Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.13

Entscheid vom 9. Juni 2009 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Basel-Landschaft, Bezirksstatt-halteramt Laufen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Im Kanton Solothurn ist beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Strafverfahren gegen A. wegen verschiedener Delikte, die sie zwischen dem 5. Mai 2006 und dem 8. Januar 2008 begangen haben soll, hängig (act. 1, S. 1 f.; Akten Richteramt Dorneck-Thierstein DTSPR.2008.11-AGRSTB, pag. 006 – 247). Zudem ermittelt der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls gegen A. in Bezug auf verschiedene Straftatbestände, welche mutmasslich im Zeitraum vom 2. Mai 2008 bis zum 21. September 2008 begangen wurden (act. 1, S. 2 f.; Akten Bezirksstatthalteramt Laufen, Faszikel „zur Sache“). Namentlich wurde am 19. August 2008 eine Anzeige wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung bei der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Laufen, erstattet (act. 3.1).

B. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 liess das Bezirksstatthalteramt Laufen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zwecks Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zwei Strafanzeigen betreffend einen Verstoss gegen ein richterliches Verbot (Parkverbot) bzw. Hinderung einer Amtshandlung und Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gegen A. zukommen (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089). Zudem gingen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weitere Strafanzeigen gegen A. ein, unter anderem eine Strafanzeige durch die Polizei Basel-Landschaft vom 24. Januar 2009 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Gefährdung des Lebens (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Polizei Basel-Landschaft Schriftgut Nr. 930945) sowie eine andere vom 18. Februar 2009 bezüglich Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amtshandlung und Verstoss gegen das SVG, die VRV und die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Rap-Nr. 180805).

C. Am 28. Oktober 2008 gelangte das Bezirksstatthalteramt Laufen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte diese um Übernahme seines Verfahrens gegen A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 5. November 2008 ab. Mit Schreiben vom 7. November 2008 liess das Richteramt Dorneck-Thierstein seine Strafakten dem Bezirksstatthalteramt Laufen zukommen mit der Bitte, das bei ihm anhängige Verfahren zu übernehmen. Am 17. November 2008 verneinte das Bezirksstatthalteramt Laufen seine Zuständigkeit und retournierte sämtliche Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (vgl. Gerichtsstandskorrespondenz). In der Folge überwies der zuständige Solothurner Staatsanwalt die strittige Gerichtsstandsangelegenheit der Oberstaatsanwaltschaft-Stellvertreterin zur Führung der Gerichtsstandsverhandlungen. Die nachfolgenden Gerichtsstandsverhandlungen führten zu keiner Einigung in der Sache (Akten der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Einträge vom 16. und vom 23. Februar 2009 sowie vom 3. und 4. März 2009 im Journal Verfahrensschritte).

D. Mit Gesuch vom 1. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

In seiner Gesuchsantwort vom 14. Mai 2009 (act. 3) beantragte das Bezirksstatthalteramt Laufen die Abweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Die Behörden des Kantons Solothurn seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtliche A. zur Last gelegten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz. 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, in strittigen Fällen die Gerichtsstandsverhandlungen zu führen, er kann jedoch damit auch einen Staatsanwalt beauftragen (§ 73 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [GO/SO; BGS 125.12]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss im Ermittlungsstadium dem örtlich zuständigen Statthalteramt oder einem besonderen Untersuchungsrichteramt zu (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O, Anhang II, S. 213; vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.3 vom 1. April 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt (Akten der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Einträge vom 16. und vom 23. Februar 2009 sowie vom 3. und 4. März 2009 im Journal Verfahrensschritte). Da im Übrigen auch die anderen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Gesuch einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 344 Abs. 1 StGB, welcher die örtliche Zuständigkeit bei Zusammentreffen mehrerer durch dieselbe Person begangene strafbare Handlungen in verschiedenen Kantonen regelt, sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125 f. N. 15 ff.). Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist. Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht danach, was dem Verdächtigen schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und mit Bezug auf das, worauf sich die Beschuldigung nicht zum Vorneherein als haltlos erweist. Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, und ist somit nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden. In erster Linie beurteilt sich die Schwere der angedrohten Strafe nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 286 ff. m.w.H.; Nay/Thommen, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 340 StGB N. 12 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 132 f. N. 45). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt „in dubio pro duriore“: Der Grundsatz, wonach im Zweifel wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist, lässt sich auch auf die Gerichtsstandsbestimmung übertragen (Nay/Thommen, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3; Guidon/Bänziger, a.a.O, [Rz 42] m.w.H.). Nur wenn in
dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.18 vom 12. Mai 2006, E. 2.1; BK_G 076/04 vom 27.Oktober 2004, E. 3.4)

2.2

2.2.1 Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, als schwerstes Delikt zu qualifizieren. A. wird sowohl im Kanton Solothurn (Akten Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn STA.2008.4089, Polizei Basel-Landschaft Schriftgut Nr. 930945) als auch im Kanton Basel-Landschaft (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 920375, Nr. 918884) der Gefährdung des Lebens verdächtigt.

2.2.2 Am 19. August 2008 wurde durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Laufen, aufgrund der Meldung der Geschädigten vom 28. Juli 2008 Anzeige wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft erstattet (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 920375). Im Zeitraum zwischen dem 16. Juli und dem 26. Juli 2008 hatte ein Unbekannter beim Personenwagen der Geschädigten die Luft aus dem linken Vorderradreifen gelassen und zwei Radmuttern gelöst. Aus dem Schlussbericht in Sachen A. hielt die Polizei Basel-Landschaft fest, dass der „dringliche Verdacht“ bestehe, dass A. auch mit dieser Tat in Verbindung zu bringen sei (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 918884, S. 1). In seiner Gesuchsantwort (act. 3) macht das Statthalteramt Laufen geltend, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens für den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar und die Strafanzeige in Bezug auf den erwähnten Tatbestand somit haltlos sei. Ein Verfahren wegen Gefährdung des Lebens wurde gegen A. nicht eröffnet; die Anzeige wurde als Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft registriert (act. 3; Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Eröffnung des Untersuchungsverfahrens).

Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, erfüllt laut Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB den Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Objektiv setzt dieses konkrete Gefährdungsdelikt das Verursachen einer unmittelbaren Lebensgefahr voraus. Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes – in diesem Falle des Lebens – als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret, der Schadenseintritt nicht nur abstrakte Möglichkeit sein. Eine unmittelbare Gefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Die Lebensgefahr muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz und Skrupellosigkeit voraus (Aebersold, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 7 ff.; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 74 ff. N. 5 ff.).

Aufgrund der wenigen Angaben, welche in Bezug auf den erwähnten Sachverhalt und die Vorgehensweise des Täters der I. Beschwerdekammer vorliegen, und dem frühen Verfahrensstadium, indem sich die Untersuchungen befinden, ist eine abschliessende Subsumtion der Fakten unter den Straftatbestand von Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht möglich. Als haltlos kann jedoch die Anzeige nicht gelten: das Lösen von Radmuttern und die erhöhte Wirkung dieser Manipulation durch das Herauslassen der Luft aus dem Reifen ist geeignet, einen lebensgefährdenden Unfall zu verursachen; die Gefahr war unmittelbar, da die Geschädigte das manipulierte Auto gefahren hat. Gemäss dem polizeilichen Schlussbericht kann davon ausgegangen werden, dass A. Hauptverdächtige dieser Tat ist; ob der rechtsgenügende Nachweis gelingen wird, muss nicht feststehen. Es muss in diesem Fall auch von (Eventual-)Vorsatz bzw. Skrupellosigkeit der Täterschaft ausgegangen werden. Die Anzeige betreffend der Gefährdung des Lebens, eventualiter der versuchten Gefährdung des Lebens, erweist sich nicht als zum Vorneherein haltlos.

2.3 Da die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat für Gesuchsteller wie auch für Gesuchsgegner der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst „angehoben“ wurde („forum praeventionis“). Als angehoben gilt eine Untersuchung, und ein Täter unter anderem dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht (Nay/Thommen, a.a.O., Art. 340 StGB N. 14 ff. m.w.H. und Art. 344 StGB N. 1 m.w.H.; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 142). Eine Verfolgung liegt auch dann vor, wenn die Ermittlungen vorerst noch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 281).

Der beschriebene Sachverhalt bildete am 19. August 2008, basierend auf einer Meldung der Geschädigten vom 28. Juli 2008, Gegenstand einer Anzeige wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung (Akten Bezirksstatthalteramt Laufen 010 08 481 ff., Schriftgut Nr. 920375). Eine Anzeige wegen Gefährdung des Lebens ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. Januar 2009 ein. Eine Untersuchung gegen das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt gegen A. wurde somit zuerst im Kanton Basel-Landschaft angehoben. Des Weiteren besteht für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand kein Anlass.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 9. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Oberstaatsanwalt

- Bezirksstatthalteramt Laufen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2009.13
Datum : 09. Juni 2009
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 129 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
340  344  345
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Entscheide BstGer
BG.2006.18 • BK_G_076/04 • BG.2009.3 • BG.2009.13