Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 56/2011

Urteil vom 9. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsprüfungskommission, c/o Obergerichtskanzlei.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 17. August 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ trat im August 2010 im Kanton Zug zur schriftlichen Anwaltsprüfung in den Fächern Zivilrecht, Strafrecht und Beurkundungsrecht an. Am 14. September 2010 teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: Prüfungskommission) mit, die Prüfungen im Strafrecht und im Beurkundungsrecht seien als ungenügend beurteilt worden und daher zu wiederholen.

B.
Nach Absolvierung der schriftlichen Wiederholungsprüfungen Anfang März 2011 eröffnete die Prüfungskommission X.________ am 28. März 2011, dass die Prüfung im Beurkundungsrecht erneut als ungenügend beurteilt worden sei, weshalb er abzuweisen sei und erst nach Ablauf von zwei Jahren ein erneutes Gesuch um Zulassung stellen könne. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mit Urteil vom 17. August 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Verfassungsbeschwerde vom 23. September 2011 beantragt X.________, das Ergebnis der schriftlichen Anwaltsprüfung im Beurkundungsrecht sei als genügend zu beurteilen und die Prüfungskommission sei anzuweisen, ihn zur mündlichen Prüfung zuzulassen; eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Prüfungskommission schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2012 auf Abweisung der Beschwerde, während X.________ mit Replik vom 30. Januar 2012 an seinen Anträgen samt Begründung festhält.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Nichtbestehen einer Anwaltsprüfung, wobei das Prüfungsergebnis mit ungenügenden Leistungen in der schriftlichen Prüfungsarbeit im Beurkundungsrecht begründet wird. In diesem Fall kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG zum Tragen, so dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG offensteht (Urteil 2D 29/2009 vom 12. April 2011 E. 1.1). Gemäss Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert.

2.
2.1 Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil insoweit, als es zum Ergebnis kommt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eröffnungsfehler hätten keine Nichtigkeit der Prüfungsentscheide zur Folge. Zwar ist unbestritten, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2010 sowie vom 28. März 2011, mit welchen der Beschwerdeführer über die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen orientiert wurde, weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren noch eine Begründung betreffend die als ungenügend qualifizierten schriftlichen Prüfungsarbeiten enthielten. Die genannten Mängel sind indessen nicht derart gravierend, dass von der Nichtigkeit der betreffenden Verfügungen auszugehen wäre. Insoweit erscheint folgerichtig, dass das Ergebnis des ersten Versuchs (Prüfung vom 20. August 2010, Mitteilung vom 14. September 2010) im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr Streitgegenstand bildete, nachdem der Beschwerdeführer erst nach Bekanntgabe der zweiten Prüfung ein Rechtsmittel ergriffen hatte. Ungeachtet der Tatsache der fehlenden Rechtsmittelbelehrung musste dem Beschwerdeführer jedenfalls nach Zustellung des Aufgebots zur Wiederholungsprüfung bewusst sein, dass ein rechtsgültiger Entscheid über das
Nichtbestehen einzelner Prüfungen anlässlich des ersten Versuchs vorlag. Nach Treu und Glauben hätte er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt gegen dieses Erkenntnis zur Wehr setzen müssen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, welche wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 14. September 2010 eintrat, ist daher nicht zu beanstanden. Infolgedessen liegen die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht betreffend den ersten Prüfungsversuch vorgetragenen Rügen ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Eröffnung des Prüfungsentscheids vom 28. März 2011 in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Bundesgericht lässt in ständiger Praxis die Heilung einer Gehörsverletzung zu, wenn dem Kandidaten im kantonalen Rechtsmittelverfahren die begehrte Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien sowie anschliessend zur umfassenden Äusserung gewährt wird. Eine schriftliche Begründung der Bewertungen ist dabei nicht nachzuliefern, wenn der Kandidat vor Rechtsmitteleinlegung das Angebot mündlicher Gespräche zur Erläuterung der Bewertungen nicht wahrgenommen hat (Urteil 2D 11/2011 vom 2. November 2011 E. 2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde auf entsprechende Anfrage hin von dem für die Prüfung im Beurkundungsrecht zuständigen Referenten per E-Mail umfassend über die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin informiert. Diese weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Beschwerdeführer sei auf Angebote für eine zusätzliche mündliche Besprechung der Prüfung nicht eingegangen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens u.a. Einblick in die Beurteilung des Referenten und das Beurteilungsschema gewährt, wozu er im Rahmen einer Vernehmlassung Stellung nehmen konnte. Es kann offenbleiben, ob im Beurteilungsschema eine Passage betreffend das Unterschriftserfordernis (dazu sogleich E. 2.3) durch die Prüfungskommission bewusst schwarz abgedeckt worden war oder es sich dabei lediglich um eine Folge des Umkopierens (von Farbe auf Schwarz-Weiss) dieses im Original rot unterlegten Textfeldes handelt. Der Beschwerdeführer tut jedenfalls nicht dar, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die Einsicht in eine nicht abgedeckte Fassung dieses Dokuments auf Nachfrage hin verweigert worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz in der Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsarbeit im Beurkundungsrecht keinen Ermessensmissbrauch habe erblicken können.

3.1 Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden. Es schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht auch dann, wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdegegnerin nur eingeschränkt überprüfen konnte. Gemäss § 19 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) werden Entscheide über Prüfungsergebnisse vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Es ist folglich zu fragen, ob die Vorinstanz einen Ermessensmissbrauch der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Prüfungsergebnis in willkürlicher Weise verneint hat.

3.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde den Kandidaten im Rahmen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Beurkundungsrecht vom 4. März 2011 die Aufgabe gestellt, die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung mit Ehegattenmeistbegünstigung durch einen Schreibunfähigen, einer Stiftungserrichtung von Todes wegen (inkl. Handelsregisteranmeldung und Belegen) sowie eine vollstreckbare öffentliche Urkunde nach der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung zu entwerfen. Dabei habe der Beschwerdeführer von den möglichen 75 Punkten deren 57 erreicht. Der angefochtene Entscheid listet sieben Mängel auf, welche zu einem Punkteabzug geführt hätten und die Prüfungsarbeit insgesamt als ungenügend hätten erscheinen lassen. Unter den beanstandeten Punkten wird unter anderem das Fehlen von Datum und Unterschrift des Schuldners auf der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde aufgeführt. Der Beurteilung des Referenten vom 22. März 2011 zufolge erwies sich die Arbeit des Beschwerdeführers als "durchwachsene aber wohl noch knapp genügende Lösung, wenn die fehlende Unterschrift des Schuldners in der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nicht wäre". Der Referent kam in seinem Bericht zu keinem eindeutigen Befund, sondern unterbreitete das
Prüfungsergebnis der Beschwerdegegnerin zur Diskussion.

3.3 Die Beschwerdegegnerin gibt in der Vernehmlassung vor Bundesgericht an, die Arbeit des Beschwerdeführers hätte von der Punktezahl her noch als knapp genügend bewertet werden können. Das Lösungsschema nenne keine Mindestpunktzahl, die zu einer genügenden Note führe. Insbesondere bei einer Beurkundungsprüfung gebe es Elemente, deren Fehlen die ganze Prüfungsarbeit ungenügend machten, wie z.B. fehlende Unterschriften. Erstelle ein Prüfungskandidat mangels Unterschrift eine ungültige Urkunde, gelte die Beurkundungsprüfung nach konstanter Praxis der Anwaltsprüfungskommission als nicht bestanden, selbst wenn die Prüfungsarbeit im Übrigen als "gut" bewertet werden müsste. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer den Schuldner die Schuldanerkennung nicht unterschreiben lassen. Selbst wenn der Hinweis "Unterschrift" als die Unterschrift des Schuldners qualifiziert würde, würden die Unterschrift der Urkundsperson und das Datum fehlen. Dies habe zur Folge, dass keine gültige Urkunde verfasst worden sei, was nach ständiger Praxis der Beschwerdegegnerin zu einer ungenügenden Note führe.

3.4 Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin als Prüfungskommission, das Fehlen von Datum und Unterschrift bei einer öffentlichen Beurkundung stark zu gewichten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin für diese Praxis einen sachlichen Grund (Formstrenge im Beurkundungsrecht) anführt, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, wie zweckmässig es ist, für die Prüfung der notariellen Fähigkeiten das Anbringen von Unterschriften und Stempeln zu verlangen. Im diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz kann auch deshalb kein Ermessensmissbrauch erblickt werden, weil einerseits die Anforderung in der Prüfungsaufgabe klar genannt ist, andererseits die flexible Beurteilung der schriftlichen Arbeiten im Prüfungsschema vorgesehen ist. Das Bundesgericht hat nicht darüber zu entscheiden, ob es sinnvoller wäre, einzelne Aufgaben mit einer höheren Punktzahl zu dotieren und eine Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung festzulegen. Aus dem Bewertungsschema der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Differenzierung der Beurteilung gerade nicht über die Punktzahl erfolgt, sondern über eine Würdigung der Arbeit als Ganzes: Für jede Aufgabe kann ein Punkt erzielt werden; die entsprechenden Lösungen werden von der Prüfperson jedoch
zusätzlich kommentiert, bevor eine kurze Gesamtwürdigung der Arbeit zu der erteilten Note ("gut", "genügend" oder "ungenügend") überleitet.
Die Würdigung der Arbeit des Beschwerdeführers ist negativ ausgefallen. Die Gründe dafür werden im vorinstanzlichen Urteil detailliert dargelegt, wobei zu Recht erwogen wird, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen nicht missbraucht, indem sie die - ohnehin nur knapp genügende - Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers infolge des Fehlens von Datum und Unterschrift des Schuldners (oder der Urkundsperson) insgesamt als ungenügend erachtete. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht willkürlich und daher zu bestätigen.

4.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_56/2011
Date : 09. Juli 2012
Published : 27. Juli 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Anwaltsprüfung


Legislation register
BGG: 66  68  83  113  115
BGE-register
131-I-467 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2D_11/2011 • 2D_29/2009 • 2D_56/2011
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