Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 280/2009
Urteil vom 9. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung, Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 18. November 2008.
Sachverhalt:
A.
Das kantonale Strafgericht Schwyz sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2008 von der Anklage der Urkundenfälschung und des Betrugs frei. Dagegen legten die Staatsanwaltschaft Schwyz und A.________ Berufung ein.
Das Kantonsgericht Schwyz hiess die Berufungen teilweise gut, erklärte X.________ der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. April 2009 beantragt X.________, ihn freizusprechen, eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung und Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem Urteil des Kantonsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater des Beschwerdeführers, A.________, führte bis ins Jahr 1995 eine Bäckerei/Konditorei in Brunnen, zu welcher im Verlaufe der Zeit auch der Betrieb eines Cafés hinzukam. Der Beschwerdeführer übernahm den Betrieb im Jahre 1996. Hierzu mietete er zusammen mit seiner Ehefrau die Räumlichkeiten von seinem Vater, bevor sie ihm das Grundstück im April 2007 abkauften.
Anfang 1998 nahm der Beschwerdeführer mit der B.________AG Kontakt auf bezüglich der Gewährung eines zinslosen Bierdarlehens. Diese sandte ihm am 21. Januar 1998 eine Offerte und später die Vertragsunterlagen bestehend aus einer Vereinbarung inklusive Beilagen und einem Darlehensvertrag zu. Als Vertragsparteien waren die B.________AG und die solidarisch haftenden Kunden "A.________" und "X.________" aufgeführt. Die Verträge sahen vor, dass die B.________AG ein zinsloses Darlehen von Fr. 35'000.- gewährt und Ausschankmöbel leihweise zur Verfügung stellt. Die Kunden verpflichteten sich zur Abnahme von bestimmten Vertragsprodukten aus dem Sortiment der B.________ - C.________ Holding AG gegen entsprechend vereinbarte Vergütung. Die Unterschrift "X.________" stammt unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer. Die Unterschrift "A.________" wurde als Fälschung identifiziert. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Schriftzug "A.________" selber zu Papier gebracht, da sein Vater nach Prüfung der Unterlagen seine Unterschrift verweigert habe. Das Darlehen über Fr. 35'000.- wurde nach Erhalt der unterzeichneten Verträge durch die B.________AG an den Beschwerdeführer ausbezahlt. A.________ teilte der B.________AG mit
Schreiben vom 23. August 1999 mit, er habe mit ihr zu keinem Zeitpunkt, weder mündlich noch schriftlich einen Vertrag irgendwelcher Art abgeschlossen und wies darauf hin, dass seine angebliche Unterschrift als solidarisch Haftender eindeutig eine Fälschung sei. Er erstattete am 14. Januar 2006 Anzeige gegen seinen Sohn, da er aufgrund der gefälschten Unterschrift von der B.________AG seit längerer Zeit Rechnungen und Mahnungen erhielt.
1.2 Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch auf das Schriftgutachten der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich. Danach stammt die Unterschrift "A.________" auf den Verträgen mit der B.________AG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von A.________, was gemäss den Erläuterungen des Gutachters bedeutet, dass durch die Verwendung flüssiger Schreibmittel in den Vergleichsunterschriften methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begründen. Mit Bezug auf die Urheberschaft der gefälschten Unterschrift stellte der Gutachter im beurteilten Namenszug "A.________" einen hohen Komplex an Übereinstimmungen und nur geringe Abweichungen mit der Schreibweise des Beschwerdeführers fest. Die geringen Abweichungen, welche gemäss dem Gutachter zufällig oder durch die besondere Schreibsituation entstanden sein können, seien erklärbar und würden nicht gegen eine Urheberschaft des Beschwerdeführers sprechen. Den festgestellten Übereinstimmungen sei Werthaltigkeit im identitätsbejahenden Sinne beizumessen. Die Untersuchungsresultate würden dafür sprechen, dass die gefälschte Unterschrift vom Beschwerdeführer stamme.
Das Kantonsgericht argumentiert zudem, der Beschwerdeführer habe der B.________AG am 11. März 1998 eine Kopie des Mietvertrages vom 1. November 1996 zwischen ihm und seinem Vater zugesandt. Bei diesem Mietvertrag sei einerseits ein Unterschied zu der von A.________ normalerweise verwendeten Unterschrift augenfällig, da der Vorname ausgeschrieben wurde und die Anfangsmajuskel "A" abweichend gestaltet sei, andererseits stimme sie mit den allgemeinen und besonderen Schriftmerkmalen der daneben stehenden Unterschrift des Beschwerdeführers praktisch überein. Auch A.________ habe an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung bemerkt, es handle sich hierbei nicht um seine Unterschrift. Die vom Beschwerdeführer als mögliche Erklärung vorgebrachte Gichterkrankung seines Vaters sei von diesem bestritten worden und vermöchte überdies die unterschiedlichen Unterschriften nicht zu erklären. Mit Einsendung der Mietvertragskopie durch den Beschwerdeführer scheide die Möglichkeit aus, dass eine Drittperson diese ohne Wissen des Beschwerdeführers mit praktisch derselben unechten Unterschrift wie auf dem Darlehensvertrag hätte versehen haben können, womit auch an der Urheberschaft der Darlehensunterschrift keine relevanten Zweifel mehr verbleiben
würden. Der Beschwerdeführer habe der Darlehensgeberin kein echtes Mietvertragsexemplar übermitteln können, da die Gefahr bestanden hätte, dass diese die Diskrepanz zwischen den Unterschriften bemerkt hätte. Auch die damalige Interessenlage spreche für eine Fälschung der Unterschrift durch den Beschwerdeführer. Dieser habe Geld für Investitionen gebraucht. Ein Interesse von A.________ am Einreichen gefälschter Unterlagen sei hingegen nicht ersichtlich.
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4 Gutachten unterliegen, wie jedes andere Beweismittel, der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Schriftgutachten bzw. der bloss laienhafte Vergleich der Unterschriften durch die Vorinstanz liesse den Schluss nicht zu, dass er der Urheber der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag und dem Mietvertrag vom 1. November 1996 sei. Er sei mit seinem Vater seit 1995 in ständigem Streit. Dieser habe absichtlich eine verstellte Unterschrift angefertigt oder durch einen Dritten erstellen lassen. Damit habe sein Vater erreichen wollen, dass er als dessen Mieter Geld für die Bezahlung der ausstehenden Mietzinse erhalte. Gleichzeitig habe A.________ durch die falsche Unterschrift seine eigene Haftung ausschliessen und Druck auf ihn ausüben können.
Diese bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte These ist insgesamt wenig glaubhaft und nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
2.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das schlüssige Schriftgutachten stützt. Danach ist unwahrscheinlich, dass die gefälschte Unterschrift von A.________ stammt. Hingegen wurde ein hoher Komplex an Übereinstimmungen und nur geringe Abweichungen mit der Schreibweise des Beschwerdeführers festgestellt. Dass es A.________ gelungen sein könnte, seine Unterschrift so zu fälschen, dass sie spezifische Merkmale nicht seiner eigenen Handschrift, sondern der seines Sohnes aufweist, erscheint unwahrscheinlich. Nicht unhaltbar ist die Feststellung, auch die Unterschrift auf dem Mietvertrag vom 1. November 1996 sei vom Beschwerdeführer gefälscht worden. Ist die Fälschung, wie vorliegend, augenscheinlich, ist die Einholung eines Schriftgutachtens nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die sinngemässe Aussage der Vorinstanz, für eine Fälschung der Unterschrift durch einen Dritten würden keine Anhaltspunkte vorliegen, keine unzulässige Beweislastumkehr dar. Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Unterschrift könnte von einem Dritten gefälscht worden sein, haltlos ist.
Wurde die Unterschrift von A.________ gefälscht, so kam zwischen diesem und der B.________AG kein gültiger Darlehensvertrag zustande. Durch die Fälschung der Unterschrift geschädigt bzw. in ihren Vermögensinteressen gefährdet war demnach in erster Linie die B.________AG, welche auf A.________ nicht als solidarisch haftenden Schuldner zurückgreifen kann. Diese hätte daher ein Interesse an der Strafverfolgung gehabt. Der Umstand, dass A.________ erst acht Jahre nach der Fälschung seiner Unterschrift Strafanzeige gegen seinen Sohn erhob, spricht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht für die Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Argument des Mietvertrages vom 1. November 1996 und des Begleitschreibens vom 11. März 1998 sei erst zweitinstanzlich ins Spiel gebracht worden. Er sei zwar aufgefordert worden, das Original des Mietvertrages einzureichen. Dass die Vorinstanz für einen Schuldspruch auf die in der Anklageschrift nicht erwähnte Kopie des Mietvertrages abstellen wird, mit der Begründung, die Unterschrift von A.________ auf diesem Dokument sei ebenfalls gefälscht, sei nicht zu erwarten gewesen.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Das Kantonsgericht befragte die Parteien an der Hauptverhandlung zum Mietvertrag vom 1. November 1996. Die Staatsanwaltschaft plädierte anschliessend zur Frage der gefälschten Unterschrift auf dem Mietvertrag, wies auf die Ähnlichkeiten des Schriftzugs "A.________" mit der Unterschrift des Beschwerdeführers sowie der gefälschten Unterschrift in den Verträgen mit der B.________AG hin und machte geltend, die Unterschriften würden alle vom Beschwerdeführer stammen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers nahm in seinem Parteivortrag dazu Stellung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Strafgericht den Beizug diverser Gerichtsakten betreffend Streitigkeiten zwischen ihm und seinem Vater beantragt. Zudem habe er die Einvernahme von D.________ als Zeuge verlangt sowie eine Ergänzung des Schriftgutachtens. Die Anträge seien, teilweise mit Verweis auf die Gerichtsnotorietät der zu beweisenden Tatsachen, abgewiesen worden. Da vor dem Kantonsgericht ein Schuldspruch erfolgt sei, hätten die Beweisergänzungsanträge vorgängig erneut geprüft werden müssen.
4.2 Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 18. November 2008 an seinen Beweisergänzungsanträgen fest. Das Kantonsgericht beriet gemäss dem Verhandlungsprotokoll gleichentags über die Beweisanträge, wies sie implizit ab und entschied in der Sache.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, es treffe nicht zu, dass das Verhältnis der Parteien im Jahre 1998 noch ungetrübt gewesen sei. Seine Aussage an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, er sei damals mit seinem Vater noch gut ausgekommen, sei irrtümlich erfolgt. Auch sein Vater habe ausgesagt, er habe versucht, ihm die Wohnung zu kündigen.
Selbst wenn A.________ gegen seinen Sohn bereits vor 1998 berechtigte oder unberechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend gemacht hätte, kann daraus nichts zugunsten der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Vater habe den Darlehensvertrag absichtlich nicht mit seiner üblichen Unterschrift unterzeichnet bzw. die Unterschrift von einem Dritten fälschen lassen, abgeleitet werden. Die Edition der Verfahrensakten beim Bezirksgericht Schwyz war daher nicht erforderlich.
4.4.2 Mit Bezug auf die beantragte Zeugeneinvernahme von D.________ bringt der Beschwerdeführer vor, A.________ habe diesem gegenüber das fragliche Darlehen mehrmals als "sein Darlehen" bezeichnet, was dafür spreche, dass dieser durchaus Kenntnis von der Existenz des Darlehensvertrages hatte.
Der Vater des Beschwerdeführers bezeichnete das Darlehen auch in seinem Schreiben vom 27. Februar 2004 an die B.________AG, in welchem er diese aufforderte, ihm eine Kopie "seines Darlehensvertrages" zuzustellen, als sein Darlehen. Er begründete dies damit, dass man ihm vorwerfe, einen Darlehensvertrag unterschrieben zu haben, was hingegen nicht zutreffe. Im Übrigen ist nicht bestritten, dass das Darlehen an den Beschwerdeführer und nicht an dessen Vater ausbezahlt wurde, welcher daraus keinen finanziellen Nutzen zog. Unbestritten ist auch, dass der Vater Kenntnis vom Darlehensvertrag hatte, da er Abrechnungen erhielt und die B.________AG bereits am 23. August 1999 über die Fälschung seiner Unterschrift informierte. D.________ war anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht zugegen. Seine Zeugenaussage kann daher nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
4.4.3 Im Schriftgutachten vom 20. August 2007 wurde für die Prüfung der Urheberschaft des Beschwerdeführers lediglich der Namenszug "A.________" schriftanalytisch untersucht. Bezüglich der Majuskel "E" der gefälschten Unterschrift "A.________" konnte keine Beurteilung vorgenommen werden, da einerseits keine der Vergleichsunterschriften des Beschwerdeführers auf "A.________" lautete und andererseits die vom Beschwerdeführer bei der Polizei am 20. November 2006 erstellte Handschriftenprobe unnatürlich wirkte und daher für eine vergleichende Untersuchung nicht geeignet war.
Der Gutachter und die Vorinstanz haben berechtigterweise den Verdacht geäussert, der Beschwerdeführer habe seine Handschrift für die Schriftenprobe bei der Polizei absichtlich verstellt, womit er einen Vergleich zwischen der Majuskel "E" und seiner Handschrift verunmöglicht hat. Wie im Schriftgutachten erwähnt, ist die Urheberschaftsprüfung von gefälschten Unterschriften insofern problematisch, als ein schlüssiger Nachweis davon abhängt, ob die Fälschung schreibspezifisch Merkmale aus der Handschrift des Fälschers enthält. Flossen handschriftenspezifische Merkmale in die gefälschte Unterschrift ein, kann mit anderen Worten ein schlüssiger Nachweis der Täterschaft erbracht werden. Umgekehrt würde das vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzungsgutachten betreffend die Majuskel "E", selbst wenn der Gutachter zum Schluss kommen sollte, die gefälschte Majuskel "E" entspreche nicht der üblichen Handschrift des Beschwerdeführers, nicht gegen dessen Täterschaft sprechen.
4.4.4 Das Kantonsgericht durfte die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.
5.
Die Beschwerde war aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Unseld