Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 41/2018, 2C 42/2018

Urteil vom 9. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
2C 41/2018

A.________,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

Veterinärdienst des Kantons Luzern.

Gegenstand
Veterinärwesen; befristetes Tierhalteverbot,

sowie

2C 42/2018

B.________,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

Veterinärdienst des Kantons Luzern.

Gegenstand
Veterinärwesen; befristetes Tierhalteverbot,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 28. November 2017 (7H 17 201 und 7H 17 202).

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 verbot der Veterinärdienst des Kantons Luzern B.________ und ihrer Tochter, A.________, die Haltung und Betreuung von Tieren - mit Ausnahme einer tierschutzkonformen Haltung von vier Katzen - mit sofortiger Wirkung. Hiergegen erhoben B.________ und A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 18. April 2017 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an den Veterinärdienst zurück, damit dieser im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Am 24. Mai 2017 verfügte der Veterinärdienst gegenüber den beiden Frauen ein Halte- und Betreuungsverbot für Tiere (mit Ausnahme von vier Katzen), befristet auf drei Jahre bis zum 15. Mai 2020. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Urteilen vom 28. November 2017 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

2.
Mit Eingaben vom 17. Januar 2018 führen A.________ (Verfahren 2C 41/2018) und B.________ (Verfahren 2C 42/2018) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die angefochtenen Urteile aufzuheben, eventualiter das Tierhalteverbot auf zwei Jahre zu befristen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, auf weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel etc.) hat es verzichtet.

3.
Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungsnähe (Mutter und Tochter) der Parteien, der Vergleichbarkeit des Prozessstoffes und der weitgehend gleichlautenden Beschwerden sind die zwei Verfahren in Anwendung von Art. 24 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG zu vereinigen.

4.
Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts rügt es hingegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderfällen - nur daraufhin, ob dadurch Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot, verletzt wird, und nur auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, solange diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.

5.1. Das Kantonsgericht hat die massgebenden Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt wiedergegeben und namentlich erwogen, wer mit Tieren umgehe, habe deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulasse, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 lit. a und lit. b des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TschG, SR 455]). Die zuständige Behörde könne das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einer Person verbieten, wenn sie wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden ist, oder wenn sie aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. a und lit. b TschG). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. b TschG liege vor, wenn der Halter die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu folgen vermöge. Die Vorinstanz verwies dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2).

5.2. Ferner stellte die Vorinstanz fest, in den letzten fünf Jahren seien bei zahlreichen Kontrollen diverse, teils schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung festgestellt worden, was dazu geführt habe, dass gegen die Beschwerdeführerinnen bereits im Jahre 2015 eine eingeschränkte Haltung von Hunden verfügt worden sei. In der Folge seien erneut desolate Zustände in tierschutzrechtlicher Hinsicht festgestellt und diverse Massnahmen angeordnet worden, welche die Beschwerdeführerinnen weitgehend missachtet hätten. Die gänzliche Umsetzung der Anordnungen sei infolge Überforderung durch die langjährige und intensive Tierhaltung gescheitert. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen wiederholt grundlegende Vorschriften des Tierschutzrechts missachtet hätten und nicht in der Lage gewesen seien, tierschutzkonforme Verhältnisse zu schaffen, sei die Annahme des Veterinärdiensts berechtigt, dass auch inskünftig mit erheblichen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu rechnen sei, weshalb sich ein Tierhalteverbot als geeignete Massnahme erweise. Zwar werde das Halten von Haustieren, namentlich von Hunden und Katzen, vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in dieses Grundrecht
seien jedoch vorliegend gegeben (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit).

5.3. Was die Beschwerdeführerinnen hiergegen vorbringen, ist nicht geeignet, die Erwägungen des Kantonsgerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sie die früheren Ereignisse im Zusammenhang mit entzogenen Hunden thematisieren, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstands. Wenn sie dartun, die "ganze Sache sei völlig unfair gelaufen", übersehen sie, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. September 2014 wegen mehrfacher fahrlässiger Registrierung in einer ANIS-Datenbank, des mehrfachen fahrlässigen Sachkundenachweises vor dem Erwerb eines Hundes, der fehlenden Rückmeldung über die Behebung von Mängeln in der Verweigerung des Zutrittsrechts schuldig gesprochen worden ist. Ausserdem sei gegen sie ein weiteres Strafverfahren u. a. wegen Tierquälerei hängig (E. 5.2.3 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin 1 wurde ihrerseits mit Strafbefehl vom 18. November 2014 wegen des Haltens eines Hundes ohne den erforderlichen Sachkundenachweis schuldig gesprochen, zudem ist auch gegen sie ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher Tierqäulerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz hängig. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht substantiiert die ihnen vorgeworfenen
Mängel, erachten aber die Dauer der Massnahme als unverhältnismässig, da man aus Fehlern der Vergangenheit lerne. Angesichts der mehrfachen Widerhandlungen kann aber die angeordnete Dauer von drei Jahren nicht als unverhältnismässig betrachtet werden, zumal auch während dieser Dauer kein absolutes Tierhalteverbot angeordnet, sondern das Halten von vier Katzen bewilligt wurde. Eine mildere Massnahme erscheint im Lichte all dieser Vorkommnisse in den vergangenen Jahren nicht (mehr) angezeigt.

6.
Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet. Sie sind im vereinfachten Verfahren (summarische Begründung) im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.
Dem Unterliegerprinzip entsprechend sind die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 41/2018 und 2C 42/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_41/2018
Date : 09. August 2019
Published : 27. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Veterinärwesen; befristetes Tierhalteverbot


Legislation register
BGG: 65  66  68  71  95  105  106  109
BZP: 24
BGE-register
142-II-369 • 142-V-513
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