Liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Am (...) meldete sie die Patente EP (...) und EP (...) zur Eintragung an, die ihr am (...) 2000 und (...) 2001 mit Wirkung für die Schweiz und Liechtenstein erteilt wurden. Im Jahr 2002 pfändete das Fürstliche Landgericht die Patente, eröffnete über die Inhaberin den Konkurs und setzte zum Schutz einer Schweizer Gläubigerin Patentanwalt Dipl. Ing. D._______ als Zwangsverwalter ein, der im Patentregister - ohne für die Beschwerdeführerin 1 auch im Handelsregister vermerkt zu werden - als deren Vertreter eingetragen wurde. Schon 2004 bezeichnete der liechtensteinische Handelsregistereintrag die Beschwerdeführerin 1 als aufgelöst. Eine Liquidation wurde eingesetzt, Zwangsverwalter D._______ (...) 2007 mangels hinreichenden Vermögens aber abberufen und die Gesellschaft 2009 vom Landgericht ohne Konkursverfahren gelöscht. Seit 2004 waren somit keine von der Generalversammlung gewählten Organe für die Beschwerdeführerin 1 mehr im Handelsregister eingetragen. Ihre einzigen registrierten und bevollmächtigten Vertreter seither waren gerichtlich bestellte Liquidatoren, ein erster vom (...) 2004 bis (...) 2008, ein zweiter ("Nachtragsliquidator" ab [...] 2013) vom (...) 2009 bis (...) 2014.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 mit Sitz in G._______ (Schweiz) wurde (...) gegründet. Seit (...) 2000 ist sie im Handelsregister des Kantons E._______ eingetragen. Seit 2007 beglich sie nach unbestritten gebliebener Darlegung die Patentjahresgebühren der Beschwerdeführerin 1. Da die 15. Jahresgebühren bis zum (...) 2012 nicht eingingen, verfügte die Vorinstanz am (...) 2012 die Löschung beider Patente. Die Riederer Hasler & Partner Patentanwälte AG und Patentbüro D._______ AG reichten am 24. Juni 2013 namens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemeinsam ein Gesuch um Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beider 15. Jahresgebühren ein und holten die versäumten Handlungen nach, indem sie die Vorinstanz ermächtigten, die 15. und auch 16. Jahresgebühren samt Zuschlägen von Konten der Riederer Hasler & Partner AG abzubuchen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2016 nicht auf diese Gesuche eingetreten war, bestellte das Fürstliche Landgericht am 20. Juni 2016 Patentanwalt Dr. E. Hasler, Eschen (FL), zum Beistand der Beschwerdeführerin 1 mit der Aufgabe an diese, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und, sofern der Beschwerde stattgegeben werde, vor der Vorinstanz vertreten zu lassen. Den Antrag an das Landgericht hatten die Beschwerdeführerin 2 und der hinter den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stehende Alleinaktionär H._______ eingereicht.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, für die Wiedereinsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin 1 gelte die liechtensteinische Praxis, wonach eine gelöschte juristische Person ohne vertretungsberechtigte Organe bloss an einem heilbaren Vertretungsmangel leide; die Frage ihrer Parteifähigkeit sei letztlich irrelevant. Sie unterscheiden mit diesem Vorbringen allerdings ungenügend zwischen der materiellen zivilrechtlichen Anknüpfung und dem anzuwendenden Verfahrensrecht. Der Vertretungsmangel ist zudem von der Frage nach dem erforderlichen Zeitpunkt der Prozessfähigkeit zu trennen, auf welchen die Vorinstanz sich beruft.

In der Tat hat der Liechtensteinische Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof am 10. Dezember 2013 (Urteil StGH 2013/160 E. 2.4 f.) und erstmals am 23. Oktober 2009 im Urteil StGH 2008/2 E. 3.2 durch verfassungskonforme Auslegung die Anwendung von Art. 141 Abs. 1 PGR auf Rechtsbehelfe erweitert, die im Namen einer gelöschten Gesellschaft erhoben werden. Er erklärte die Bestimmung damit auch auf die Aktivlegitimation solcher Gesellschaften, ausser auf reine Auskunftsbegehren (vgl. StGH 2008/2 E. 3.2 a.E.), für anwendbar.

Art. 141 Abs. 1 PGR regelt allerdings nicht die zivilrechtliche Prozess- oder Handlungsfähigkeit, sondern erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen gelöschte juristische Personen und bestimmt die Form, in der die wiedergewonnene Parteistellung einer zuvor gelöschten Person öffentlich bekanntgemacht wird. Er besagt:

Art. 141
IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson 1) Wird ein Rechtsanspruch gegen eine im Handelsregister gelöschte Verbandsperson geltend gemacht, wie beispielsweise infolge einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage, so hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten für die gelöschte Verbandsperson einen Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt und im Handelsregister einzutragen ist. Bezüglichen dessen Kosten finden die Vorschriften über den Prozesspfleger (Kurator) entsprechende Anwendung.
[...]

Selbst in der extensiven Auslegung des Staatsgerichtshofs geht diese Regelung hinsichtlich der Möglichkeit, gelöschte Gesellschaften in neue Verfahren einzubeziehen, nicht weiter als Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
der Schweizerischen Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411), der lautet:

Art. 164 Wiedereintragung

1Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass:

a.nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind;

b.die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;

c.die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder

d.die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.

2Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.

[...]

Nach schweizerischem Recht werden Aktiengesellschaften mit Abschluss ihrer Liquidation, spätestens mit der darauffolgenden Löschung im Handelsregister, handlungsunfähig. Nach früherer Rechtsprechung und einem Teil der Lehre werden sie zugleich rechts- und parteiunfähig bzw. inexistent (Art. 746
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 746 - Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
OR; BGE 132 III 730, 733 E. 3.1, BGE 117 III 39, 41 E. 3b). Sollen sie später, und sei es als beklagte Partei, wieder an einem Verfahren beteiligt werden, müssen sie auf dem Weg des vorgenannten Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV zuerst wieder im Handelsregister eingetragen werden (BGE 132 III 730, 733 E. 3.1 m.H.). Während die gelöschte Gesellschaft nach dieser Schweizer Lösung mithin als solche wieder im Handelsregister einzutragen ist, verlangt die genannte liechtensteinische Bestimmung im Handelsregister bloss die Eintragung des Beistands oder Kurators als Stellvertreter für die gelöschte Gesellschaft. Diese unterschiedliche formale Handhabung des Registers offenbart entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine zivilrechtliche, inhaltliche Differenz bzw. kein materiell über die registerliche Handhabung hinaus abweichendes Recht der beiden Länder. Der Staatsgerichtshof räumt in den zitierten Urteilen nämlich ein, dass durch Art. 141 PGR nicht die Handlungs- und Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft verändert wird. Er hält es in Anbetracht der gesetzlichen Ausnahmeregel, die einen gerichtlich bestellten und im Handelsregister eingetragenen Beistand erlaubt, nicht für materiell falsch, sondern nur für überspitzt formalistisch, die fehlende Prozessfähigkeit zu berücksichtigen. Nicht "zivilprozessrechtsdogmatisch", bloss faktisch werde die gelöschte Person durch die Beistandsbestellung wieder handlungs- und prozessfähig (StGH 2013/160 E. 2.4; StGH 2008/2, E. 3.2; vgl. Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Diss. 2001, S. 276 ff.). Folgerichtig stellte die Beschwerdeführerin 1 ihr Gesuch um Bestellung eines Beistands gegenüber dem Fürstlichen Landgericht nicht im eigenen Namen, sondern bedurfte sie dafür hilfsweise eines Antrags der prozessfähigen Beschwerdeführerin 2 und ihres Aktionärs.

2.4 Sofern sich die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 also nach liechtensteinischem Recht beurteilt, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung annimmt, wird auch nach dem liechtensteinischen Personalstatut von ihrer fehlenden Prozessfähigkeit (vgl. Art. 1 der Liechtensteinischen Zivilprozessordnung, LGBl 271.0) auszugehen und nur mit Bezug auf deren Rechtsfolgen zu prüfen sein, ob es aufgrund der Sonderregel von Art. 141 PGR und der inzwischen erfolgten, gerichtlichen Beistandsbestellung als überspitzt formalistisch, bzw. willkürlich erschiene, die fehlende Prozessfähigkeit rechtswirksam zu berücksichtigen. Materiell-rechtlich ist die mangelnde Verpflichtungsfähigkeit der gelöschten und organlosen Beschwerdeführerin 1 offenkundig.

2.4.1 Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführerin 1 am 20. Juni 2016, kurz nach Eingang der Beschwerden am Bundesverwaltungsgericht, vom Fürstlichen Landgericht ein Beistand mit der Aufgabe gestellt wurde, sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und dass dieser Beistand, entgegen der Vorschrift von Art. 141 PGR, bis heute nicht im Liechtensteinischen Handelsregister zugunsten der Beschwerdeführerin 1 eingetragen wurde.

2.4.2 Als weitere formale Vorschrift muss im Rahmen dieser Abwägung geprüft werden, in welchem Zeitpunkt die Prozessfähigkeit bestehen soll. Verlangt das schweizerische Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. E. 2.3) die Prozessfähigkeit schon im Zeitpunkt der Gesuchs- oder Beschwerdeeinreichung, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung und Beschwerdeantwort als Hauptargument angenommen hat? Oder kann auch eine erst nach Ablauf der Einreichungsfrist prozessfähig gewordene Partei eine zuvor in ihrem Namen fristgerecht eingereichte Eingabe rechtswirksam genehmigen und den Vertretungsmangel damit heilen?

Das Bundesgericht betrachtet Prozesshandlungen des vollmachtlosen Stellvertreters für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als gültig, sofern der Vertretene sie vor oder nach Ablauf der Einreichungsfrist nachträglich genehmigt (BGE 113 II 113, 116 E. 1 m.w.H.). Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, der dieser Praxis zugrunde liegt, lässt sich aufgrund der Verweisung von Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG mit demselben Umkehrschluss auch auf ein Verwaltungsverfahren anwenden. Die Norm ist allerdings nach ihrer Tragweite und Zwecksetzung auf Handlungen beschränkt, die innerhalb (während) eines Verfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss vorgenommen werden. Auch nachträglich eingetretene Eintretensvoraussetzungen müssen darum spätestens im Verfügungs- bzw. Urteilszeitpunkt des Verfahrens erfüllt sein (Vera Marantelli/Said Huber, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG, N 28).

2.4.3 Im Interesse der Rechtssicherheit wie der Gleichbehandlung mit anderen abgewiesenen Gesuchstellern vermöchte die vorgenannte Bestimmung indessen keinen Schwebezustand des Verfahrens über mehrere Instanzen bis zum Vorliegen einer allfälligen verspäteten Prozessfähigkeit der gelöschten gesuchstellenden Gesellschaft zu rechtfertigen. Zwar genügt es für eine gültige Beschwerdeerhebung, wenn die Beschwerdeführerin 1 nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber vor dem Zustandekommen des Urteils prozessfähig geworden ist und die in ihrem Namen erhobene Beschwerde genehmigt hat. Soweit die Eingaben vom eingesetzten Beistand selber unterzeichnet wurden, bedarf es hierzu keiner ausdrücklichen Erklärung oder Vollmacht. Die erst im Beschwerdeverfahren erlangte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 beeinflusst deren Rechtsstellung im vorinstanzlichen Verfahren indessen nicht.

Da Dr. Erich Hasler erst mehr als einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 zum Beistand der Beschwerdeführerin 1 ernannt wurde, hat die Vorinstanz deren Prozessfähigkeit nicht nur bei Gesuchseingang, sondern bis zum Verfügungserlass auch nach liechtensteinischen Massstäben zurecht verneint. Was das am 3. September 2015 gestellte Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung zur Bestellung eines Beistands angeht, so hat die Vorinstanz dieses zwar unbeantwortet gelassen. Angesichts des Zeitablaufs bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 von acht Monaten hätte es jedoch der Beschwerdeführerin 1 obgelegen, von sich aus das Notwendige zur Beistandserstellung vorzunehmen, sodass sie aus der Untätigkeit der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

2.5 Das Verbot des überspitzten Formalismus' ist nach schweizerischer Rechtsauffassung Teil des allgemeinen Verbots formeller Rechtsverweigerung und eine verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Es dient der Vermeidung übertriebener Formstrenge, da Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen (BGE 140 III 636, 641 E. 3.5 m.w.H.). Prozessuale Formen sind im Rechtsgang zwar unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzt sind jedoch rigorose Formvorschriften, deren strikte Anwendung durch keine schutzwürdigen Interessen sachlich gerechtfertigt wäre, die mit übertriebener Schärfe gehandhabt werden, überspannte Anforderungen an Rechtsschriften stellen oder zum blossen Selbstzweck werden, die den Rechtsweg für die Rechtssuchenden in unzulässiger Weise versperren und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren
oder verhindern würden (BGE 142 I 11, E. 2.4.2 m.w.H.).

Der Schutz vor überspitztem Formalismus bzw. formeller Rechtsverweigerung kann im Einzelfall, gestützt auf eine Interessenabwägung, zur Nichtanwendung einer Formvorschrift führen, beeinflusst die Rechtslage materiell aber nicht. Er ist, im Unterschied zum zivilrechtlichen Begriff der Handlungsfähigkeit, verfahrensrechtlicher Natur und darum nach der lex fori zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]); BGE 140 III 636, 641 E. 3.5; vgl. Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, S. 13; Hannes Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, S. 37). Nicht die liechtensteinische Praxis, sondern die Einschätzung einer formellen Rechtsverweigerung nach schweizerischen Gesichtspunkten muss darum vorliegend beantworten, ob es überspitzt wäre, die fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen.

2.6 Das Internationale Privatrecht bietet im Hinblick auf die Abwägung der Einwände gegen die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 mehrere Anknüpfungsmöglichkeiten. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung (E. II.4) abschliessend davon aus, die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei unter Art. 154
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
und 155
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
Bst. c IPRG nach dem Gesellschaftsstatut ihres Gründungs- und (einstigen) Sitzlands zu beurteilen. Die Beschwerdeführerinnen folgen dieser Anknüpfung ohne weitere Erörterung.

2.6.1 Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz der Anknüpfung "am Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist" ("Gründungstheorie", vgl. Kurt Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 397; Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rn. 2766) in Art. 154 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
IPRG erfasst auch die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft (Art. 155 Bst. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
IPRG), kennt aber mehrere Ausnahmen:

a) Erfüllt die Gesellschaft die am Ort ihrer Gründung vorgeschriebenen Publizitäts- und Registrierungsvorschriften nicht, untersteht sie stattdessen dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird ("Sitztheorie", Art. 154 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
IPRG).

b)Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht (Art. 159
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 159 - Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht.
IPRG).

c)Ist nach den gesamten Umständen offensichtlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem ausländischen Recht in nur geringem, mit dem schweizerischen Recht aber in viel engerem Zusammenhang steht ("Ausnahmeklausel"), ist von der Anknüpfung, die das IPRG vorsieht, ebenfalls abzusehen (Art. 15 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
1    Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2    Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
IPRG).

2.6.2 Alternativ ist eine Anwendbarkeit des Patentschutzvertrags zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente, SR 0.232.149.514; LR-Nr. 0.232.149.101.1) zu erwägen. Der Patentschutzvertrag fasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein zu einem einheitlichen Schutzgebiet für Erfindungspatente zusammen (Art. 1 Patentschutzvertrag), in welchem er für Patente wie auch für die Handhabung der "Patentgesetzgebung" im weiteren Sinn das jeweilige Bundesrecht, also das Recht der Schweiz, als ausschliesslich anwendbar erklärt (Art. 5 Abs. 1 Patentschutzvertrag). Als Vollzugsstelle amtet die Vorinstanz. Das einheitliche Schutzgebiet gilt als "Inland", wo massgebliche Normen diesen Begriff verwenden (Art. 5 Abs. 2 Patentschutzvertrag). Auch liechtensteinische Gerichte sind entsprechend zuständig, um die Patente im Fürstentum durchzusetzen (Art. 10 Patentschutzvertrag). Weder den Angehörigen der Schweiz oder Liechtensteins noch anderen Rechteinhabern ist es als Folge dieses Vertrages möglich, ein Patentrecht zu erwerben, das nur für die Schweiz oder nur im Fürstentum gilt ohne das Gebiet des anderen Staates mit abzudecken (Art. 2-4 Patentschutzvertrag).

Art. 5 Patentschutzvertrag bestimmt:

Art. 5

1Im einheitlichen Schutzgebiet gelten

a)das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente (Patentgesetzgebung),

b)andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt.

2Als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung gilt das einheitliche Schutzgebiet; vorbehalten bleibt Artikel 8 dieses Vertrages.

3Das gemäss Absatz 1 anwendbare Recht ist in der Anlage zu diesem Vertrag angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so ist Artikel 16 anzuwenden.

Anwendbare Erlasse des Bundesrechts für Patente des einheitlichen Schutzgebiets sind nach Anhang I und Art. 5 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Vertrages unter anderem das VwVG, das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) und das Obligationenrecht (SR 220). Der Anhang I wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht abgedruckt, wurde aber im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt vom 28. April 2017 letztmals publiziert (Kundmachung vom 25. April 2017 im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt LGBl Nr. 115/ 2017 vom 28. April 2017, LR-Nr. 170.551.232, abrufbar unter www.gesetze.li).

2.6.3 Staatsverträge gehen der Anwendung des IPRG grundsätzlich unabhängig davon vor, ob sie Kollisionsnormen oder eine materielle Regelung enthalten (Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG; vgl. BGE 140 III 115, 117 E. 2.1; 132 III 626, 630 E. 3). Der Patentschutzvertrag geht Art. 154 f
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
. IPRG einerseits gesetzeslogisch aufgrund dieses Vorbehalts vor (vgl. Art. 5 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und steht der Anwendung eines alternativ schweizerischen oder liechtensteinischen Kollisionsrechts auch dadurch entgegen, dass er binationale Schutzrechte abweichend von üblichen Verweisregelungen einem erlassweise und ausdrücklich bezeichneten Sachrecht unterstellt, um widersprüchliche Konsequenzen für die Rechtsanwendung zu verhindern, die sich mit der Unteilbarkeit schweizerisch-liechtensteinischer Patente nicht vertrügen (vgl. Art. 3 des Patentschutzvertrags), eine kollisionsrechtliche Lösung für Fälle unterschiedlicher Anknüpfung aber in Kauf nähme. Im Anwendungsbereich des Patentschutzvertrags und der im Anhang I zu diesem Vertrag genannten Erlasse besteht darum kein Raum für kollisionsrechtliche Weiterungen (vgl. Urteil des BGer Nr. 4C.38/2001 vom 30. Mai 2001, E. 3d "Pommes-frites-Automat"). Zu prüfen bliebe, ob die Handhabung von Fristen zur Bezahlung der Patentjahresgebühren bzw. die Frage der Wiedereinsetzung in den früheren Stand zur "Patentgesetzgebung" und damit in den Anwendungsbereich des Patentschutzvertrages gehören und ob sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b Patentschutzvertrag die Anwendung der Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) bedingen.

2.6.4 Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Auch über eine (allfällige) Anknüpfung nach IPRG braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, obwohl die Schweiz wie Liechtenstein übereinstimmend der Gründungstheorie folgen (Georg Eckert, Internationales Gesellschaftsrecht, Wien 2010, S. 35 f.), aber zugleich auch gute Gründe für eine Anwendung der Sitztheorie bestehen, da die Geschäfte der Beschwerdeführerin 1 seit mindestens 10 Jahren von der Schweiz aus geführt wurden, wobei die Bezahlung der Patentjahresgebühren durch die Beschwerdeführerin 2 den Schwerpunkt dieser Geschäftstätigkeit gebildet haben (vgl. E. 2.2.2). Da das liechtensteinische und das schweizerische Gesellschaftsrecht für die Handlungsfähigkeit einer liquidierten Handelsgesellschaft einen Eintrag - in Liechtenstein des Beistands, in der Schweiz der Gesellschaft selbst - im Handelsregister verlangen (vgl. E. 2.3), den die Beschwerdeführerin 1 unter beiden Rechtsordnungen nicht erbracht hat, kann die Feststellung des anwendbaren Rechts unterbleiben und ist stattdessen für beide Rechtsordnungen zu prüfen, ob die Anwendung dieser Formvorschriften auf den Fall einer Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist verpasster Patentjahresgebühren unter den gegebenen Umständen noch als überspitzt formalistisch erscheint.

Das Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts (Art. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Handelsregisterführung;
b  den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.
Satz 2 HRegV). Im Unterschied zur Bezahlung von Jahresgebühren, die keine Prozessfähigkeit der Patentinhaberin voraussetzt, für welche die Zahlung geleistet wird, muss die Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin sich aus dem Handelsregister ergeben, damit auf ein Gesuch um Wiedereinsetzung eingetreten werden kann. Die Löschung des Patents wird nach Ablauf der Frist zur Gebührenzahlung im Patentregister publiziert (Art. 61 Abs. 1 Bst. c
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 61
1    Das IGE veröffentlicht:
a  das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;
b  die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;
c  die Löschung des Patents im Patentregister;
d  die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.153
2    ...154
3    Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.155
PatG). Wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolgt, haben sich möglicherweise bereits Interessenten für die scheinbar freigewordene Erfindung zu interessieren begonnen. Das Publikationserfordernis der wiedererlangten Prozessfähigkeit der Patentinhaberin wird darum nicht nur durch den öffentlichen Glauben des Handelsregisters im Allgemeinen (vgl. Hans-Ueli Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich 2003, S. 9 ff.), sondern ebenso durch das spezifische Interesse potentieller Konkurrenten an der Nachvollziehbarkeit der Wiedereinsetzung legitimiert. Da nach liechtensteinischer Rechtspraxis der für die gelöschte Gesellschaft ernannte Beistand z.B. in eigenem Namen Beschwerde gegen Urkundenbeschlagnahmen führen darf (vgl. Urteil StGH 2014/64 vom 27. Oktober 2014, E. 3.6) und insgesamt eine "Abwehr- und Beschaffungsfunktion" erfüllt, die ihn zu aussergerichtlichen Rechtshandlungen im Namen der vertretenen Gesellschaft ermächtigt und gar über die "Verteilungsfunktion" eines Nachtragsliquidators hinausgeht (vgl. Roth, a.a.O., S. 274 f., 278), kann vom Erfordernis seiner Eintragung nicht abgesehen werden. Ohne jede Publizität ihrer wiedergewonnenen Prozessfähigkeit bzw. Vertretung kann die liquidierte Gesellschaft nicht Beschwerde führen. Ein überspitzter Formalismus ist darin nicht zu erkennen.

2.7 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist darum mangels Prozessfähigkeit nicht einzutreten. Auch wenn die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 vor Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung liechtensteinischen Rechts bejaht würde, wäre die für die Handlungsfähigkeit erforderliche Bestellung eines Beistands verspätet erfolgt und hätte sich die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Vorinstanz darum bemühen müssen. Selbst falls auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese deshalb abzuweisen, womit sich im Ergebnis für die Beschwerdeführerin 1 nichts ändern würde.

2.8 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, beschränkt auf die Eintretensfrage der Vorinstanz, ist einzutreten.

3.

3.1 Das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG) ist keine Ordnungsvorschrift, sondern bedarf einer gesetzlich geregelten Interessenabwägung. Ein privates Interesse an der Aufrechterhaltung des Patents wird im Härtefall ausnahmsweise dem sonst überwiegenden, öffentlichen Interesse an der Rechtssicherheit vorgezogen (BGE 94 I 248, 253, E. 3). Wichtige Tatbestandselemente der Ausnahme bilden unter anderem die zu beachtenden Fristen (Art. 47 Abs. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
PatG). Normalerweise endet das exklusive Recht des Patentinhabers mit dem Erlöschen des Patents ex nunc, wodurch die Erfindung frei verfügbar wird (BGE 142 III 348, 352 E. 3.4). Nur er selbst ist darum zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung befugt, mögen daneben auch andere Personen an der Aufrechterhaltung des Schutzrechts interessiert und zur Zahlung der Jahresgebühren ermächtigt sein oder gar zu deren Leistung beigetragen haben (BGE 87 I 223, 225 E. b; BGE 90 I 51, 54 E. 2b). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 zur Antragstellung legitimiert war.

3.2 Im Wiedereinsetzungsgesuch vom 24. Juni 2013 wird geltend gemacht, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 lägen Unterlagen vor, wonach die strittigen Schutzrechte auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Schutzrechte gepfändet seien und unter Zwangsverwaltung stünden, sei eine Übertragung vom eingetragenen Inhaber allerdings nicht ohne weiteres möglich. Auch im Antrag auf Bestellung eines Beistands für die Beschwerdeführerin 1 vom 15. Juni 2016 (Beschwerdebeilage 2) wird eine Übertragungserklärung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Patente erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 führt die Vertreterin hingegen aus, der damalige Konkursverwalter D._______ hätte einer Umschreibung zufolge seines Auftrags nur zustimmen können, wenn eine Einigung mit dem Gläubiger, der C._______ AG, zustande gekommen wäre. Eine Übertragung sei darum nicht erfolgt.

3.3 Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Untersuchungsgrundsatz, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), gilt im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt. Zwar obliegt die Bestimmung der zu erhebenden Beweismittel der entscheidenden Behörde. Das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis verlangt von den Beschwerdeparteien indes eine Mitwirkung insofern, als sie ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen haben (Krauskopf/Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 59). Die Beschwerdeführerin 2 ist dieser Pflicht vorliegend nicht nachgekommen, da sie die ihr zur Verfügung stehenden Übertragungsurkunden nicht vorgelegt hat. Weiter vermochte sie nicht darzulegen, dass eine Übertragung der gepfändeten Patente überhaupt möglich gewesen wäre, hätte es hierzu doch voraussichtlich auch nach Einstellung des Konkursverfahrens der Zustimmung des Pfandgläubigers bedurft. Schliesslich fehlte der Beschwerdeführerin 1, wie dies die Vorinstanz zu Recht moniert, aufgrund der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (...) am (...) 2009 die erforderliche Handlungsfähigkeit, so dass die Patente nicht auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen werden konnten.

3.4 Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin 2 mangels Inhaberschaft an den Patenten nicht legitimiert, die Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu beantragen. Zurecht ist die Vorinstanz auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Den Beschwerdeführerinnen werden die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. EP [...], EP [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Bundeshaus West, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. Januar 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3749/2016
Datum : 10. Januar 2018
Publiziert : 30. Januar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erfindungspatente
Gegenstand : EP (...), EP (...) - Wiedereinsetzung in den früheren Stand


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
HRegV: 1 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt:
a  die Organisation der Handelsregisterführung;
b  den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;
c  den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;
d  das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;
e  die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.
164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
IPRG: 1 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
15 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 15 - 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
1    Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.
2    Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vorliegt.
154 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 154 - 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
1    Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben.
2    Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
155 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 155 - Unter Vorbehalt der Artikel 156-161 bestimmt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht insbesondere:
a  die Rechtsnatur;
b  die Entstehung und den Untergang;
c  die Rechts- und Handlungsfähigkeit;
d  den Namen oder die Firma;
e  die Organisation;
f  die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern;
g  die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften;
h  die Haftung für ihre Schulden;
i  die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen.
159
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 159 - Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht.
OR: 643 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
746
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 746 - Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.
PatG: 47 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 47
1    Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2    Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3    Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4    Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.
61
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 61
1    Das IGE veröffentlicht:
a  das Patentgesuch mit den in Artikel 58a Absatz 2 aufgeführten Angaben;
b  die Eintragung des Patents ins Patentregister, mit den in Artikel 60 Absatz 1bis aufgeführten Angaben;
c  die Löschung des Patents im Patentregister;
d  die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patents und im Recht am Patent.153
2    ...154
3    Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.155
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
113-II-113 • 116-II-385 • 117-II-494 • 117-III-39 • 126-III-198 • 132-III-626 • 132-III-726 • 133-II-35 • 140-III-115 • 140-III-636 • 140-V-136 • 142-I-10 • 142-III-348 • 87-I-223 • 90-I-51 • 94-I-248
Weitere Urteile ab 2000
4C.38/2001
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