Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 496/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege L.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Besoldung, Beförderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Aargau vom 2. April 2009,

in Erwägung,
dass sich beim Streit um Lohnnachzahlungen um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG handelt, womit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt (Abs. 1 lit. b) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2),
dass Lohnnachzahlungen für die Zeit von 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 für eine wöchentlich (zuviel) geleistete Arbeitsstunde eingefordert sind, was bei einem auf 28 Wochenlektionen beruhenden Jahreseinkommen von Fr. 108'310.30 offenkundig nicht zum geforderten Streitwert führt, und sich auch nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Beschwerdeführerin dies erkannt zu haben scheint, betitelte sie ihre Eingabe doch lediglich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
dass mit der Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG),
dass sich dies auf die Anforderungen auswirkt, denen die Beschwerdeschrift genügen muss: es gilt das so genannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, vgl. BBl 2001 4344),
dass dieses verlangt, in der Eingabe darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht stattfindet,

dass das Bundesgericht deshalb nicht von sich aus untersucht, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201),
dass mit der vorliegenden Eingabe zwar eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) gerügt werden; ihre Begründung vermag aber nicht den qualifizierten Anforderungen zu genügen, welche Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (in Verbindung mit Art. 119
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG) für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,
dass dies insbesondere für die Anrufung des Willkürverbots gilt, weil die Beschwerde führende Person - wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - dartun muss, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397),
dass die vorliegende Beschwerdeschrift sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und am Vorgehen der involvierten Behörde erschöpft, ohne dass hinreichend klar dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen soll,
dass die Eingabe damit auch nicht die Formvorschriften für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfülllt, weshalb auf die Eingabe insgesamt nicht einzutreten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_496/2009
Date : 09. Juni 2009
Published : 27. Juni 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Besoldung, Beförderung


Legislation register
BGG: 85  106  116  119
BV: 9
BGE-register
110-IA-1 • 119-IA-197 • 133-III-393
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8C_496/2009
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BBl
2001/4344