Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 20/2011

Urteil vom 9. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 11. November 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene A.________ bestand in seiner Heimat die Matura, brach ein Jusstudium nach dem zweiten Propädeutikum ab und bildete sich später berufsbegleitend mit Finanz-, Management- und Marketingkursen weiter. Er kam im Jahre 1992 als Geschäftsleitungsmitglied des Konzerns R.________ in die Schweiz. Diese Stelle verlor er im Jahre 2000 wegen Restrukturierungsmassnahmen aufgrund einer Fusion mit einer anderen Firma. Nach einer anfänglichen Arbeitslosigkeit entschloss er sich zu einer selbständigen Tätigkeit (Handel mit Konsumgütern). Am 1. Juni 2005 meldete sich A.________ mit der Angabe, er sei seit April 2002 wegen psychischer Probleme vollständig arbeitsunfähig, zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zug holte bei med. pract. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Arztbericht ein und liess den Versicherten durch Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 13. November 2006 ermittelte die IV-Stelle bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % einen Invaliditätsgrad von 53 % und sprach A.________ ab 1. Juni 2004 eine halbe Invalidenrente im Betrage von Fr. 402.- zu (Verfügung vom 17.
März 2009).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine volle (maximale) Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 11. November 2010 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zusätzlich lässt er eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem materiellem Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) erhebt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) erfüllt sind, weshalb seine Eingabe einzig als solche - und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (vgl. Urteil 8C 495/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweis).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG, Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesen Fassung und Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei auf das fachärztliche Gutachten des Dr. med. M.________ vom 13. November 2006 abzustellen. Demnach sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt und der Beschwerdeführer sei zumutbarerweise in der Lage, vier Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen und dabei eine volle Leistung zu erbringen. Da der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf das Frühjahr 2002 zu terminieren sei, ermittelte die Vorinstanz für den theoretischen Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 104'207.- und - ebenfalls basierend auf statistischen Werten - ein Invalideneinkommen von Fr. 45'143.-, was einem Invaliditätsgrad von 57 % entspreche.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, bei der Bemessung des Invalideneinkommens seien Verwaltung und Vorinstanz von einem unrichtigen Anforderungsniveau ausgegangen und das kantonale Gericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, hinsichtlich seiner konkreten Einsatzmöglichkeiten und Fähigkeiten die von ihm offerierten Beweise abzunehmen. Zudem sei die vorinstanzliche Ermessensausübung bei der Feststellung des Leidensabzugs fehlerhaft. Die Berechnung des konkreten Rentenanspruchs in Form einer Teilrente ist letztinstanzlich nicht mehr bestritten.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das hypothetische Invalideneinkommen richtig ermittelt hat.

4.1 Dr. med. M.________, auf dessen Gutachten vom 13. November 2006 sich die Vorinstanz stützt, diagnostizierte eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80). Es bestehe eine zunehmende Chronifizierung und eine eher ungünstige Prognose. Der Explorand leide an einer komorbiden Störung, wobei die depressive Symptomatik durch die Persönlichkeitsstörung verstärkt und aufrechterhalten werde. Zur Frage nach den Auswirkungen der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führte der Experte aus, die Störungsbilder hätten zu einer verminderten Leistungsfähigkeit mit reduzierter körperlicher wie psychischer Belastbarkeit geführt. Diese äussere sich in einer Stimmungsminderung, einem Verlust von Interesse, Freude und Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihm im zeitlichen Rahmen von vier Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit weiterhin zumutbar, wobei die bereits laufende intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen sei. Ausgehend von diesem Arbeitsfähigkeitsattest - welches letztinstanzlich auch vom Beschwerdeführer nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt wird -
stellte das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Erwägung 1) fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, vier Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen und dabei eine volle Leistung zu erbringen. Keine Feststellungen traf die Vorinstanz hinsichtlich der Art dieser "leichten Tätigkeit". Sie hielt vielmehr fest, es sei entgegen der IV-Stelle, welche der Invaliditätsbemessung das statistische Einkommen der Rubrik Grosshandel und Handelsvermittlung zu Grunde gelegt hatte, auf den Durchschnittswert "Total" der im privaten Sektor beschäftigten Männer abzustellen, da der Beschwerdeführer nicht mehr regelmässig erwerbstätig sei und kein Einkommen erziele. Insoweit, als der Beschwerdeführer wiederholt vorbringt, er sei mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, auf seinem angestammten Tätigkeitsgebiet "Grosshandel und Handelsvermittlung" höchstqualifizierte Arbeiten auszuführen, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden kann. Vielmehr basiert der angefochtene Entscheid auf den statistischen Durchschnittslöhnen von Männern im gesamten privaten Sektor.

4.2 Zu prüfen bleibt, ob der Bemessung des Invalideneinkommens der statistische Wert eines Männerlohnes auf den Anforderungsniveaus 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten [1] sowie selbständiger und qualifizierter Arbeiten [2]), wovon die Vorinstanz ausgeht, oder auf dem Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), wie in der Beschwerde beantragt wird, zu Grunde zu legen ist. Die Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1 + 2, 3 oder 4) beim gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen ist eine frei prüfende Rechtsfrage (Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.2 [publ. in: SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9]), dies analog zur Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebende Tabelle ist (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 E 3.2.1 und Urteil 9C 189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 [publ. in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11]).

4.3 Das kantonale Gericht hat auf Grund des Gutachtens des Dr. med M.________ - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Erwägung 1) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch durchaus in der Lage ist, selbständige und qualifizierte Arbeiten auszuführen (E. 7.2.2 Mitte). Trotz der psychischen Erkrankung ist sein beruflicher Werdegang und seine frühere Tätigkeit zu berücksichtigen, zumal das ursprünglich erworbene berufliche Wissen und die Erfahrung durch die Erkrankung nicht verschwunden sind und nunmehr nur noch solche auf der Stufe einfacher Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 3) vorhanden wären. Die reduzierte Leistungsfähigkeit, in Form einer verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit, wird mit der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Findet der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit - wovon mit der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, auf welcher die Invaliditätsbemessung beruht, auszugehen ist - kann er seine weit über dem Niveau einer (kaufmännischen) Berufslehre liegenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen einbringen und verwerten. An der Ermittlung des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung der Tabelle TA1,
Anforderungsniveau 1 + 2, total Männer gemäss der LSE 2002, aufgerechnet auf das vorliegend relevante Jahr 2003 ist damit nichts auszusetzen.

4.4 Der Beschwerdeführer lässt im weiteren den bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigten Abzug von 5 % von den Tabellenwerten als rechtswidrig im Sinne einer offensichtlichen Unterschreitung des Ermessens rügen. Er argumentiert einzig mit seinem Alter und bringt vor, es sei mit Jahrgang 1950 auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung äusserst schwierig, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Letzteres ist nicht zu berücksichtigen, da die Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, von der Invalidenversicherung nicht Rechnung zu tragen ist. Statistisch steht zudem fest, dass das fortgeschrittene Alter eher lohnerhöhend wirkt (vgl. Urteil 8C 548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen ist ein Abzug aufgrund der nurmehr möglichen Teilzeitarbeit gerechtfertigt. Da weitere Gründe für einen unterdurchschnittlichen Lohn im Sinne von BGE 126 75 E. 5b/bb S. 80 nicht ersichtlich sind, hat es beim Abzug von 5 % und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'080.- sein Bewenden. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 104'207.- hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad mit 59 % richtig ermittelt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine halbe Rente.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_20/2011
Datum : 09. Juni 2011
Publiziert : 27. Juni 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
BGE Register
130-V-343 • 132-V-393 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
8C_20/2011 • 8C_495/2010 • 8C_548/2010 • 9C_189/2008 • I_732/06
Stichwortregister
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