Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 116/2017

Urteil vom 9. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 27. Januar 2016 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 8'000.--.

A.b. Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. November 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Dem Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
X.________ erhielt von A.________ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 35'000.-- als Anzahlung zum Kauf einer Wohnung. Das Geld wurde am 14. Juli 2010 der verkaufenden Immobiliengesellschaft überwiesen. Nach dem Tod von A.________ am 16. April 2013 forderte deren Ehemann die Rückzahlung des Darlehens. X.________ stellte diesem daraufhin am 28. Juli 2014 das Dokument "Bestätigung Rückzahlung Darlehen", datiert mit Dezember 2012, zu, das die Unterschrift von A.________ trug.
Weiter erwarb A.________ am 21. Juni 2010 als Käuferin einen Ford Fiesta, wobei der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 26'360.-- am 29. November 2010 durch X.________ bzw. der von ihm als Alleineigentümer geführten B.________ AG beglichen wurde. Nach dem Tod von A.________ verkaufte X.________ das Fahrzeug zum Preis von Fr. 10'000.--. Als der Ehemann von A.________ die Hälfte des Verkaufserlöses herausverlangte, machte X.________ gestützt auf das Dokument "Leihvertrag", datiert mit Oktober 2010, geltend, er sei zum Zeitpunkt des Verkaufs Alleineigentümer des Fahrzeugs gewesen, weshalb ihm der gesamte Verkaufserlös zustünde. Der Leihvertrag beinhaltete als Leihobjekt den Ford Fiesta und trug die Unterschrift von X.________ als Leihgeber und A.________ als Leihnehmerin.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass X.________ die Unterschrift von A.________ auf dem Leihvertrag und der Rückzahlungsbestätigung fälschte.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 24. November 2016 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Im Bericht der Abteilung Kriminaltechnik der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 26. Januar 2015 bleibe unklar, ob es sich überhaupt um zwei identische Unterschriften handle. Der Bericht spreche von ähnlichen, aber nicht identischen Unterschriften. Der Bericht gebe zudem keine Antwort darauf, ob es sich nicht auch um eine Kopie der Unterschrift von A.________ handeln könnte, die von ihr selber reproduziert worden sei (etwa durch einscannen und einfügen). Gänzlich unbeantwortet bleibe die Art und Weise der Fälschung. Der Bericht enthalte keine Ausführungen dazu, wie und wer gefälscht haben könnte. Die Vorinstanz gehe in unhaltbarer Weise davon aus, er habe die angeblichen Fälschungen angefertigt.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).

1.3. Der kriminaltechnische Bericht vom 26. Januar 2015 hält fest, die Untersuchung der Unterschriften auf den beiden Dokumenten "Leihvertrag" und "Bestätigung" zeige zwei deckungsgleiche Unterschriften. Da eine Unterschrift eine natürliche Variabilität aufweise, müsse es sich bei mindestens einer der beiden Unterschriften um eine Fälschung (Kopie) handeln (kant. Akten, act. 67). Diese Variabilität zeige sich zum Beispiel an zwei zum Vergleich herangezogenen Dokumenten, die von A.________ in einem sehr kurzen Zeitraum unterschrieben worden seien und trotzdem nicht deckungsgleich seien (kant. Akten, act. 65). Der Grössenunterschied in den beiden Unterschriften sowie der Längenunterschied im Ansatzstrich des "i" und im i-Punkt seien keine Hinweise auf die natürliche Variabilität einer echten Unterschrift. Der Grössenunterschied könne durch eine symmetrische Streckung der Worte "ita" und "Gauch" behoben werden. Die Ansatzlänge beim Buchstaben "i" und die Länge des i-Punktes könnten absichtlich oder unabsichtlich beim Kopieren gekürzt worden sein. Die festgestellten Unterschiede seien viel wahrscheinlicher erklärbar unter der Annahme, dass es sich um eine oder zwei kopierte Unterschriften handle, als mit einer Art Intravariabilität
der Unterschrift von A.________ (kant. Akten, act. 66). Der Bericht erwähnt zudem weitere Anzeichen, die auf Fälschungen hindeuten: Die Tatsache, dass die Ausrichtung der Unterschrift von A.________ auf dem "Leihvertrag" nicht gleich sei wie der restliche Text, lasse Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments aufkommen. Auf dem Dokument "Bestätigung" weise die gepunktete Linie der Unterschrift eine wellenartige Form auf, was eher nicht der Norm entspreche (kant. Akten, act. 65).
Die Vorinstanz erachtet den Bericht als in sich schlüssig und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 14). Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Rückzahlung des Darlehens seien demgegenüber widersprüchlich. Dieser habe auch ein Motiv für die Fälschung gehabt, da er sich vor den Ansprüchen der Erben von A.________ habe schützen wollen (angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 14 f.). Erstaunlich sei, dass er gemäss seinen Aussagen lediglich eine Kopie des Dokuments "Bestätigung Rückzahlung Darlehen" erhalten und A.________ das Original behalten habe, da diese keinen Nutzen aus dem Dokument habe ziehen können. Das Dokument "Rückzahlung" sei zudem erst 1 1 /2 Jahre nach der angeblichen Rückzahlung des Darlehens unterzeichnet worden, wofür es keinen Grund gebe (angefochtenes Urteil S. 12). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Unterzeichnung des Leihvertrages erachtet die Vorinstanz als nicht überzeugend. Da A.________ Eigentümerin des Ford Fiesta gewesen sei, habe keine Gefahr bestanden, dass dieser das Fahrzeug nach dem Tod des Beschwerdeführers hätte weggenommen werden können (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 13).

1.4. Inwiefern die Vorinstanz gestützt darauf willkürlich von einer Fälschung der Unterschrift von A.________ auf den beiden Dokumenten "Bestätigung Rückzahlung Darlehen" und "Leihvertrag" ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend auf. Der Beschwerdeführer kritisiert lediglich die Würdigung des Berichts vom 26. Januar 2015 durch die Vorinstanz. Mit deren übrigen Argumenten setzt er sich jedoch nicht auseinander. Der Bericht vom 26. Januar 2015 äussert sich zwar nicht zum möglichen Täter, da es insoweit nicht um eine wissenschaftliche Fragestellung geht. Nachdem die Dokumente im Besitz des Beschwerdeführers waren, der als Einziger ein Motiv für die Fälschung hatte, sowie angesichts von dessen widersprüchlichen Aussagen, durfte die Vorinstanz jedoch willkürfrei davon ausgehen, dieser habe die Unterschriften gefälscht. In Anbetracht des damit verbundenen Aufwands konnte sie ohne Willkür ausschliessen, dass A.________ selber ihre Unterschrift durch Kopieren auf die beiden Dokumente reproduzierte, anstatt sie eigenhändig zu unterschreiben.
Die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB. Die Urkunden seien objektiv und materiell wahr gewesen. Der Betrag von Fr. 35'000.-- sei nach dem Verkauf der Liegenschaft noch zu Lebzeiten von A.________ wieder an diese zurückgeflossen. Er habe für A.________ auch den Ford Fiesta gekauft. Dass diese im Kaufvertrag als Käuferin aufgeführt worden sei, ändere nichts daran, dass der Betrag von Fr. 26'360.-- aus seinem Vermögen bezahlt worden sei. Er habe gegenüber A.________ eher Forderungen, sicherlich aber keine Schulden gehabt. Es fehle ihm daher an einer (unrechtmässigen) Vorteils- oder Schädigungsabsicht, weshalb er freizusprechen sei.

2.2.

2.2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

2.2.2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Urkundenfälschung im engeren Sinne ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 128 IV 265 E. 1.1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B 1128/2016 vom 15. Februar 2017 E. 2.2).

2.2.3. Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB verlangt in subjektiver Hinsicht ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung muss sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3 und 3.5; Urteile 6B 346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.5; 6B 505/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.3). Der angestrebte Vorteil im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB muss nicht schon als solcher unrechtmässig sein. Strafbar ist auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 128 IV 265 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein unrechtmässiger Vorteil liegt insbesondere in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage (Urteil 6B 505/2008 vom 28.
Oktober 2008 E. 5.3; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 210 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer der Erbengemeinschaft wie angeklagt Fr. 40'000.-- schuldete, was dieser bestritt. Sie erwägt, selbst wenn jener Anspruch auf die Vermögenswerte von A.________ gehabt hätte, wäre die Absicht zur Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils zu bejahen, da er mittels den gefälschten Urkunden die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Erbengemeinschaft von vornherein habe verhindern wollen (angefochtenes Urteil E. 5.3.3 S. 17). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich nach Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB auch strafbar macht, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will.

2.4. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB sind ebenfalls erfüllt. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Anklage werfe ihm vor, er habe sich mit der Fälschung der beiden Unterschriften einen unrechtmässigen Vorteil in der Höhe von Fr. 40'000.-- (Fr. 35'000.-- und Fr. 5'000.--) verschaffen wollen. Sie begrenze folglich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht darauf, eine bestehende Schuld gegenüber den Erben nicht bezahlen zu müssen. Die Absichtsvariante, wonach es ihm darum gegangen sein könnte, eine nicht bestehende oder tatsächlich getilgte Schuld mit gefälschten Urkunden zu dokumentieren, um sich damit einen Beweisvorteil zu verschaffen, werde nicht angeklagt.

3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz verbietet dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn es einzelne in der Anklageschrift umschriebene belastende Elemente nicht als bewiesen erachtet oder wenn es zugunsten der beschuldigten Person in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände annimmt. Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO).

3.3. Der Beschwerdeführer wollte mit den gefälschten Dokumenten gemäss der Anklageschrift verhindern, das Darlehen von Fr. 35'000.-- und die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Ford Fiesta an die Erben von A.________ zurück- bzw. auszahlen zu müssen. Die Anklage wirft ihm vor, er habe sich mit der Fälschung der Unterschrift auf den Dokumenten "Bestätigung Rückzahlung Darlehen" und "Leihvertrag" einen unrechtmässigen Vorteil in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.-- verschafft, indem er einerseits das Darlehen von Fr. 35'000.-- sowie andererseits den geschuldeten Anteil am Verkaufserlös des Fahrzeugs in der Höhe von Fr. 5'000.-- nicht an die Erben von A.________ habe zurückzahlen müssen.
Da der Beschwerdeführer geltend machte, er habe gegenüber A.________ Forderungen und keine Schulden gehabt, wirft die Vorinstanz diesem lediglich vor, er habe sich mit den gefälschten Dokumenten einen unrechtmässigen Beweisvorteil verschaffen wollen. Entgegen dem Beschwerdeführer kann darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden. Dieser wusste, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich wirksam verteidigen. Soweit die Vorinstanz geringfügig von der Anklage abweicht, tut sie dies einzig zugunsten des Beschwerdeführers und gestützt auf die von diesem vorgetragene Verteidigungsstrategie. Ob dieser den Erben von A.________ die Fr. 40'000.-- schuldete, lässt die Vorinstanz letztlich zudem offen. Da jener die Fr. 40'000.-- den Erben angesichts der ihm nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB obliegenden Beweislast auch hätte bezahlen müssen, wenn ihm der Beweis nicht gelang, dass er das Darlehen von Fr. 35'000.-- bereits zurückgezahlt hatte und dass er entgegen dem Kaufvertrag Eigentümer des Ford Fiesta war, läuft schliesslich auch die Argumentation der Vorinstanz auf einen finanziellen Vorteil des Beschwerdeführers hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_116/2017
Date : 09. Juni 2017
Published : 27. Juni 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Urkundenfälschung, Anklagegrundsatz


Legislation register
BGG: 66  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
StGB: 251
StPO: 9  350
ZGB: 8
BGE-register
128-IV-265 • 129-IV-53 • 133-IV-235 • 137-IV-167 • 141-IV-132 • 141-IV-317 • 141-IV-369
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6B_1128/2016 • 6B_116/2017 • 6B_346/2014 • 6B_505/2008 • 6B_824/2016
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