Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.420/2003 /dxc

Urteil vom 9. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Postfach,
1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Gegenstand
Befreiung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 4. August 2003.

Sachverhalt:
A.
X.________, geb. 1943, verheiratete sich am 9. September 1999 mit Y.________, geb. 1954. Die Eheleute bezogen am 15. Oktober 1999 eine gemeinsame Wohnung in Zug. X.________ bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine ordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Seine Ehefrau erhält seit dem 1. März 2001 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70%. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 stellte X.________ bei der Schweizerischen Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) ein Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Nachdem die Billag AG das Gesuch am 28. August 2000 abgelehnt und auch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die dagegen eingereichte Beschwerde am 13. Dezember 2000 abgewiesen hatte, erhob X.________ am 8. Januar 2001 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung von den Empfangsgebühren und Rückerstattung der seit dem 1. Januar 2000 geleisteten Zahlungen. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. Mai 2002 befreite die Billag AG X.________ mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an von der Gebührenpflicht, hielt aber an der Gebührenforderung für die Zeit vom 1. Januar
2000 bis zum 31. Dezember 2001 fest.
B.
Mit Entscheid vom 4. August 2003 hiess das Departement (UVEK) die gegen den Entscheid des Bundesamts (BAKOM) vom 13. Dezember 2000 eingereichte Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Dabei befreite es X.________ von der Gebührenpflicht auch für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000; hingegen wurden ihm die Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 und vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 nicht erlassen.
C.
Dagegen reichte X.________ am 8. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Gebühren seien "schon aus finanziellen Gründen" aufzuheben. Die Billag AG und das Bundesamt (BAKOM) haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Departement (UVEK) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 8. November 2003 hat X.________ unaufgefordert eine Stellungnahme eingereicht. Der Instruktionsrichter hat hierauf mit Schreiben vom 21. April 2004 X.________ zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Dessen Stellungnahme vom 7. Mai 2004 wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung zugestellt. Die Billag AG und das Departement (UVEK) haben ausdrücklich, das Bundesamt (BAKOM) stillschweigend auf Äusserung dazu verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 97 ff . OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer der in Art. 98
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG genannten Vorinstanz ausgehen, sofern kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
- 102
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG gegeben ist. Der angefochtene Entscheid beruht auf dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie auf der gestützt darauf ergangenen Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV; SR 784.401), somit auf Bundesrecht, und wurde von einem Departement des Bundes, mithin einer Behörde gemäss Art. 98 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG, gefällt. Ein Ausschlussgrund nach Art. 99
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
- 102
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG liegt nicht vor. Auf die fristgerecht (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) von einem dazu Berechtigten (vgl. Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und b OG). Da vorliegend keine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes nicht gebunden (Art. 104 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG und Art. 105
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., mit Hinweisen).
1.3 Die Begründung der Beschwerde erscheint knapp, erfüllt aber die für eine Laienbeschwerde geltenden Anforderungen von Art. 108 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG gerade noch.
2.
2.1 Streitig ist vorliegend nur noch, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 von den Empfangsgebühren zu befreien ist, nachdem ihm von den Vorinstanzen für die übrige Zeit die Gebühren erlassen worden sind.
2.2 Das Departement (UVEK) hat für den gesamten noch offenen Zeitraum Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV in der Fassung vom 6. Oktober 1997 (vgl. AS 1997 2903, insbes. 2917 f.) angewendet, obwohl Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV am 27. Juni 2001 (in Kraft seit dem 1. August 2001) neu gefasst und Art. 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV auf denselben Zeitpunkt hin aufgehoben worden ist (AS 2001 1680, insbes. 1681). Die Änderung der Verordnung geht auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.283/2000 vom 5. Januar 2001 zurück. Damit sah das Bundesgericht in der (altrechtlichen) Regel von Art. 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV und hob einen darauf abgestützten Entscheid des Departements (UVEK) auf, weil bei der Berechnung des geringen Einkommens nur die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) berücksichtigt werde und Ergänzungsleistungen nicht mit einbezogen würden. Das Departement (UVEK) begründet die Anwendung der altrechtlichen Verordnungsbestimmungen damit, dass der erwähnte Bundesgerichtsentscheid einen Gesuchsteller betroffen habe, der Ergänzungsleistungen erhalten habe, während vorliegend dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 (richtig 2001) keine Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19.
März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zugesprochen worden seien. Die Frage, ob vorliegend altes oder neues Recht - wofür einiges spricht - zur Anwendung gelangt, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde sowohl bei Anwendung des alten als auch des neuen Rechts abzuweisen ist.
2.3 Nach Art. 41 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 41 Pflichten des Konzessionärs - (Art. 41 Abs. 1 RTVG)
1    Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil55 müssen erstellen:
a  eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen;
b  ein Redaktionsstatut; und
c  ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
2    Das UVEK kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Abgabenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.
3    Das UVEK kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.
RTVV muss, wer Radio- und Fernsehgeräte betreibt, dies der Inkassostelle melden. Als privat gilt nach Art. 42 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
RTVV der Empfang der entsprechenden Programme durch die meldende Person und solche, die im gleichen Haushalt leben. Gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV in der alten Fassung ist von der Gebührenpflicht befreit, wer zu mindestens 50 Prozent erwerbsunfähig ist und ein geringes Einkommen aufweist. Als gering gelten dabei Einkommen, die kleiner sind als fünf Drittel des jährlichen Mindestbetrages der einfachen AHV-Rente, wobei diese Obergrenze für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt um 50 Prozent erhöht wird; weiter gelten als Einkommen sämtliche Einnahmen nach Art. 3c
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
ELG (Art. 46 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
und 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV in der alten, inzwischen aufgehobenen Fassung). Solche anrechenbaren Einnahmen sind Renten, einschliesslich der Renten der AHV und der Invalidenversicherung (IV; Art. 3c Abs. 1 lit. d
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
ELG).

Da der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Juli 2000 und seine Ehefrau seit dem 1. März 2001 IV-Renten beziehen, besteht gestützt auf Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV in der alten Fassung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 kein Anspruch auf Gebührenbefreiung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
2.4 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe in dieser Zeit gar kein Fernsehgerät besessen, weshalb er auch keine Gebühren bezahlen müsse; er habe 1999 in einem kleinen Zimmer in Zug und seine Ehefrau in einem Zimmer in Walchwil gewohnt; erst nach der Heirat am 9. September 1999 hätten sie eine gemeinsame Wohnung in Zug gefunden; seine Ehefrau habe ein sehr altes Fernsehgerät mit lediglich schwarz-weissem Bild mit in die Ehe gebracht, wobei nur zwei Programme und diese erst noch mit schlechter Bildqualität empfangbar gewesen seien.

Indessen lebten die Eheleute Christ nach eigener Darstellung seit dem 15. Oktober 1999 im gleichen Haushalt zusammen, und die Ehefrau brachte gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Fernsehgerät in den Haushalt ein und betrieb es ab diesem Zeitpunkt. Somit waren die Empfangsgebühren vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 zu bezahlen. Ob der Beschwerdeführer selber das Fernsehgerät benutzt hat oder nicht, ist dabei unerheblich.
2.5 Nach dem revidierten Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV werden auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen erhalten, von der Gebührenpflicht befreit. Der Beschwerdeführer erhielt erst auf den 1. Juli 2000 eine IV-Rente; Ergänzungsleistungen wurden ihm sogar erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 zugesprochen. Gestützt auf das neue Recht hat er daher weder für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 noch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 Anspruch auf Gebührenbefreiung. Bei Anwendung des neuen Rechts wäre somit die Beschwerde abzuweisen.
2.6 Zu prüfen bleibt, wie es sich verhielte, wenn für das Jahr 2001 noch die altrechtliche Regelung von Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV angewendet würde. Im Jahr 2001 belief sich der jährliche Mindestbetrag der einfachen AHV-Rente auf Fr. 12'360.--, was pro Monat eine Rente von Fr. 1'030.-- ergibt. Fünf Drittel davon betragen Fr. 20'600.--, und eine Erhöhung dieses Betrags um 50% führt rechnerisch zu einer zulässigen Obergrenze von Fr. 30'900.--. Der Beschwerdeführer erhielt in den Monaten Januar und Februar 2001 eine IV-Rente (inklusive Zusatzrente für seine Ehefrau) von Fr. 2'010.-- , total somit Fr. 4'020.--. Für die Monate März bis Dezember 2001 betrug die ausbezahlte IV-Rente (exklusive Zusatzrente für die Ehefrau) Fr. 1'451.-- pro Monat. Die Ehefrau erhielt ihrerseits ab 1. März 2001 eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'638.--, was zusammen Renten von monatlich Fr. 3'089.-- ergibt. Für zehn Monate wurde dem Ehepaar somit ein anrechenbarer Betrag von Fr. 30'890.-- ausgerichtet. Insgesamt verfügte das Ehepaar daher im Jahre 2001 über ein Jahreseinkommen von Fr. 34'910.--, was über der zulässigen Obergrenze von Fr. 30'900.-- liegt, weshalb ein Anspruch auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2001 entfällt.
2.7 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ab 1. August 2001, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Regelung, die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangten und die Umrechnung des Einkommens nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2001 durchgeführt würde, wäre das Ergebnis nicht anders.

Bei der Berechnung gemäss Art. 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV (in der alten, inzwischen aufgehobenen Fassung) ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'030.-- auszugehen, was bei sieben Monaten ein solches von Fr. 7'210.-- ergibt. Fünf Drittel davon betragen Fr. 12'016.--. Eine Erhöhung um 50%, d.h. um Fr. 6'008.--, führt zu einer zulässigen Obergrenze von Fr. 18'024.--. Das tatsächliche Einkommen der Ehegatten betrug für Januar und Februar 2001 Fr. 4'020.-- (Fr. 2'010.--/Monat) und von März bis Juli 2001 Fr. 15'445.-- (Fr. 3'089.--/Monat), insgesamt also Fr. 19'465.--.

Auch mit dieser auf sieben Monate beschränkten Berechnung würde das anrechenbare Gesamteinkommen der Eheleute Christ die zulässige Obergrenze somit übersteigen, was eine Gebührenbefreiung ausschlösse.
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung hat, weil er in dieser Zeit weder AHV- noch IV-Berechtigter war.
Für die Zeit vom Januar bis zum Dezember 2001 entfällt die Gebührenbefreiung bei Anwendung der neuen Fassung von Art. 45 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
RTVV, weil der Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen erhielt. Bei Anwendung der alten Fassung von Art. 45
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
und 46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
RTVV hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung für denselben Zeitraum, weil sein Einkommen auf jeden Fall - sowohl bei einem auf das ganze Jahr bezogenen Ansatz als auch bei einer auf den Zeitraum von sieben Monaten, d.h. bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts beschränkten Berechnung - die zulässige Obergrenze überstieg.

Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht die Gebühren für die beiden erwähnten Zeiträume nicht erlassen, und der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, würde er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
OG). Indessen ist seinem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen; der Beschwerdeführer ist bedürftig und sein Rechtsbegehren war nicht aussichtslos, nachdem die Rechtslage - namentlich wegen der im Verlaufe des Verfahrens eingetretenen Änderung der Verordnung - nicht einfach erscheint (vgl. Art. 152 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
OG). Es sind daher keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.420/2003
Datum : 09. Juni 2004
Publiziert : 24. Juli 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Medien
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.420/2003 /dxc Urteil vom 9. Juni


Gesetzesregister
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
ELG: 3c
OG: 97  98  99  102  103  104  105  106  108  114  152  156  159
RTVV: 41 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 41 Pflichten des Konzessionärs - (Art. 41 Abs. 1 RTVG)
1    Programmveranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil55 müssen erstellen:
a  eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten hervorgehen;
b  ein Redaktionsstatut; und
c  ein Leitbild, welches die Vorkehrungen zur Erfüllung des Leistungsauftrags beschreibt.
2    Das UVEK kann in der Konzession weitere Pflichten festlegen, die der Wahrung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, dem Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit oder der Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen. Namentlich kann es die Einrichtung einer beratenden Programmkommission oder in Gebieten mit nur einem Veranstalter mit Abgabenanteil eine repräsentative Trägerschaft verlangen.
3    Das UVEK kann in der Konzession die Ausstrahlung bestimmter Sendungsarten untersagen, welche der Erfüllung des Leistungsauftrages zuwiderlaufen.
42 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG)
45 
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 45 Ausreichende Qualität der Verbreitung - (Art. 55 Abs. 1 und 59 Abs. 3 RTVG)
1    Zugangsberechtigte Programme und verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste nach Artikel 46 dieser Verordnung müssen zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreitet werden.
2    Das UVEK regelt die technischen Anforderungen an eine ausreichende Qualität der Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und von verbreitungspflichtigen gekoppelten Diensten über drahtlos-terrestrische Netze (Art. 55 Abs. 1 RTVG) und über Leitungen (Art. 59 Abs. 3 RTVG). Es berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen. Je nach Art des Programms und der Verbreitung kann es unterschiedliche Qualitätsstufen vorsehen.
46
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 46 Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste - (Art. 55 Abs. 3, 59 Abs. 6 und 60 Abs. 4 RTVG)
1    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein zugangsberechtigtes Programm, so sind damit auch die folgenden vom Veranstalter angebotenen gekoppelten Dienste zu verbreiten:
a  schmalbandige Datenübertragung in Schrift und Bild;
b  mehrere Tonkanäle;
c  Steuersignal für die analoge oder digitale Aufnahmemöglichkeit;
d  Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 3 RTVG;
e  programmbegleitende Zusatzinformationen für Radio;
f  Dolby Digital;
g  Informationen für den elektronischen Programmführer.
2    Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin ein nicht zugangsberechtigtes Programm, so sind auch die damit gekoppelten Dienste für Sinnesbehinderte im Sinne der Artikel 7 Absatz 3 und 24 Absatz 3 RTVG zu verbreiten.
3    Das UVEK kann technische Vorschriften erlassen und für bestimmte Technologien Ausnahmen von der Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste vorsehen.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
128-II-145
Weitere Urteile ab 2000
2A.283/2000 • 2A.420/2003
Stichwortregister
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AS
AS 2001/1680 • AS 1997/2903