[AZA]
I 482/99 Hm

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts-
schreiber Maillard

Urteil vom 9. Mai 2000

in Sachen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt H.________,
und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

A.- Der 1958 geborene A.________ kam 1990 als Saison-
nier in die Schweiz und arbeitete ab dem 2. Juli 1990 als
Kranführer bei der Firma X________. Am 23. Mai 1991 erlitt
er bei einem Arbeitsunfall eine Patella-Mehrfragmentefrak-
tur links, welche operativ angegangen werden musste. Seit-
dem übt er keine Tätigkeit mehr aus. Am 15. Juni 1992 mel-
dete sich A.________ u.a. wegen der Knieverletzung links
und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte nebst einer Aus-
kunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. August 1992
einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 26. Februar 1993
ein und zog die Akten aus dem Verfahren mit der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, wobei aus
letzteren ersichtlich ist, dass der Versicherte im Verlaufe
des Jahres 1992 die Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufent-
halter) erhalten hat. Zudem veranlasste sie eine polydiszi-
plinäre Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS; Gutachten vom 15. Oktober 1993). Gestützt darauf
sprach die IV-Stelle Zug dem Versicherten mit Verfügung vom
11. April 1994 für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31. Oktober
1993 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze
Invalidenrente und ab 1. November 1993 auf der Basis einer
Erwerbseinbusse von 55 % eine halbe Invalidenrente zu.
Am 24. Oktober 1996 leitete die IV-Stelle eine Über-
prüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Folge der Haus-
arzt Dr. C.________ am 13. Dezember 1996 Bericht erstattete
und A.________ anfangs Dezember 1997 erneut bei der MEDAS
begutachtet wurde (Expertise vom 26. Januar 1998). Mit Ver-
fügung vom 8. Juni 1998 bestätigte die IV-Stelle bei einer
Erwerbseinbusse von 62 % die Ausrichtung einer halben Inva-
lidenrente.

B.- In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwer-
de erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug dem Ver-
sicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von
70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 1998 zu (Ent-
scheid vom 11. Juni 1999).

C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
A.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgericht-
sbeschwerde sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Das
kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu
66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 %
oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 %
invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach
Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts-
grad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208

IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens-
differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit
die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein-
zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a
und b).

b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Renten-
bezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so
ist gemäss Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG die Rente für die Zukunft entspre-
chend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob
eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 109 V 265
Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V
372
Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V
275
Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b
und 390 Erw. 1b).

2.- a) Die gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im
Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 11. April
1994 bestanden haben, sind mit jenen zur Zeit der streiti-
gen Revisionsverfügung vom 8. Juni 1998 zu vergleichen.

b) Im Gutachten der MEDAS vom 15. Oktober 1993 wurden
- mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - in
der Hauptsache ein chronischer Schmerzzustand des linken
Knies und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Piri-
formissyndrom links (rheumatologisches Konsilium) sowie
eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Fehlverarbei-
tung des Unfalltraumas (psychiatrisches Konsilium) diagnos-
tiziert. Gleichzeitig wurde die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Kranführer auf 100 % und als
Bauarbeiter oder in jeder anderen körperlich leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Beschäftigung auf 50 %
geschätzt. Das zweite MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998
ergab neu - mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit - eine Periarthropathia genus rechts late-
ral bei Status nach Entfernung eines Meniskusganglions
lateral und Teilmeniskektomie im Jahre 1995. Zudem waren
seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1993 neu bewegungs-
abhängige Schulterschmerzen rechts aufgetreten, wobei es
sich klinisch um eine Periarthropathia humeroscapularis
rechts handelt. Im Übrigen hatte sich der Gesundheits-
zustand nicht erheblich verändert. Dementsprechend wurde
die Arbeitsunfähigkeit als Kranführer und Bauhandlanger auf
100 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende,
vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über
dem Kopfniveau auf 50 % beziffert.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich der Gesund-
heitszustand in der hier massgebenden Vergleichsperiode in
dem Sinne verändert hat, dass der Grad der Arbeitsunfähig-
keit wohl gleich geblieben ist. Dagegen ist in den funktio-
nellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens insofern eine
Änderung eingetreten, als dem Beschwerdegegner nurmehr eine
leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne
wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zumutbar ist.

3.- Zu prüfen ist, ob in der für die Beurteilung des
vorliegenden Falles massgebenden Zeitspanne von April 1994
bis Juni 1998 auf Grund der zusätzlich attestierten Ein-
schränkungen in erwerblicher Hinsicht eine rentenrelevante
Änderung eingetreten ist.

a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne
Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im
Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug, dies bei 45 Wochenstunden.
Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (vgl.
Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13, Tabelle B
4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt
sich im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55.
Das Umrechnen auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale
Gericht vorgenommen hat, geht nicht an. Denn als Validen-
einkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu
berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989
Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit
hat, als die in der Firma X________ geleisteten 45
Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.

b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschä-
digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerb-
lichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte
konkret steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders sta-
bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist,
dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeits-
leistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint,
gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Ver-
dienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Eerw. 2c/aa; RKUV
1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht
publizierte Erw. 6b des in AHI 1998 S. 179 auszugsweise
veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997, I
207/97).

bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Ein-
tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine
ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne bei-
gezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458
Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen
Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215).
Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das
Eidgenössische Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils
auf die Oktoberlohnerhebung des Bundesamtes für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998: Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat
für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letzt-
mals für 1993 herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden, welche im Zwei-
jahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Ein-
kommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene
Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Brutto-
löhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so
genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der
Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück-
sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wo-
chenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist
als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit seit
1993 von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft,
1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).
Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unter-
schiedlichem Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn
mit steigendem Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das
erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst
anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite bein-
haltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und
niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repe-
titive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).

4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4294.-
gemäss LSE 1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab
einen leidensbedingten Abzug von 25 % vor. Damit wollte sie
dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdegegner
wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend
zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über
Kopfniveau) das durchschnittliche Lohnniveau nicht
erreiche. Zusätzlich gewährte sie unter dem Titel der
Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5 %, weil
Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen
würden als Vollzeitangestellte. Weitere 10 % liess sie
schliesslich zum Abzug zu, da Jahresaufenthalter wie der
Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt würden.
Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im
Vergleich zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen
Viertel verminderten Invalideneinkommens und sieht keinen
Anlass für Abzüge aus Gründen des Beschäftigungsgrades
(Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie (Jahresaufenthal-
ter).

5.- a) aa) Das Eidgenössische Versicherungsgericht
anerkannte zuerst, dass Versicherte, die in ihrer letzten
Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach
Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei-
ten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent-
sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar-
beiter nicht erreichen, weshalb es den Tabellenlohn um 25 %
herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114
V 310
).

bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegen-
über Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohn-
ansatzes bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten,
die - im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht
mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig von der früher
ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert
(nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996,
I 38/96; vgl. statt vieler auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb;
AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte sich der ur-
sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu
einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher
sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden
angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig
einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181 ERw. 3b;
RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf
ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das
Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Abzug von
25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung komme.
Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das
hypothetische Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse.
Dabei sei auch ein Abzug von weniger als 25 % denkbar (AHI
1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U
343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3).

cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rech-
nung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale
einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebs-
zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben kön-
nen. Denn die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizie-
rung dieser Merkmale zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes
auch durch sie mitbestimmt wird (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei-
spielsweise in dem in AHI 1999 S. 237 veröffentlichten
Urteil Z. vom 28. Juli 1999, I 377/98, einen Abzug wegen
des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit
zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher verlau-
fe, der Faktor Alter sich aber nicht lohnsenkend auswirke
(AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt es im in AHI 1999
S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999 (I 593/98)
fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich
bedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepass-
ten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn
erhalten könne, als dass der ihr offen stehende Arbeits-
markt lediglich derjenige für Personen sei, welche in einem
Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich
wies es aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre
im privaten Sektor abnehme, je niedriger das
Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243
Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer
sämtliche Ausländer weniger Einkommen erzielen als der
Totalwert aller Schweizer und Ausländer; vielmehr können
sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau
weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei
Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C,
bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und
repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (nicht
veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999, I 193/99,
P. vom 30. März 1999, I 140/97, B. vom 19. März 1999,
U 214/98, und N. vom 6. Oktober 1998, I 39/98). Schliess-
lich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte nicht
zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel
in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen
auszufüllen vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt
und dementsprechend entlöhnt werden (nicht veröffentlichte
Urteile S. vom 28. September 1999, I 18/99, und R. vom
5. Juli 1999, U 314/98).

b) aa) Die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Be-
hinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in
Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch mög-
lichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit
am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch
hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommens-
beeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl
Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des
Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein
Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern
dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer die-
ser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeits-
fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-
durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechsel-
wirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispiels-
weise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel
nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a.
auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz
allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invali-
deneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst-
jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf-
tigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl.
AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und S. 243 Erw. 4c, 1998 S. 292
Erw. 3b; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 28. April
1999, I 446/98).

cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn
unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden
Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.

dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im
Beschwerdefall - dem Richter das verfassungsrechtliche
Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) in Erinne-
rung zu rufen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV
soll diese verhindern, dass sich die Behörde von unsachli-
chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die
Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom
Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei
ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt.

6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insge-
samt 40 % zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft
vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprü-
fung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vor-
instanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein-
klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkre-
ten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders
hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversiche-
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch
der vom kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40 % bereits
erheblich den maximal zulässigen Abzug von 25 %. Überdies
liegt er, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtlich über
dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten
Abzug.

7.-a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon
ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des
Gesundheitsschadens nurmehr eine Tätigkeit mit Anforde-
rungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich fragen, ob ange-
sichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung (Mit-
telschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung
der physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit
Anforderungsniveau 3 angenommen werden könnte. Da es sich
jedoch um einen Grenzfall handelt, kann dem kantonalen
Gericht hierin gefolgt werden.
Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zent-
ralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben
(Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten
Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4294.-. Auf der Basis von
41,9 Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohn-
indexes für Männer von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft,
1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.3) ergibt sich im
Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4550.10 oder
Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4550.10 x 12). Da der
Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. Erw. 2b),
ist dieser Betrag hier zu halbieren, was Fr. 27'300.60 aus-
macht.

b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in wel-
chem Ausmass der statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu
korrigieren ist, von den gesamten persönlichen und beruf-
lichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der Be-
schwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar
1998 nur für leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend
zu verrichtende Arbeiten ohne wiederholte Tätigkeiten über
dem Kopfniveau eingesetzt werden, so dass er auf dem
Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne
physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf
das Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das
streitige Merkmal des Beschäftigungsgrades, zumal
Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche
Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch 1994
S. 30) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von
Frauen durch eine Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür,
dass der Versicherte wegen seiner ausländischen
Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem
Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen
vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen
Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (vgl. RKUV
1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im
vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15 %
diesen Tatsachen angemessen Rechnung.

c) Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invaliden-
einkommen von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im
Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw.
3a) - demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 62 %. Damit
besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Invali-
denrente.

8.- Auf den Eventualantrag des Beschwerdegegners, die
Sache sei zur beruflichen Abklärung an die IV-Stelle zu-
rückzuweisen, ist nicht einzutreten. Da er selber den vor-
instanzlichen Entscheid vom 11. Juni 1999 nicht mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde angefochten hat, kann er in der
Vernehmlassung keine selbständigen Begehren im Sinne eines
Antrages mehr stellen, die über den durch die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde der IV-Stelle bestimmten Streitgegen-
stand (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99
Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122
V 36
Erw. 2a) hinausgehen, zumal die Voraussetzungen für
eine Verfahrensausdehnung (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit
Hinweisen) eindeutig nicht gegeben sind. Denn das verwal-
tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt - von hier
nicht bestehenden spezialgesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (BGE 124 V 155
Erw. 1 mit Hinweis).

9.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG). Die
seitens des Versicherten beantragte unentgeltliche Verbei-
ständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
in Verbindung mit
Art. 135
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die
Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; AHI 1999
S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

II. Auf den Antrag des Beschwerdegegners betreffend beruf-
liche Abklärungen wird nicht eingetreten.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt H.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
kasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwert-
steuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
Neuverteilung der Parteikosten für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Schwei-
zerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I_482/99
Datum : 09. Mai 2000
Publiziert : 27. Mai 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-126-V-75
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
OG: 132  134  135  152
BGE Register
104-V-135 • 105-V-29 • 106-V-86 • 109-V-262 • 110-V-48 • 112-V-371 • 112-V-97 • 113-V-273 • 114-V-310 • 117-V-294 • 117-V-8 • 122-V-242 • 122-V-34 • 123-V-150 • 124-V-153 • 124-V-180 • 124-V-301 • 124-V-321
Weitere Urteile ab 2000
I_140/97 • I_18/99 • I_193/99 • I_377/98 • I_38/96 • I_39/98 • I_446/98 • I_482/99 • I_593/98 • U_214/98 • U_314/98
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • eidgenössisches versicherungsgericht • beschwerdegegner • medas • lohn • statistik • ermessen • gesundheitsschaden • stelle • erwerbseinkommen • arbeitszeit • frage • invalideneinkommen • einkommensvergleich • valideneinkommen • halbe rente • berufliche abklärung • staatssekretariat für wirtschaft • richterliche behörde • wirkung
... Alle anzeigen
AHI
1998 S.179 • 1999 S.177 • 1999 S.180 • 1999 S.181 • 1999 S.237 • 1999 S.242 • 1999 S.85