Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 255/2007

Urteil vom 9. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. März 2006 und Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der 1968 geborenen G.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2007 ab.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG BGE 132 V 393).
2.
Streitig und vorab zu prüfen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht.
2.1 Mit Verfügung vom 10. März 2006 hat die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt, die Abklärungen hätten ergeben, "dass [der Beschwerdeführerin] die bisherige Tätigkeit als Küchengehilfin/Reinigungsmitarbeiterin weiterhin ganztags, d.h. 8 bis 9 Stunden pro Tag, ohne Leistungsverminderung zumutbar ist". Nach Ansicht der Versicherten sei die Verwaltung damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sodass eine Gehörsverletzung vorliege. Insbesondere habe sie sich tatsächlich auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (MEDAS) vom 1. März 2006 gestützt, ohne aber in irgend einer Weise darauf Bezug genommen zu haben. Diesem Einwand der Beschwerdeführerin ist indessen entgegenzuhalten, dass in der Verfügung klar festgehalten wurde, die IV-Stelle gehe davon aus, die bisherige Tätigkeit könne weiterhin ganztags ausgeübt werden. Dies genügt als Begründung, namentlich im Hinblick darauf, dass die Behörde im Einspracheverfahren die Möglichkeit erhält, ihre Verfügung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und allfällige Mängel zu korrigieren. Zudem musste der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Ankündigung der Begutachtung klar sein, dass die
Invalidenversicherung ihren Entscheid auf das zu erstellende MEDAS-Gutachten stützen werde und hat sie bereits mit ihrer Einsprache belegt, dass ihr die (stillschweigende) Bezugnahme der Verwaltung auf das Gutachten der MEDAS bekannt und bewusst war.
2.2 Des Weiteren erblickt die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ihr nach erhobener Einsprache vom 12. April 2006 zur Einholung und Nachreichung ergänzender ärztlicher Berichte und Gutachten mit Schreiben vom 28. April 2006 lediglich eine Frist bis spätestens 22. Mai 2006 eingeräumt und auch das Gesuch um Fristverlängerung vom 9. Mai 2006 mit Schreiben vom 29. Mai 2006 abgelehnt worden war. Es sei ihr dadurch die Möglichkeit abgeschnitten worden, notwendige medizinische Akten in den Prozess einzuführen. Entgegen diesen Ausführungen handelte es sich bei der angesetzten Frist zur Begründung der Einsprache aber um eine üblicherweise gewährte. So ist denn auch die Verweigerung der Fristverlängerung nicht zu beanstanden: Einerseits soll das Einspracheverfahren innert angemessener Frist erledigt werden können (Art. 52 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG). Andererseits gilt auch im Einspracheverfahren die Untersuchungsmaxime, wonach ergänzende Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag von der Behörde eingeholt werden können. Kommt diese in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis, weitere Begutachtungen seien nicht erforderlich, kann sie darauf verzichten und das Beweisverfahren schliessen und entscheiden, bevor angekündigte
Privatgutachten eingereicht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, die auch im Beschwerdeverfahren mit freier Sachverhaltskognition nachgeholt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die im Fristerstreckungsgesuch angekündigten zusätzlichen ärztlichen Berichte im Beschwerdeverfahren eingereicht; diese lagen somit der Vorinstanz vor. Die Rüge der Gehörsverletzung läuft damit auf eine Kritik an der Sachverhaltsabklärung hinaus.
3.
Nach dem Gesagten bleibt (in materieller Hinsicht) zu prüfen, ob das kantonale Gericht mit der auf (teilweise antizipierter) Beweiswürdigung beruhenden Annahme, die Beschwerdeführerin sei als medizinisch-theoretisch voll arbeitsfähig zu betrachten, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hat.
3.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das multidisziplinäre Gutachten der MEDAS, worin im Wesentlichen ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.4) sowie eine Kollagenose (Verdacht auf Sharp-Syndrom, so genannte Mischkollagenose) diagnostiziert wurden, zur Auffassung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und Küchenhilfe nach wie vor voll leistungsfähig. Unter Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen mit teilweise abweichenden Diagnosen (namentlich systemischer Lupus erythematodes [SLE] sowie Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode [ICD-10 F43.21]; vgl. das Gutachten der Klinik K.________ vom 7. Mai 2007) wendet sich die Versicherte gegen diese Betrachtungsweise und geht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Ihre Kritik richtet sich dabei vorwiegend gegen das MEDAS-Gutachten, dem sie jeglichen Beweiswert etwa mit der Begründung abspricht, es sei aufgrund unberücksichtigt gebliebener Laborbefunde von der falschen, weniger schwer wiegenden Diagnose Kollagenose anstatt von einem SLE und aufgrunddessen von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
3.2 Der Rheumatologe Dr. med. S.________ war sich dieses Umstands bewusst und räumte im MEDAS-Teilgutachten vom 19. Dezember 2005 denn auch ein, "diese Beurteilung ist möglicherweise unvollständig, zumal die hierzu notwendigen Laboruntersuchungs-Befunde nicht vorliegen". Für den Fall, dass die ausstehenden Ergebnisse den Verdacht auf eine Kollagenose (welche gemäss Beilage der Versicherten "eine Gruppe eher seltener Autoimmunerkrankungen" bezeichnet, die auch den SLE umfasst) bestätigen sollten, führe dies aber dennoch "im Moment zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sofern man eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (Gelenk schonend) ins Auge fasst". Zudem gingen die ärztlichen Stellungnahmen zwar von zum Teil unterschiedlichen Diagnosen aus, die Arbeits(un)fähigkeit wurde aber jeweils mit Blick auf die im Wesentlichen gleichen Beschwerden (Rücken- und Gelenkprobleme) ermittelt. Die Vorinstanz hat denn auch die präzisierte bzw. korrigierte Diagnose des SLE berücksichtigt und - gestützt auf weitere Arztberichte, die diese Diagnose gestellt und die bei der Begutachtung durch Dr. med. S.________ noch fehlenden Laborbefunde berücksichtigt haben - festgestellt, diese ändere nichts an der Feststellung von Dr. med. S.________,
dass die entsprechenden Symptome zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Des Weiteren begründete das Gutachten der Klinik K.________ die vollständige Leistungsunfähigkeit der Versicherten massgeblich mit der diagnostizierten Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode, die im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände grundsätzlich keine invalidisierende Wirkung hat (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) und sich zudem im Nachgang des Treppensturzes im August 2006 und damit erst nach dem für den Beurteilungszeitpunkt relevanten Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006 entwickelt hat. Schliesslich kann dahingestellt bleiben, ob die Vorbringen der Versicherten die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die auf das Gutachten der MEDAS abstellende vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls für den massgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006) nicht.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 9. August 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_255/2007
Date : 09. August 2007
Published : 27. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16  52
BGG: 66  82  95  105
IVG: 28
BGE-register
130-V-352 • 131-V-49 • 132-V-393 • 132-V-65
Weitere Urteile ab 2000
9C_255/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • appropriate respite • authorization • clerk • day • decision • diagnosis • disablement pension • dismissal • doubt • enclosure • ex officio • federal court • finding of facts by the court • incapability to work • infringement of a right • invalidity insurance office • litigation costs • lower instance • meadow • medas • medical report • objection decision • principle of judicial investigation • question • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • suspicion • time limit