Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2008.49 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.18)

Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Gerichtsschreiber Andreas Seitz

Beteiligte

1.

2.

3.

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,

B.,

C.,

Gegenstand

Grundbuchsperre

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 16. März 2005 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft in einem Strafverfahren gegen A. und andere wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) eine Darlehensforderung von A. gegen C. in der Höhe von Fr. 5'850'000.– plus Zinsen im Betrag von Fr. 1'210'727.54, d.h. total Fr. 7'060'727.54. Der Aufforderung der Bundesanwaltschaft an C., den beschlagnahmten Betrag auf ihr Postkonto einzuzahlen (BA 8.9 pag. 114 ff.), leistete jener keine Folge (BA 16.9 pag. 148 ff.). Über die Entstehung der Darlehensforderung hatte C. gegenüber der Bundeskriminalpolizei am 20. Januar 2005 zu Protokoll gegeben, er habe festgestellt, dass A. viel Geld zur Verfügung habe und er (C.) habe ihn gefragt, ob er ihm Geld für seine Tätigkeit zur Verfügung stellen könne. So sei es verschiedene Male zu Darlehensverträgen gekommen. Beim Darlehen von Fr. 1'600'000.–, welches A. am 14. Mai 1999 an C. ausbezahlt hat, habe es sich um Geld im Zusammenhang mit dem Kauf eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohnungen, genannt D. in St. Moritz, gehandelt (BA 7.9.2 B pag. 117). Am 22. März 2005 reichte Avv. Michele Rusca, Lugano, bei der Bundesanwaltschaft eine „convenzione del 23 giugno 2004“ zwischen A. und C. ein, welche einen Verkauf der Appartemente Nr. 3 und 4 in der D. in St. Moritz an A. unter Verrechnung eines Teil-Kaufpreises mit einem Teil des gewährten Darlehens in der Höhe von Fr. 1'900'000.– vorsah. Die Abwicklung des Rechtsgeschäfts war auf den 30. September 2004 terminiert (B 16.9 pag. 163 ff.).

B. Mit Datum vom 27. August 2007 hat das Grundbuchamt Oberengadin gestützt auf den Beleg 1935 (Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007 zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B., der Ehefrau von A., als Kaufsberechtigte/Erwerberin) auf den folgenden Grundbuchblättern im Grundbuch St. Moritz ein Kaufsrecht vorgemerkt:

– StWE S52935, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss;

– StWE S52936, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4;

– Miteigentumsanteil Nr. M101577, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.

Das Kaufsrecht zu Gunsten von B. ist befristet bis zum 1. Juli 2012. Es kann für alle drei Grundstücke gemeinsam zu einem Preis von Fr. 3'874'000 geltend gemacht werden, wobei sich der Kaufpreis pro Jahr, gerechnet ab 1. Januar 2008 bis zum Datum der Ausübung des Kaufsrechts, um 3,25% erhöht. Der Kaufpreis versteht sich frei von Grundpfandschulden. Bei Übernahme der Grundstücke übernimmt die Kaufsberechtigte die bestehende Hypothekarschuld von Fr. 500'000 (Gesamthypothek auf allen drei Grundstücken). Diese ist vom zu bezahlenden Kaufpreis in Abzug zu bringen. Der verbleibende Kaufpreis ist innert 10 Tagen seit Grundbucheintrag der Handänderung an den Verkäufer zu überweisen. Die Ausübung des Kaufsrechts kann mit eingeschriebenem Brief der Berechtigten an den Eigentümer ausgeübt werden. Gleichzeitig hat diese dem Eigentümer eine Bestätigung einer erstklassigen Schweizer Bank zu überreichen, worin die Bank die Übernahme der Hypothekarschuld und die Bezahlung des Restkaufpreises innert 10 Tagen unwiderruflich bestätigt. Die Berechtigte verpflichtet sich zur Ablösung der auf den Grundstücken lastenden Hypothekarschuld. Das Kaufsrecht ist vererblich.

Der Kaufsrechtsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende weiteren Bestimmungen: Der Besitzesantritt sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr sind bereits erfolgt. Jede weitere Garantie ist wegbedungen. Die Kaufsberechtigte beziehungsweise ihre Familie halten die Objekte seit 1. Juli 2000 in Miete. Die Kaufsberechtigte hat die Nebenkosten gemäss Abrechnung der Verwaltung sowie alle vom Verkäufer künftig zu bezahlenden ordentlichen und ausserordentlichen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Kosten zu übernehmen, wobei sie bei der Begründung entsprechender Kosten informiert und um Zustimmung angefragt werden muss.

Bei den Kaufsrechtsobjekten handelt es sich um Stockwerkeinheiten bzw. einen Miteigentumsanteil in der obgenannten D. in St. Moritz (BA 8.9 pag. 117).

C. Bereits mit Verfügung vom 6. April 2005 hatte die Bundesanwaltschaft über einige in den Tessiner Gemeinden Melide, Bissone, Montagnola, Mezzovico-Vira und Vico Morcote gelegene Grundstücke, welche als Eigentum von A., beziehungsweise von dessen Ehefrau B. oder von seinen Kindern E. und F. sowie der Firma G. im Grundbuch eingetragen sind, eine Grundstücksperre verhängt. Die Grundstücke in Bissone, Montagnola und Vico Morcote waren von C. an die aktuellen Eigentümer verkauft worden, wobei der Kaufpreis bezüglich der Grundstücke Bissone und Montagnola durch Verrechnung mit Darlehensschulden von C. gegenüber A. (Amortisation) sowie Ablösung der Hypothekarschuld und jener bezüglich Vico Morcote durch Ablösung der Hypothekarschuld und Banküberweisung beglichen wurde (BA 7.9 pag. 154 f.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid TPF BB.2005.28 vom 7. Juli 2005 eine gegen die Sperre gerichtete Beschwerde abgewiesen (BA 7.9.2 B pag. 209 ff.). Die Beschwerde bezog sich lediglich auf die der Ehefrau und den Kindern des Angeschuldigten A. gehörenden Grundstücke. Im Entscheid wurde festgehalten, es sei klar, dass die in Frage stehenden Grundstücke nicht direkt dem Angeschuldigten gehörten, gegen welchen der Verdacht bestehe, dass er eine den internationalen Zigarettenschmuggel betreibende kriminelle Organisation unterstützt und deren Geld gewaschen habe. Gegen die Ehefrau und die Kinder selber bestehe bis zur Zeit kein Verdacht einer Straftat nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Für den Angeschuldigten A. bestehe keine Möglichkeit, über die infrage stehenden Grundstücke zu verfügen (E. 3.3). Diese Ansicht vertrat die Beschwerdekammer, obwohl A. die Grundstücke gemäss Meinung der Bundesanwaltschaft aus persönlichem Vermögen zweifelhafter Herkunft gekauft und seiner Frau und den Kindern geschenkt haben soll (E. 3.1.2). Sie schloss eine Möglichkeit der Beschlagnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
aStGB (entsprechend dem heutigen Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB) aus. Hingegen stellte die Beschwerdekammer in E. 4 fest, dass das Geld, womit A. den Erwerb der Grundstücke finanziert hatte, möglicherweise aus deliktischen Handlungen herrührte, was im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu klären sei. Guter Glaube der Eigentümer beim Erwerb wurde verneint.

D. Am 29. September 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und neun Mitangeklagte wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, evtl. Unterstützung einer solchen (Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB), sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB).

Der Präsident erwägt:

1. Mit Einreichung der Anklageschrift am 29. September 2008 wurde der Prozess in der Sache gegen A. und Mitangeklagte beim Bundesstrafgericht hängig gemacht, weshalb die Prozessherrschaft auf dieses überging (Hauser/Schwe­ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 407, N 17).

Nach Art. 45 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP ist der Präsident der Strafkammer für die Anordnung von Haft während eines gerichtlichen Verfahrens zuständig ist. Diese Bestimmung ist analog auf andere Zwangsmassnahmen anzuwenden.

2. Bei den obgenannten Grundstücken in St. Moritz handelt es sich um solche im Eigentum von C., welche jedoch im Besitz von B. und ihrer Familie stehen und welche B. bis zum 1. Juli 2012 jederzeit und zu feststehenden Bedingungen kaufen kann. Die Finanzierung der Grundstücke erfolgte gemäss Aussage des Eigentümers mit Geld, das von A. stammte, welcher gemäss eigener Aussage und schriftlicher Vereinbarung mit C. vom 23. Juli 2004 einen Kauf beabsichtigt. Das Vorgehen der Beteiligten in Bezug auf diverse andere Liegenschaften, welche bereits beschlagnahmt sind, begründet den Verdacht, dass das kurz nach dem oben zitierten Entscheid der Beschwerdekammer auf den Grundstücken in St. Moritz vorgemerkte Kaufsrecht zugunsten der Ehefrau von A. keinen anderen Zweck hatte als jenen, die Eigentumswirkung an den Grundstücken in St. Moritz zwar A. und seiner Familie zukommen zu lassen, das Eigentum aber bis zum Abschluss des hier hängigen Strafprozesses bei C. zu belassen. Auf diese Weise sollte eine Grundbuchsperre, wie sie bereits bezüglich der früher übertragenen Grundstücken verhängt worden war, im Fall St. Moritz abgewendet werden. Zudem steht fest, dass die Kaufpreisfinanzierung aus finanziellen Mitteln von A., insbesondere durch Verrechnung mit dessen an C. gewährten Darlehen, beabsichtigt ist.

3. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP beschlagnahmt werden. Bei Grundstücken kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 65 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Die Möglichkeit, eine solche Beschlagnahme anzuordnen, besteht aber auch im Gerichtsverfahren (Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich 2007, Bd. I, Fussnote 856 zu § 2 / StGB 70-72).

4. Aufgrund des Gesagten hängt es von der einseitigen Willenserklärung der Ehefrau des Angeklagten A. ab, die beschlagnahmte Darlehensforderung desselben gegen C. teilweise durch Verrechnung zu saldieren, also deren Einziehung durch das Gericht zu verunmöglichen. Indem die Ausübung des Kaufsrechts durch eine Grundbuchsperre blockiert wird, wird ein Umgehungsgeschäft im genannten Sinne verhindert.

Der Präsident erkennt:

1. Die folgenden Grundstücke werden ab sofort mit einer Grundbuchsperre belegt:

– StWE S52935 Grundbuch St. Moritz, 244/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 3 im Obergeschoss, mit Kellerabteil Nr. 3 im Untergeschoss;

– StWE S52936, Grundbuch St. Moritz, 284/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 1862, 5-Zimmer-wohnung Nr. 4 im Dachgeschoss, mit Kellerabteil Nr. 4 im Untergeschoss, mit Garage Nr. 4;

– Miteigentumsanteil Nr. M101577 Grundbuch St. Moritz, 1/3 Miteigentumsanteil an Grundstück Nr. S52937, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 3.

2. Das Grundbuchamt Oberengadin wird angewiesen, diese Grundbuchsperre umgehend im Grundbuch anzumerken.

3. Diese Verfügung ist dem Grundbuchamt Oberengadin, Rechtsanwalt Michele Naef, C., B. und der Bundesanwaltschaft zu eröffnen, dem Grundbuchamt vorab per Fax.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts in Strafsachen sowie über Zivilansprüche, welche zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massanahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : SN.2008.49
Date : 09. Dezember 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2008 180
Subject area : Strafkammer
Subject : Grundbuchsperre


Legislation register
BGG: 78  80  81  93  98  100
BStP: 45  65
StGB: 59  71  72  260ter  305bis
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