Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 374/00 /Rp

Urteil vom 9. August 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, Erbe der K.________, geboren am 3. November 1926 , gestorben am 28. Oktober 1998,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137,
9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 18. Oktober 2000)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Januar 1999 sprach die AHV-Ausgleichskasse Gewerbe, St. Gallen, Z.________ für seine verstorbene Mutter für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 31. Oktober 1998 eine Entschädigung der AHV für Hilflosigkeit schweren Grades zu.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Gewährung einer Hilflosenentschädigung für die ganze Dauer der Hilflosigkeit beantragt wurde, mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sinngemäss sein vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Während die IV-Stelle des Kantons St. Gallen und die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichteten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 46 Abs. 2
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 46 [1]   Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
  1.   Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2].
  2.   Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
  2bis.   In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3]
  3.   Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
Satz 1 AHVG). Weitergehende Nachzahlungen können erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 46 [1]   Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
  1.   Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2].
  2.   Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
  2bis.   In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3]
  3.   Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
Satz 2 AHVG).
2.
Es ist unbestritten, dass die 1926 geborene und am 28. Oktober 1998 verstorbene K.________ bei den Hauptdiagnosen schwerste Adynamie, Abasie, Ataxie, Apraxie, Enzephalopathie und teilweise Inkontinenz Anspruch auf eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit hat. Gemäss den Angaben des Hausarztes besteht diese Hilfsbedürftigkeit seit August 1995. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 23. Oktober 1998. Strittig ist, ob ein Anspruch auf eine Nachzahlung über die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate hinaus besteht.
3.
3.1
Die Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV wurde im Rahmen der 7. AHV-Revision eingeführt (Bundesgesetz über die Alters- und Invalidenversicherung, Änderung vom 4. Oktober 1968, in Kraft seit 1. Januar 1969 [AS 1969, S. 111]). Im Gegensatz zur fünfjährigen Verwirkungsfrist für Renten (Art. 46 Abs. 1
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 46 [1]   Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
  1.   Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2].
  2.   Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
  2bis.   In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3]
  3.   Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
AHVG) sah das Gesetz für die Hilflosenentschädigung eine solche von einem Jahr vor (Art. 46 Abs. 2 in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 1996). In BGE 114 V 134 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Würdigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung festgestellt, aus den Materialien ergebe sich nicht, dass der historische Gesetzgeber im Bereich der AHV-Hilflosenentschädigung eine Lösung analog Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 48 [1]   Nachzahlung von Leistungen
  1.   Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
  2.   Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a.   den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b.   den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[2] SR 830.1
Satz 2 IVG bewusst habe ausschliessen wollen. Es kam in der Folge zum Ergebnis, dass Satz 2 von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 48 [1]   Nachzahlung von Leistungen
  1.   Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
  2.   Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a.   den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b.   den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[2] SR 830.1
IVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein weitergehender Anspruch besteht, auch für die Hilflosenentschädigung im Rahmen von Art. 46 Abs. 2
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 46 [1]   Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
  1.   Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2].
  2.   Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
  2bis.   In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3]
  3.   Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
AHVG gilt. In der Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1) schlug der Bundesrat u.a. eine Neufassung von Art. 46 Abs. 2 vor (a.a.O., S. 162), welche
die parlamentarische Beratung unverändert passierte und seit dem 1. Januar 1997 geltendes Recht ist. Zur Begründung dieses Antrages wies er darauf hin, dass mit dieser Ausweitung der Nachzahlung von Hilflosenentschädigung die geltende restriktivere Regelung der grosszügigeren Bestimmung des IVG (Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 48 [1]   Nachzahlung von Leistungen
  1.   Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
  2.   Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a.   den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b.   den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[2] SR 830.1
) angepasst werde (a.a.O., S. 97).
3.2
Nach Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 48 [1]   Nachzahlung von Leistungen
  1.   Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
  2.   Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a.   den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b.   den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[2] SR 830.1
IVG werden weitergehende Nachzahlungen erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt, hier die Hilflosigkeit, ist in Anlehnung an Art. 4
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 4   Invalidität
  1.   Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2]
  2.   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
und 5
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 5 [1]   Sonderfälle
  1.   Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3]
  2.   Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts (hier der Hilflosigkeit) nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint ist, sondern es vielmehr darum geht, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 100 V 119 Erw. 2c; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Weitere Sachverhalte (BGE 108 V 228, 102 V 112; ZAK 1984 S. 405, 1983 S. 401 1977 S. 48), die eine weitergehende Nachzahlung zu begründen vermögen, sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz.

4.
Unbestrittenermassen war die Versicherte ab August 1995 hilfsbedürftig. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung entstand somit im August 1996 (Art. 43bis Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 5 [1]   Sonderfälle
  1.   Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3]
  2.   Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG). Die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Oktober 1998 ist damit verspätet. Der leistungsbegründende Sachverhalt, nämlich der Gesundheitszustand seiner Mutter und die daraus resultierende Hilflosigkeit, war dem Sohn der Anspruchsberechtigten, dem ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung zusteht (Art. 67 Abs. 1
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 67  
  1.   DerAnspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. [1] Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. [2]
  1bis.   Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. [3]
  1ter.   Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV [4]. [5]
  1quater.   Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. [6]
  2.   Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
[4] SR 831.201
[5] Ursprünglich Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).
AHVV), von Anbeginn an bekannt. Er reichte nur deshalb keine Anmeldung ein, weil er das Recht auf Hilflosenentschädigung nicht kannte. Dieses Nichtwissen beruht auf Rechtsirrtum bzw. -unkenntnis, woraus nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile für sich abzuleiten vermag (BGE 113 V 88, 111 V 405 Erw. 3, 110 V 338 Erw. 4; SVR 1996 AlV Nr. 73 S. 225 Erw. 3b, mit weiteren Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
H_374/00 09. August 2002 27. August 2002 Bundesgericht Unpubliziert Alters- und Hinterlassenenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
AHVG 46
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 46 [1]   Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
  1.   Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2].
  2.   Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
  2bis.   In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. [3]
  3.   Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
AHVV 67
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 67  
  1.   DerAnspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. [1] Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. [2]
  1bis.   Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. [3]
  1ter.   Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Artikel 66 IVV [4]. [5]
  1quater.   Stirbt eine Person, die Anspruch auf eine Altersrente hat, so kann der Antrag um Neuberechnung nach Artikel 29bis Absätze 3 und 4 AHVG von ihren Hinterlassenen eingereicht werden. [6]
  2.   Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 38).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
[4] SR 831.201
[5] Ursprünglich Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 903).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).
[7] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).
IVG 4
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 4   Invalidität
  1.   Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2]
  2.   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
IVG 5
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 5 [1]   Sonderfälle
  1.   Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3]
  2.   Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] SR 830.1
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG 43 bis IVG 48
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 48 [1]   Nachzahlung von Leistungen
  1.   Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG [2] nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
  2.   Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a.   den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b.   den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[2] SR 830.1
BGE Register
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