Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 132/2016
Urteil vom 9. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.a. Der 1968 geborene A.________ war Geschäftsführer der B.________ AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Februar 2003 rutschte er beim Schlittschuhlaufen aus und verletzte sich dabei am rechten Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 26. November 2013 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit; sie sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer 35%igen Integritätseinbusse zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Einsprachentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Mit Verfügung vom 26. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2013 fest und forderte von ihm zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5'381.90 zurück. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 hiess sie seine Einsprache teilweise gut, soweit sie darauf eintrat; von einer Taggeldrückforderung sah sie ab.
B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 von insgesamt Fr. 10'471.90 (92 Tage à Fr. 113.825) plus 5 % Verzugszins auszurichten; eventuell sei die Sache zur Feststellung des Taggeldanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
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1 | Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
a | die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; |
b | die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; |
c | die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; |
d | die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; |
e | die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. |
2 | Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30 |
3 | Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
Zu ergänzen ist Folgendes: Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld setzt voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
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1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
3.
3.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 nicht bloss über den Rentenanspruch, sondern gleichzeitig über das Ende des Taggeldanspruchs per 31. Oktober 2013 entschieden worden sei. Über das Ende des Taggeldanspruchs sei bis heute noch nie rechtskräftig befunden worden.
3.2. In der Verfügung vom 26. November 2013 hielt die SUVA fest, die kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 habe ergeben, durch weitere Behandlungen könne aus unfallbedingter Sicht keine erhebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden. Mangels unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit könne keine Invalidenrente ausgerichtet werden. Einspracheweise machte der Versicherte unter anderem geltend, die Leistungsterminierung sei zu früh erfolgt; er verlange die Taggeldausrichtung bis Ende Januar 2014. Im anschliessenden Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 legte die SUVA dar, es stelle sich die Frage, ob im Zeitpunkt des Verfügungserlasses "der Fallabschluss gegeben" gewesen sei. Weiter stellte sie fest, spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 habe von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können, so dass die Prüfung des Rentenanspruchs zu Recht erfolgt sei. Diesen Anspruch verneinte sie mangels einer Erwerbseinbusse des Versicherten.
Auch wenn im damaligen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 zusätzlich festgehalten wurde, Taggeldansprüche seien nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung gewesen, so dass auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden könne, ändert dies nichts daran, dass mit der Prüfung des Rentenanspruchs implizit über den Fallabschluss und die Taggeldeinstellung per Ende Oktober 2013 befunden wurde (vgl. E. 2 hievor). Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass dies auch vom bereits damals anwaltlich vertretenen Versicherten erkannt wurde. Denn im Schreiben an die SUVA vom 8. Mai 2014 führte er aus, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei davon ausgegangen worden, am 1. November 2013 sei der medizinische Endzustand erreicht worden; die SUVA gehe somit selber davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, weshalb bis Ende Oktober 2013 Taggelder geschuldet seien. Aus dem Umstand, dass er in diesem Schreiben gleichzeitig Taggelder bis 31. Januar 2014 verlangte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3. Der Versicherte beruft sich auf eine Aktennotiz seines Rechtsvertreters betreffend dessen Telefonat mit dem SUVA-Rechtsvertreter vom 8. Mai 2014; Letzterer habe telefonisch bestätigt, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei lediglich über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung, nicht aber über die Dauer des Taggeldanspruchs entschieden worden. Aufgrund dieser Aktennotiz kann indessen eine Zusicherung des SUVA-Rechtsvertreters, im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 sei nicht über die Dauer des Taggeldanspruchs befunden worden, nicht als erstellt gelten, abgesehen davon, dass das Wort "Dauer" in der betreffenden Notiz noch nicht einmal verwendet wird. Der Versicherte wendet nicht ein, die Vorinstanz habe seinen Rechtsvertreter und denjenigen der SUVA trotz seines Antrags zu Unrecht nicht als Zeugen einvernommen.
3.4. Der Versicherte bringt weiter vor, noch während der laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 habe die SUVA am 19. Mai 2014 den Taggeldanspruch bis 31. August 2014 verfügt. Er habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 betreffend den Taggeldanspruch keine Rechtswirkung entfaltet habe. Verstärkt worden sei dies zusätzlich mit der Verfügung vom 26. August 2014, mit welcher der Taggeldanspruch bis 31. Oktober 2014 verlängert worden sei. Erstmals im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 habe die SUVA behauptet, in demjenigen vom 6. Mai 2014 sei bereits über den Fallabschluss per 31. Oktober 2013 entschieden worden, was auch für den Taggeldanspruch verbindlich sei.
Dieser Einwand ist aktenwidrig, da in der Verfügung vom 19. Mai 2014 von einem Taggeldanspruch bis 31. August 2013 und in derjenigen vom 26. August 2014 von einem Taggeldanspruch bis 31. Oktober 2013 ausgegangen wurde.
3.5. Der Versicherte wendet ein, im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 6. Mai 2014 sei kein Verweis auf die Erwägungen vorgenommen worden, weshalb aus der Begründung nicht abgeleitet werden könne, der medizinische Endzustand sei bereits am 31. Oktober 2013 eingetreten. Indem die Erwägungen nicht Bestandteil des Dispositivs geworden seien, hätten diese keine Rechtswirkungen für den Taggeldanspruch entfaltet, weshalb dagegen kein Rechtsmittel habe ergriffen werden müssen. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn obschon für die Rechtskraft das Dispositiv massgebend ist, kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden (vgl. HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 61 Rz. 22). Dies gilt erst recht im Falle eines Einspracheentscheides, dessen Dispositiv - wie hier - auf Abweisung und partielles Nichteintreten lautete.
3.6. Da der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, konnte nachfolgend im Rahmen des Grundfalls nur mehr über die Taggeldhöhe bis 31. Oktober 2013, aber nicht mehr über Taggeldzahlungen ab 1. November 2013 befunden werden. Insofern liegt - entgegen dem Versicherten - auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens vor, da eben der Zeitpunkt des Fallabschlusses feststand. Von einem widersprüchlichen und willkürlichen Vorgehen der SUVA kann keine Rede sein.
3.7. Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz den bezogen auf weitere Taggeldzahlungen nach dem 31. Oktober 2013 ergangenen Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht geschützt hat. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Leistungsbegehren vor Bundesgericht erneuert, kann darauf nicht eingetreten werden. Dementsprechend bleibt kein Raum für eine Auseinandersetzung mit der Rüge, der Endzustand sei per 31. Oktober 2013 verfrüht angenommen worden.
4.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar