Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 911/2015

Urteil vom 9. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsentgelt (Strafvollzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehe von X.________ mit einer Schweizerin wurde im August 2011 geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugeteilt. Diese verstarb im September 2013.
Das Familiengericht ordnete am 5. Juni 2014 für die Tochter eine Vormundschaft gemäss Art. 327a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 327a - Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund.
ZGB an und ernannte eine Schwester der verstorbenen Mutter zur Vormundin. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 15. Dezember 2014 eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde von X.________ ab, mit welcher dieser das Sorgerecht beantragt hatte, und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- an die Vormundin.

A.b. X.________ verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens usw. Er befand sich vom 29. Januar 2015 bis zum 14. April 2015 in der JVA Lenzburg und wurde an diesem Datum in die JVA Pöschwies versetzt.

A.c. Die Vormundin forderte am 23. Februar 2015 die Bezahlung der Parteientschädigung. X.________ sicherte die Bezahlung nach seiner Haftentlassung zu, denn zurzeit besitze er weder Vermögen noch Einkommen.
Der Direktor der JVA Lenzburg verfügte am 9. April 2015, dass Ende April 2015 der Betrag von Fr. 1'250.-- ab dem Sperrkonto von X.________ an die Vormundin überwiesen werde.

A.d. X.________ erhob Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 9. April 2015 aufzuheben, und "[e]s sei das über dem als unantastbare Rücklage geltende Vermögen des Beschwerdeführers festzustellen und dieser Betrag dem Unterzeichneten als Entschädigung für seine jahrelangen Bemühungen und Auslagen zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuzahlen." (sic) In einer späteren Ergänzung beantragte er, es sei die Beschwerde gutzuheissen, "[e]ventuell sei dem Beschwerdeführer oder dem Unterzeichneten die Fr. 1'250.-- aus der Staatskasse zu vergüten", es seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (DVI), wies die Beschwerde am 1. Juni 2015 vollumfänglich ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

B.
X.________ beantragte am 9. Juli 2015 mit Beschwerde, den Entscheid des DVI und die Verfügung des Direktors der JVA Lenzburg aufzuheben, das DVI "mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, den bereits dem Beschwerdeführer weggenommenen Betrag von Fr. 1'250.-- dem Unterzeichneten zu Gunsten des Beschwerdeführers zurückzuzahlen", die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Unterzeichneten zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hob am 28. Juli 2015 Ziff. 2 des Entscheids des DVI (betr. Kosten) auf und fasste sie neu: "Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt." Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Es stellte von Amtes wegen fest, dass die JVA Lenzburg zu Unrecht die umstrittene Geldüberweisung vornahm, ohne die Rechtskraft ihres Entscheids abzuwarten. Es hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten gut und im Übrigen ab. Es auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 995.-- dem Beschwerdeführer. Der Betrag werde zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. Es ersetzte keine Parteikosten.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.
2. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres sei anzuweisen, den bereits dem Beschwerdeführer weggenommenen Betrag von Fr. 1'250.-- dem Unterzeichneten zu Gunsten des Beschwerdeführers zurückzuzahlen.
3. Dem Beschwerdeführer seien für die Verfahren vor dem DVI sowie dem Verwaltungs- und Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Beschwerdevoraussetzungen mit freier Kognition (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2).

1.1. Sachlich geht es um die Verwendung des Arbeitsentgelts (Art. 83 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB) durch den Direktor der JVA Lenzburg gegen den Willen des Beschwerdeführers. Das Entgelt wird nach der Hausordnung der JVA Lenzburg teils als Bargeld ausbezahlt und zu ca. 25% dem Freikonto und zu ca. 35% dem Sperrkonto überwiesen (Urteil S. 6). Gemäss Art. 19
SR 311.01 Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
V-StGB-MStG Art. 19 Arbeitsentgelt - Die Höhe des Arbeitsentgelts nach Artikel 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person werden von den Kantonen festgelegt.
V-StGB-MStG wird die Verwendung des Entgelts von den Kantonen festgelegt. Nach § 66 Abs. 3 lit. d [aargauische] Strafvollzugsverordnung kann die Vollzugsanstalt vorsehen, dass das Entgelt angemessen "zur Bezahlung der Verfahrenskosten in von Gefangenen verursachten Beschwerdeverfahren" herangezogen werden kann. Nach der Konzeption der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4235). Es handelt sich nicht um einen eigentlichen Vollzugsentscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG, wohl aber um eine Verfügung im Rahmen von Art. 83 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 83 - 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
1    Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2    Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
3    Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
StGB im Strafvollzug. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig.

1.2. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und (kumulativ) gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG "ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat". Legitimiert ist die durch die Verfügung beschwerte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

1.3. Im ersten Beschwerdeverfahren wurde beim DVI im Hauptstandpunkt beantragt, das Vermögen des Vertretenen festzustellen und dem Rechtsvertreter "als Entschädigung für seine jahrelangen Bemühungen und Auslagen auszuzahlen" (oben Bst. A.d). In der Folge wurde der Vorinstanz und wird nun vor Bundesgericht gefordert, den "Betrag von Fr. 1'250.-- dem Unterzeichneten [...] zurückzuzahlen". Zu dieser Prozessführung im eigenen Interesse ist der Rechtsvertreter nicht legitimiert (oben E. 1.2). Die Zusprechung des Streitgegenstands an den Rechtsvertreter steht ohnehin ausser Betracht.

2.
Bezüglich Kostenfolgen und Beurteilungen der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 3) fehlt eine bundesrechtskonforme Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Unter anderem wird keine Norm erwähnt, die verletzt sein sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 8 und 9). Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Rechtsvertreter aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Dr. Peter Steiner auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_911/2015
Date : 09. November 2015
Published : 27. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straf- und Massnahmenvollzug
Subject : Arbeitsentgelt (Strafvollzug)


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