Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 213/2015
Urteil vom 9. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Patrik Gründler,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
gegen
Gemeinderat Wald, Dorf 37, 9044 Wald,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
vertreten durch das Departement Inneres und Kultur,
Obstmarkt 1, 9102 Herisau.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Projektierungskredit Dorfzentrum Wald.
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. August 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Am 7. April 2013 lehnten die Stimmberechtigten von Wald einen Projektierungskredit von 450'000 Franken für ein neues Dorfzentrum (Neubau für die Gemeindekanzlei, den Dorfladen, das Bauamt und vier Wohnungen) mit 172 gegen 155 Stimmen ab.
Im Abstimmungsedikt vom 16. Oktober 2013 legte der Gemeinderat den Stimmbürgern erneut einen Projektierungskredit für ein neues Dorfzentrum mit folgenden Anträgen zur Abstimmung vor:
"- Der Projektierungskredit für die Ausarbeitung eines Bauprojekts und eines detaillierten Kostenvoranschlags von 370'000 Franken inkl. 8 % MWST sei zu genehmigen.
- Mit der Genehmigung des Projektierungskredites wird der Gemeinderat ermächtigt, mit den Planern im Rahmen des vorgesehenen Budgets Verträge für die Planung bis zum detaillierten Kostenvoranschlag abzuschliessen."
In den Abstimmungserläuterungen wird ausgeführt, die geschätzten Gesamtanlagekosten des ursprünglichen (gescheiterten) Projekts hätten 7'850'000 Franken betragen. Der Gemeinderat habe dieses überarbeiten lassen mit dem Ziel, die Investitionskosten um 15 % zu senken. Dies sei erreicht worden, indem man die Gebäudefläche um 25 % reduziert habe, wobei man die Flächenanforderungen der Gemeindeverwaltung und des Dorfladens trotzdem noch erfülle. Die Kostenschätzung habe sich auf 6'820'000 Franken belaufen. Nach Diskussionen zwischen Gemeinderat und Arbeitsgruppe ergebe sich nun eine Kostenschätzung von 6'200'000 Franken. Diese Kosten seien als Obergrenze zu verstehen, der Spielraum nach unten werde ausgelotet. Der Schritt von der Kostenschätzung zum Baukredit erfordere eine seriöse, professionelle Planung. Der dafür erforderliche Projektierungskredit von 370'000 Franken bilde Bestandteil der Gesamtanlagekosten und sei in der Kostenschätzung von 6'200'000 Franken enthalten.
Am 14. November 2013 erschienen in der "Wanze", dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Wald, die Antworten von Martin Roth, Gemeinderat Ressort Hochbau, auf die an der öffentlichen Versammlung vom 7. November 2013 gestellten Fragen eines Bürgers. Die Frage "Welche Kostengenauigkeit der überarbeiteten Schätzung ist vorhanden ?" wurde wie folgt beantwortet: "6,2 Mio., +/- 15 %. Für die Planungskommission gilt CHF 6.2 Mio. als oberstes Limit."
Am 17. November 2013 reichten Patrik Gründler und zwei Mitbeteiligte beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden eine Stimmrechtsbeschwerde ein mit den Anträgen, die Abstimmung vom 24. November 2013 über den Projektierungskredit Dorfzentrum abzusetzen bzw. für ungültig zu erklären. Sie machten geltend, der Stimmbürger sei irregeführt worden, da in den Abstimmungserläuterungen ebenso wie an der Gemeindeversammlung vom 7. November 2013 ausdrücklich betont worden sei, der Betrag von 6,2 Mio. Franken sei als absolute Obergrenze zu verstehen, währenddem nun der zuständige Gemeinderat bekannt gegeben habe, dass dem nicht so sei, sondern dass dieser Betrag mit einer Ungenauigkeit von +/- 15 % zu verstehen sei. Damit stehe die Abstimmungsvorlage auf einer völlig anderen Basis, als dem Stimmbürger im Abstimmungsedikt weisgemacht worden sei. Würden die 6.2 Mio. Franken nicht die absolute Obergrenze darstellen, sondern seien mit einer Ungenauigkeit von +/- 15 % behaftet, so sei es möglich, dass das neue Dorfzentrum schliesslich bis auf 7.13 Mio. Franken (6.2 Mio. + 15 %) zu stehen komme, und damit teurer werde als das erste, von den Stimmberechtigten verworfene Projekt. Mit der unzutreffenden Darstellung, die 6.2 Mio. Franken
würden eine feste Preisobergrenze darstellen, habe der Gemeinderat die Stimmberechtigten in unlauterer Weise beeinflusst.
Am 24. November 2013 stimmten die Stimmberechtigten von Wald dem Projektierungskredit Dorfzentrum mit 218 zu 204 Stimmen zu.
Am 26. November 2013 wies der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerde von Patrik Gründler und zwei Mitbeteiligten ab. Er erwog im wesentlichen, der Projektierungskredit diene dazu, die finanzielle Tragweite eines Neubauvorhabens abzuklären, ohne dass diese bereits verbindlich feststünde. Mit dem Projektierungskredit würden erst die Grundlagen für den später dem Stimmbürger vorzulegenden Baukredit erarbeitet; erst damit würde verbindlich über dessen Höhe entschieden. Die in den Abstimmungserläuterungen erwähnte Kostenschätzung von 6.2 Mio. Franken sei daher "lediglich ein Hinweis, für welches Kreditvolumen mit dem zu bewilligenden Projektierungskredit ein Projekt erarbeitet werde". Soweit diese Schätzung als Obergrenze bezeichnet werde, werde damit klarerweise die Absicht zum Ausdruck gebracht, den Spielraum nach unten auszuloten. Damit habe der Gemeinderat Wald die Stimmberechtigten nicht mit unkorrekten Angaben in unlauterer Weise beeinflusst.
Am 27. August 2014 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden die Beschwerde von Patrik Gründler und einem Mitbeteiligten gegen diesen Regierungsratsentscheid ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Patrik Gründler, die Entscheide von Obergericht und Regierungsrat aufzuheben und das Abstimmungsergebnis vom 24. November 2013 für ungültig zu erklären.
Das Departement Inneres und Kultur beantragt im Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet unter Verweis auf sein Urteil auf Vernehmlassung. Die Gemeinde Wald beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In seiner Replik hält Patrik Gründler an seiner Beschwerde fest und beantragt zudem, ihr aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Er sei davon ausgegangen, dass der Gemeinderat davon absehe, vor dem Entscheid des Bundesgerichts vom umstrittenen Projektierungskredit Gebrauch zu machen und die Aufträge zu vergeben. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt: laut Mitteilung des Gemeinderats in der "Wanze" vom 29. Mai 2015 habe er die entsprechenden Planungsaufträge erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats beantragt wird. Dieser ist durch das Urteil des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (Urteil des Bundesgerichts 1C 267/2007 vom 28. Februar 2008 E. 1.5; vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; mit Hinweisen).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
|
1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Das Ergebnis eines Urnengangs kann u.a. durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 82; 135 I 292 E. 2 S. 293, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet - sie darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben -, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind.
Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 82, 135 I 292 E. 4.2 S. 297, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kürzung des Projektierungskredits zwischen der ersten, gescheiterten Vorlage und der nunmehr zu beurteilenden sei willkürlich erfolgt bzw. beruhe auf Manipulationen des Gemeinderats, was die Stimmberechtigten in ihrer Stimmfreiheit beeinträchtige.
Der Gemeinderat hat am 24. November 2013 den Projektierungskredit für ein abgeändertes, mithin neues Bauprojekt zur Abstimmung gebracht. Dabei wird in den Erläuterungen summarisch ausgewiesen, wie sich der Kredit zusammensetzt. Ebenso wird die Kostenschätzung für das zu erarbeitende Bauprojekt summarisch in die einzelnen Posten aufgegliedert. Damit konnte sich der Stimmbürger ein ausreichend klares Bild über die Vorlage machen und insbesondere auch prüfen, ob der Projektierungskredit in einem vernünftigen Verhältnis zum Bauvorhaben steht. Der Gemeinderat war unter diesen Umständen nicht zu einer detaillierten, vergleichenden Darstellung der beiden Vorlagen in den Abstimmungserläuterungen verpflichtet. Die Rüge, der Gemeinderat habe den ursprünglichen Projektierungskredit für die neue Vorlage willkürlich herabgesetzt, geht daher an der Sache vorbei und ist unbegründet. Das Obergericht konnte unter diesen Umständen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs über diese Rüge stillschweigend hinweg gehen.
Für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist damit einzig, ob der Gemeinderat die Stimmberechtigten getäuscht hat, indem er ihnen in den Abstimmungserläuterungen einen Kredit für die Projektierung eines maximal 6.2 Mio. Franken teuren Bauvorhabens unterbreitet hat, sich insgeheim aber - wie die Antwort des Gemeinderates Roth auf eine Bürgerfrage beweisen soll - vorbehält, diese Obergrenze um bis zu 15 % zu überschreiten und eine Vorlage für bis zu 7.13 Mio. Franken vorzubereiten.
4.
Nachdem der Gemeinderat Wald am 7. April 2013 mit einem Projektierungskredit von 450'000 Franken für ein neues Dorfzentrum gescheitert war, brachte er am 24. November 2013 einen tieferen Projektierungskredit für ein redimensioniertes Bauvorhaben zur Abstimmung, welches nach der (vom Gemeinderat von 6.82 Mio. nach unten korrigierten) Kostenschätzung auf 6.2 Mio. Franken zu stehen kommen soll. Dieser Betrag wird in den Abstimmungserläuterungen zweimal ausdrücklich als Kostenobergrenze bezeichnet, wobei der Gemeinderat nach erklärter Absicht den Spielraum nach unten ausloten wolle. Die Abstimmungsbotschaft ist für den Durchschnittsleser klar: er wird vom Gemeinderat eingeladen, einem Kredit von 370'000 Franken für die Projektierung eines neuen Dorfzentrums für maximal 6.2 Mio. Franken zuzustimmen. Ob es zweckmässig war, sich auf eine solche, auf einer blossen Schätzung beruhenden Limite festzulegen, ist hier nicht zu beurteilen. Der Gemeinderat hat es getan, zweifellos auch in der Absicht, diejenigen Stimmberechtigten, die dem Vorhaben aus Kostengründen skeptisch gegenüberstanden, zu überzeugen.
Der Gemeinderat hat sich dementsprechend, insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, daran zu halten und mit dem bewilligten Projektierungskredit eine Vorlage mit einer verbindlichen Kostenobergrenze von 6.2 Mio. Franken ausarbeiten zu lassen. Geht man mit dem Gemeinderat davon aus, dass der Baukredit für das geplante Vorhaben noch mit einer Ungenauigkeit von +/- 15 % behaftet ist, darf dieser nach den derzeitigen Vorstellungen des Gemeinderats damit maximal 5.39 Mio. Franken (5.39 + 15 % bzw. 0.81 = 6.2) betragen, um die vom Gemeinderat festgesetzte und den Stimmberechtigten bekanntgegebene Kostenobergrenze sicher einzuhalten. Der Gemeinderat hat sowohl in den Abstimmungsunterlagen als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, zuletzt in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht, stets betont, dass die 6.2 Mio. Franken als verbindliche Kostenobergrenze zu verstehen sind. Dabei hat er auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Aussage von Gemeinderat Roth in der "Wanze", entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Kostengrenze von 6.2 Mio. Franken um 15 % nach oben erweitert werden darf.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Stimmberechtigten über einen Projektierungskredit von 370'000 Franken für die Ausarbeitung des Bauprojekts "Neues Dorfzentrum" für maximal 6.2 Mio. Franken abgestimmt haben. Dies war in den Abstimmungserläuterungen korrekt dargestellt. Eine Irreführung der Stimmberechtigten hat nicht stattgefunden. Missverständlich war hingegen die Aussage von Gemeinderat Roth in der "Wanze"; der Gemeinderat hat dieses Missverständnis indessen geklärt, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es die Abstimmung massgeblich beeinflusst haben könnte. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wald, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi