Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 170/2011

Urteil vom 9. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 23. Dezember 2010.
Sachverhalt:

A.
Y.________ (Ehefrau), und X.________ (Ehemann) heirateten am 13. Juli 1996 in Zürich. Sie sind schweizerische und kambodschanische Staatsangehörige. Sie haben die gemeinsamen Kinder A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 2000.

B.
Am 4. Februar 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 8. April 2010 schied das Bezirksgericht Lenzburg die Ehe und erliess, soweit hier interessierend, folgende Nebenfolgenregelung: Zuteilung der Kinder an die Ehefrau, unter Verzicht einer Besuchsregelung; Kinderalimente von je Fr. 330.--, zzgl. allfällige Kinderzulagen (ausgehend von einem Einkommen der Ehefrau von Fr. 4'500.-- und des Ehemannes von Fr. 3'000.--); Verpflichtung der Ehefrau zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 111'482.75, unter Anrechnung von Fr. 8'400.90 aus der Säule 3a; Feststellung, dass der Ehemann der Ehefrau für die Finanzierung seines Anteils an der einfachen Gesellschaft bezüglich eheliche Liegenschaft Fr. 30'000.-- schuldet; Verpflichtung des Ehemannes zur Rückzahlung von Prozesskostenvorschüssen im Umfang von Fr. 12'500.--.

Auf Appellation und Anschlussappellation hin, womit seitens der Ehefrau Kinderalimente von je Fr. 500.-- sowie die Festsetzung des güterrechtlichen Anspruches auf Fr. 30'668.35 und seitens des Ehemannes das Absehen von Kinderalimenten (angesichts eines eigenen Einkommens von Fr. 1'800.--) und von der Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse sowie eine güterrechtliche Leistung von Fr. 242'908.-- verlangt wurde, erhöhte das Obergericht das Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Dezember 2010 die Kinderalimente auf je Fr. 500.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) und setzte die güterrechtliche Leistung an den Ehemann auf Fr. 69'643.20 fest; im Übrigen wies es Appellation und Anschlussappellation ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 7. März 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er verlangt, dass von Kinderalimenten (angesichts seines Einkommens von Fr. 200.--) und von der Verpflichtung zur Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse abgesehen und die güterrechtliche Leistung auf Fr. 108'147.45 festgesetzt wird; ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2011 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 verzichtete das Obergericht auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gegen die betreffenden Ausführungen reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2011 eine Replik ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2011, dazu Stellung zu nehmen, und beantragte, dass die Replik unbeachtlich sei.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Mit Bezug auf die Kinderalimente ist das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers umstritten.

2.1 Das Obergericht hat mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer erzielbare Einkommen erwogen, dieser sei aktuell 45 Jahre alt und gesund. Bei der Stellensuche wirke sich die Vorstrafe zwar erschwerend aus; hingegen seien die von ihm geltend gemachten fehlenden Deutschkenntnisse nicht aktenkundig oder durch ihn selbst begründet. Sodann sei unbeachtlich, dass er nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes den Wohnsitz in sein Ursprungsland verlegt habe, denn eine damit verbundene Einbusse sei unerheblich, wenn es ihm weiterhin zumutbar wäre, in der Schweiz einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Vor der Auswanderung habe er unbestrittenermassen bei McDonalds gearbeitet und rund Fr. 1'800.-- pro Monat verdient. Früher habe er als Hilfsarbeiter bei der Firma Schmid Telecom gearbeitet und Fr. 4'500.-- brutto verdient, und er habe auch bei anderen Anstellungen Berufserfahrung sammeln können. Unter Berücksichtigung der erschwerenden Momente (Alter, Vorstrafe, fehlende Ausbildung, längere Teilzeitarbeit) könne nur ein hypothetischer Mindestlohn angerechnet werden, der in Anlehnung an die Tabelle für orts- und berufsübliche Mindestlöhne 2008 und das Lohnbuch 2010 auf Fr. 3'500.-- festzulegen sei. Angesichts seines Existenzminimums von Fr. 2'325.-
- sei er demnach in der Lage, Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- pro Kind zu leisten.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 145
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 145 Amtsdauer - Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
aZGB sowie der persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV), des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Er macht geltend, nach Kambodscha ausgewandert zu sein, wo das Durchschnittseinkommen Fr. 200.-- betrage. Er lebe dort in einfachen Verhältnissen mit der Familie seiner neuen Ehefrau und werde bald auch Kinder haben. Obwohl er all diese Elemente in seinem Parteivortrag erwähnt habe, fänden sich im angefochtenen Urteil keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, sondern einzig der Vorhalt, als schweizerischer Staatsangehöriger sei es ihm zumutbar, in der Schweiz zu arbeiten.

2.3 Mit Bezug auf Kinderbelange hat das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 145 Abs. 1 aZGB von Amtes wegen zu erforschen. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt auch für die Rechtsmittelinstanz, weshalb - über die Vorgaben von Art. 138 Abs. 1 aZGB hinaus - neue rechtserhebliche Tatsachen berücksichtigt werden müssen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 3 zu Art. 145 aZGB m.w.H.).

Vorliegend hat das Obergericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes seinen Wohnsitz in sein Ursprungsland verlegte" (vgl. E. 3.2.2), ihm jedoch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugemutet (vgl. E. 3.2.3), dafür aber auch ein Existenzminimum nach schweizerischen Verhältnissen angerechnet (vgl. E. 3.2.4). Was die Verpflichtung zur Erwerbsarbeit in der Schweiz anbelangt, bleibt im angefochtenen Urteil unerwähnt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht nur auf den Wegzug nach Kambodscha, sondern auch auf seine dortige Wiederverheiratung hingewiesen hat, wobei freilich nur der Wegzug, nicht auch die Wiederverheiratung belegt wurde.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind von augenfälliger Wichtigkeit für den Unterhaltsentscheid: Zwar trifft die Eltern eine Pflicht zu besonderer Anstrengung, um ihren unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 5A 311/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.1); dass sie sich in beruflicher und unter Umständen auch in örtlicher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen, ist damit notwendigerweise verbunden und beschränkt die Bewegungsfreiheit nicht per se, jedenfalls soweit ihnen nicht eigentliche Residenzpflichten auferlegt werden. Indes muss sich ein Unterhaltsentscheid auch an faktischen Begebenheiten orientieren; es kann nicht gewissermassen im luftleeren Raum eine Annahme getroffen und die Umsetzung dem Unterhaltspflichtigen überbunden werden. Für den vorliegenden Fall heisst dies: Träfen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu, würde sich eine Rückkehr in die Schweiz nicht nur vom Grundsatz her in einem neuen Licht präsentieren, sondern wäre bei einer Rückkehr offensichtlich auch das Existenzminimum höher, wenn ihm seine neue Ehefrau folgen würde. Indem sich das Obergericht zu all diesen Elementen gar nicht erst äussert, hat es
nicht nur seine Untersuchungspflichten im Sinn von Art. 145 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 145 Amtsdauer - Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
aZGB, sondern insbesondere auch das in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbürgte rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Zur Gehörsverletzung gesellt sich ein zweites: Das angefochtene Urteil enthält keine eigene Sachverhaltsdarstellung, wie sie wegen der Sachverhaltsbindung für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG unabdingbar ist und deshalb für kantonal letztinstanzliche Entscheide von Bundesrechts wegen auch vorgeschrieben wird (vgl. Art. 112 Abs. 1 b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Zwar ergeben sich aus den rechtlichen Erwägungen indirekt verschiedene dort eingewobene Sachverhaltselemente. Diese sind jedoch bruchstück- und in entscheidrelevanten Bezügen lückenhaft: So ist namentlich nicht bekannt, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer nach Kambodscha zog - einerseits ist davon die Rede, dass er dies nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin getan hat, was auf einen länger zurückliegenden Zeitpunkt deutet, andererseits scheint die Rückkehr erst im oberinstanzlichen Verfahren Thema geworden zu sein -, obwohl der Zeitpunkt, aber auch die näheren Umstände des Wegzuges des Beschwerdeführers nach Kambodscha für die Beurteilung der (von einer zumutbaren Rückkehr abhängigen) finanziellen Leistungsfähigkeit zentral ist. Dem Bundesgericht wäre es deshalb gar nicht möglich, die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen adäquat zu beantworten. Vor diesem
Hintergrund ist die Sache nicht nur wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch gestützt auf Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zur bundesrechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das Obergericht zurückzuweisen.

3.
Zwischen den Parteien sind sodann güterrechtliche Punkte strittig. Diesbezüglich enthält der angefochtene Entscheid genügend Sachverhaltselemente, so dass ein direkter Sachentscheid möglich ist.

3.1 Dass das Konto 270-819827.40E mit Fr. 3'335.30 Eigengut der Beschwerdegegnerin bildet, wird vor Bundesgericht anerkannt und ist im Folgenden nicht mehr zu erörtern. Umstritten bleibt hingegen, ob bei der Klägerin beim Depot 270-818727.S1 ein Betrag von Fr. 80'344.-- zu Eigengut auszuscheiden sei.

Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, die Parteien hätten am 13. Juli 1996 geheiratet und die Beschwerdegegnerin lege für den Vortag eine Vermögensaufstellung ihrer Konti ins Recht, welche einen Stand von Fr. 161'629.05 ausweise. Das immer noch bestehende und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 170'286.-- zu berücksichtigende Depot 270-819827.S1 habe damals einen Betrag von Fr. 80'344.-- aufgewiesen; hierfür sei der Beweis als Eigengut erbracht und entsprechend vermindere sich der erstinstanzlich errechnete Vorschlag der Beschwerdegegnerin.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verhält nicht. Soweit er den Vorwurf erhebt, die Beschwerdegegnerin habe mit Unterlagen zurückgehalten, zeigt er nicht auf, was er daraus für seinen Standpunkt ableiten will. Sodann kann sich keine Willkür ergeben aus dem Umstand, dass offenbar für den Stichtag der güterrechtlichen Auflösung vom 7. Juli 2003 kein Ausweis über das Depotvermögen vorhanden ist, denn die erste Instanz hat auf die vorangehenden und nachfolgenden Jahresabschlüsse abgestellt und das Obergericht traf die als solche nicht gerügte Feststellung, der relevante Depotbetrag sei durch die erste Instanz unbestritten mit Fr. 170'286.-- berechnet worden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein rechtliches Gehör oder die Dispositionsmaxime seien verletzt; von den Konten der Beschwerdegegnerin seien nämlich Fr. 161'552.-- abgeflossen und seine Behauptung, dass es sich dabei um das geltend gemachte Eigengut gehandelt habe, sei unbestritten geblieben, weshalb das Obergericht eine entsprechende Anerkennung hätte feststellen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat indes die betreffenden Behauptungen auf S. 4 ihrer Anschlussappellation sehr wohl bestritten, weshalb die normalen Vermutungen und Beweisregeln zum Tragen
kamen, wonach Vermögenszu- und -abgänge vermutungsweise in die Errungenschaft fallen bzw. diese belastet (vgl. Art. 200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
ZGB). Wer anderes behauptet, ist dafür beweispflichtig und den betreffenden Beweis blieb der Beschwerdeführer schuldig.

3.2 Umstritten ist sodann die Behandlung der gemeinsamen Liegenschaft. Der Kaufpreis von Fr. 500'000.-- wurde mit Fr. 440'000.-- fremdfinanziert, die restlichen Fr. 60'000.-- wurden von der Beschwerdegegnerin bezahlt. Beide kantonalen Gerichte sind von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen und haben befunden, die Beschwerdeführerin habe durch Aufbringen des gesamten Eigenkapitals im Umfang von Fr. 30'000.-- eine Mehrleistung erbracht, die nach Art. 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
ZGB rückerstattungspflichtig sei; diesbezüglich sei nämlich keine Schenkung zu vermuten, sondern müsse vielmehr ein Darlehen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Dispositionsmaxime sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, ihm ein Darlehen gewährt zu haben, und das Obergericht habe folglich etwas angenommen, was gar nicht existiere.

Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei: Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Eigenkapital aufgebracht hat. Dieses Faktum ist rechtlich einzuordnen, wobei eine Schenkung oder ein Darlehen in Frage kommen. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar, Vorbem. vor Art. 221 N. 49 ff., insb. N. 51) zutreffend erwogen, dass eine Schenkung nicht zu vermuten sei. Dementsprechend hatte im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdegegnerin das Darlehen zu behaupten und zu beweisen, sondern der Beschwerdeführer die Schenkung. Eine solche wurde aber nicht behauptet und noch viel weniger bewiesen. Wird der Schenkungsnachweis nicht erbracht, so steht dem anderen Teil eine Ersatzforderung gemäss Art. 206
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
ZGB zu (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 52).

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf das Güterrecht abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Zwischen den Parteien ist schliesslich strittig, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Prozesskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 12'500.-- zurückzuerstatten hat.

4.1 Das Obergericht hat befunden, begrifflich handle es sich um vorläufige Leistungen. Die Anordnung der Rückerstattung im Scheidungsurteil sei jedenfalls dann angezeigt, wenn der Empfänger durch das materielle Urteil die erforderlichen finanziellen Mittel dazu erhalte, was vorliegend mit der ungebundenen güterrechtlichen Leistung der Fall sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Prozesskostenvorschüssen handle es sich um Unterhaltskosten, d.h. um Familienunterhalt, und nicht um ein Darlehen oder um einen güterrechtlich auszugleichenden Vorschuss. Familienunterhalt sei aber nie zurückzuzahlen, andernfalls ja auch Unterhaltszahlungen bei Erhalt güterrechtlicher Mittel zurückzuzahlen wären. Die Rückerstattungsanordnung verstosse deshalb gegen Art. 137
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 206 - 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
1    Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
2    Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.
3    Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.
und 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB.

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Kostenvorschüsse nichts mit dem (typischerweise nicht rückzahlbaren) Verbrauchsunterhalt zu tun haben und insbesondere zwischen der Pflicht zur Leistung des Vorschusses und derjenigen zur Rückerstattung zu unterscheiden ist:

Die Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen in familienrechtlichen Verfahren gründet je nach Lehrmeinung auf Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 130 ff. zu Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB; BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N. 260 zu Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB) oder auf Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB (nunmehr SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, N. 260 zu Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB); die neuere Rechtsprechung äussert sich nicht abschliessend zur Rechtsgrundlage (vgl. Urteile 5P.346/2005 vom 15. November 2005 E. 4.3; 5A 826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), wobei diese Frage mit Bezug auf die Rückerstattung auch nicht von Belang ist. So oder anders geht im Übrigen der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12; 127 I 202 E. 3b S. 205). Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden (Urteil 5A 826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1); wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung der prozessualen Waffengleichheit zwischen den Parteien (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1 S. 219 oben).

Während die vorstehend beschriebene Pflicht zur Bevorschussung auf Bundesrecht gründet, richtet sich die definitive Kostentragung nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung; diese kennt eigene Verteilungsregeln, die in keinem Zusammenhang mit der Bevorschussung durch den Ehegatten stehen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, a.a.O., N. 15 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB). Werden im betreffenden Entscheid die Kosten ganz oder teilweise dem Vorschussempfänger auferlegt (was bei gegebener Leistungsfähigkeit, z.B. aufgrund güterrechtlicher Zahlungen, die Regel bilden mag), wird dieser gegenüber dem seinerzeitigen Erbringer des Vorschusses rückerstattungspflichtig (BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., N. 300 zu Art. 145
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 135 zu Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB).

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch mit Bezug auf die Rückerstattung der Prozesskostenvorschüsse abzuweisen.

5.
Angesichts des vorstehenden Resultates rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei sie einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen sind, weil wie bereits der Beschwerdegegnerin auch dem Beschwerdeführer infolge Prozessarmut die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG), unter Verbeiständung durch die ihn vertretende Rechtsanwältin (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Beide Rechtsvertreter sind aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Mit Bezug auf den Kinderunterhalt wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Verbeiständung durch die ihn vertretende Rechtsanwältin.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Rechtsvertreter beider Parteien werden für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_170/2011
Date : 09. Juni 2011
Published : 27. Juni 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 64  66  72  74  75  90  105  112
BV: 10  29  145
EMRK: 8
ZGB: 137  145  159  163  200  206
BGE-register
119-IA-11 • 120-IA-217 • 127-I-202
Weitere Urteile ab 2000
5A_170/2011 • 5A_311/2010 • 5A_826/2008 • 5P.346/2005
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