Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2113/2016

Urteil vom 10. Januar 2017

Einzelrichter Markus König,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - Kurden mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kurdisch: C._______) / Provinz al-Hasaka - verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Oktober 2013 gemeinsam mit einer Schwester des Beschwerdeführers 1 und deren Familie (N [...]) und gelangten in die Türkei; dort blieben sie, bis sie am (...) November 2013 auf dem Luftweg direkt und legal (mit Visa) in die Schweiz reisten. Am 26. Dezember 2013 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche, wo am gleichen Tag die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden. Am 24. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen befragt (Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG [SR 142.31]).

A.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine ganze Familie sei in Syrien wegen ihres Einsatzes für die kurdische Sache verfolgt worden. Er selber sei seit vielen Jahren politisch aktiv. Im Jahr 2010 sei er deswegen zusammen mit seinem Vater und einem Bruder erstmals inhaftiert und etwa zwei Monate lang festgehalten worden; ein zweites Mal sei er gemeinsam mit der Ehefrau im Herbst 2011 festgenommen und erst nach rund vier Monaten wieder freigelassen worden; eine dritte Inhaftierung (diesmal für mehr als drei Monate) habe im Januar 2013 stattgefunden. Während seiner Festnahmen sei er verhört und auf mit verschiedenen Methoden Weise gefoltert worden.

A.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei im Jahr 2003 als Jugendliche wegen ihrer Teilnahme am Newroz-Fest auf einer Polizeiwache mit heissen Öl verletzt worden. Im Jahr 2009 sei sie zusammen mit Genossinnen unter dem Vorwurf der Teilnahme an verbotenen Parteisitzungen zwei Wochen lang inhaftiert worden. Zu Beginn des Jahres 2011 sei sie zusammen mit ihrem Mann zu Hause festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Dort sei sie so stark geschlagen worden, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe; nach einer Notbehandlung und einem zwölftägigen Aufenthalt im Spital sei sie schliesslich nach Hause entlassen worden; ihr Mann habe damals fast vier Monate in Haft bleiben müssen.

A.c Beide Beschwerdeführenden gaben an, sie seien nach der Freilassung des Beschwerdeführers, auch aus medizinischen Gründen, in den nahe gelegenen Nordirak geflohen. Als nach etwa drei Monaten ein Cousin des Ehemannes in Syrien getötet worden sei, hätten sie an dessen Trauerfeier in C._______ teilgenommen und seien ungefähr einen Monat später schliesslich definitiv aus der Heimat ausgereist.

B.
Am 10. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Vollmacht zu den Akten und wies unter anderem darauf hin, dass die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz Asylverfahren eingeleitet hätten und bereits drei Brüdern in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Mit diesem Schreiben und mit Folge-eingaben vom 25. September und 17. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM Beweismittel für ihre Asylvorbringen zukommen (Bestätigungen ihrer Partei mit Übersetzungen und Fotografien).

Mit Eingabe vom 1. März 2016 liessen die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich auch einer Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

C.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 (eröffnet am 7. März 2015) stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

D.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und inhaltlich die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz, eventuell die Asylgewährung und subeventuell die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem Fotografien und ein Bericht zur Lage in Syrien zu den Akten gereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde von ihm eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.

F.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2016 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. April 2016 zur Kenntnis gebracht.

G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden zwei (die Ehefrau betreffende) Arztberichte und Fotografien des Ehemannes, die anlässlich einer Parteiversammlung aufgenommen worden seien, zu den Akten reichen.

Am 25. Oktober 2016 äusserte sich der Rechtsvertreter zum Verfahrensgang und wies erneut darauf hin, dass viele Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien.

H.

H.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm hängige Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers gegen deren negative Asylentscheide mit Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 gutgeheissen und das SEM angewiesen hatte, die Eltern als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, bot der Instruktionsrichter dem SEM am 17. November 2016 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nach Art. 57 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG - unter Zusammenfassung der relevanten Erwägungen dieses Beschwerdeentscheids - Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.

H.b Am 25. November 2016 ersuchte die Vorinstanz um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, was der Instruktionsrichter bewilligte.

H.c In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein Rechtsmittel, das spätestens mit der Gutheissung der Asylbeschwerde der Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich begründet geworden ist. Der Beschwerdeentscheid demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

Bei Durchsicht der Akten sticht ins Auge, dass das SEM die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen begründet und dabei mehrere Argumente verwendet hat, die offenkundig nicht zu überzeugen vermögen:

4.1 So wird beispielsweise bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin - offenbar, weil dies als merkwürdig erachtet wurde - erwähnt, dass diese sich trotz erlittener Nachteile und massiver Drohungen in Syrien weiterhin politisch aktiv betätigt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3).

4.2

4.2.1 Weiter wird es als widersprüchlich - und deshalb unglaubhaft - qualifiziert, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung angegeben habe, er sei im Jahr 2010 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder inhaftiert worden, während er bei der (sieben Monate später durchgeführten) Anhörung einmal zu Protokoll gab, er glaube, dass im Jahr 2010 auch der Vater mit ihm und dem Bruder mitgenommen worden sei. Es handelt sich angesichts der konkreten Formulierung der Aussage offensichtlich nicht um einen dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichenden Aussagewiderspruch: "Also, wie gesagt, bei der ersten Inhaftierung waren wir drei inhaftiert. Ich glaube mein Vater war auch dabei. Mein Bruder, mein Vater und ich [...]" (vgl. Protokoll Anhörung ad F56); ausserdem hatte er in der gleichen Befragung kurz zuvor angegeben, sein Vater sei "auch mit" gewesen (vgl. a.a.O. ad F26).

4.2.2 In diesem Zusammenhang darf übrigens nach Sichtung der beigezogenen Akten festgestellt werden, dass der Bruder E._______ in seinem Asylverfahren ebenfalls geltend gemacht hatte, im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater und einem anderem Bruder festgenommen worden; die beiden Brüder seien nach zwei Monaten wieder freigelassen worden, während der Vater noch einen Monat länger habe in Haft bleiben müssen (vgl. N [...], Aktenstück A66/12, ad F9 ff. S. 2 f.). Aus welchem Grund die Vorinstanz dieses deutliche Glaubhaftigkeitsindiz nach ihrer zweimaligenSichtung sämtlicher Beizugsakten (vgl. ergänzende Vernehmlassung S. 1) nicht zugunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Akten nicht.

4.3 Schliesslich wird argumentativ ins Feld geführt, die Ehegatten hätten die Dauer der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers widersprüchlich geschildert: Die Beschwerdeführerin habe hier "vier Monate" genannt, der Beschwerdeführer "insgesamt drei Monate" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

4.3.1 Die einschlägigen Stellen im Protokoll der Ehefrau lauten in diesem Zusammenhang: "Also, ganz genau weiss ich nicht, aber er blieb circa drei Monate dort. Vierter Monat wurde er entlassen..." (vgl. Protokoll Anhörung ad F13); "...In 2011 blieb [mein] Mann vier Monate im Knast" (vgl. a.a.O. ad F37); "...Er blieb circa vier Monate dort" (vgl. a.a.O. ad F42); "...Mein Mann wurde im vierten Monat entlassen" (vgl. a.a.O. ad F75).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hatte bei der Summarbefragung angegeben, er sei damals "für 3 Monate ins Gefängnis" gekommen (vgl. Protokoll BzP S. 6). Im Protokoll der Anhörung ist diesbezüglich zunächst diese Aussage festgehalten: "...Ich blieb circa drei Monate in Haft" (vgl. Protokoll der Anhörung ad F22); auf eine erneute Nachfrage hin sind die folgenden - inhaltlich unsinnigen - Antworten im Protokoll vermerkt: "Ich glaube ich blieb drei Wochen in etwa. Drei Wochen und etwa, dreieinhalb oder fünfundzwanzig Tage" (vgl. a.a.O. ad F72). Schliesslich wurde ein zweites Mal nachgefragt, worauf der folgende Wortwechsel protokolliert wurde: "Im Jahr 2013? Ungefähr drei Wochen und fünfundzwanzig Tage und sowas. 2013, oder? Ja, 2013 blieb ich circa drei Wochen und etwas. Ich blieb, Entschuldigung, drei Monate und fünfundzwanzig Tage. Drei Monate und nicht drei Tage". (Auf Frage "Waren Sie jetzt drei Wochen oder drei Monate in Haft?" hin:) "Ich habe gesagt drei Monate, ich weiss es noch, drei Monate habe ich gesagt. Vielleicht haben Sie gesagt drei Tage."(vgl. a.a.O. ad F138 f.).

4.3.3 In ihrem Bericht zur Anhörung des Beschwerdeführers wies die Hilfswerksvertretung darauf hin, dass die Antwort auf die Frage 72 "unklar" und "sinnwidrig" sei und der Befragte offensichtlich drei Monate und nicht drei Wochen gemeint habe. Zudem enthält das Blatt unter anderem die folgenden Feststellungen: "Die Anhörung war nicht einfach. GS fastet. GS hat Herzprobleme. Die Befragung dauerte lange." (vgl. Beiblatt zur Anhörung S. 1).

4.3.4 Der kurdische Beschwerdeführer ist Angehöriger des islamischen Glaubens. Die Fastenzeit des Ramadans begann im Jahr 2014 Ende Juni und endete mit dem Fastenbrechen am 28. Juli 2014. Aus der zitierten Bemerkung ("GS fastet") ist zu schliessen, dass er den Ramadan befolgt hat. Vier Tage vor Abschluss der Fastenzeit, am 24. Juli 2014, fand seine einlässliche und lange Anhörung zu den Asylgründen statt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die im Verlauf der Anhörung unterschiedlich präzisen und teilweise auffällig emotionalen Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht.

Unter normalen Verfahrensumständen (vgl. hierzu sogleich in E. 4.5 und E. 5) würde sich nach diesen Feststellungen die grundsätzliche Frage nach der der Verwertbarkeit dieses Anhörungsprotokolls aufdrängen.

4.3.5 Bei Durchsicht der Akten Beschwerdeführerin fällt in diesem Zusammenhang ausserdem auf, dass sie - in der BzP nach den gesundheitlichen Problemen ihres Mannes befragt - Folgendes zu Protokoll gab: "Er wurde im 2011 anlässlich der Festnahme stark geschlagen, sodass er Schwierigkeiten mit dem Kopf und dem Herz hat. Er ist nicht immer bei der Sache und ist vergesslich. Ich glaube, er ist traumatisiert" (vgl. Protokoll BzP S. 7).

4.4 Schliesslich stechen bei Durchsicht der Befragungsprotokolle, insbesondere des Beschwerdeführers, die vielen Realitätskennzeichen ins Auge. Darauf wird auch in der Beschwerde zu Recht hingewiesen.

4.4.1 So ist bei der Frage 99 im Anhörungsprotokoll der letzte Teil der Antwort - auch mit Bezug auf den ersten Antwortteil - zunächst zwar völlig unverständlich: "Ich weiss nicht, er hatte dunkle Haare. Aber sie sieht genauso wie er aus. Ich schwöre auf Gott" (vgl. Protokoll der Anhörung S. 12). Dieser Protokollseite ist jedoch ein Post-It-Zettel mit folgendem handschriftlichen Text angeheftet (offenbar im Sinn eines informellen Protokollverbals): "Der GS hat den zweiten Teil der Antwort an den HWV gerichtet. Er sah offenbar einem Gefängniswärter sehr ähnlich".

4.4.2 Und auf die Frage "Aber nach Ihrer Entlassung haben Sie sich ja nicht mehr politisch betätigt, oder?" ist beispielsweise diese authentisch wirkende Antwort des Beschwerdeführers protokolliert: "Ja, ja Bruder, ich hatte Angst, ja. Angst ist schmutzig." (vgl. a.a.O. ad F123).

4.5 Letztlich braucht indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten individuellen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund der nachfolgend dargelegten besonderen Verfahrensumstände ausnahmsweise nicht abschliessend beurteilt zu werden.

5.

5.1 Von den Beschwerdeführenden wurde bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass viele Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers - der Vater, die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern - in der Schweiz Asylverfahren durchlaufen haben. Von diesen sieben Personen sind bis heute sechs in der Schweiz unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt worden (das Rechtsmittel einer Schwester des Beschwerdeführers gegen ihren negativen Asylentscheid ist zurzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig [Verfahren E-6269/2015]).

5.2 Ein Beizug sämtlicher Vorakten der Verwandten (N [...], N [...], N [...], N [...], N [...], N [...]) im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers im Verfahren E-1395/2015 hatte insgesamt den Eindruck einer für die kurdische Sache äusserst engagierten und exponierten Familie ergeben, deren Mitglieder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten haben.

5.3 Für die Vorinstanz mag dieses Gesamtbild deshalb schwierig erkennbar gewesen sein, weil die sieben Asylentscheide dieser Kernfamilie aus unbekannten Gründen zeitlich unkoordiniert und von sieben unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern (aus verschiedenen Organisationseinheiten) des SEM getroffen worden sind.

Diese Feststellung überrascht besonders bei denjenigen Angehörigen, die ihre Asylgesuche gleichzeitig und gemeinsam gestellt hatten (N [...], N [...] und N [...] bzw. N [...] und N [...]). Das Vorgehen des SEM war auch deshalb nicht sachgerecht, weil Beschwerden gegen die - ohne zeitlichen und erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang getroffenen - Asylentscheide beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip auf unterschiedliche Spruchkörper der beiden Asylabteilungen verteilt werden, was die Koordination auch auf Beschwerdeebene erschwert (und den Bearbeitungsaufwand hier ebenfalls erheblich erhöht).

5.4 Im Urteil E-1395/2015 vom 14. November 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers
Folgendes ausgeführt (vgl. E. 6.4 S. 13 f.):

6.4.1"Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihrunterstellt wird (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).

6.4.2Gemäss den Protections des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014
setzen die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein, wobei dieser Dynamik der Reflexverfolgung eine entscheidende Charakteristik im anhaltenden Konflikt zugeschrieben wird (aus: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaen-der/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150908-syr-reflexverfolgun g.pdf).

6.4.3Das SEM hat drei Söhne der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge ihrer politischen Aktivitäten im Heimatland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen (zwischen 2013 und 2015) Asyl gewährt. Bei einer Tochter ist mit Bezug auf ihren Ehemann eine Reflexverfolgung festgestellt und ihr unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt worden. Eine Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Akten (Dossiers N [...], N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) bestätigt nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass sich die Kinder, insbesondere die Söhne der Beschwerdeführenden in erheblicher Weise aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt haben und teilweise ebenfalls massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren.

6.4.4Unter den gegebenen Umständen darf einerseits davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführenden bei den syrischen Behörden mittlerweile als regimefeindlich registriert ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

Andererseits geht das Gericht unter Würdigung aller massgebenden Umstände davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei der - angesichts der vorläufigen Aufnahme vorderhand gänzlich hypothetischen - Rückkehr in ihren Heimatstaat begründeterweise jedenfalls eine Anschlussverfolgung, mithin ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wegen der politischen Aktivitäten ihrer Söhne, zu befürchten hätten. Im kriegsversehrten Heimatstaat stünde ihnen offensichtlich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung."

5.5 In seiner Zwischenverfügung vom 17. November 2016 hatte der Instruktionsrichter das SEM auf diese besonderen Verfahrensumstände hingewiesen und der Vorinstanz Gelegenheit geboten, sich zur neuen Aktenlage zu äussern. Dies nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Überlegungen.

5.6 Nachdem die Vorinstanz an ihrer Verfügung festhält, stellt das Gericht nach dem oben Gesagten fest, dass auch die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens den syrischen Behörden - schon aufgrund der Abstammung von dieser Kernfamilie - als regimekritisch bekannt sein werden. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen sie damit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) hindeuten, weshalb auch ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

5.7 Die Beschwerde ist daher - in ihrem eigentlichen Hauptpunkt - gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

5.8 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Berechtigung der diversen formalen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2016 ebenso offen bleiben wie die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, weil sich die Beschwerdeführenden (wie die meisten Angehörigen des Ehemannes auch) in der Schweiz politisch für die Anliegen der Kurden einsetzen.

5.9 Die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 8. Dezember 2016 wurde den Beschwerdeführenden - zwecks Vermeidung unnötigen weiteren Vertretungsaufwands - bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Angesichts des Verfahrensausgangs ist ihnen die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz als Urteilsbeilage zur Kenntnis zu bringen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG).

6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) - und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendigen Vertretungskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
VwVG, Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE) -, ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2113/2016
Datum : 10. Januar 2017
Publiziert : 17. Januar 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl; Verfügung des SEM vom 2. März 2016


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
111 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  52  57  63  64
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