Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 599/2016

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________ sowie
Erben B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin,

gegen

Meliorationsgenossenschaft Ramosch,
c/o Cla Nogler, Präsident, Stradella 62A, 7556 Ramosch,
Beschwerdegegnerin,

Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft Ramosch, p.A. Hans Telli, Obmann, Prada, 7016 Trin Mulin, vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital, Chasa Suot Vi, 7550 Scuol,

C.________, Bain Tschanüff 34, 7556 Ramosch.

Gegenstand
Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.________ besitzt als Grundeigentümer und Alleinerbe von B.________ insgesamt 138 Parzellen, die in die am 6. März 2001 beschlossene Gesamtmelioration Ramosch einbezogen wurden. Deren Zweck ist es, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen (vgl. Art. 2 der Statuten i.V.m. Art. 1 und Art. 12 des Meliorationsgesetzes vom 5. April 1981 des Kantons Graubünden [MelG/GR; BR 915.100]). Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons Graubünden publizierte am 9. Oktober 2014 die Neuzuteilung, die geänderte Bonitierung und die Änderungen des Auflageprojekts der Gesamtmelioration im kantonalen Amtsblatt. Gemäss dieser Neuzuteilung wurden A.________ mehrere Parzellen zugesprochen, darunter das Grundstück 10670 südlich von seinem Haus und dem Stall.
Dagegen erhob A.________ für sich und die Erben B.________ Einsprache bei der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft Ramosch. Nachdem anlässlich dreier Einspracheverhandlungen keine Einigung erzielt werden konnte, beschloss diese am 24. März 2015 unter anderem, die Parzelle 10670 dem Nachbar C.________ zuzuteilen und den Anspruch von A.________ aus diesem Grundstück der Parzelle 11600 zuzuschlagen. Zudem wurde den Erben B.________ die Waldparzelle 11366 zugesprochen. Die gegen diesen Entscheid von A.________ und den Erben B.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 4. November 2016 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Dezember 2016 gelangt A.________ für sich und die Erben B.________ an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, dass die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen werde.
Die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.________ hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Meliorationsgenossenschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Neuzuteilung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch deren Urteil als Grundeigentümer und Alleinerbe in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn eine Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine am Augenschein vorgebrachten Einwände seien trotz entsprechender Intervention nicht in das Protokoll aufgenommen worden, legt er nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern dadurch Rechte verletzt worden sein sollen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen, ist abzuweisen, zumal sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt. Dazu trägt insbesondere die anlässlich des Augenscheins des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2016 erstelle Fotodokumentation bei.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen:

2.1. Zunächst macht er erstmals vor Bundesgericht geltend, Geometer D.________ sei sowohl im Auftrag der Meliorationsgenossenschaft als auch als Aktuar der Schätzungskommission tätig gewesen; diese Doppelfunktion verstosse gegen Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Soweit dieses Vorbringen überhaupt zulässig ist (vgl. Urteil 1C 42/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2), verkennt der Beschwerdeführer, dass verfahrensrechtliche Einwendungen gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403 mit Hinweisen) so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme des Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Die Beanstandung des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein früheres Verfahrensstadium. Er hätte die entsprechende formelle Rüge daher bereits vor der Schätzungskommission erheben können und müssen. Deren Geltendmachung in der vorliegenden Beschwerde erweist sich als verspätet.

2.2. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den rechtserheblichen Sachverhalt in verschiedener Hinsicht falsch festgestellt zu haben.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von der beschwerdeführenden Partei kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Bezug auf die Parzelle 10670 offensichtlich unrichtig festgestellt. Aus den in den Akten liegenden Plänen geht hervor, dass durch die Zuteilung dieser Liegenschaft an den Nachbar C.________ ein in unmittelbarer Nähe zu dessen landwirtschaftlichen Betriebszentrum befindliches, zusammenhängendes und günstig geformtes Grundstück geschaffen werden konnte. Dass eine solche Arrondierung eine rationelle Bewirtschaftung des Bodens begünstigt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Die Einwände, wonach die Vorinstanz verkannt habe, dass die Parzellen 11214 "Tschern" und 12059 "Ritschöl" ausserhalb des Perimeters der geplanten Beregnung lägen und dem Beschwerdeführer im Vergleich zum Altbestand weniger Fläche im Bewässerungsraum zugeteilt worden sei, finden keine Stütze im angefochtenen Entscheid. Vielmehr hat die Vorinstanz die fragliche Minderzuteilung bei den Bewässerungsflächen erkannt und sie mit dem Wunsch des Beschwerdeführers begründet, eine grössere, zusammenhängende Fläche im - ausserhalb des geplanten Beregnungsperimeters gelegenen - Gebiet "Tschern" zugeteilt zu erhalten (vgl. E. 3k des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Im Weiteren begnügt sich der Beschwerdeführer damit, den vorinstanzlichen Darstellungen, wonach die Fläche des Beregnungsperimeters im Rahmen der Gesamtmelioration gesamthaft verkleinert werden soll und die ihm zugeteilte Waldparzelle 11366 - wie am Augenschein festgestellt - genügend erschlossen sei, bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, womit er keine offensichtlich unzutreffende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen vermag. Schliesslich ist für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend, ob eine Umverteilung von Land im Gebiet "Val
Grisch" nach "Pensa" bzw. eine Mehrzuteilung im Gebiet "Tschern" vom Beschwerdeführer gewünscht worden ist oder nicht, da die Behörden ohnehin nicht an solche Begehren gebunden sind. Die Beschwerde erweist sich in allen diesen Punkten als unbegründet.

3.

3.1. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid sei in mehrfacher Hinsicht willkürlich; insbesondere verstosse er gegen den bei der Neuzuteilung zu berücksichtigenden Anspruch auf vollen Realersatz. Dieser ergibt sich im kantonalen Recht aus Art. 28 Abs. 1 MelG/GR. Danach hat die Neuzuteilung, abgesehen vom Abzug für gemeinsame Anlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt; mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben.
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168).

3.2. Nach dem bei der Neuzuteilung von Grundstücken im Güterzusammenlegungsverfahren zu beachtenden Realersatz- oder Äquivalenzprinzip soll den beteiligten Grundeigentümern im neuen Bestand Land zugewiesen werden, das dem Altbesitz in quantitativer und qualitativer Hinsicht entspricht, sofern der Zweck der Güterzusammenlegung und die technischen Anforderungen dies erlauben (BGE 122 I 120 E. 5 S. 127; 119 Ia 21 E. 1a S. 24). Dabei sind nicht nur die Lage, Beschaffenheit und Qualität der Grundstücke, sondern auch die Betriebsorganisation und deren Besonderheiten zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 21 E. 1a S. 24 f.; Urteile 1C 42/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3.2; 1C 533/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2). Das Bundesgericht vergleicht auf Beschwerde eines Grundeigentümers hin dessen gesamten Altbesitz mit der gesamten, endgültigen Neuzuteilung. Ergibt sich aus dieser Gegenüberstellung, dass sich der Beschwerdeführer nach der Güterzusammenlegung in einer Lage befindet, die sich schlechthin nicht rechtfertigen lässt und die in grober Missachtung der gesetzlichen Vorschriften oder elementarer Grundsätze des Güterzusammenlegungsverfahrens geschaffen wurde, so hebt das Bundesgericht die angefochtene Zuteilung wegen Willkür auf (BGE 105 Ia 324 E. 2a
S. 326).
Im Weiteren prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid unter dem Gesichtswinkel der rechtsungleichen Behandlung: Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Grundeigentümer an den Vorteilen der Güterzusammenlegung im Rahmen des Möglichen im gleichen Mass teilhaben und dass auch die damit verbundenen Nachteile und Belastungen auf alle Betroffenen angemessen verteilt werden. Eine offensichtlich einseitige Bevorteilung einzelner Grundeigentümer kann verfassungsrechtlich nicht geduldet werden. Ebenso wenig darf es zugelassen werden, dass ein Grundeigentümer in eine völlig unbefriedigende Situation gerät, weil bei der Neuzuteilung wesentliche Gesichtspunkte (z.B. Besonderheiten des Betriebes oder der Bewirtschaftung) ausser Acht gelassen wurden oder es versäumt wurde, alle zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Verbesserung der unbefriedigenden Lage auszuschöpfen. Soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse und von technischen Fragen abhängt, auferlegt sich das Bundesgericht besondere Zurückhaltung (BGE 119 Ia 21 E. 1c S. 26; 105 Ia 324 E. 2b und E. 2e S. 326 ff.; Urteil 1C 135/2015 vom 17. September 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen).

3.3. Dem Beschwerdeführer verbleibt zwar im Bereich seiner Hausparzelle im Gebiet "Sot Cuorts/Plan Bargia" aufgrund der Landumlegung nur noch ein kleiner Parzellenteil. Die verlustig gegangene Liegenschaft 10670 wird aber durch die Zuteilung der in geringer Entfernung zu seinem Wohnhaus liegenden Parzelle 11600 "Pensa" kompensiert (vgl. Bst. A hiervor). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Grundstück einen hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit, der Erschliessung, der Lage und der Bewässerung gleichwertigen Ersatz darstellt. Bei der im Rahmen der Güterzusammenlegung erforderlichen Gesamtwürdigung erscheint es jedenfalls vertretbar, das Land im Gebiet "Pensa" als Kompensation für das dem Nachbar C.________ zugeschlagene Grundstück 10670 anzusehen. Dass der südlich des Wohnhauses des Beschwerdeführers gelegene kleine Parzellenteil nicht sinnvoll maschinell bewirtschaftet werden kann, weil dafür ein "landwirtschaftlicher Zugang" fehlt, ist nicht weiter von Belang, zumal dieses Land der Bauzone zugewiesen ist. Ebenso wenig vermag der gegenüber der Grundstücksgrenze einzuhaltende Grenzabstand die Neuzuteilung als unhaltbar erscheinen lassen. Vielmehr müssen derartige systembedingte Nachteile grundsätzlich hingenommen
werden, soweit sie - wie hier - auf das unvermeidbare Minimum reduziert worden sind (vgl. Urteil 1P.564/1995 vom 11. September 1996 E. 2c/cc).
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, er werde durch die Zuteilung der Parzelle 10670 an seinen Nachbar C.________, der nicht nur in der Nähe seines Hofes in "Sot Courts/Plan Bargia", sondern auch im Gebiet "Pensa" bereits über grössere Flächen verfüge, einseitig benachteiligt. Er übersieht, dass nach der Rechtsprechung aufgrund des Arrondierungsgebots, das die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu verbessern bezweckt, eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen Landwirten einerseits und nicht in der Landwirtschaft tätigen Grundeigentümern andererseits (Urteil 1C 135/2015 vom 17. September 2015 E. 4.2). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer führt C.________ unbestrittenermassen einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb im Süden der Parzelle 10670, dem im Gebiet "Sot Courts/Plan Bargia" noch weitere Grundstücke angehören. Der Beschwerdeführer hat zwar verschiedentlich die Absicht bekundet, nach einem Umbau des Stalls auf der Hausparzelle eine Kleintierhaltung aufzunehmen, wofür der Umschwung gemäss Altbestand benötigt würde. Konkrete bzw. in absehbarer Zeit umsetzbare Pläne dafür sind aber nicht dargetan worden, weshalb sich dieses Argument als nicht stichhaltig
erweist. Sein Wunsch, die Hausparzelle möglichst in ihrer ursprünglichen Grösse zu erhalten, ist zwar nachvollziehbar. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot resp. Willkürverbot lässt sich jedoch kein Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken in Hausnähe ableiten (Urteil 1P.273/1997 vom 7. Juli 1997 E. 2). Die Zuweisung der als landwirtschaftliche Fläche genutzten Parzelle 10670 an C.________ ist im Interesse einer Arrondierung der hofnahen Flächen jedenfalls sachlich begründet. Dies entspricht denn auch der Zielsetzung der Güterzusammenlegung, den landwirtschaftlichen Boden rationell zu verwenden (Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG/GR) und durch die Schaffung zusammenhängender Grundstücke dessen Bewirtschaftung zu erleichtern. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung, dem Nachbar C.________ mehr Land im Gebiet "Pensa" zuzuteilen, so dass ihm die Parzelle 10670 hätte belassen werden können, wäre zwar auch denkbar gewesen. Die vorgenommene Neuzuteilung erweist sich nach dem Ausgeführten aber nicht als willkürlich oder einseitige Benachteiligung. Vielmehr ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Kompensation im Gebiet "Pensa" vertretbar, zumal er dort bereits im Altbestand über Land verfügte.
Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb ihm anstelle der Parzellen 11649 im Gebiet "Laz" und 11214 im Gebiet "Tschern" eine grössere Fläche in "Pensa" hätte zugeteilt werden müssen, brachte er doch in allen diesen drei Gebieten Grundstücke in das Güterzusammenlegungsverfahren ein. Ferner finden sich entgegen seiner Ansicht keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanzen ihm verbindliche Vorgaben zum Standort eines möglicherweise zu erstellenden Stalls für die beabsichtigte Kleintierhaltung gemacht hätten. Bei gesamthafter Würdigung der Umstände versetzt die Neuzuteilung den Beschwerdeführer demnach weder in eine Lage, die sich nicht rechtfertigen liesse, noch werden die Nachteile und Belastungen der Güterzusammenlegung angesichts der ihm zugesprochenen, gleichwertigen Kompensation einseitig auf ihn verteilt.

3.4. Der Beschwerdeführer erblickt einen weiteren Verstoss gegen das Realersatzprinzip im Umstand, dass ihm im Vergleich zum Altbestand weniger Land im Bewässerungsraum zugeteilt worden ist. Tatsächlich ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der innerhalb des Beregnungsperimeters liegenden Flächen eine nicht unerhebliche Minderzuteilung im neuen Bestand. Wird dabei aber berücksichtigt, dass gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) der Beregnungsperimeter im Gebiet der Gesamtmelioration insgesamt verkleinert werden soll (vgl. auch die Verfügung vom 17. Juni 2013 des Departements für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden und Schreiben vom 3. November 2014 des Vorstands der Meliorationsgenossenschaft Ramosch) und dem Beschwerdeführer im Vergleich dazu anteilsmässig etwa gleich grosse Flächen im Beregnungsgebiet zukommen wie im Altbestand, kann nicht von einer unhaltbaren Situation gesprochen werden. Ausserdem kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die fehlende Bewässerungsmöglichkeit wirke sich bei ihm deutlich gravierender aus, als bei Landwirten, die über mehr Land verfügten. Die zuständigen Behörden haben - wie bereits
dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) - dafür zu sorgen, dass die mit der Güterzusammenlegung verbundenen Nachteile angemessen auf alle Betroffenen verteilt werden. Dass dieser Grundsatz hier verletzt worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

3.5. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zugeteilte Waldparzelle 11366, welche dieser als ungenügend erschlossen und als überdimensioniert beanstandet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits gemäss Altbestand in jenem Gebiet über Waldparzellen verfügte. Zudem kann aufgrund der von der Vorinstanz am Augenschein inspizierten örtlichen Gegebenheiten und der Aussage der Schätzungskommission, wonach vor Abschluss des Meliorationsverfahrens noch ein Durchfahrtsrecht verfügt werden könne, davon ausgegangen werden, dass die Waldparzelle 11366 eine genügende Erschliessung aufweist. Als nicht stichhaltig erweist sich ferner der in der Replik vorgebrachte Einwand, die Waldparzelle 11366 wiege eine Wegnahme von landwirtschaftlich nutzbarem Land nicht auf. Wie bereits dargelegt, ist eine Neuzuteilung nur dann willkürlich, wenn sich aus der Gegenüberstellung des gesamten Altbesitzes mit der gesamten Neuzuteilung ergibt, dass sich der Beschwerdeführer nach der Güterzusammenlegung in einer schlechterdings unzumutbaren Lage befindet (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist vorliegend klarerweise zu verneinen: Der Beschwerdeführer verfügte im Altbestand unbestrittenermassen über eine Fläche von insgesamt 1'950.6 a, die mit 5'638'144 Punkten bewertet
wurde. Nach der Neuzuteilung kommen ihm 1'990.3 a (+ 2.04 %) im Wert von 5'643'341 Punkten (+ 0.09 %) zu. Angesichts dieses leicht positiven Saldos kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisung von im Vergleich zum Altbestand schlechter bonitiertem Land durch die Neuzuteilung von höherwertigen Parzellen insgesamt ausgleicht bzw. sich sogar zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit der von ihm im Zusammenhang mit der Zuweisung von Parzellen in höheren Lagen und in weiter Entfernung zum Dorfkern bemängelten Schlechterstellung nicht durchzudringen. Soweit er darin ausserdem eine Ungleichbehandlung erblickt, legt er nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dar, inwiefern C.________ offensichtlich einseitig bevorteilt worden sein soll. Der Entscheid der Vorinstanz lässt nach dem Gesagten keine Verfassungswidrigkeit erkennen.

4.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal sie sich nicht vernehmen liess (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft Ramosch, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_599/2016
Date : 09. Mai 2017
Published : 27. Mai 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  89  95  97  105  106
BV: 5  29  30
EMRK: 6
BGE-register
105-IA-324 • 119-IA-21 • 122-I-120 • 135-III-334 • 137-V-394 • 140-I-271 • 140-III-16 • 140-III-86 • 141-I-36
Weitere Urteile ab 2000
1C_135/2015 • 1C_42/2011 • 1C_533/2009 • 1C_599/2016 • 1P.273/1997 • 1P.564/1995
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1995 • abrogation • advantage • agricultural residential building • appeal concerning affairs under public law • appearance • arbitrariness in application of law • board of directors • building area • cantonal law • classification • company • condition • constitutional law • construction and facility • constructional margin • counterplea • court and administration exercise • decision • department • development • distance • equal legal treatment • equivalence • ex officio • farm • farmer • federal court • final decision • finding of facts by the court • geometrician • good faith • hamlet • heir • infringement of a right • land consolidation • lausanne • lawyer • legal principle • litigation costs • lower instance • meadow • measure • meeting • neighbor • objection • official bulletin • outside • participant of a proceeding • perimeter • pipeline • position • question • reallocation • remedies • removal • residential building • stables • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • value • within