Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 60/2010

Urteil vom 9. November 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wegweisung, Wiedererwägungsgesuch; vorsorgliche Massnahme,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Oktober 2010.
Erwägungen:

1.
Der 1966 geborene türkische Staatsangehörige Y.________ reiste im August 1990 in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl. Rund einen Monat nach Zustellung des Asyl- bzw. Wegweisungsentscheids heiratete er im Dezember 1992 eine 1948 geborene Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und im April 1997 erleichtert eingebürgert wurde. Die Ehe wurde im Juni 1999 geschieden, und Y.________ heiratete im Oktober 1999 zivilrechtlich eine türkische Landsfrau, mit welcher er bereits vor seiner Einreise in die Schweiz eine sogenannte Imam-Ehe geführt hatte und mit welcher zusammen er vier Kinder, geboren 1985, 1989, 1996 und 1999, hat; er ersuchte für sie um Familiennachzug. Die beiden jüngeren Töchter waren gezeugt worden, als Y.________ noch mit der Schweizer Bürgerin verheiratet war, wobei die Geburt der 1996 geborenen Tochter während des Einbürgerungsverfahrens verheimlicht worden war. Die zuständige Bundesbehörde erklärte daher im März 2002 die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Rechtsmittel betreffend die Einbürgerung (s. Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2003 vom 15. April 2003) sowie gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rekursabweisung durch Beschluss des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom 16. November 2005) blieben erfolglos. Y.________ liess sich anfangs 2006, umgehend nach Eröffnung des regierungsrätlichen Beschlusses, von seiner türkischen Ehefrau scheiden und heiratete im Mai 2006 seine erste schweizerische Ehefrau erneut. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am 9. September 2006 ab, wobei sie zudem die Wegweisung verfügte. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 27. Mai 2009 ebenso ab wie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 die entsprechende Beschwerde, unter Berücksichtigung des bis dahin aktualisierten Sachverhalts. Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C 787/2009 vom 20. April 2010 ab.

Nach Eröffnung des vorgenannten bundesgerichtlichen Urteils setzte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Y.________ am 14. Mai 2010 zwecks Vollzugs der rechtskräftigen Wegweisung eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2010 an. Dieser stellte am 28. Juni 2010 bei der Sicherheitsdirektion ein Anpassungsgesuch, womit er unter anderem beantragte, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2010 in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. September 2006 betreffend Aufenthalt und Wegweisung aufzuheben, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen und auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Die Sicherheitsdirektion trat mit Verfügung vom 14. Juli 2010 auf das Anpassungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der Ausländer das zürcherische Kantonsgebiet bis 15. Juli 2010 zu verlassen habe und mit dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses für diesen keine Berechtigung einhergehe, sich über den 15. Juli 2010 hinaus im Kanton Zürich aufzuhalten. Dagegen rekurrierten Y.________ sowie seine Ehefrau am 23. Juli 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zürich, wobei sie darum ersuchten, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. dem Ehemann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 26. August 2010 wurde das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Bewilligung des Aufenthalts während der Dauer des Rekursverfahrens) abgewiesen. Gegen diese Zwischenverfügung reichten Y.________ und seine Ehefrau beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein, wobei sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um aufschiebende Wirkung bzw. um vorsorgliche Gestattung des Aufenthalts ersuchten. Mit Zwischenverfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme ab.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. November 2010 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu belassen bzw. Y.________ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Rekursverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. In der Tat ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts über die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG) und mithin auch gegen diesbezügliche Vollstreckungsentscheide. Ob die Beschwerde nicht trotzdem als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen wäre, weil die Streitigkeit vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren betrifft, welches die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand hat, auf die ein Rechtsanspruch bestehen soll, kann offen bleiben, kann doch so oder anders bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), wobei diese Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer halte sich mittlerweile seit 20 Jahren in der Schweiz auf, wobei seine Anwesenheit auf einem erfolglosen Asylverfahren sowie auf zwei Scheinehen mit der heutigen Gattin und der Duldung der Anwesenheit während der damit verbundenen, rechtskräftig erledigten ausländerrechtlichen Verfahren beruhe, in welchem Stil - wozu auch das Anpassungsgesuch vom 28. Juni 2010 passe - es unbeschränkt weitergehen könnte, wenn nun nicht endlich einmal einer Wegweisung Nachachtung verschafft werde; es bleibe unersichtlich, dass sich die Scheinehe des Beschwerdeführers seit dem letzten Verwaltungsgerichtsentscheid in eine echte verwandelt hätte.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; durch die Verweigerung des vorläufigen Aufenthalts würde das Recht auf Familienleben geradezu ausgehöhlt und in seinem Kerngehalt verletzt; verletzt würden auch das Recht auf Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV) und das Willkürverbot. Zur Begründung dieser Verfassungsrügen schildern die Beschwerdeführer weitschweifig, aus welchen Gründen es sich bei der zweiten Ehe vom Mai 2006 (gleich wie bei der ersten) nicht um eine Scheinehe handle. So behaupten sie, jeden möglichen und zumutbaren Beweis erbracht zu haben, dass sie seit Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebten. Zwar erwähnen sie im kantonalen Verfahren eingereichte aktuellere Bestätigungsschreiben, wollen aber auch damit grundsätzlich das Vorliegen einer Scheinehe bestreiten; dass der nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangene Polizeibericht, über dessen Inhalt ohnehin noch nichts bekannt ist, für das bundesgerichtliche Verfahren unerheblich ist, ergibt sich bereits aus Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Die Beschwerdeführer verkennen grundlegend, dass auch im mit Urteil vom April 2010 rechtskräftig abgeschlossenen letzten ausländerrechtlichen Verfahren trotz ähnlicher Beteuerungen angesichts des über Jahre hinweg an den
Tag gelegten zielstrebigen Verhaltens des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt worden ist. Statt der darauf beruhenden Ausreiseaufforderung Folge zu leisten, wurde umgehend ein weiteres Mal ein auf eine Verlängerung des Aufenthalts abzielendes Gesuch gestellt. Die weitgehend appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, womit namentlich auf die insbesondere vorliegend spezifischen Hintergründe der Wiedererwägungssituation nicht gezielt eingegangen wird, sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern bei dieser besonderen Ausgangslage die Überlegungen bzw. der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Beschwerdeführer verpflichtet, diesmal den Abschluss des weiteren Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten, gegen die angerufenen Grundrechte verstossen sollten. Es fehlt offensichtlich an einer den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG), weshalb mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_60/2010
Date : 09. November 2010
Published : 27. November 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung, Wiedererwägungsgesuch; vorsorgliche Massnahme


Legislation register
BGG: 65  66  83  98  99  106  108
BV: 7  13  14
EMRK: 8
Weitere Urteile ab 2000
2C_787/2009 • 2D_60/2010 • 5A.4/2003
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