Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 604/2020
Urteil vom 9. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Güngerich und Anita Miescher,
gegen
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Genehmigungsbeschluss des Grossen Rats des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 über die Genehmigung von Art. 12 der Verordnung des Regierungsrats über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CKV) vom 20. März 2020,
Beschwerde gegen die Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CKV) des Regierungsrats des Kantons Bern
vom 3. Juni 2020.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 20. März 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Bern gestützt auf Art. 91
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 91 - Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. |
Gemäss Art. 1 CKV BE legt die Notverordnung die Rechtsgrundlagen fest, damit der Kanton Gesundheitsversorgungseinrichtungen sowie Unternehmen, Betriebe, Selbstständigerwerbende und Privatpersonen mit Soforthilfen und anderen Massnahmen finanziell unterstützen kann. Sodann bestimmt Art. 12 CKV BE unter anderem, dass Ausgaben des Kantons als Folge der Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bei der Anwendung der Schuldenbremsen im Sinne von Art. 101a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101a - 1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
|
1 | Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
2 | Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
3 | Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
4 | Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
5 | Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101b - 1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
|
1 | Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
2 | Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.53 |
3 | Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.54 |
4 | Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.55 |
5 | Die Absätze 1-4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.56 |
B.
Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilte mit Beschluss vom 3. Juni 2020 vollumfänglich die nach Art. 91
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 91 - Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. |
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2020 gelangen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ gemeinsam an das Bundesgericht. Sie beantragen, es seien der Beschluss des Grossen Rats des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 über die Genehmigung von Art. 12 CKV BE vom 20. März 2020 sowie damit einhergehend Art. 12 CKV BE aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschluss des Grossen Rats des Kantons Bern vom 3. Juni 2020 über die Genehmigung von Art. 12 CKV BE vom 20. März 2020 sowie Art. 12 CKV BE verfassungswidrig seien.
Mit Verfügung vom 4. September 2020 hat das präsidierende Mitglied den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Der Kanton Bern - vertreten durch den Regierungsrat und dessen Staatskanzlei - lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. In formeller Hinsicht beanstandet er die Fristenwahrung und die Legitimation der Beschwerdeführer. In materieller Hinsicht vertritt er im Wesentlichen die Auffassung, die Ausserkraftsetzung der Schuldenbremsen sei verfassungskonform, da damit keine Normen mit Grundrechtsgehalt oder Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns betroffen seien. Die Beschwerdeführer replizieren mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Oktober 2020.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2. Die Kantone sind weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, kantonale Instanzen zur hauptfrageweisen (abstrakten) Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzusetzen. Verzichtet ein Kanton auf die Möglichkeit der innerkantonalen abstrakten Normenkontrolle, entfällt dadurch die Pflicht, den innerkantonalen Instanzenzug zu durchlaufen. Diesfalls ist vor Bundesgericht unmittelbar der kantonale Erlass Anfechtungsobjekt (Art. 87 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
|
1 | Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. |
2 | Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung. |
1.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, vorliegend sei eine Bestimmung zu beurteilen, die die aus den Sofortmassnahmen der Notverordnung resultierenden Kosten den Schuldenbremsen im Sinne von Art. 101a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101a - 1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
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1 | Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
2 | Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
3 | Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
4 | Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
5 | Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101b - 1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
|
1 | Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
2 | Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.53 |
3 | Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.54 |
4 | Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.55 |
5 | Die Absätze 1-4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.56 |
1.3.2. Nach Auffassung des Kantons Bern stellen die Schuldenbremsen nach Art. 101a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101a - 1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
|
1 | Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
2 | Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
3 | Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
4 | Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
5 | Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101b - 1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
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1 | Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
2 | Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.53 |
3 | Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.54 |
4 | Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.55 |
5 | Die Absätze 1-4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.56 |
1.3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fehlt ihnen die unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung. Was sie vorbringen, ist lediglich geeignet, eine minimale Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren Betroffenheit aufzuzeigen. Sie machen geltend, dass eine Verschlechterung des kantonalen Staatshaushalts künftig zu einer potenziellen Steuererhöhung führen könnte. Dabei beachten sie nicht, dass dies - wenn überhaupt - bloss eine mittelbare Folge von Art. 12 CKV BE sein könnte. Vielmehr lässt sich - wie die Beschwerdeführer selbst dartun - nicht abschätzen, ob die Schuldenbremsen infolge eines Defizits denn auch zur Anwendung gelangen würden und ob künftige Steuererhöhungen unabhängig von der Anwendbarkeit oder Ausserkraftsetzung der Schuldenbremsen verhindert werden könnten oder ohnehin drohten.
1.3.4. Ausserdem ist die vorliegende Angelegenheit von Konstellationen abzugrenzen, in denen eine steuerpflichtige Person eine abstrakte Überprüfung des kantonalen steuerrechtlichen Erlasses verlangt, obwohl sie die strittige Steuer nicht zu entrichten hat. Zur Anfechtung eines kantonalen Steuererlasses sind grundsätzlich die im betroffenen Kanton steuerpflichtigen Personen legitimiert, selbst wenn sich ein an andere steuerpflichtige Personen gewährter Vorteil nicht direkt zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. BGE 141 I 78 E. 3.1 S. 81; 136 I 49 E. 2.1 S. 53 f.). Deshalb kann ein neuer oder revidierter steuerrechtlicher Erlass, der zu geringeren Steuereinkünften führen könnte, mit dem Argument (hauptfrageweise) angefochten werden, dieser bedinge potenziell anderweitige Steuererhöhungen (vgl. Urteile 2C 463/2017 und 2C 466/2017 vom 9. August 2019 E. 1.3). Vorliegend ist indes kein kantonaler Steuererlass Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1.1 f. hiervor). Würde die Legitimation ausserhalb der hauptfrageweisen Anfechtung von kantonalen Steuererlassen in jedem Fall bereits mit dem Argument bejaht, es könnten Steuererhöhungen drohen, wären sämtliche kantonalen Erlasse, die staatliche Leistungen vorsehen oder Ausgaben verursachen, von jeder
steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton hauptfrageweise anfechtbar, auch wenn sie künftig von der angefochtenen Norm in keiner Weise betroffen wären (vgl. auch Urteil 2C 681/2019 vom 30. April 2020 E. 3). Das Erfordernis der virtuellen Betroffenheit wäre in der Folge hinfällig. In diesem Sinne sind Beschwerden nicht zulässig, die im Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden (vgl. BGE 136 I 49 E. 2.1 S. 54).
1.3.5. Es mag möglicherweise zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführer dartun - eine stärkere Betroffenheit als jene einer Steuerzahlerin und eines Steuerzahlers vorliegend nicht denkbar sei. Sie machen deshalb geltend, werde ihre Legitimation verneint, wäre eine abstrakte Normenkontrolle des angefochtenen Artikels gänzlich ausgeschlossen. Für die Beschwerdelegitimation ist dieses Vorbringen jedoch nicht ausschlaggebend. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
) gerichtlichen Verfahrens, die auch den Bedenken der Beschwerdeführer Rechnung trägt. Insoweit ist auch fraglich, ob die Beschwerdeführer noch ein aktuelles, schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer von Art. 12 CKV BE, der die Schuldenbremsen im Sinne von Art. 101a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101a - 1 Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
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1 | Das Budget darf nur einen Aufwandüberschuss aufweisen, wenn dieser durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
2 | Ein Aufwandüberschuss im Geschäftsbericht ist innert zwei Jahren abzutragen, wenn er nicht durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist. |
3 | Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Budgets mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder von Absatz 1 abweichen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Budget beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
4 | Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder in einem festzulegenden Umfang von Absatz 2 abweichen. Ein Fehlbetrag ist innert fünf Jahren abzutragen. |
5 | Buchgewinne und Wertberichtigungen auf Anlagen des Finanzvermögens werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 101b - 1 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
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1 | Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig mindestens 100 Prozent zu betragen. |
2 | Ein Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Budget ist im Aufgaben- und Finanzplan zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüber-schüsse der fünf dem Budgetjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.53 |
3 | Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.54 |
4 | Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags mit Zustimmung von drei Fünfteln seiner Mitglieder auf neun Jahre verlängern oder ganz auf die Kompensation verzichten.55 |
5 | Die Absätze 1-4 gelangen zur Anwendung, wenn die Nettoschuldenquote, definiert als Nettoschuld I relativ zum kantonalen Bruttoinlandprodukt, einen Wert von sechs Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.56 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger