Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 917/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung; Vertrauensgrundsatz (Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.
Um von einem Parkplatz heraus auf einer Hauptstrasse links einspuren zu können, musste X.________ die rechte Fahrspur und eine daran links anschliessende, parallel geführte Einspurstrecke überqueren. Der Lenker eines Lieferwagens hielt auf der rechten Fahrspur bei stockendem Kolonnenverkehr an und gewährte ihm mit einem Handzeichen den Vortritt, worauf er die rechte Fahrspur überquerte und auf der [bestrittenen] "Einspurstrecke" mit einem herannahenden Motorrad kollidierte, dessen Lenker verletzt wurde.

B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 12. Januar 2015 (auf Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Dezember 2013) wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und widerrief einen vom Bezirksgericht Brugg am 30. März 2012 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 17. Mai 2016 auf Berufung von X.________ den Schuldspruch und betragsmässig die Geldstrafe, gewährte aber dafür den bedingten Strafvollzug, und bestätigte ebenfalls den Widerruf.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, ihm eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Kantons auszurichten und die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hält fest, es sei zu berücksichtigen, dass ohne aufschiebende Wirkung die im vorinstanzlichen Verfahren verfügten Kosten und Entschädigungen sofort fällig wären. Er belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG (vgl. Urteil 6B 719/2016 vom 13. Okober 2016 E. 2 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil verletze infolge einer falschen Würdigung der Gegebenheiten den Vertrauensgrundsatz.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einspurstrecke beginne erst nach der Kollisionsstelle (Beschwerde S. 6). Die Sicherheitslinie verbiete, links an der Fahrzeugkolonne vorbeizufahren (S. 7). Nach der Vorinstanz stehe der "Vorwegweiser" ungefähr 20 m von der Einfahrt des Parkplatzes entfernt (S. 8). Die Zeugin sei auf der Höhe des Vorwegweisers gestanden, als sie plötzlich ein Motorrad habe vorbeifahren hören. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdegegner vor Beginn der Einspurstrecke verboten überholt habe (S. 9).
Die Vorinstanz hätte in dubio pro reo auf seine (des Beschwerdeführers) Darstellung abstellen müssen, dass der Beschwerdegegner geradeaus fahren wollte (S. 11). Die Annahme einer angepassten Geschwindigkeit sei nicht haltbar. In diesem Fall hätte er ihn von mehr als 20 m wahrnehmen können und müssen, da er einen besseren Blickwinkel auf die sehr grosse Lücke in der stehenden Kolonne hatte, und hätte eine Kollision verhindern können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nach dem Unfall angegeben habe, das Motorrad sei zügig links vorbeigefahren, und vor Gericht nur mehr oder weniger neutrale und keine präzisen Angaben machen konnte.
Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass er sich in erlaubter Weise mit der vorgegebenen Vorsicht in den Verkehr einfügte und nicht damit rechnen musste (Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG), dass ein Motorradfahrer verbotenerweise links an der stehenden Kolonne (Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
1    Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2    Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
SVG) vorbeifahren werde (S. 12).

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein bundesgerichtliches Urteil: Nach diesem fuhr ein Motorradlenker mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h links an einer Kolonne vorbei, ohne rechtzeitig zu bemerken, dass die vorderen Fahrzeuge der Kolonne stillstanden. Als ein Fahrzeug vor einem ihm den Vortritt gewährenden Personenwagen durchfuhr, kollidierte es mit dem Motorrad. Das Bundesgericht führte aus, wesentlich sei, dass der Motorradlenker gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
1    Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2    Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
SVG seinen Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten habe, wenn der Verkehr angehalten werde. Er habe nicht schon vor dem Beginn der Einspurstrecke die Kolonne verlassen und sich links an ihr vorbeibewegen dürfen. Mit diesem Fehlverhalten habe der Fahrzeuglenker nicht rechnen müssen (Urteil 6S.59/1992 vom 28. September 1992 E. 2 und E. 5).

2.3. Die Vorinstanz führt aus, der Vorwegweiser (Nr. 4.38) mit Fahrstreifenaufteilung in Bahnhof (linker Fahrstreifen) bzw. Zürich/Wohlen und Staufen (rechter Fahrstreifen) stehe ungefähr 20 m von der breiten Einmündung des Parkplatzes entfernt. Auf der Höhe dieses Vorwegweisers habe der Beschwerdegegner links an der Fahrzeugkolonne vorbeifahren dürfen. Dass er die Sicherheitslinie überfahren hätte, werde zu Recht nicht behauptet und sei aufgrund der Breite der Fahrbahn auch nicht anzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht links zum Bahnhof habe abbiegen wollen. Unbehelflich sei das Vorbringen, er sei nach der Zeugin ("fuhr das Motorrad plötzlich zügig an mir vorbei") nicht mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen, denn dies widerspreche ihrer Präzisierung, dass er im Normaltempo unterwegs gewesen sei (Urteil S. 8).
Der Beschwerdeführer sei angesichts der für ihn eingeschränkten Sicht zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, da er nicht sicher gewesen sein könne, dass die zu überquerende Fahrbahn vollständig frei war. "Er musste insbesondere bedenken, dass auf der Einspurstrecke im möglicherweise ganz oder teilweise verdeckten, sichttoten Bereich ein Motorfahrzeug oder ein Velo herannahen könnte" (Urteil S. 9). Nichts könne er daraus ableiten, dass der Lenker des Lieferwagens auf seinen Vortritt verzichtet und ihm ein Handzeichen gegeben habe. Der sich in den Verkehr einfügende ortskundige Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass ein Verkehrsteilnehmer zulässig am abremsenden oder stillstehenden Lieferwagen [vorbei] auf der Einspurstrecke Richtung Bahnhof fahren würde. Auch wenn er im Schritttempo in den Verkehr eingemündet sei, habe er nicht die sich aufgrund der unübersichtlichen und gefährlichen Verkehrssituation gebietende Vorsicht walten lassen und die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten. Ein Mitverschulden des Beschwerdegegners, mit dem schlechthin nicht hätte gerechnet werden müssen und das alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund gedrängt hätte, sei nicht ersichtlich. Die Kollision wäre vermeidbar
gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich auf der Höhe des Lieferwagens vergewissert hätte, dass von links kein Fahrzeug auf der Einspurstrecke folge (Urteil S. 9 f.).
Dieser Sachverhalt lasse sich nicht mit dem Urteil 6B 1020/2010 vom 14. Juni 2011 vergleichen; der Beschwerdegegner sei nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf das Urteil 6S.59/1992 (oben E. 2.2) berufen; dort habe der Motorradfahrer unberechtigt eine stehende Fahrzeugkolonne links überholt und gegen Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
1    Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2    Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
SVG verstossen. Anders als in jenem Urteil habe der Beschwerdegegner die Fahrzeugkolonne "nicht vor dem Beginn der Einspurstrecke verlassen und sich links an ihr vorbeibewegt, sondern er benutzte berechtigterweise die Einspurstrecke links der Autokolonne" (Urteil S. 10).

2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beurteilung seines Fahrverhaltens nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), sondern behauptet, dass er sich "mit der vorgegebenen Vorsicht in den Verkehr einfügte" (oben E. 2.1).
Es bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen rechtlich relevant und entsprechend überhaupt Beweisthema sind (Urteil 4A 252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2). Jene Tatsachen sind relevant, welche die Kollision determinieren. Zur korrekten Beurteilung dieses Sachverhalts nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes ist auch die Beurteilung der Fahrweise des Beschwerdegegners erforderlich (vgl. Urteil 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.2). Zunächst ist das Fahrmanöver des Beschwerdeführers zu beurteilen.

2.5. Wer aus einem Parkplatz auf eine Hauptstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV).
Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann (Urteil 6B 309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.5.1. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 88).
Der aus einem Parkfeld in eine Hauptstrasse einbiegende Fahrzeuglenker kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur berufen, wenn er sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einfügt, sodass ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen ist, wenn dennoch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhält (Urteil 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 4.5). Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberchtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; 125 IV 83 E. 2c S. 88 [Linksabbiegen]).

2.5.2. Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG). Die Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil 6B 1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2). Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das Zusammentreffen von Parkplatzausfahrten mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung gilt (Art. 1 Abs. 8
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
VRV).
Das Bundesgericht hatte in BGE 122 IV 133 einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem ein Lieferwagen, welcher der Vortrittsbelasteten die Vorfahrt gewähren wollte, dieser gleichzeitig die Sicht versperrte. Der Sorgfaltspflicht lässt sich mit einem langsamen Vortasten Genüge tun. Da die vortrittsbelastete Fahrzeugführerin nicht damit hatte rechnen müssen, dass ein Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit und in Verletzung von Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
1    Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2    Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
SVG die stehende Kolonne überholen würde, verletzte es nicht Bundesrecht, sie nicht gemäss Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB schuldig zu sprechen.
Dabei ist zu beachten, dass dieses "sehr vorsichtige Hineintasten" (oben E. 2.5) in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche nur zulässig ist, wenn ein Vortrittsberechtigter das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. In solchen Ausnahmesituationen trifft den Wartepflichtigen kein Vorwurf, wenn er sich entsprechend verhält und nötigenfalls augenblicklich anhalten kann (BGE 105 IV 339 E. 3).
Hier liegt keine derartige Ausnahmesituation vor. Der Beschwerdeführer tastete sich nicht "sehr vorsichtig" in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche. Er fuhr ohne Sicht hinein. Die Vorsichtspflicht (Art. 31 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
SVG) hätte es erfordert, die ganze Strassenbreite im Blick zu erfassen und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignete (vgl. BGE 116 IV 230 E. 2), nämlich lediglich die Vortrittsgewährung durch den Lenker des Lieferwagens.

2.5.3. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
1    Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
2    Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3    Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen.
4    Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt.
SVG sowie Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV zur Ausfahrt aus Parkplätzen [oben E. 2.5]). Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt, dass sie sich verwirklichen könnte. Denn er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet werde, und muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten werde (BGE 114 IV 146 S. 148; Urteil 6B 453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2).
Der Beschwerdeführer hatte keinen Sichtkontakt, weder zum Beschwerdegegner noch auf die Einspurstrecke (oben E. 2.3), und fügte sich auch nicht vorsichtig, "langsam", in den Verkehr ein (vgl. Urteil 6B 1020/2010 vom 14. Juni 2011 E. 4.2), sondern war auf das Handzeichen hin schlicht in die Verkehrsfläche hineingefahren, ohne das Vortrittsrecht des Beschwerdegegners, der sein Fahrmanöver nicht wahrnehmen konnte (vgl. unten E. 2.6.1), zu beachten.

2.5.4. Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. November 2012 wird die Aussage festgehalten: "Der Lenker des Lieferwagens hat Schuld. Ohne sein Handzeichen wäre ich nicht losgefahren" (S. 6; kantonale Akten, act. 15). Es liesse sich nicht mit Erfolg argumentieren, das Handzeichen unterbreche den Kausalzusammenhang des sorgfaltswidrigen Fahrmanövers. Das Übersehen des Motorrads durch den Lenker des Lieferwagens erwiese sich nicht als derart aussergewöhnlich, dass damit nicht hätte gerechnet werden müssen. Er konnte sich als der zur Sorgfalt Verpflichtete nicht auf ein Handzeichen verlassen und ohne Sicht in eine vortrittsbelastete Verkehrsfläche fahren (vgl. Urteil 6B 1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.6).
Der Beschwerdeführer könnte sich auch nicht ohne weiteres mit einer allfälligen Verkehrsregelverletzung des Beschwerdegegners entlasten. Da keine Verschuldenskompensation gilt (Urteil 6B 335/2015 vom 27. August 2015 E. 1.5), können sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (Urteil 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3).

2.5.5. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG berufen. Diese allgemeinste Regel liegt ihrem Sinn nach zwar auch jeder Einzelregel zugrunde; für sich allein ist sie jedoch nur dann anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner andern Regel erfasst wird (BGE 91 IV 91 E. 1 S. 94; Urteil 6B 965/2014 vom 2. August 2016 E. 6).

2.6. Die Einwendung, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einer unvollständigen und überdies willkürlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten und führe infolge dessen zu einer Verletzung des aus Art. 26
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 26 - 1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
1    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2    Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
SVG folgenden Vertrauensgrundsatzes in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 47 - 1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
1    Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.
2    Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.
SVG, erweist sich als nicht stichhaltig.

2.6.1. Wie sich aus der polizeilichen Abbildung zum Unfallhergang (act. 14) ablesen lässt, befindet sich der Vorwegweiser (act. 21) rund 20 m vor dem Kollisionspunkt (ebenso Urteil S. 8; der Beschwerdeführer behauptet eine Distanz von 18 m). Er bringt ebenfalls gestützt auf act. 14 vor, der Vorwegweiser stehe ca. 5,5 m vor Beginn der Sicherheitslinie (Beschwerde S. 8). Diese Angabe erscheint angesichts der Abbildung in act. 14 zuzutreffen. Die Vorinstanz führt insoweit wohl versehentlich oder zumindest nicht präzise aus, es sei zu beachten, "dass die Sicherheitslinie erst auf Höhe des Vorwegweisers und damit bei der Einspurstrecke beginnt" (Urteil S. 8). Da dieses allfällige Versehen für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die Sicherheitslinie endet an der Fluchtlinie, die vom linken Rand der Parkplatzausfahrt zur Fahrbahnmitte gezogen werden kann. An dieser Stelle befand sich der Kollisionspunkt. Auf der Höhe der Kollisionsstelle beträgt die Spurbreite 5,35 m (act. 16). Aus den Fotos der Unfallendlage (act. 22) ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ohne weiteres und ohne Behinderung am Lieferwagen vorbeifahren konnte. Wie sich aus den Fotos (act. 22) weiter schliessen lässt, verdeckte der Lieferwagen die Sicht auf das hereinquerende Fahrzeug des Beschwerdeführers. Dieser macht nicht geltend, den Beschwerdegegner gesehen zu haben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die zur Annahme berechtigen würden, der eine hätte den anderen vor der Kollision wahrgenommen.

2.6.2. Die Vorinstanz führt aus, entscheidend sei, an welcher Stelle die Einspurstrecke beginne; sie beginne nicht erst bei der sichtbaren Trennung der Fahrspur in zwei Fahrstreifen mittels Leitlinien, sondern bereits auf der Höhe des Vorwegweisers (Urteil S. 7).
Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1 Signalisationsverordnung; SSV, SR 741.21) stehen "innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke" (Art. 52 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 52 Vorwegweiser - 1 Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
1    Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2    Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3    Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4    Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.130
5    «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
6    Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
7    Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen kann das Symbol des Signals «Flugzeuge» (1.28) beigefügt werden.
8    ...131
SSV). "Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen (4.38) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden" (Art. 52 Abs. 5
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 52 Vorwegweiser - 1 Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
1    Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
2    Vorwegweiser stehen ausserorts 150-250 m, innerorts 20-100 m vor der Verzweigung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
3    Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
4    Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahrbahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.130
5    «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
6    Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
7    Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen kann das Symbol des Signals «Flugzeuge» (1.28) beigefügt werden.
8    ...131
SSV). Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmungen bedarf der tatsächliche örtliche Beginn der Einspurstrecke einer gerichtlichen Entscheidung. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher oder technischer Verhältnisse, worüber die lokalen Behörden in der Regel bessere Kenntnisse haben, insbesondere wenn die entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung verflochten sind (Urteil 1C 4/2014 vom 2. Mai 2014 E. 4.1). Da die in casu verwendeten Vorwegweiser "spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke" stehen, lässt sich die vorinstanzliche Entscheidung zum Beginn der Einspurstrecke ("auf der Höhe des Vorwegweisers") bei der örtlichen Verkehrsführung nicht als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich qualifizieren.

2.6.3. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zur Wahrnehmung und Geschwindigkeit des Beschwerdegegners bzw. Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo bezüglich des behaupteten Geradeausfahrens anstelle des Einspurens zum Bahnhof (oben E. 2.1), belegt der Beschwerdeführer nicht aktengestützt und lässt sich nicht bejahen.

2.7. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner berechtigt auf einer Einspurstrecke fuhr und das hereinquerende Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht wahrnehmen konnte, bevor er mit diesem kollidierte. Damit ist der entlastenden Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts seines gefährlichen Fahrmanövers mit erheblichen Vorsichtspflichtverletzungen nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz in einer Weise entlasten, die im Sinne einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führen müsste.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_917/2016
Date : 09. Dezember 2016
Published : 27. Dezember 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Körperverletzung; Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG)


Legislation register
BGG: 42  66  97  103  106
SSV: 52
SVG: 26  31  36  47
StGB: 125
VRV: 1  14  15
BGE-register
105-IV-339 • 114-IV-146 • 116-IV-230 • 120-IV-252 • 122-IV-133 • 125-IV-83 • 91-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
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