Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 521/2015

Urteil vom 9. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Mirella Piasini,

gegen

Kinderkrippe I.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger,

Bausektion der Stadt Zürich,
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Bauentscheid vom 15. April 2014 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Kinderkrippe I.________ die baurechtliche Bewilligung für eine Nutzungsänderung im Erd- und Dachgeschoss des Wohnhauses (Kinderkrippe anstelle Wohnen) auf dem Grundstück Kat.-Nr. RI3550 am Hambergersteig 8 in Zürich.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2014 ab.
Dagegen führten unter anderen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. August 2015 wies dieses das Rechtsmittel ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 8. Oktober 2015 beantragen die genannten Personen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Die Beschwerdegegnerin, die Bausektion und die Beschwerdeführer haben sich erneut vernehmen lassen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2015 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die baurechtliche Bewilligung einer Umnutzung, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Mieter von an das Baugrundstück angrenzenden bzw. einzig durch den Hambergersteig davon getrennten Liegenschaften. Sie sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Das Baugrundstück gehört zur zweigeschossigen Wohnzone W2bl, wo grundsätzlich ein Mindestwohnanteil von 90 % gilt. Es grenzt im Nordwesten an den Hambergersteig, eine mit einem Fahrverbot für Unberechtigte versehene Privatstrasse, und im Übrigen an mit Wohnbauten überbaute Grundstücke. Die Beschwerdegegnerin plant, das ausschliesslich dem Wohnen dienende Gebäude im Erd- und Obergeschoss als Kinderkrippe zu nutzen; das mehrheitlich über dem gestalteten Terrain liegende Untergeschoss soll dagegen weiterhin dem Wohnen dienen. Zudem soll auch der parkähnliche Garten den Krippenkindern zur Verfügung stehen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine willkürlich Auslegung von Art. 6 Abs. 4 und 4bis der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100; im Folgenden: BZO) durch das Verwaltungsgericht geltend. Die beiden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

4 In Gebieten mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 90 % darf der Wohnanteil zugunsten von Betrieben und Einrichtungen, welche vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen, auf höchstens folgende Werte herabgesetzt werden:

50 % in zweigeschossigen Zonen
66 % in dreigeschossigen Zonen
75 % in viergeschossigen Zonen
80 % in fünfgeschossigen Zonen
4bis Zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten darf unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, Abs. 4bis sei in engstem Zusammenhang mit Abs. 4 zu verstehen. Hätte dies der Gesetzgeber nicht so gewollt, hätte die Bestimmung auch in einem neuen Absatz untergebracht werden können. Daraus folge, dass in Abs. 4bis zwar eine Ausnahme von der Prozentregelung gemäss Abs. 4 statuiert werde, nicht aber von der Voraussetzung, dass diese Art von Betrieben dem täglichen Bedarf der Quartierbewohner zu dienen habe. Die Vorinstanz habe denn auch in einem in der Presse kommentierten Urteil die Qualifizierung eines Hundehorts als quartierbezogenen Betrieb verneint. Würde stattdessen für jegliche Kindertagesstätte, egal, ob sie einem Bedürfnis der Quartierbewohner diene, beliebig viel Wohnfläche geopfert, liesse sich der Wohnanteilplan aushebeln. Das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Stadtrat von Zürich habe in seiner Weisung an den Gemeinderat vom 29. Januar 2014 vielmehr ausgeführt, Kinderbetreuungen seien eher als kleinmassstäbliche Einrichtungen konzipiert, die im Sinne der Quartierversorgung dispers über das ganze Stadtgebiet verteilt seien. Das stärke die Identität im Quartier, fördere die Zusammengehörigkeit und erlaube den Eltern und Kindern kurze Wege.

3.2. Die Vorinstanz führt aus, entsprechend dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 4bis BZO sei für die Herabsetzung des Wohnanteils zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) nicht erforderlich, dass diese vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgten. Aus dem Planungsbericht der Stadt Zürich vom 22. Januar 2014 zur Teilrevision Bau- und Zonenordnung ergebe sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass die Stadt Zürich an diesem Erfordernis festhalten wollte. Ziel sei die erleichterte Zulassung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohnzonen gewesen. Demnach könne Art. 6 Abs. 4bis BZO als vorbehaltslose Privilegierung der Kinderbetreuungseinrichtungen, welche für die Bewilligung keinen Bedarfsnachweis im Quartier verlange, verstanden werden. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Wohnanteils gemäss Art. 6 Abs. 4bis BZO seien vorliegend erfüllt.

3.3. Die Auslegung und Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Weiter sind der Zweck der Regelung und der Sinnzusammenhang, in dem die Norm steht, zu berücksichtigen. Schliesslich dient auch die Entstehungsgeschichte als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 141 II 220 E. 3.3.1 S. 225 mit Hinweisen).

3.4. Im Gegensatz zu Abs. 4 von Art. 6 BZO ist in Abs. 4bis nicht davon die Rede, dass die betroffenen Betriebe und Einrichtungen vorwiegend die in einem näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen müssen. Der Wortlaut der Bestimmung spricht somit gegen die Auffassung der Beschwerdeführer. Deren gesetzessystematisches Argument, wonach sich die genannte Voraussetzung aus dem engen Zusammenhang der beiden Bestimmungen ergebe, zumal die Ausnahmeregelung für Kinderbetreuungseinrichtungen auch in einem neuen Absatz hätte untergebracht werden können, überzeugt ebenfalls nicht, denn bei Abs. 4bis handelt es sich ja um einem eigenen Absatz. Dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Abs. 4 und Abs. 4bis besteht, ist zudem augenscheinlich. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die in Abs. 4 genannte Voraussetzung gelte auch im Anwendungsbereich von Abs. 4bis. Dem Argument der Vorinstanz, wonach sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung für Kinderbetreuungseinrichtungen nichts anderes ergebe, vermögen die Beschwerdeführer schliesslich nichts entgegen zu halten. Die von ihnen angeführte Passage aus der Weisung des Stadtrats, wonach Kinderbetreuungen eher
als kleinmassstäbliche Einrichtungen konzipiert seien, die im Sinne der Quartierversorgung dispers über das ganze Stadtgebiet verteilt seien, ist deskriptiver und nicht normativer Natur. Aus dem weiteren Inhalt der Weisung wird klar, dass auch der Stadtrat davon ausgeht, Kinderbetreuungseinrichtungen seien in Wohnzonen zonenkonform. Die neue Bestimmung solle deshalb in die BZO aufgenommen werden, weil Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zum Wohnen im engeren Sinn zählten bzw. nicht dem Wohnanteil angerechnet würden:

"Die Einrichtungen befinden sich überwiegend in Wohnzonen oder in anderen Zonen mit hohem Wohnanteil (Quartiererhaltungs- und Kernzonen), wo sie zonenkonform sind. Weil die Flächen für Kinderbetreuungseinrichtungen aber nicht zum Wohnen im engeren Sinn zählen, bzw. nicht dem Wohnanteil angerechnet werden, entstehen oft Konflikte mit der Erfüllung des Mindestwohnanteils. Im Sinne einer pragmatischen Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen wurde gemäss bisheriger Praxis in solchen Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilt. Diese Praxis ist aufgrund eines Rechtsmittelentscheids zukünftig nicht mehr möglich.... Für diese Fälle sei eine Anpassung der Grundordnung, also der Bau- und Zonenordnung, nötig. In diesem Sinne werden die Vorschriften in Art. 6 Abs. 4bis und Art. 40 Abs. 4bis BZO eingeführt, wonach zugunsten von Einrichtungen der Kinderbetreuung (Krippen, Horte und dergleichen) unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil unbeschränkt herabgesetzt werden darf."

Die Rüge der willkürlichen Auslegung von Art. 6 Abs. 4 und 4bis BZO ist somit unbegründet.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, angesichts des Gartens, der von den Kindern genutzt werden solle, sei die Krippe einem mässig störenden Spielplatz gleichzusetzen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BZO seien indessen in der betreffenden Zone nur nicht störende Betriebe zugelassen. Wenn die Vorinstanz von 29 Kindern ausgehe, übersehe sie zudem, dass das Betriebskonzept ändern und auch mehr untergebracht werden könnten. Zudem seien weder vorläufige Angaben zur Anzahl Kinder noch das Betriebskonzept oder die Öffnungszeiten verbindlich festgelegt. Der von Kleinkindern in grösseren Gruppen verursachte Lärm sei einseitig, schlecht kontrollierbar und oft unangenehm, weshalb er in einer ausgesprochenen Wohnzone nicht akzeptiert werden müsse. Die Darstellung, wonach die Kinderkrippe vor allem den Quartierbewohnern diene, sei unglaubwürdig. Vielmehr würden Eltern aus den Gemeinden am rechten Zürichseeufer ihre Kinder mit dem Auto hinbringen, um dann in die Stadt weiterzufahren. Es sei davon auszugehen, dass auf dem schmalen, steilen und nur mit einer einzigen Strassenlaterne beleuchteten Hambergersteig ein beachtlicher Mehrverkehr entstehe. Das Verwaltungsgericht verkenne in dieser Hinsicht, dass das Fahrverbot auf der Privatstrasse nicht
für Anwohner und Zubringer gelte und damit auch nicht für die Benutzer der Krippe. Der angefochtene Entscheid verletze deshalb § 52 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) und Art. 16 Abs. 1 BZO.

4.2. Wohnzonen sind nach § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie für Wohnbauten bestimmt. Nach Abs. 2 kann die kommunale Bau- und Zonenordnung in Wohnzonen mässig störende (oder auch nur nicht störende) Betriebe zulassen; stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind jedoch unzulässig. In der Stadt Zürich sind gemäss Art. 16 Abs. 1 BZO in Gebieten mit einem Wohnanteil von 90 % nebst Wohnnutzungen nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig.

4.3. Die Vorinstanz legt dar, § 52 Abs. 1 PBG wolle in erster Linie der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegensteuern. Gemäss der Baudirektion des Kantons Zürich zählten Kinderkrippen hinsichtlich Lärmimmissionen zu den nicht störenden Betrieben. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien Wohnzonen unter anderem für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden sei. Ein funktionales Verständnis von "Wohnen", gemäss welchem der Aufenthalt von Kindern in Kindertagesstätten als Wohnnutzung ausgelegt wird, erachte das Bundesgericht als vertretbar. Zudem sei die Krippe aufgrund von Art. 6 Abs. 4bis BZO nicht mehr auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen.
Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Eltern/Kunden aus dem Quartier stammten und ihre Kinder normalerweise zu Fuss in die Krippe bringen würden. Es werde auch nicht um eine Bewilligung zur Erstellung weiterer Parkplätze ersucht. Nach Beurteilung des Baurekursgerichts bestehe denn auch keine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Abstellplätze. Weiter handle es sich beim Hambergersteig um eine mit einem Fahrverbot für Unberechtigte belegte Privatstrasse, deren Durchfahrt aufgrund der Pfosten auf der Höhe des Baugrundstücks nicht möglich sei. In der Beitragsvereinbarung der Beschwerdegegnerin werde unter der Rubrik "Wichtig" zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hambergersteig nicht mit dem Auto befahren werden dürfe und im Parkhaus in der Mühle Tiefenbrunnen und in der blauen Zone Parkplätze zur Verfügung stünden. Ein entsprechender Hinweis finde sich auch im Krippenreglement. Schliesslich gehöre das Baugrundstück gemäss dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich zur ÖV-Güteklasse A, was eine sehr gute Erschliessung des Standorts bedeute. Auch wenn heute grundsätzlich noch nicht gesagt werden könne, wie viele der Eltern ihre Kinder auf welche Weise (zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto)
in die Krippe bringen werden, bestünden zurzeit keine Hinweise, dass sich die Eltern weder an die verkehrspolizeilichen Anordnungen noch an die vertraglichen Vereinbarungen halten würden. Angesichts dieser Umstände sei trotz der publikumsintensiveren Gebäudenutzung nicht davon auszugehen, dass die Kinderkrippe erheblichen Mehrverkehr auslöse. Sie sei deshalb als zonenkonform zu beurteilen.

4.4. Ob ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone zonenkonform ist oder ausnahmsweise bewilligt werden kann, beurteilt sich nach selbstständigem kantonalem bzw. kommunalem Recht und damit unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. E. 3.3 hiervor).

4.5. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass Wohnzonen offensichtlich auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt sind, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Es hat ein entsprechendes funktionales Verständnis von "Wohnen" jedenfalls bei kleineren Einrichtungen als vertretbar erachtet (Urteil 1C 148/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2.3, in: ZBl 112/2011 S. 489 betreffend eine Kindertagesstätte mit 24 Betreuungsplätzen in einem Gebiet von Aarau, wo ebenfalls keine störenden Betriebe zulässig waren). Aus einem späteren Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Stadt Zürich ergibt sich weiter, dass auch grössere Kindertagesstätten in ihrer Zweckbestimmung mit der Wohnzone eng verbunden bleiben und daher an sich zonenkonform sind, wobei die regelmässige Bewilligung grösserer Einrichtungen in Zonen mit Mindestwohnanteilen aber eine grundlegende Änderung der bestehenden Nutzungsvorschriften bedeuten und deshalb planungsrechtliche Anpassungen voraussetzen würde. Es hielt in Bezug auf den damals zu entscheidenden Fall fest, denkbar wäre eine Änderung der Wohnanteilsregelung in der Bauordnung bzw. im Zonenplan, eine verhältnismässige Dimensionierung der Zonen für öffentliche Bauten und
Anlagen oder auch die Berücksichtigung von Kindertagesstätten in Sondernutzungsplänen (Urteil 1C 207/2012 vom 15. März 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, in: ZBl 115/2014 S. 331). Eine derartige Änderung der Wohnanteilsregelung hat die Stadt Zürich mit dem erwähnten Art. 6 Abs. 4bis BZO mittlerweile vorgenommen (vgl. E. 3 hiervor). Selbst wenn die vorliegend umstrittene Kinderkrippe nicht mehr zu den kleineren Einrichtungen gezählt werden könnte oder ein künftiges Wachstum dieser Qualifizierung entgegen stünde, durfte die Vorinstanz die Zonenkonformität insofern bejahen, ohne in Willkür zu verfallen. Dem steht auch § 52 Abs. 2 PBG nicht entgegen. Danach sind Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, unzulässig. Bei einer Kinderkrippe, die auf maximal 29 Plätze ausgerichtet ist, davon auszugehen, es werde kein unverhältnismässiger Verkehr ausgelöst, erscheint nicht als willkürlich.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung von §§ 233 und 237 PBG sowie der kantonalen Normalien vom 9. Dezember 1987 über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien; LS 700.5). Sie bringen vor, dass aufgrund der mindestens 29 Kinder und mindestens sechs Betreuungspersonen mit einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen auf dem knapp 4 m schmalen und steilen Hambergersteig zu rechnen sei. Dort würde schon die Begegnung von zwei kleineren Personenwagen zu Manövrierproblemen führen. Zwar gebe es Parkplätze auf der Seefeldstrasse, doch seien diese insbesondere morgens und abends mehrheitlich besetzt. Dass Eltern in das Parkhaus der Mühle Tiefenbrunnen fahren oder ihr Auto auf dem Parkplatz beim Bahngleis abstellen würden, sei unwahrscheinlich, zumal beides kostenpflichtig sei. Die Vorinstanz sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass gemäss § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien die Grenzwerte erhöht werden dürften, weil eine gute Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe. Zwar liege das Baugrundstück nahe beim Bahnhof Tiefenbrunnen und der Tramhaltestelle Tiefenbrunnen. Doch müsse man von dort einen ca. 800 m langen Umweg über den Bahnübergang machen, weil die Bahnunterführung nicht kinderwagentauglich sei.
Auch von der Tramstation Wildbachstrasse her sei das Baugrundstück nur über den Bahnübergang erreichbar.

5.2. Das Verwaltungsgericht legt zum einen dar, dass die Erschliessung vorliegend nicht zu prüfen sei, zumal durch die vorgesehene Nutzungsänderung von den bisherigen Verhältnissen nicht wesentlich abgewichen werde (§ 233 Abs. 2 PBG). Zum andern hält es fest, dass die Erschliessungsanforderungen gemäss § 237 Abs. 1 PBG und den Zugangsnormalien erfüllt seien. Nach § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien würden in dichter Bebauung und bei guter Erschliessung andere Werte gelten. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Auch in dieser Hinsicht sei die Kritik der Beschwerdeführer am Entscheid des Baurekursgerichts unbegründet.
Das Baurekursgericht führte aus, der Hambergersteig erschliesse von der Seefeldstrasse bis zu den Pfosten auf der Höhe des Baugrundstücks 39 Wohneinheiten. Damit habe er gemäss dem Anhang zu den Zugangsnormalien den technischen Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse zu genügen, mithin eine Breite von 4 m bis 4.75 m aufzuweisen. Auf der Höhe des Baugrundstücks habe der Hambergersteig eine Breite von 4 m, gegen die Seefeldstrasse hinunter verbreitere er sich auf 4.9 m, womit er für die dichte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossene Bebauung genügende Dimensionen erreiche. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Hambergersteig um eine Privatstrasse handle, die mit einem Fahrverbot für Unberechtigte belegt sei, und da die Durchfahrt aufgrund der Pfosten auf der Höhe des Baugrundstücks nicht möglich sei, sei das Verkehrsaufkommen entsprechend gering. Daher sei auch das Fehlen eines Trottoirs oder Fussgängerschutzstreifens wenig problematisch.

5.3. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG [SR 700]). Die einzelnen Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung ergeben sich vor allem aus dem kantonalen Recht (vgl. §§ 236 f. PBG) und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Diese haben sich an den bundesrechtlichen Rahmen zu halten. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (vgl. im Einzelnen Urteil 1C 376/2007 vom 31. März 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Erschliessung steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts auf Willkür hin (a.a.O., E. 4.2; BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen).

5.4. Wenn die Vorinstanz die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als gut qualifizierte, wendete sie § 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien nicht willkürlich an. Gemäss dem angefochtenen Entscheid befindet sich der Bahnhof Tiefenbrunnen in 200 m und die nächstgelegene Tramhaltestelle in 250 m Distanz. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Bahnhofsunterführung sei nicht kinderwagentauglich, ist zudem nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Baurekursgericht hat einen Augenschein genommen und dabei auch die Unterführung inspiziert und fotografiert. Auf dem Foto ist ersichtlich, dass die Treppe der Unterführung mit einer Rampe für Kinderwagen eingerichtet ist.
Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich aus dem Anhang der Zugangsnormalien eine Mindeststrassenbreite von 4.00-4.75 m. Diese wird gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen eingehalten. Das Verwaltungsgericht verletzte somit das Willkürverbot nicht, wenn es die Erschliessungsanforderungen des kantonalen Rechts als erfüllt erachtete. Offen bleiben kann damit, ob dies überhaupt zu prüfen gewesen wären (§ 233 Abs. 2 PBG).

6.

6.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich mit Hinweis auf den Verkehrs- und den Kinderlärm eine Verletzung von Art. 11
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
, 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
und 23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
USG (SR 814.01). Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Eltern den Hambergersteig nicht befahren würden. Zudem sei weder die Anzahl der betreuten Kinder gesichert noch seien die Öffnungszeiten verbindlich festgelegt.

6.2. Die weitgehende Umnutzung des Wohnhauses zu einer Kinderkrippe ist einer vollständigen Zweckänderung gleichzusetzen (Art. 2 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]; vgl. Urteil 1A.213/2000 vom 21. März 2001 E. 2d mit Hinweisen, in: URP 2001 S. 500). Es handelt sich damit um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne des Umwelt- bzw. Lärmschutzrechts (Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG und Art. 2 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV). Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes erzeugt werden (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f. mit Hinweisen). Dazu gehört insbesondere auch der Lärm, den Personen bei Fahrten zur und weg von der Krippe verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.1 S. 35; 123 II 325 E. 4a S. 327 f.; Urteil 1C 58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3.1, in: URP 2012 S. 13; je mit Hinweisen). Da es für "untechnischen" Alltagslärm, wie er vorliegend in Frage steht, keine spezifischen Belastungsgrenzwerte gibt, hat die Beurteilung der Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der Art. 19
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
und 23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
USG unmittelbar gestützt auf Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG zu erfolgen (Art. 40 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des
Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Neue Anlagen dürfen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte während der Nacht höchstens geringfügige Störung verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; Urteil 1C 58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1, in: URP 2012 S. 13; je mit Hinweisen). Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG und 7 Abs. 1 lit. a LSV).

6.3. Das Verwaltungsgericht hält mit Verweis auf seine oben wiedergegebenen Ausführungen (E. 4.3 i.f. hiervor) fest, es sei nicht von einem erheblichen Mehrverkehr auszugehen. Was den Kinderlärm betreffe, ergebe sich aus einem bei den Akten liegenden E-Mail der Krippenaufsicht vom 6. Februar 2015, dass für die geplante Kinderkrippe maximal drei Gruppen und insgesamt maximal 29 Kinder grundsätzlich zulässig seien. Demnach sei vorliegend von maximal 29 Krippenplätzen auszugehen. Gemäss Betriebskonzept würden in der Krippe drei Gruppen geführt, wobei 6-9 Plätze für Babys bis 18 Monate geplant seien. Dem Schreiben vom 11. Februar 2014 betreffend wichtige Fragen für öffentliche oder private Einrichtungen für Kinderbetreuung lasse sich weiter entnehmen, dass im Durchschnitt ca. 75 % Kinder anwesend sein werden. Demnach sei von 21-22 täglich anwesenden Kindern auszugehen. Aus dem Schreiben ergebe sich weiter, dass die Krippe von 7.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein werde. Jede Gruppe gehe einmal am Tag (Vormittag oder Nachmittag) in Begleitung einer Erzieherin nach draussen. Die einzelnen Gruppen gingen aus Sicherheitsgründen und um allfällige Lärmemissionen zu vermeiden getrennt nach draussen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass
allerhöchstens (tatsächlich aber in der Regel weit unter) 20 Kinder gleichzeitig und begleitet im Garten spielen werden. Von 12.00 bis 14.00 Uhr sei Mittagsruhe. Demnach hielten sich in der sensiblen Mittagszeit und an den Wochenenden keine Kinder im Garten auf. Angesichts dieser Umstände sei auch in Berücksichtigung der ruhigen Umgebung davon auszugehen, dass der Krippenbetrieb auf dem Baugrundstück - solange sich nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig im Freien aufhalten - für die benachbarten Anwohner nicht mehr als geringfügige Störungen verursachte. Sollte jedoch vom Betriebskonzept oder der maximalen Anzahl Krippenplätze abgewichen werden, wären einschränkende Anordnungen zu prüfen.

6.4. Das BAFU teilt in seiner Vernehmlassung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Betrieb der neuen Kinderkrippe die massgebenden Planungswerte einhält. Aufgrund der Tatsachen, dass die Kindergruppen getrennt und in Begleitung einer Erzieherin in den Garten gingen, was eine gewisse Kontrolle über das Lärmaufkommen ermögliche, dass sich der Kinderlärm auf Werktage beschränke und dass sich während der sensiblen Mittagszeit in der Regel keine Kinder im Garten aufhielten, seien auch keine weiteren vorsorglichen Massnahmen zu treffen.
Auch hinsichtlich des vom Zubringerverkehr verursachten Lärms schliesst sich das BAFU der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. Ergänzend hält es fest, dass selbst wenn im unrealistischen, schlimmsten Fall pro Tag alle Kinder einzeln mit Autos gebracht und geholt würden, einige Zulieferfahrten stattfänden und auch das Betreuungspersonal mit dem Auto anreisen würde, was in etwa 100 zusätzlichen Fahrten pro Tag entspräche, der massgebende Immissionsgrenzwert für Strassenlärm erfahrungsgemäss deutlich eingehalten würde. Dies sei insbesondere deshalb so, weil die Fahrten aufgrund der engen Strassenverhältnisse mit sehr tiefer Geschwindigkeit erfolgen müssten.

6.5. Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil 1C 148/2010 vom 6. September 2010 festgehalten, dass es auch in einer eher ruhigen Wohnzone den Nachbarn zuzumuten sei, von Montag bis Freitag zwischen 6.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden (a.a.O., E. 2.2.3). Im von der Vorinstanz erwähnten E-Mail der Krippenaufsicht der Stadt Zürich wird ausgeführt, dass aus Sicht der Krippenaufsicht aufgrund der Raumsituation und aufgrund der Nettonutzfläche ein Betreuungsangebot mit maximal drei Gruppen und insgesamt maximal 29 Kindern grundsätzlich bewilligt werden könnte (vgl. zur Bewilligungspflicht Art. 13 ff
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
1    Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
a  mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen;
b  mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
2    Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a  kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
b  ...35
c  Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d  ...36
3    Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4    Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich die Artikel 20a-20f.37
. der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338]). Es sei jedoch noch abzuklären, ob die erforderlichen Nebenräume vorhanden seien, weshalb derzeit davon auszugehen sei, dass die genannte Zahl nicht überschritten werden dürfe, sondern eher zu reduzieren sei. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig im Garten spielen werden, zumal die Krippe wie von der Vorinstanz erwähnt wohl nicht permanent voll besetzt sein wird, die Kinder in
Gruppen aufgeteilt sind und sich darunter zudem auch Babys befinden. Hinzu kommt, dass die Kinder in Begleitung einer Erzieherin nach draussen gehen und zwischen 12.00 und 14.00 Uhr Mittagsruhe herrscht. Das Lärmaufkommen beschränkt sich somit auf die Werktage sowie nicht sensible Tageszeiten und lässt sich durch die Beaufsichtigung in einem gewissen Umfang kontrollieren. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Verwaltungsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es von höchstens geringfügigen Störungen ausgeht und festhält, auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip seien keine weiteren Massnahmen anzuordnen.
Auch hinsichtlich des Verkehrslärms ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Selbst wenn die durch das Verwaltungsgericht getroffene Annahme, dass auf dem Hambergersteig nicht von einem erheblichen Mehrverkehr auszugehen sei, nicht zuträfe und sämtliche Zu- und Wegfahrten mit dem Auto erfolgten, wäre nach Auffassung des BAFU der massgebende Immissionsgrenzwert eingehalten. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Feststellungen der Fachbehörde des Bundes nicht auseinander und es ist auch kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Zudem handelt es sich, wie sich das BAFU selbst ausdrückt, um ein unrealistisches Worst-Case-Szenario. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahl der Fahrten von der Seefeldstrasse zur Krippe deutlich tiefer sein wird.

7.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_521/2015
Datum : 09. August 2016
Publiziert : 27. August 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
LSV: 2 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
40
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
PAVO: 13
SR 211.222.338 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) - Pflegekinderverordnung
PAVO Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
1    Einer Bewilligung der Behörde bedarf der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
a  mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen;
b  mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrippen, Kinderhorte u. dgl.).
2    Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
a  kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach der Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen;
b  ...35
c  Ferienkolonien und Ferienlager, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Vorschriften;
d  ...36
3    Minderjährige dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4    Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich die Artikel 20a-20f.37
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
USG: 7 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
15 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
19 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
BGE Register
121-I-65 • 123-II-325 • 130-II-32 • 133-II-292 • 136-I-316 • 137-II-30 • 141-II-220
Weitere Urteile ab 2000
1A.213/2000 • 1C_148/2010 • 1C_207/2012 • 1C_376/2007 • 1C_521/2015 • 1C_58/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kinderkrippe • bundesgericht • wohnzone • vorinstanz • erschliessung • garten • weiler • weisung • privatstrasse • kantonales recht • uhr • baubewilligung • zahl • tag • norm • bundesamt für umwelt • wohnhaus • gerichtskosten • immissionsgrenzwert • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
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URP
2001 S.500 • 2012 S.13