Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_784/2007

Urteil vom 9. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig, Bahnhofplatz 5, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Nachdem die im Februar 1991 und Juli 1995 erfolgten Anmeldungen je zu abschlägigen Rentenentscheiden geführt hatten, meldete sich der 1952 geborene D.________ wegen Rücken-, Schulter- und Beinbeschwerden am 18. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente) an. Die IV-Stelle Bern verneinte - im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Spital I.________ vom 10. April 2003 - mit Verfügung vom 17. Juni 2003 mangels leistungsbegründender Invalidität abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2004 festhielt. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 8. November 2004 wegen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Die von der IV-Stelle hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 17. Juni 2005 ab.
A.b In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils vom 17. Juni 2005 holte die IV-Stelle bei der MEDAS Spital I.________ ein polydisziplinäres Zusatzgutachten ein, welches am 28. Juni 2006 erstattet wurde. Hauptsächlich gestützt darauf wies sie das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2007 mangels rentenbegründender Invalidität erneut ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2007 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Oktober 2007 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm rückwirkend ab November 2001 eine halbe IV-Rente zustehe. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
1.2
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
1.2.2 Der Beschwerdeführer lässt einen vom 30. Oktober 2007 datierten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med Q.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, einreichen. Zur Zulässigkeit dieses neuen Beweismittels bringt er vor, die Vorinstanz habe auf eine im Zusatzgutachten enthaltene Prognose abgestellt und - da sich diese als offensichtlich falsch herausgestellt habe - Anlass zum Einreichen dieses Berichtes gegeben. Die Vorinstanz hat indessen keinen Anlass gehabt, die Prognose auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. E. 3.1.2), sodass der erst mit der bundesgerichtlichen Beschwerde vorgelegte Bericht unbeachtlich ist. Anzumerken bleibt, dass eine seit der Verfügung vom 17. Januar 2007 angeblich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes allenfalls Grund für eine Neuanmeldung sein könnte.

2.
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Als erstes ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere auch der beiden MEDAS-Gutachten, welche die von der Rechtsprechung hinsichtlich Beweistauglichkeit und Beweiskraft aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) unbestrittenermassen erfüllen, festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer aus körperlicher Sicht angepassten Tätigkeit (Gewichte heben und tragen nicht über 15 kg, mit der Möglichkeit häufigen Positionswechsels und der Vermeidung von nach vorne gebeugter Arbeitshaltung sowie von Überkopf-Arbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
3.1.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Selbsteinschätzung, er sei zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, zunächst auf die im Zusatzgutachten enthaltene Antwort auf Frage 6: Dort teilen die Gutachter die Ansicht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des s vom 18. September 2001, dass eine Einschränkung von 50 % seit 27. November 2000 besteht. Aus dem in dieser Antwort enthaltenen Verweis auf den Bericht des Spitals I.________ vom 18. September 2001 geht indessen ohne Weiteres hervor, dass sich diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf die bisherige Tätigkeit als Fernsehtechniker im Aussendienst bezieht. Für eine körperlich leichte Arbeit besteht hingegen auch gemäss jenem Bericht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
3.1.2 Weiter beruft er sich auf die Antwort im Zusatzgutachten auf die Frage 13, wonach ihm eine angepasste Arbeit zunächst während 4 bis 5 Stunden pro Tag zumutbar sei, steigerbar auf 100 % nach 6 bis 12 Monaten. Diese Beurteilung scheint in einem gewissen Widerspruch zu den übrigen Feststellungen der Gutachter zu stehen: So wird sowohl in Ziff. B (Beurteilung des Falles und Prognose) und in der Antwort auf Frage 3 des Gutachtens als auch im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Zwar hat die Vorinstanz zu diesem Widerspruch keine Stellung bezogen. Ob, wie der Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2006 durchaus plausibel entnommen werden kann, sich die Aussage in der Antwort auf Fra-ge 13 wiederum auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehe, kann offen bleiben, lässt sich doch der scheinbare Widerspruch auch so auflösen: Die Gutachter weisen in der bereits erwähnten Ziff. B ausdrücklich darauf hin, dass die Prognose zu einem guten Teil von der Motivation des Beschwerdeführers abhänge, eine seinen Einschränkungen angepasste neue Tätigkeit zu finden. Dafür soll ihm offenbar eine Anpassungszeit gewährt werden, was jedoch
nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, da dies im Ergebnis auf eine Sozialrehabilitation hinauslaufen würde (BGE 127 V 121 E. 3b S. 127). Jedenfalls kann dem Zusatzgutachten kein Hinweis entnommen werden, wonach dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nur eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess möglich sein soll. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass im rheumatologischen Teilgutachten festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei für eine angepasste Tätigkeit "weiterhin" zu 100 % arbeitsfähig.

3.2 Bleibt die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer aus körperlicher Sicht angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, für das Bundesgericht verbindlich, ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum gestützt auf diese Prämisse vorgenommenen Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt. Auch eine vorübergehende Invalidität liegt nicht vor; die 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung) bezieht sich nur auf den Beginn des Rentenanspruchs, nicht auf den Anspruch als solchen.

4.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard
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Dokument : 9C_784/2007
Datum : 09. Juni 2008
Publiziert : 30. Juni 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
BGE Register
125-V-351 • 127-V-121 • 132-V-393 • 133-III-393
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vorinstanz • bundesgericht • iv-stelle • prognose • wiese • frage • medas • bundesamt für sozialversicherungen • einspracheentscheid • sachverhalt • gerichtsschreiber • gerichtskosten • entscheid • beweiskraft • sachverhaltsfeststellung • richtigkeit • invalidenrente • rechtsverletzung • abweisung • heilanstalt
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