Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.13

Entscheid vom 9. Juni 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, vertreten durch Tanja Knodel, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 50
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG)

Sachverhalt:

A. Der deutsche Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit von Februar 1991 bis Dezember 1992 in Polen in seiner Funktion als Verwaltungsratsmitglied der Firma B.______ Ltd. und als Direktor der Firma C.______ GmbH zusammen mit weiteren Personen verschiedenen Firmen absichtlich einen Vermögensschaden zugefügt zu haben, um sich damit persönlich zu bereichern. Die B.______ Ltd. soll Waren im Wert von PLZ 739'242.12 an die Firma D.______ Sàrl geliefert haben, wobei sich A.______ das Entgelt für diese Waren angeeignet haben soll, statt es der B.______ Ltd. zuzuführen. Der B.______ Ltd. sei dabei ein Schaden von PLZ 739'242.12 entstanden. Weiter wird A.______ verdächtigt, im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit der B.______ Ltd. Rohmaterialien bezogen zu haben, wodurch zwei Unternehmen Verluste im Betrag von PLZ 639'431.99 entstanden seien. Ausserdem soll A.______ in Verletzung seiner Pflichten und durch Missbrauch seiner Befugnisse über Eigentum der B.______ Ltd. verfügt haben, um die Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses und Sicherungsrechte von Gläubigern zu verhindern. Schliesslich wird A.______ vorgeworfen, sich am 2. November 1993 als Vizepräsident der E.______ sowie als Direktor der C.______ GmbH Industrieausrüstung im Wert von PLZ 15'256.10 zum Nachteil der B.______ Ltd. angeeignet zu haben (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. März 2005, BH.2005.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Krakau vom 30. Juli 2002 wegen Veruntreuung etc. ersuchte Interpol Warschau am 19. August 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.

Am 28. Januar 2005 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am folgenden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 31. Januar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 1. Februar 2005 eröffnet wurde.

B. Eine erste Beschwerde gegen ein vom Bundesamt für Justiz abgelehntes Haftentlassungsgesuch hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 2. März 2005 kostenfällig abgewiesen (BH.2005.5). Jener Entscheid blieb unangefochten. Das Bundesamt für Justiz erliess am 11. April 2005 den Auslieferungsentscheid, wogegen der Beschwerdeführer am 12. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhob (BK act. 1.4).

C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 wandte sich A.______ erneut an das Bundesamt für Justiz mit dem Ersuchen um Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventualiter gegen Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in gutscheinender Höhe. Subeventualiter ersuchte er um Versetzung in eine Klinik (BK act. 1.8). Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem Entscheid vom 12. Mai 2005 wies das Bundesamt für Justiz das Haftentlassungsgesuch kostenfällig ab (BK act. 1.2).

D. Gegen diesen Entscheid lässt A.______ mit Eingabe vom 23. Mai 2005 wiederum Beschwerde führen und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in einer der erkennenden Behörde angemessen scheinenden Höhe und verbunden mit weiteren Weisungen aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Subeventualiter wurde Antrag auf Versetzung in eine Klinik gestellt (BK act. 1).

Das Bundesamt für Justiz trug in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an (BK act. 3).

In der Replik vom 2. Juni 2005 hält A.______ an den Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2005 fest (BK act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

2.

2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG bestimmt, dass die Auslieferungshaft in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden kann, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Entscheide über weitere Haftentlassungsgesuche unterliegen wiederum der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2004, 329 Nr. 289). Insofern sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die fristgemäss eingereichte Beschwerde gegeben.

Vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit durch das Bundesstrafgericht war die Anklagekammer des Bundesgerichts zuständig, über Beschwerden gegen Auslieferungshaft zu befinden. Bei gleichzeitiger Hängigkeit der Beschwerde gegen die Auslieferungshaft und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Auslieferung selbst beurteilte nach bisheriger Praxis die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auch die Auslieferungshaftbeschwerde, aus Gründen der Beschleunigung jeweils vorgezogen (BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; 117 IV 359, 360 f.). Diese spezifische Konstellation, dass nämlich zwei Kammern des gleichen Bundesgerichts mit der nämlichen Sache, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichtspunkten und Kognition befasst sind (Zimmermann, a.a.O., 331), besteht nach Auflösung der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht mehr. Vielmehr sind neu zwei Gerichte unterschiedlicher Stufe – das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht – mit den beiden unterschiedlichen Verfahren befasst. Es besteht damit kein Anlass, von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen Auslieferungshaft abzuweichen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerdereplik die Befangenheit des beim Beschwerdegegner verfügenden Beamten F.______ geltend (BK act. 4, S. 5 f.). Der Beamte F.______ habe sich beim Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vom 6. Mai 2005 massgeblich auf seinen eigenen Auslieferungsentscheid vom 11. April 2005 gestützt. Befangenheit muss sogleich nach Entdecken des Befangenheitsgrundes gerügt werden (u. a. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2004, 1P.339/2004 E. 2 unter Verweis auf BGE 126 III 249, 253 f. E. 3c, 121 I 225, 229 f. E. 3). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Konstellation war diesem bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt, die erstmals in der Replik nachgeschobene Rüge ist somit verspätet. Im Übrigen hielte sie auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4.

4.1 Wie schon in seiner ersten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslieferung sei aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht zulässig und die Auslieferungshaft damit aufzuheben. Mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen kann vorerst auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. März 2005 (BH.2005.5, E. 2.2) verwiesen werden. Danach steht einem Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG ausschliesslich eine absolute Verjährung nach schweizerischem Recht entgegen. Der Eintritt der absoluten Verjährung ist nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der Überprüfung der Auslieferung auf ihre offensichtliche Unzulässigkeit zu prüfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von den vier von den polnischen Behörden erhobenen Vorwürfen diejenigen unter den Ziff. I, II und IV offenkundig absolut verjährt seien. Die letzte und für die Verjährung massgebliche Täterhandlung der Irreführung beim Tatvorwurf I sei auf März 1990 anzusetzen, womit auch bei Annahme des Tatbestands des Betrugs die absolute Verjährung bereits im März 2005 eingetreten sei. Die Tatvorwürfe III und IV seien ebenfalls absolut verjährt. Aufgrund der Darstellung und Subsumtion durch die polnischen Behörden wären diese nämlich am ehesten unter den schweizerischen Tatbestand der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB) zu subsumieren. Es handle sich damit nach schweizerischem Recht um Vergehen. Die Sachverhalte seien bis spätestens im Jahr 1993 abgeschlossen gewesen, weshalb die absolute Verjährung (7½ Jahre) längst eingetreten sei. Schliesslich bleibe nur mehr der als Betrug eingestufte Tatvorwurf II, bei welchem zwar die absolute Verjährung erst im Jahre 2006 eintrete. Indessen sei die relative Verjährung bereits eingetreten, weshalb eine Auslieferungshaft gestützt allein darauf unverhältnismässig wäre.

Von offensichtlichem Eintritt der Verjährung kann nach wie vor nicht gesprochen werden. Zum einen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass mindestens für den Tatvorwurf II – der sich bei der im Haftprüfungsverfahren summarischen rechtlichen Prüfung unter den Betrug gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB subsumieren lässt – aufgrund der Tatzeitangabe im Gesuch (bis 17. September 1991) die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist. Sodann ist entgegen dem Beschwerdeführer die absolute Verjährung für die Tatvorwürfe I ebenfalls nicht (offensichtlich) erstellt. Der Beschwerdeführer schliesst aus der Darstellung zum Vorwurf I, wonach die Vermögensdispositionen ab März 1990 erfolgt seien, darauf, die letzten Tathandlungen (Irreführung) müssten bis spätestens März 1990 erfolgt sein. Das ist nicht nach­vollziehbar. Der recht rudimentären Tatdarstellung ist zu entnehmen (Übersetzung des Auslieferungsersuchens der Regionalstaatsanwaltschaft in Krakau vom 4./10. Februar 2005, BK act. 1.5, S. 1), dass die Betrügereien in vier Fällen mittels fiktiver Rechnungen getätigt worden sein sollen. Mit Bezug auf eine dieser Rechnungen wird ein relativ genaues Datum (17. – 19. Dezember 1992) genannt. Für eine weitere Rechnung wird das Jahr 1992 angegeben. Bezüglich der beiden übrigen Rechnungen finden sich keine Zeitangaben. Wie der Beschwerdeführer aus diesen Zeitangaben und dem allgemein genannten Zeitraum (Februar 1990 – Dezember 1992) die Schlussfolgerung ziehen kann, die Irreführungen seien spätestens im März 1990 abgeschlossen, ist unerfindlich. Wenngleich gemäss der Tatdarstellung im Auslieferungsersuchen der Beschwerdeführer die fiktiven Rechnungen nicht selber erstellte, sondern die Buchungen angeordnet haben soll (vgl. BK act. 1.5, S. 1), diese somit als Vermögensdispositionen für die Frage der Verjährung irrelevant sind, stellt die angebliche Anordnung zur Vornahme der Buchungen sehr wohl eine Täterhandlung dar und kann diese bis kurz vor dem jeweiligen Rechnungsdatum geschehen sein. Eine offensichtliche Annahme einer Verjährung ist mit Bezug auf diesen Tatvorwurf daher nicht anzunehmen. Wie es sich mit den übrigen Tatvorwürfen verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht wirtschaftspolitische Gründe für die Haftverfügung und das Auslieferungsgesuch der polnischen Behörden geltend. Es gehe den polnischen Behörden nur darum, mit seiner Verhaftung sein Berliner Unternehmen vom polnischen Markt des Autobahn- und Leitplankenbaus fernzuhalten. Es sei Ziel der polnischen Behörden, ihn mittels des Strafverfahrens und der Haft zu ruinieren, könne er doch seine Firma in Deutschland so nicht mehr weiterführen. Es sei dies eine häufige Vorgehensweise in Polen. Auf diesen Einwand braucht insofern nicht weiter eingegangen zu werden, als die angeblichen politischen Beweggründe nicht offensichtlich im Sinne der Rechtsprechung sind (BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Sie sind im Auslieferungsverfahren zu prüfen.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet erneut die Fluchtgefahr, namentlich im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Kaution sowie der Bereitschaft, weitere Auflagen auf sich zu nehmen. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Argumentation des Beschwerdegegners, mit dem Auslieferungsentscheid sei die Fluchtgefahr nochmals erhöht. Auf diesen Einwand braucht nicht näher eingegangen werden, kann doch mit Bezug auf die Fluchtgefahr ohne weiteres auf die nach wie vor vollumfänglich zutreffenden Erwägungen des Entscheids vom 2. März 2005 (BH.2005.5 E. 2.4) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, in Deutschland ansässig und dort mit seinem Unternehmen tätig. Er ist für die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Delikte in Deutschland weder verfolg- noch auslieferbar. Es ist deshalb mit einer sehr hohen Fluchtbereitschaft und ebenso hoher Fluchtmöglichkeit zu rechnen. Die angebotene Kaution vermag diese Fluchtgefahr nicht zu beseitigen, zumal die detaillierten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Zusätzliche Massnahmen, ja selbst eine zweimalige tägliche Meldepflicht mindern die Fluchtgefahr aufgrund der faktisch weitgehend offenen Grenzen zu Deutschland und der rasch zu realisierenden Möglichkeit eines Grenzübertritts nicht.

4.4. Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vortragen, die Auslieferungshaft sei aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht verhältnismässig. Unverhältnismässig sei sie auch wegen des Risikos, dass seine Firma „C.______ GmbH“ wegen seiner Abwesenheit existenziell gefährdet sei. Damit wäre er auch persönlich ruiniert und die rund einhundert Arbeitnehmer würden die Stelle verlieren.

Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers ist nicht anders als diejenige anderer, in Auslieferungshaft gesetzter Selbständigerwerbender oder Unternehmensleiter und muss hinter die Einhaltung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurücktreten. Mit Bezug auf seinen Gesundheitszustand beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Bezirksarztes von Meilen vom 11. Mai 2005. Darin hält der mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit beauftragte Bezirksarzt fest, aufgrund des Gesamteindrucks und des zunehmenden Risikos einer psychischen und physischen Dekompensation, die mittelfristig doch noch eine Hospitalisation erforderliche machen dürfte, sei ein rasch möglichster Verfahrensentscheid anzustreben (BK act. 1.7). Eine eigentliche Hafterstehungsunfähigkeit, welche nach Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG zu einer anderen Massnahme als Haft führen würde, liegt dennoch nicht vor. Für eine Verlegung in eine Klinik, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Subeventualbegehren verlangt, besteht vorderhand keine zwingende Notwendigkeit. Der eingeschränkten psychischen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers ist nicht durch Entlassung aus der Auslieferungshaft, sondern durch flankierende Massnahmen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegner ist die für die Haft und damit das gesundheitliche Wohlergehen des Beschwerdeführers verantwortliche Behörde. Ihr steht für einen sachgerechten Umgang mit allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers eine Palette von Begleitmassnahmen zur Verfügung (wie häufige Arztvisitationen, Behandlung im Gefängnis, Anpassung der konkreten Haftbedingungen, im äussersten Fall: Verlegung in die Gefängnisabteilung eines Spitals). Darüber hat die Beschwerdekammer indessen nicht zu befinden. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die heute rund viermonatige Haft sei von ihrer Dauer her offensichtlich unverhältnismässig.

Die Beschwerde ist daher (im Hauptantrag und in den Eventualanträgen) abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. sowie Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP und Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel (im Doppel)

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BH.2005.13
Date : 09. Juni 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 50 IRSG)


Legislation register
BStP: 214  245
IRSG: 5  47  48  50  51
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 146  169
BGE-register
111-IV-108 • 117-IV-359 • 121-I-225 • 126-III-249 • 128-II-355
Weitere Urteile ab 2000
1A.170/1997 • 1P.339/2004 • 8G.8/2004
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Decisions of the TPF
BH.2005.13 • BH.2005.5
Pra
89 Nr. 94