Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7866/2010

Urteil vom 10. Januar 2011

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

A._______,Türkei,

Parteien vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am 8. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch ein. Am 25. September 2008 hörte die Botschaft ihn zu seinen Asylgründen an und überwies die entsprechenden Akten am 8. Oktober 2008 an das BFM.

Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz um Asyl nach, um eine langjährige Haftstrafe, die sehr wahrscheinlich gegen ihn ausgesprochen werde, nicht absitzen zu müssen. Er sei wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz (im Jahr 2004), Propaganda für eine verbotene Organisation (der Kurdischen Arbeitspartei, PKK; 2005), Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (2005) und Leitung und Mitgliedschaft in einer solchen Organisation (2006) angeklagt. In diesen Verfahren seien die erstinstanzlichen Urteile noch nicht gefällt worden. Zumindest im letzten Verfahren rechne er jedoch mit einer langjährigen Haftstrafe. Er sei mehrmals in Gewahrsam und in Untersuchungshaft genommen worden (insgesamt circa 9 Monate). Er gab 36 Dokumente mit Bezug zu den laufenden Gerichtsverfahren in türkischer Sprache zu den Akten. Am Ende der Anhörung bat der Beschwerdeführer darum, dass seinem Gesuch erst entsprochen werde, wenn erstinstanzlich eine Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen worden sei. Ansonsten wolle er sein Heimatland nicht verlassen.

Das BFM sistierte die Behandlung des Gesuchs am 28. Oktober 2008 und forderte den Beschwerdeführer auf, sich wieder zu melden, wenn ein Urteil gesprochen sei und er tatsächlich ausreisen wolle.

B.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Türkei der Schweizerischen Botschaft in Ankara mit, der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom (...) des 2. Gerichtes für schwere Straftaten in B._______ erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von über zehn Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig gab sie eine teilweise Übersetzung des besagten Urteils zu den Akten. Aus den übersetzen Urteilspassagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in vier Anklagepunkten freigesprochen wurde, jedoch wegen "Hilfeleistung an die Organisation" und "Gebrauch der beängstigenden Macht der Organisation" zu zehn Jahren und zweieinhalb Monaten Haft verurteilt wurde. Die Verurteilung gründete vor allem auf einem Vorfall vom Mai 2006, bei dem der Beschwerdeführer zwei Mitglieder der PKK bezüglich deren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft einem Verhör unterzogen, ihnen gegenüber Todesdrohungen ausgestossen und eine Person mit Faustschlägen traktiert haben soll. Die Schweizerische Botschaft überwies das Schreiben, inklusive des Urteils, am 12. August 2009 dem BFM.

Auf Aufforderung des BFM gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Schweizerische Botschaft in Ankara am 18. Dezember 2008 und am 8. Februar 2009 weitere Dokumente zu den Akten, die unter anderem belegen, dass beim 2. Gericht für schwere Straftaten in B._______ ein Revisionsgesuch eingereicht wurde, welches das Gericht an die Staatsanwaltschaft des Kassationsgerichts weitergeleitet hatte.

C.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 17. September 2010 - dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Ankara am 9. Oktober 2010 eröffnet - die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschwerdeführer sei als legitime, rechtsstaatlich korrekt verlaufene, strafrechtliche Verfolgung zu werten. Insbesondere handle es sich bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verhör, den Todesdrohungen, den Faustschlägen und den Beleidigungen eindeutig um eine kriminelle Straftat. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in den PKK-Jugendorganisationen [Namen der Organisationen] bestreite, sei erkennbar, dass er in einer qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz von [Namen der Organisationen] eingegliedert gewesen sei und in dieser Funktionen einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele - namentlich der Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt - geleistet habe.

Das BFM führte weiter an, der Beschwerdeführer sei zwar mehrere Monate in Untersuchungshaft gewesen, habe jedoch das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in Freiheit abwarten können. Das Gleiche gelte für den noch offenen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von über zehn Jahren erscheine zwar relativ hoch; allein daraus lasse sich jedoch kein Politmalus ableiten, zumal das in der Türkei bei der Strafzumessung geltende "Additionsprinzip", welches auch von westeuropäischen Staaten angewendet werde, zu hohen Strafen führe. Im Übrigen stütze sich das Gericht auf aussagekräftige Beweise, argumentiere differenziert und habe den Beschwerdeführer in fünf Anklagepunkten freigesprochen. Es könne ihm zudem zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, da er zum Beispiel ohne Visum nach Kroatien ausreise könne.

D.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer so rasch wie möglich die Einreisebewilligung für die Schweiz zu erteilen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits mehrmals festgenommen worden und habe mehrere Monate in Haft verbracht. Er habe sich in der Türkei politisch betätigt, sei aber entgegen den Behauptungen im Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten in B._______ und in der Verfügung des BFM nie Mitglied, geschweige denn Wortführer, der PKK oder einer ihrer Jugendorganisationen gewesen. Weder bei der PKK noch bei den erwähnten Jugendbewegungen handle es sich zudem um terroristische Organisationen.

Der Beschwerdeführer bestritt, an dem Verhör, auf dem seine Verurteilung beruht, beteiligt gewesen zu sein. Das Urteil sei nur aufgrund von Falschaussagen von zwei Mitangeklagten zustande gekommen, die ihn unter Zwang der Polizei beschuldigt hätten. Das Verfahren vor dem 2. Gericht für schwere Straftaten in B._______ habe auch in anderen Hinsichten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kurden in der Türkei immer noch in allgemeiner Weise brutal unterdrückt würden. Sobald der Kassationsgerichtshof sein Urteil fälle, werde er in Haft genommen, wo er psychischer und physischer Folter ausgesetzt sein werde.

Mit der Beschwerdeschrift wurden unter anderem ein per Telefax übermitteltes Schreiben der Verteidigerin des Beschwerdeführers in türkischer Sprache sowie drei Internet-Auszüge eingereicht.

E.
Mit Zuschrift vom 29. November 2010 wurde die Übersetzung des Schreibens der türkischen Anwältin ins Deutsche nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

1.2 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Ankara weitergeleitet; er hat die entsprechende Empfangsbestätigung am 9. Oktober 2010 unterzeichnet. Somit wurde mit Beschwerdeeingabe vom 8. November 2010 die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Eine gesuchstellende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein. Um aber die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention das Heimatland verlassen haben. Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes nicht. Das BFM hat mithin zu Recht über die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht entschieden, da sich diese zurzeit gar nicht stellt. Auf das Rechtsmittelbegehren, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ist somit mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

4.
Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann.

5.
Es ist damit zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat, weil er keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig sei.

Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne (Englisch: "persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die gegen ihn in erster Instanz ausgefällte Haftstrafe enthalte einen Politmalus, da er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe, die Strafe aufgrund des Bezugs zur PKK unverhältnismässig hoch sei, das Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe und er im Falle einer Verbüssung der Haftstrafe psychischer und physischer Folter ausgesetzt wäre.

5.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe - keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich vor allem darin, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zwar mehrere Monate in Untersuchungshaft war, das erstinstanzliche Urteil jedoch grundsätzlich in Freiheit abwarten konnte. Auch während des zurzeit hängigen Rechtsmittelverfahrens wurde er nicht vorsorglich in Haft genommen - dies gemäss den Aussagen seiner Rechtsvertreterin im Unterschied zu einem Mitangeklagten, der seine erstinstanzliche Verurteilung ebenfalls angefochten hat und in Sicherungshaft genommen wurde. Im Gegenteil arbeitet der Beschwerdeführer - wiederum gemäss den Aussagen seiner Rechtsvertreterin - als (...)lehrer in C._______. Der Umstand, dass er sich weiterhin in der Türkei aufhält und dort offen einer Arbeit nachgeht, lässt darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden hat. Auch der Wunsch des Beschwerdeführers, erst nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ausreisen zu wollen, lässt darauf schliessen, dass er keine weiteren Verfolgungshandlungen befürchtet.

Diese nicht direkt die Haftstrafe betreffenden Umstände sprechen gegen eine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers und damit gegen seine Schutzbedürftigkeit.

5.2. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob alleine aus der erstinstanzlich ausgefällten Haftstrafe und der Gefahr deren Bestätigung durch den Kassationshof auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschlossen werden kann, weil sie im Sinne eines so genannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefallen ist (E. 5.2.1), das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermochte (E. 5.2.2) oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (E. 5.2.3).

5.2.1. Der Beurteilung der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als die Haftstrafe von über zehn Jahren in Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen zwar hoch erscheint, daraus allein aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass die ausgesprochene Haftdauer in Anwendung des türkischen "Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus" (Gesetz Nr. 3713) verschärft wurde, kann nicht ohne Weiteres auf eine politisch motivierte Verfolgung geschlossen werden. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass Staaten das Recht haben, strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer wurde dafür verurteilt, dass er zwei Personen im Namen der PKK mit dem Tod bedroht und geschlagen habe, weil er sie verdächtigte, mit ihren Aussagen vor der Staatsanwaltschaft den Interessen der PKK geschadet zu haben. Diese Verurteilung kann nicht ohne Weiteres als illegitim bezeichnet werden. Deshalb kann aus der Höhe der Haftstrafe allein nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geschlossen werden.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das erstinstanzliche Verfahren habe insbesondere deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, weil die bezüglich des angeblichen Verhörs gegen ihn verwendeten Zeugenaussagen unter Zwang zustande gekommen seien. Die Mitangeklagten hätten diese Aussagen nur gemacht, um sich einer Strafe zu entziehen. Später hätten sie diese zurückziehen wollen, die Justizbehörden hätten die Aussagen jedoch trotzdem als Beweismittel gewürdigt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers will diese Vorbringen mit dem Verweis auf die angebliche Widersprüchlichkeit von zwei Aussagen des einen als Zeugen aufgerufenen Mitangeklagten belegen. Die beiden Aussagen des Mitangeklagten, die knapp drei Monate auseinander liegen, widersprechen sich allerdings kaum. Zudem wird in keiner der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten Aussagen des Mitangeklagten der Beschwerdeführer beschuldigt. Es bleibt deshalb unklar, inwiefern diese Vorbringen relevant sein könnten. Der angeblich auf die beiden Zeugen ausgeübte Zwang wird zudem nicht konkretisiert oder belegt und bleibt eine abstrakte Behauptung. Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren darauf, dass die verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen ihn angestrengten Verfahren zu einem Verfahren vereint worden seien, um ihn und seine Aktivitäten in Beziehung zur PKK zu stellen. Auch diese Behauptung wird nicht weiter belegt. Es erscheint nicht per se unverständlich, dass die gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen aus ähnlichen Gründen und bezüglich der gleichen Vorkommnisse angestrengten Verfahren zusammengelegt wurden.

Das BFM weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in mehreren Anklagepunkten freigesprochen wurde, was zumindest als Indiz für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewertet werden kann.

Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, inwiefern sein Verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt habe. Im Übrigen werden die geäusserten verfahrensrechtlichen Vorwürfe im türkischen Berufungsverfahren überprüft werden.

5.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohe während der Haftverbüssung Folter. Es sei notorisch, dass die türkischen Behörden mit Personen, die in Zusammenhang mit der PKK verurteilt worden seien, "nicht zimperlich umgehen".

Die jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage der Menschenrechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder der PKK sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).

In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist. In der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara brachte er vor, in der Untersuchungshaft habe es "schwere körperliche Gewalt" gegeben, führte jedoch nicht aus, worin diese bestanden habe. Die Häftlinge seien nackt ausgezogen und sehr oft durchsucht worden. Auf Nachfrage verneinte er, je sexuell belästigt worden zu sein. Allgemein habe es jedoch einen grossen psychologischen Druck gegeben, so habe er zum Beispiel nicht kurdisch sprechen dürfen und Telefonate seien auf zehn Minuten begrenzt gewesen. Anschuldigungen, er sei gefoltert worden, erhebt der Beschwerdeführer jedoch nicht und solche können aus seinen Vorbringen auch nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer, der offen in C._______ lebt und einer Arbeit nachgeht, macht nicht geltend, dass er seit der erstinstanzlichen Verurteilung, die schon über 20 Monate zurückliegt, irgendwelchen diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der Behörden ausgesetzt gewesen sei. Er macht auch keine Überwachung geltend und scheint keinen Kontakt mit polizeilichen Behörden gehabt zu haben. Seiner Arbeit kann er weiterhin unbehelligt nachgehen. Unter diesen Umständen scheint die Gefahr, dass er während einer allfälligen Strafverbüssung Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, gering.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er bei Verbleib in der Türkei einem Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.

5.3. Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den EMRK-Prinzipien abgewickelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen sollten.

5.4. Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise zu Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
i.V.m. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht gegeben ist. Auch das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in einen Drittstaat verzichtet werden und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.
Die Gesuche um vorsorgliche Massnahme und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
letzter Satz VwVG und Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-7866/2010
Datum : 10. Januar 2011
Publiziert : 18. Januar 2011
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 17. September 2010


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
EMRK: 34
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5  48  52  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
haftstrafe • bundesverwaltungsgericht • verurteilung • monat • vorinstanz • beschuldigter • untersuchungshaft • einreisebewilligung • weiler • einreise • ausreise • verurteilter • sachverhalt • asylgesetz • heimatstaat • mitgliedschaft • asylrecht • druck • zeuge • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGer
D-3417/2009 • E-4286/2008 • E-7866/2010
EMARK
1996/29 • 1996/34 • 1997/15 • 2004/21