Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_27/2008 /len

Urteil vom 9. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin.

Gegenstand
Architekturvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 29. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer) und C.________ (Kläger 2) übertrugen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) sämtliche Architekturarbeiten für zwei Zweifamilien-Häuser auf dem Grundstück Nr. 001/GB D.________, das der Kläger 2 im Jahre 1976 erworben hatte. Der Vertrag wurde zuerst mündlich geschlossen; der Beklagte verfasste den schriftlichen Vertrag am 15. September 1998, unterzeichnet wurde er erst am 3. März 2000. Nach diversen Besprechungen entstand ein Projekt, das zwei Wohnhäuser mit je einer 5 1/2- und einer 3-Zimmer-Wohnung umfasste. Der Beklagte reichte am 25. Mai 1998 ein - in der Folge zur Verbesserung zurückgewiesenes - und am 17. Juli 1998 ein bereinigtes Baugesuch ein, das anschliessend bewilligt wurde.
A.a Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich nach Darstellung der Kläger auf Fr. 1'241'974.50 für das Haus des Beschwerdeführers und auf Fr. 1'239'014.60 für das Haus des Klägers 2, während ihnen der Beklagte die Erstellung der Häuser für einen Pauschalpreis von je Fr. 900'000.-- zugesichert habe, der später für das Haus des Klägers 2 auf Fr. 970'000.-- erhöht worden sei.
A.b Mit Teilklage vom 13. Februar 2003 gelangten die Kläger an das Amtsgericht Luzern-Land mit dem Begehren, der Beklagte habe dem Beschwerdeführer Fr. 335'074.50 und dem Kläger 2 Fr. 214'273.60 je nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nrn. 002 und 003 (BA Horw) im erwähnten Umfang seien aufzuheben. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen den tatsächlichen Baukosten und der im Baubeschrieb genannten Bausumme.
A.c Am 6. Januar 2005 verurteilte das Amtsgericht Luzern-Land den Beklagten, dem Beschwerdeführer Fr. 138'699.40 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1); der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002 BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 76'078.15 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3); der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 003 BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 4). Das Amtsgericht verneinte, dass eine pauschale Bausumme garantiert worden sei. Weiter kam es zum Schluss, der Beklagte habe seine Informationspflichten über die Kostenentwicklung schwerwiegend verletzt und müsse den Klägern deshalb den erlittenen Vertrauensschaden ersetzen.

B.
Mit Urteil vom 29. November 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation beider Parteien, der Beklagte habe dem Beschwerdeführer Fr. 205'341.60 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002 BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 134'757.45 nebst 5 % Zins seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 003 BA Horw wurde in diesem Umfang aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verlegte das Gericht die Kosten des kantonalen Verfahrens (Dispositv-Ziffer 3). Das Obergericht gelangte im Unterschied zur ersten Instanz zum Schluss, der Beklagte habe im Baubeschrieb vom 26. Juni 1998, der die Grundlage des Architekturvertrages gebildet hatte, eine verbindliche Bausummengarantie über je Fr. 900'000.-- pro Haus abgegeben. Darin seien allerdings einige Kostenpositionen nicht enthalten gewesen, denn mit dem Hinweis auf allfällige Mehr- und Minderpreise werde auf eine Anpassung des Pauschalpreises infolge ausserordentlicher Umstände (Art. 373 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
OR) sowie auf Bestellungsänderungen hingewiesen. Gegenüber dem Kläger 2 sei die Höhe der Bausummengarantie nach
aufgetretenen Schwierigkeiten mit dem Baugrund auf Fr. 970'000.-- angepasst worden; diese Anpassung vom 1. Oktober 1999 gelte für beide Kläger. Das Obergericht bereinigte die tatsächlich angefallenen Baukosten und ergänzte die im Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999 garantierte Bausumme durch die vom Beschwerdeführer zu vertretenden Mehraufwendungen um insgesamt Fr. 54'649.05, was die Differenz von Fr. 205'341.60 ergab.

C.
Während der Kläger 2 kein Rechtsmittel ergriffen hat, beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Januar 2008, Ziffern 1 und 3 des Urteilsspruchs des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2007 seien aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 275'341.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2002 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 002 BA Horw sei in diesem Umfang aufzuheben. Die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien der Gegenpartei aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm das Wissen des Klägers 2 um die Erhöhung der Bausummengarantie zugerechnet habe, denn zwischen den Klägern habe weder ein Stellvertretungsverhältnis bestanden noch eine einfache Gesellschaft vorgelegen.

D.
Der Beschwerdegegner stellt in der Antwort den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Für den Fall, dass die Begründung der Vorinstanz zur Wissenszurechnung nicht geschützt werde, bringt er vor, in der Bausummengarantie vom 26. Juni 1998 seien unvorhersehbare Mehrkosten wegen des schwierigen Baugrundes nicht enthalten; diese hätten unbestritten Fr. 75'855.05 betragen und daher die vom Beschwerdeführer noch bestrittenen Fr. 70'000.-- überstiegen. Zu diesen Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die er mit Eingabe vom 14. April 2008 ergriff. Der Beschwerdegegner nahm dazu seinerseits mit Eingabe vom 30. April 2008 Stellung.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) des Obergerichts als oberer kantonaler Gerichtsbehörde (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), der massgebende Streitwert (Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
. und Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
. OR verletzt, indem sie ihm das Wissen des Klägers 2 über die Erhöhung der Bausummengarantie zurechnete.

2.1 Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erstellte der Beschwerdegegner am 26. Juni 1998 einen Baubeschrieb, in welchem ein Kostendach von Fr. 900'000.-- erwähnt wurde. Im April 1999 zeigten sich im Zusammenhang mit dem Bauaushub erhebliche Schwierigkeiten mit dem Baugrund. Der Hang musste entsprechend gesichert und die Böschung angepasst werden. Am 13. Juli 1999 unterbreitete der Beschwerdegegner dem Kläger 2 einen Kostenvoranschlag, der durch einen beabsichtigten Verkauf des einen Wohnhauses veranlasst war. In diesem Kostenvoranschlag waren die Mehrkosten im Zusammenhang mit dem schlechten Baugrund berücksichtigt und die Baukosten wurden mit Fr. 994'500.-- veranschlagt. Darauf unterbreitete der Beschwerdegegner dem Kläger 2 am 1. Oktober 1999 einen nach den aufgetretenen Schwierigkeiten beim Baugrund angepassten Baubeschrieb mit einem "Total Kostendach schlüsselfertig" von Fr. 970'000.--.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer das Wissen des Klägers 2 über den Kostenvoranschlag vom 13. Juli 1999 und den Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999 anrechnen lassen müsse, begründete das Obergericht damit, dass die Kläger den Beklagten gemeinsam mit den Architekturleistungen für die beiden Häuser beauftragten und gegenüber dem Beklagten stets gemeinsam auftraten sowie jeweils beide an den Baustellenbesprechungen teilnahmen. Einzig die Projektänderungen und Sonderwünsche hätten die Kläger jeweils separat angebracht und seien ihnen auch direkt bestätigt worden. Der Baubeschrieb vom 26. Juni 1998 ebenso wie jener vom 1. Oktober 1999 beziehe sich aber ausdrücklich auf "zwei 2-Familienhäuser, Parzelle 001, E.________-Strasse, D.________". Daraus schloss die Vorinstanz, dass sowohl vom Beklagten wie auch von den beiden Klägern die zwei Wohnhäuser mit Ausnahme der individuellen Ausstattung einheitlich behandelt wurden und dass das im Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999 neu festgelegte Kostendach von Fr. 970'000.-- je für beide Kläger die garantierte Bausumme definierte. Aus welcher rechtlichen Grundlage das Obergericht diese Wissensanrechnung ableitete, legte es nicht dar.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass ihm das Wissen des Klägers 2 zugerechnet werden kann, wenn dieser als sein Vertreter gehandelt hat, sei es dass er im Sinne von Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
. OR zur Vertretung ermächtigt war oder dass die Kläger eine einfache Gesellschaft bildeten (Art. 543 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
2    Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
3    Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.
OR). Ein Stellvertretungsverhältnis nach Art. 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR setzt grundsätzlich eine Ermächtigung durch den Vertretenen voraus. Eine rechtsverbindliche Absprache ist auch für die Bildung einer einfachen Gesellschaft erforderlich, welche zwar durch konkludentes Verhalten begründet werden kann (BGE 124 III 363 E. II 2a S. 365; 116 II 707 E. 2a S. 710), aber mindestens den Rechtsbindungswillen einer Vertragspartei voraussetzt, da es einen beidseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss nicht gibt (BGE 117 II 404 E. 2 S. 406; Urteil 4C.24/2000 vom 28. März 2000 E. 3d mit Hinweisen). Feststellungen über eine vertragliche Ermächtigung des Klägers 2 zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner wie über einen Vertragsschluss zur Bildung einer einfachen Gesellschaft zwischen den Klägern fehlen allerdings im angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde denn auch das Bestehen eines
Stellvertretungsverhältnisses oder den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.

2.4 Es könnte sich immerhin fragen, ob der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben auf ein Stellvertretungsverhältnis (vgl. zur Anscheins- oder Duldungsvollmacht BGE 120 II 197 E. 2b S. 200 ff.; 131 III 511 E. 3.2 S. 518 ff.) oder auf eine einfache Gesellschaft mit entsprechender Geschäftsführungsbefugnis (BGE 124 III 355 E. 4a S. 359) schliessen durfte. Im angefochtenen Entscheid finden sich jedoch keine Feststellungen darüber, dass der Beschwerdegegner tatsächlich auf ein Vertretungsverhältnis oder eine einfache Gesellschaft unter den Bauherren geschlossen hätte. Dieser weist in seiner Vernehmlassung im Übrigen selber darauf hin, er habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht behauptet, die Kläger hätten eine einfache Gesellschaft gebildet; ebenso wenig habe er geltend gemacht, der von der Vorinstanz als Bausummengarantie qualifizierte Baubeschrieb vom 1. Oktober 1999 gelte auch gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Voraussetzungen für die Annahme einer auf Rechtsschein beruhenden Vollmacht oder Geschäftsführungsbefugnis sind nicht erfüllt, da es bereits am Vertrauen des Beschwerdegegners fehlt. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer das Wissen des Klägers 2 zurechnete.

3.
Der Beschwerdegegner bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass er dem Beschwerdeführer im Baubeschrieb vom 26. Juni 1998 eine Bausummengarantie in der Höhe von Fr. 900'000.-- abgegeben hat. Er vertritt jedoch die Ansicht, der Beschwerdeführer könne die Mehrkosten wegen der Schwierigkeiten mit dem Baugrund, die nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid mit mehr als Fr. 70'000.-- ausgewiesen seien, ihm gegenüber nicht geltend machen, da sie im Zeitpunkt der Erteilung der Bausummengarantie unvorhersehbar gewesen und in der garantierten Summe angesichts des unbestrittenen Vorbehalts ausserordentlicher Umstände nicht enthalten seien. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung bestreitet der Beschwerdeführer weder den Grundsatz noch die Höhe der durch die Schwierigkeiten beim Aushub entstandenen Mehrkosten. Er führt jedoch aus, der Beschwerdegegner habe mit Bezug auf die unvorhersehbaren Mehrkosten seiner Informationspflicht nicht genügt, weshalb er ihm den Vertrauensschaden ersetzen müsse, den er dadurch erlitten habe, dass er in die Verlässlichkeit der Kosteninformation vertraut und dementsprechend seine Disposition getroffen habe. Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 30. April 2008 dazu fest, der
Beschwerdeführer berufe sich im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erstmals auf eine Verletzung der Kosteninformationspflicht, was mit Blick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG unzulässig sei. Sollte dieses Vorbringen dennoch zulässig sein, müsse beurteilt werden, ob die Bauherren in Kenntnis der massiven Baugrundprobleme und der zu deren Behebung notwendig gewordenen Massnahmen in guten Treuen hätten davon ausgehen dürfen, dass damit keine Mehrkosten verbunden sein würden. Schliesslich sei der vom Beschwerdeführer behauptete Vertrauensschaden nicht nachgewiesen.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Beschwerdegegner spätestens im April 1999 klar, dass die Baugrundprobleme zu erheblichen Mehrkosten führen würden. Das Obergericht hat auf Grund seiner Annahme einer Wissenszurechnung nicht darüber entscheiden müssen, ob der Beschwerdegegner - wie die erste Instanz urteilte - seine Informationspflicht verletzt hat und deshalb dem Beschwerdeführer ersatzpflichtig ist. Da dem angefochtenen Entscheid die tatsächlichen Feststellungen, die für die Beurteilung dieser Frage erforderlich sind, nicht entnommen werden können, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2007 ist vollumfänglich und Dispositiv-Ziffer 3 über die Kostenverteilung insoweit aufzuheben, als sie nicht den am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Kläger 2 betrifft. Die Sache ist zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Angesichts des offenen Ausgangs des kantonalen Verfahrens rechtfertigt es sich, praxisgemäss die Gerichtskosten den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. November 2007 wird vollumfänglich und Dispositiv-Ziffer 3 insoweit aufgehoben, als sie den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_27/2008
Datum : 09. Mai 2008
Publiziert : 29. Mai 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Architekturvertrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
OR: 32 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
373 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
543
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
2    Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.
3    Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.
BGE Register
116-II-707 • 117-II-404 • 120-II-197 • 124-III-355 • 124-III-363 • 131-III-511
Weitere Urteile ab 2000
4A_27/2008 • 4C.24/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • beklagter • vorinstanz • einfache gesellschaft • bundesgericht • zins • rechtsvorschlag • wissen • baukosten • gerichtskosten • kantonales verfahren • kostenvoranschlag • vertrauensschaden • beschwerde in zivilsachen • frage • bauherr • ersetzung • erste instanz • rechtsanwalt • rechtsbegehren
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