Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 198/2024

Urteil vom 9. April 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.

Gegenstand
Kindesbelange,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. März 2024 (KES 24 161 FAA).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der 2018 geborenen Tochter C.________, für welche die Schulbehörde am 21. Dezember 2023 eine Gefährdungsmeldung erstattete.
Weil die Beschwerdeführer nach Bern gezogen waren, leitete die KESB der Stadt Luzern die Meldung mit Verfügung vom 16. Januar 2024 an die KESB der Stadt Bern weiter.

B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 eröffnete die KESB der Stadt Bern ein Kindesschutzverfahren und erteilte den sozialen Diensten einen Abklärungsauftrag.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 bestritten die Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der KESB Bern und verlangten diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Am 6. Februar 2024 erneuerten sie ihre Eingabe und am 21. Februar 2024 erhoben sie diesbezüglich beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, die noch hängig ist.

C.
Mit Eingabe vom 15. März 2024 wandten sich die Beschwerdeführer an das Obergericht mit dem Begehren, die KESB sei anzuweisen, für die Dauer des vor Obergericht hängigen Verfahrens von weiteren Sachverhaltsermittlungen abzusehen.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 antwortete das Obergericht dahingehend, dass kein Entscheid der KESB angefochten, sondern lediglich ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung hängig sei und dass laufende Abklärungen in einem Kindesschutzverfahren nicht mit Beschwerde anfechtbar seien, weshalb die Eingabe zur Entlastung zurückgesandt werde.

D.
Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2024 an das Bundesgericht mit dem Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die KESB sei anzuweisen, für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens von einer behördlichen Durchsuchung ihrer Wohnung abzusehen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein die Eingabe der Beschwerdeführer zurückweisendes Schreiben des Obergerichtes vom 18. März 2024 in einer Angelegenheit des Kindesschutzes.
Die Beschwerdeführer behaupten in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Zwischenentscheides im Sinn von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG und machen geltend, es liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung stattfinde.
Die Rückweisung einer Eingabe, welche sich im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung auf Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO - oder vorliegend auf die nach kantonalem Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des VRPG/BE (vgl. Art. 450 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE) - stützt, kann, selbst wenn sie durch eine letzte kantonale Instanz verfügt worden ist, nicht beim Bundesgericht angefochten werden, weil diesfalls ein Verfahren weder eröffnet noch weitergeführt worden ist; vielmehr wäre hier eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (Urteile 5D 230/2017 vom 16. November 2017 E. 2; 4A 162/2018 vom 22. August 2018 E. 1; 5D 75/2018 vom 25. September 2018 E. 2; 5A 177/2024 vom 15. März 2024 E. 2).

2.
Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zur Sache das Folgende bemerkt:
Weder haben die Beschwerdeführer beim Obergericht im Zusammenhang mit den Sachverhaltsabklärungen durch die KESB bzw. durch die beauftragten Sozialdienste, welche offenbar einen Hausbesuch abstatten wollen, eine konkrete Verfügung angefochten noch haben sie diesbezüglich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht mit dem Vorbringen, die KESB hätte einen anfechtbaren Entscheid erlassen müssen und dies verweigert.
Vielmehr haben die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 15. März 2024 von der Sache her verlangt, dass das Obergericht gewissermassen die Leitung im KESB-Verfahren übernehme und dabei direkte Anordnungen treffe bzw. der KESB konkrete Weisungen erteile. Die Verfahrensleitung liegt jedoch vollumfänglich bei der KESB und das Obergericht ist nicht befugt, ausserhalb der genannten Rechtsmittel (Beschwerde gegen eine konkrete Verfügung oder Rechtsverweigerungsbeschwerde bei unrechtmässig verweigerter Verfügung) in diese einzugreifen.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund können die weitschweifigen Ausführungen, wonach eine Hausdurchsuchung völlig unverhältnismässig und grundrechtsverletzend sei und wonach mit ihrer Tochter keinerlei Probleme bestünden, sondern es ihr in jeder Hinsicht gut gehe und sie optimal gefördert werde, nicht gehört werden.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_198/2024
Datum : 09. April 2024
Publiziert : 23. April 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Kindesbelange


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB: 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZPO: 132
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
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