Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 507/2016
Urteil vom 9. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. September 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ und A.________ trafen sich am 21. August 2012. X.________ warf A.________ vor, am Vortag seine Frau B.________ sexuell belästigt zu haben. Er schlug daher A.________ einmal mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser an der Lippe zu bluten begann. A.________ bat dann X.________, ihm und seiner Familie nichts anzutun und sagte, er mache alles, was dieser von ihm verlange. X.________ verlangte daraufhin von A.________ Fr. 5'000.-- und drohte ihm mit dem Tod der Familie. Nachdem die Polizei informiert worden war, kam es am 28. August 2012 zur Übergabe von Fr. 100.--. X.________ forderte die restlichen Fr. 4'900.-- ein, wurde aber von A.________ vertröstet. Danach wurde X.________ von der Polizei angehalten.
B.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte X.________ am 18. November 2014 der Erpressung und der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.--. X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 3. September 2015 das Urteil des Regionalgerichts.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei eine bedingte Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 50.-- auszusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. In Bezug auf den Tatbestand der Erpressung geht die Vorinstanz von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden aus. Dafür sei - mit Blick auf den Strafrahmen und im Vergleich zu den möglich denkbaren Erpressungen - eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. Hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung sei das Tatverschulden leicht. Dafür sei eine Geldstrafe von 30 (recte: 24) Tagessätzen angemessen. Die Täterkomponenten seien für beide Tatbestände neutral. Sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe seien die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug erfüllt; die Geldstrafe sei mit einer Busse zu verbinden.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei unvertretbar hoch. In anderen, vergleichbaren Fällen seien wesentlich mildere Strafen verhängt worden. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass er die Erpressung nicht geplant habe. Er habe nur die Absicht gehabt, A.________ wegen seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau mittels Schlägen zu bestrafen. Erst als dieser ihm gesagt habe, er werde ihm geben, was er wolle, um nicht geschlagen zu werden, sei er auf die Idee gekommen, von ihm Fr. 5'000.-- zu verlangen. Sein Verschulden sei deshalb als leicht zu qualifizieren. Der Vorschlag, ihm Geld zu geben, sei von A.________ ausgegangen, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass er noch Drohungen gegenüber den Familienangehörigen habe aussprechen müssen, um ihn zu erpressen. Es sei schliesslich strafmindernd zu berücksichtigen, dass er durch die Erpressung keinen finanziellen Vorteil erlangt habe, zumal er die Banknote, die ohnehin nicht A.________ gehört habe, der Polizei zurückgegeben habe.
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3.2. Die Rüge, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei im Vergleich zu anderen, ähnlichen Fällen zu hoch, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung bereits, dass eine eigentliche Planung, welche auf eine hohe oder schon nur deutlich erhöhte kriminelle Energie schliessen lassen würde, nicht vorliegt. Sie erkennt aber auch, dass der Beschwerdeführer A.________ mit der Tötung seiner Familie gedroht und dessen Angst schamlos ausgenützt habe (Urteil, S. 22 f.). Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die Erpressung nicht geplant gewesen sei, ist daher unbegründet. Indem der Beschwerdeführer vorträgt, er habe A.________ nicht bedroht, entfernt er sich von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.4. Dass der Beschwerdeführer die Hundertfrankennote der Polizei zurück gab, ist ohne Belang, zumal zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
1.3.5. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie das Tatverschulden in Bezug auf die Erpressung als leicht bis mittelschwer einstuft und dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten ausspricht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses