Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 574/2020

Urteil vom 9. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Martin Looser und Seraina Schneider,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt
und Energie (uwe),
Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Umweltrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. August 2020 (7H 19 176).

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Luzern leitete in den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts für die Kantonsstrasse K4 (Luzernerstrasse) in Kriens zwischen der Einmündung der Hofstetterstrasse und der Einmündung der Schachenstrasse ein Strassensanierungsprogramm ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 gewährte das kantonale Amt für Umweltschutz (Afu, heute: Dienststelle Umwelt und Energie, uwe) für 76 Liegenschaften Sanierungserleichterungen, so auch für das Grundstück an der Luzernerstrasse 32. Dieses Grundstück liegt in der Wohn- und Arbeitszone, wo gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Dieser Empfindlichkeitsstufe entsprechend betragen für Strassenverkehrslärm die Immissionsgrenzwerte 65 dB (A) am Tag und 55 dB (A) in der Nacht, die Alarmwerte 70 dB (A) am Tag und 65 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2 von Anhang 3 zur LSV). Das Afu ging für das Jahr 2007 (nach der Sanierung) von Lärmimmissionswerten von tagsüber ca. 69 dB (A) und nachts ca. 61 dB (A) aus. Den damaligen Grundeigentümer verpflichtete es zum Einbau von Schallschutzfenstern. Zudem ordnete es für einen Streckenabschnitt den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags (Splitt-Mastix-Belag oder Ähnliches)
an. Mit Entscheid vom 25. September 2001 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Luzern das Strassensanierungsprogramm. Dieses wurde in der Folge umgesetzt.
An der Liegenschaft an der Luzernerstrasse 32 erwarb später A.________ Miteigentum. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2017 ersuchte er die Dienststelle uwe um Widerruf des Erleichterungsentscheids vom 30. Juni 2000 sowie um Neubeurteilung der Lärmsituation. Die Dienststelle liess von der B.________ AG im Mai 2018 Lärmmessungen durchführen und wies gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse das Gesuch von A.________ mit Entscheid vom 25. Juni 2019 ab.
Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 31. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2020 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zum Widerruf des Erleichterungsentscheids vom 30. Juni 2000 und zur Neubeurteilung der lärmrechtlichen Situation an die Dienststelle uwe, eventualiter an das Kantonsgericht, zurückzuweisen.
Die Dienststelle uwe schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen fest. Am 2. März 2021 hat er unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich im Rahmen seiner Zuständigkeit geäussert, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Es führt unter anderem aus, dass die Strassenlärmsanierung eine Daueraufgabe darstelle und es deshalb als unumgänglich erscheine, auch bereits sanierte Strassenzüge unter den aktuellen Rahmenbedingungen periodisch zu überprüfen. Zudem weist es darauf hin, dass den Messresultaten von 2018 eine Unsicherheit anhafte. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer einer lärmbelasteten Liegenschaft an der Luzernerstrasse in Kriens, für die im Jahr 2000 Sanierungserleichterungen gewährt wurden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf seine Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Das Kantonsgericht trat auf die Anträge des Beschwerdeführers, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen und der Dienststelle uwe konkrete Anweisungen zu erteilen, nicht ein. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander, obwohl er auch in dieser Hinsicht die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts verlangt. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Dienststelle uwe habe Rückkommensgründe bejaht, aber das Vorliegen von Änderungsgründen verneint. Das Kantonsgericht hätte sich deshalb nicht mehr mit den Rückkommensgründen befassen dürfen, denn der Streitgegenstand sei insofern beschränkt gewesen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kantonsgericht verwehrt gewesen sein sollte, die Beschwerde mit einer substituierten Begründung abzuweisen. Dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvorhersehbar gewesen wäre, macht er zu Recht nicht geltend (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 mit Hinweis).
In Bezug auf die Frage, wie sich die künftige Verkehrsentwicklung in Kriens gestalte bzw. wie sich der Verkehr auf das Gemeindegebiet verteilen werde, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen verletzt. Seiner Kritik lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Norm des schweizerischen Rechts (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) er als verletzt erachtet und welche Abklärungen seines Erachtens konkret hätten getroffen werden sollen. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Kantonsgericht seine Beschwerdelegitimation auf die Lärmbelastung seiner eigenen Liegenschaft beschränkte und auf sein Rechtsmittel, soweit sie andere Liegenschaften an der Luzernerstrasse betraf, nicht eintrat.
Die Auffassung des Beschwerdeführers zur Beschwerdelegitimation ist an sich zutreffend. Wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (sogenannte materielle Beschwer, Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG), kann vor Bundesgericht eine Überprüfung dieses Entscheids im Lichte all jener Rechtsnormen verlangen, die sich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm bei Obsiegen ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Es ist unter dieser Voraussetzung somit nicht erforderlich, dass sich die mit der Beschwerde vorgetragene Kritik auf die eigene Liegenschaft bezieht. Aus Art. 111 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BGG folgt weiter, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Eine weitergehende Beschränkung der Rügemöglichkeiten im kantonalen Verfahren ist somit bundesrechtswidrig.
Allerdings belässt es der Beschwerdeführer bei einer abstrakten Kritik. Er zeigt nicht konkret auf, mit welchen Rügen betreffend andere Liegenschaften an der Luzernerstrasse sich das Kantonsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Die Beschwerdeschrift genügt auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen von Rückkommensgründen in mehrfacher Hinsicht zu Unrecht verneint und damit gegen allgemeine bundesrechtliche Rechtsgrundsätze im Sinne richterlicher Rechtsfortbildung verstossen. Dies habe zu einer Nichtanwendung bzw. nicht richtigen Anwendung von Art. 16 f
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
. USG (SR 814.01), Art. 13 f
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
. LSV und Art. 32 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
SVG i.V.m. Art. 108
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) geführt und im Ergebnis auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) verletzt.

4.2. Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Verfügungen in Wiedererwägung ziehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Sie sind dazu gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Überdies fliesst aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Umweltschutzrecht des Bundes konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil 1C 63/2019 vom 29. Januar 2020 E. 6.5, in: URP 2020 S. 566). So sieht die am 1. Oktober 2004 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 37a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle - 1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
1    Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
2    Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
3    Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
LSV vor, dass die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen festhält (Abs. 1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer
wesentlich abweichen, so trifft sie die notwendigen Massnahmen (Abs. 2). Im erwähnten Urteil 1C 63/2019 vom 29. Januar 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass eine nachträgliche Lärmmessung ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der Planungswerte ergeben habe, weshalb die zuständige Behörde verpflichtet sei, diesen nachzugehen (a.a.O., E. 6.4 mit Hinweis).

4.3. Das Kantonsgericht legte dar, § 116 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL 40) vermittle den Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf ein Rückkommen. Es prüfte daraufhin, ob der Erleichterungsentscheid bereits bei seinem Erlass (ursprünglich) fehlerhaft war oder dies nachträglich wurde, was es verneinte. Der Beschwerdeführer leitet daraus offenbar ab, dass eine falsche Rechtsanwendung ohne Weiteres einen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Dies trifft nach dem Ausgeführten jedoch nicht zu. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über die Sanierungserleichterungen aus dem Jahr 2000 erheblich geändert haben oder ob der Beschwerdeführer Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht. Dass es der Verwaltungsbehörde in einem weitergehenden Mass erlaubt ist, Verfügungen gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung einerseits und Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz andererseits zu widerrufen, ändert daran
nichts (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1215-1218, 1220 u. 1272 ff.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 213 ff.).

5.
Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die bereits vor dem Entscheid über die Sanierungserleichterungen vom 30. Juni 2000 bestanden, die ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger aber nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder nicht angezeigt war. Vielmehr rügt er, das Recht sei damals in verschiedener Hinsicht falsch angewendet worden. Dies allein begründet jedoch keinen Anspruch auf Wiedererwägung, selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Ursprüngliche Rechtsfehlerhaftigkeit des Erleichterungsentscheids" ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der unzureichenden Begründung des angefochtenen Entscheids und der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung. Mangels Relevanz der betreffenden Vorbringen war die Vorinstanz nicht gehalten, im Einzelnen auf die Kritik einzugehen und die zu deren Untermauerung beantragten Beweise zu erheben. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzte sie dadurch nicht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, seit dem Entscheid aus dem Jahr 2000 hätten sich die Verhältnisse in verschiedener Hinsicht erheblich geändert. So habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Tempo-30-Zonen und -Strecken geändert. Insbesondere seien solche nun auch auf Hauptstrassen zulässig. Weiter sei es zum Schluss gekommen, dass das Berechnungsprogramm StL-86+ zu einer klaren Unterschätzung des Pegelminderungspotenzials bei einer Geschwindigkeitsreduktion von 50 km/h auf 30 km/h führe. Neue tatsächliche Verhältnisse bestünden in Bezug auf den 2004 als Massnahme der Lärmreduktion eingebauten Splitt-Mastix-Asphalt. Zum einen verstärke dieser Belag gemäss einer Publikation des BAFU aus dem Jahr 2006 den Lärm um bis zu 2 dB, zum andern sei seine Lebensdauer von 10-15 Jahren nun überschritten. Dass vor seiner Liegenschaft kein Splitt-Mastix-Asphalt eingebaut worden sei, wie im angefochtenen Entscheid festgestellt werde, sei im Übrigen offensichtlich falsch. Veränderte Verhältnisse seien auch im Umstand zu erblicken, dass die Verkehrsbetriebe Luzern im Jahr 2014 den Busbetrieb der Hauptlinie 1 mehrheitlich auf die grossen Doppelgelenkbusse umgestellt hätten, die mit einem Gewicht von 40 t knapp 10 t schwerer seien
als die herkömmlichen Busse. Dasselbe gelte für neue wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend durch Lärm verursachte Gesundheitsschäden und die lärmreduzierende Wirkung von Tempo 30.

6.2. Das Kantonsgericht verwies im Wesentlichen auf die Lärmmessungen, welche die B.________ AG im Auftrag der Dienststelle uwe im Jahr 2018 durchgeführt hatte. Dabei ergaben sich für die Luzernerstrasse 32 die folgenden normalisierten Messungen: Langzeitmessung Nacht 60,5 dB (A), Kurzzeitmessung Tag 65,1 dB (A) und Langzeitmessung Tag 66,6 dB (A). Das Kantonsgericht schloss daraus, dass keine Überschreitung der im Sanierungserleichterungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmbelastungen ("ca. 61/69 dB (A) ") festzustellen seien. Eine mögliche Veränderung der Verkehrszusammensetzung brauche vor diesem Hintergrund nicht geprüft zu werden. Die Kritik des Beschwerdeführers am damals verfügten Einbau eines lärmarmen Belags vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Der eingebaute Belag habe dem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Abgesehen davon sei dieser Belag nicht vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers verwendet worden.

6.3. Der technische Bericht vom 7. Mai 1999 nennt in Ziff. 5.2 als lärmhemmende Massnahme den Einbau eines Splitt-Mastix-Belages zwischen Kuperhammer und der Lichtsignalanlage Bahnhöfli. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf diesem Streckenabschnitt. Die Dienststelle uwe bestätigt zudem in ihrer Vernehmlassung, dass im Jahr 2004 tatsächlich ein solcher Belag eingebaut wurde. Gemäss der Vernehmlassungsbeilage handelt es sich um Splitt-Mastix-Asphalt (SMA) 11. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist somit in diesem Punkt aktenwidrig und zu korrigieren (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).
Gemäss den Ausführungen des BAFU stand die Entwicklung lärmarmer Beläge zum Zeitpunkt des Erleichterungsentscheids noch am Anfang. Die akustische Wirkung der damaligen lärmarmen Beläge könne nicht mit derjenigen aktueller Beläge verglichen werden. Dem im Strassensanierungsprogramm vorgesehenen Splitt-Mastix-Asphalt sei eine Wirkung von -1 dB (A) zugeschrieben worden, was zum damaligen Zeitpunkt dem Stand des Wissens entsprochen habe. Im Jahr 2001 sei diese Annahme widerlegt worden, als neue Erhebungen zu belagstechnischen Kenndaten durchgeführt und neue Erkenntnisse zu den akustischen Eigenschaften von Belägen publiziert worden seien. Im Jahr 2006 sei SMA-11-Belägen im Anhang 1b zum Leitfaden Strassenlärm eine Wirkung von +1 dB (A) zugeschrieben worden (Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen, 2006, S. 4, online: «https://www.bafu.admin.ch» unter Themen/Lärm/Vollzugshilfen [besucht am 9. März 2023]). Damit gelte der Belag nach dem heutigen Stand des Wissens nicht mehr als lärmarm.
Aus diesen Ausführungen des BAFU geht somit hervor, dass gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse im Nachgang zur Verfügung vom 30. Juni 2000 der verwendete Strassenbelag statt einer Lärmreduktion von 1 dB (A) eine Lärmerhöhung von 1 dB (A) bewirkt. Hinzu kommt, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass der Belag, auch wenn er gemäss der Dienststelle uwe noch in einem guten Zustand ist, in akustischer Hinsicht seine Lebensdauer überschritten hat. Der erwähnte Anhang 1b zum Leitfaden Strassenlärm geht für Beläge, die im Zeitpunkt der Messung weniger als 10 Jahre alt sind, von einer Alterungskorrektur von 0.5 dB (A) aus, um die Lärmbelastung auf den Endwert der akustischen Lebensdauer umzurechnen (a.a.O., S. 4). Es scheint mangels Messungen gerechtfertigt, diesen Schätzwert zu übernehmen.

6.4. Hinzu kommen neue Erkenntnisse in der Lärmforschung der vergangenen Jahre. Zwischen 2014 und 2020 wurde in der Schweiz die SiRENE-Studie durchgeführt, mit der die Wirkungen der Lärmbelastung durch Strassen-, Schienen- und Flugverkehr auf Belästigung, Schlaf sowie kardiovaskuläre und kardiometabolische Morbiditäts- und Mortalitätsrisiken in der Schweiz untersucht wurden. Gemäss MARTIN RÖÖSLI und weiteren Autoren bestätigt diese Studie einen generellen Trend in der Lärmforschung, dass mit verbesserter Lärmmodellierung Gesundheitseffekte schon bei geringerer Lärmbelastung nachgewiesen werden können als dies früher der Fall war. Eine allfällige untere Schwelle, bei der Lärm nicht gesundheitsschädlich ist oder nicht zur Belästigung führt, könne in der SiRENE-Studie, wie auch in vielen anderen neueren Studien, nicht mehr nachgewiesen werden. Das impliziere einerseits, dass die aktuell geltenden Lärmgrenzwerte keinen umfassenden Gesundheitsschutz böten und realistischerweise auch keine solchen umfassend schützenden Grenzwerte festgelegt werden könnten. Andererseits bedeute dies, dass jede Massnahme, die zu einer Reduktion der Lärmbelastung beitrage, und sei sie noch so gering oder scheinbar unbedeutend, potenziell auch den
Gesundheitszustand der Bevölkerung verbessern könne (RÖÖSLI/WUNDERLI/BRINK/CAJOCHEN/PROBST-HENSCH, Verkehrslärm, kardiovaskuläre Sterblichkeit, Diabetes, Schlafstörung und Belästigung: die SiRENE-Studie, Swiss Medical Forum 19/2019 S. 82). Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB), die sich wesentlich auf diese Studie stützen, bestätigen zudem mittlerweile verschiedene Studien, dass Lärmwirkungen auch bei Personen auftreten, die sich nicht belästigt fühlen (Nachweise bei EKLB, Grenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm, 2021, S. 26 f.).
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass sich die Praxis zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seit dem Sanierungsentscheid weiterentwickelt hat. Zum einen hat sich das damals übliche System zur Lärmmessung (StL-86+) insofern als unzuverlässig erwiesen, als es das Lärmminderungspotential von Tempobeschränkungen unterschätzt und deshalb heute nicht mehr angewandt wird (dazu Urteil 1C 589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 5.1-5.4, in: VRP 2016 S. 319). Zum andern anerkennt die Rechtsprechung heute die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres als taugliches Instrument nicht nur zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor übermässigem Lärm (vgl. insbes. Urteil 1C 11/2017 vom 2. März 2018 E. 4 = VRP 2018 S. 241).

6.5. Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit der vorinstanzlichen Feststellung verhält, wonach keine Überschreitung der im Sanierungserleichterungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmbelastungen ("ca. 61/69 dB (A) ") festzustellen sei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es erscheine unrealistisch, dass die Lärmbelastung abgenommen haben solle. Dies weise auf einen Fehler bei der Anwendung des Berechnungsprogramms StL-86+ oder bei den Kontrollmessungen im Jahr 2018 hin.
Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2021 fest, es könne keine methodologischen Mängel oder Inkonsistenzen bei der Lärmermittlung im Rahmen des technischen Berichts vom 7. Mai 1999 feststellen. Hingegen falle am Messbericht der B.________ AG von 2018 auf, dass während der Messungen an der Luzernerstrasse 32 zwar der effektive Verkehr (Anzahl Fahrzeuge) erfasst worden sei, nicht aber die effektiv gefahrene Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Für die Normalisierung der Werte sei auf die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h abgestellt worden. Aufgrund der örtlichen Situation am Messstandort, insbesondere der unmittelbaren Nähe eines Fussgängerstreifens und einer Bushaltestelle mit Lichtsignal, müsse davon ausgegangen werden, dass die effektiv gefahrene Geschwindigkeit die signalisierte signifikant unterschreite. Deshalb und weil im Sanierungsperimeter nur dieser eine Standort untersucht worden sei, hafte den Messresultaten von 2018 eine Unsicherheit an.
Die Dienststelle uwe hält in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2021 zu den Einwänden des BAFU fest, dass es sich des Einflusses der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit sehr wohl bewusst gewesen sei. Gemäss den Angaben der B.________ AG im Schreiben vom 20. Oktober 2021 habe sich bei der Messung vom 22. bis 29. Mai 2018 eine durchschnittliche Geschwindigkeit v50 von 46 km/h ergeben. Die akustische Veränderung zu 50 km/h betrage lediglich 0.1 dB (A). Diese geringfügige Abweichung sei aufgrund der Messtoleranz von 1 dB (A) unberücksichtigt gelassen worden. Mit anderen Worten sei die Vermutung des BAFU, dass am Messstandort die effektiv gefahrene Geschwindigkeit die signalisierte signifikant unterschreite, falsch.
In seiner vom 14. Januar 2022 datierenden Stellungnahme dazu wendet das BAFU ein, dass der Verkehrszähler gemäss dem Messbericht der B.________ AG von 2018 vor dem Gebäude der Luzernerstrasse 33 positioniert gewesen sei, mit einer Distanz von etwa 120 m zur Liegenschaft des Beschwerdeführers. Mit dem gleichen Gerät und somit an gleicher Stelle sei die Geschwindigkeit der gezählten Fahrzeuge gemessen worden. Im Gegensatz zur örtlichen Situation vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei der Strassenabschnitt an der Luzernerstrasse 33 jedoch übersichtlich, breit und weise keinen Fussgängerstreifen und keine Bushaltestelle mit Ampel auf. Die dort gemessene Geschwindigkeit der Fahrzeuge sei deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar auf die Situation bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wo die Lärmmessung stattgefunden habe und wo verschiedene entschleunigende Faktoren zusammenkämen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Berechnungsschritte für die relevanten Werte Leq,t und Leq,n in der letzten Spalte der im Schreiben der B.________ AG vom 20. Oktober 2021 abgebildeten Tabelle nicht offengelegt würden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Differenz zwischen den im Sanierungsentscheid verfügten
Lärmbelastungspegeln und den Kontrollmessungen teilweise durch die fehlende Berücksichtigung der mittleren gefahrenen Geschwindigkeit erklären lasse. Die übrige Differenz lasse sich allenfalls darauf zurückführen, dass es sich bei den im Sanierungsentscheid verfügten Lärmbelastungspegeln um berechnete Werte handle. Diese liessen sich mit gemessenen Werten nur bedingt vergleichen, da bei Berechnungen eine Annahme über die Belagswirkung getroffen werde, die nicht zwingend exakt mit der effektiven Belagswirkung übereinstimme, wie sie in die Messung einfliesse.
Mit Eingabe vom 11. März 2022 ist die Dienststelle uwe auf die Kritik des BAFU eingegangen. Bestandteil des Messauftrags in der Gemeinde Kriens sei eine Kurzzeit- und Langzeitlärmmessung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers Luzernerstrasse 32 gewesen. Die Standortwahl der Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung sei fachlich korrekt und abmachungsgemäss erfolgt. Haltende Busse oder parkierende Fahrzeuge im Bereich der Radarmessstation hätten z.B. durch Verschattung unterbewertete oder unvollständige Verkehrsmengenangaben geliefert. Daher sei praxisgemäss ein Zählstandort gewählt worden, der sich frei von Hindernissen für eine zweispurige Verkehrserhebung eigne und die repräsentative Geschwindigkeit im massgebenden Streckenabschnitt abbilde. Ein näher gelegener Standort der Verkehrszählung zum Messort sei in diesem Fall nicht möglich gewesen. Somit habe sich der gewählte Standort der Verkehrszählung als repräsentativ für einen Vergleich erwiesen.
Die Ausführungen des BAFU wecken Zweifel an der methodischen Korrektheit der Lärmmessung, welche die Dienststelle uwe nicht zu zerstreuen vermochte (zum Stellenwert von Stellungnahmen des BAFU bei der Beurteilung von umweltrechtlichen Gutachten s. BGE 145 II 70 E. 5.5 und Urteil 1C 244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zwar leuchtet ein, dass bei der Standortwahl für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung Bushaltestellen und Parkplätze zu vermeiden sind, weil sonst die hinter den haltenden Bussen und parkierenden Autos verkehrenden Fahrzeuge nicht zuverlässig erfasst werden können. Wird jedoch das Messgerät für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung an einen Ort verschoben, wo die Verkehrslärmimmissionen von denjenigen am Standort der Lärmmessungen erheblich abweichen, passen die Daten nicht mehr zusammen und kann keine zuverlässige Normalisierung mehr vorgenommen werden. Das BAFU weist zu Recht darauf hin, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Liegenschaft zu einem Fussgängerstreifen und einer Bushaltestelle mit Lichtsignal gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies hier zutrifft. Für die Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung wurde dagegen gemäss den Ausführungen des BAFU ein
Standort gewählt, der übersichtlich und frei von Hindernissen ist, was höhere Fahrzeuggeschwindigkeiten erwarten lässt. Es überzeugt deshalb nicht, wenn die Dienststelle uwe, die die tatsächlichen Feststellungen des BAFU nicht bestreitet, zum Schluss kommt, der gewählte Standort der Verkehrszählung sei repräsentativ für einen Vergleich. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden, die Resultate mithilfe weiterer Messungen im Sanierungsperimeter auf ihre Plausibiliät hin zu überprüfen. Indem die Behörden trotz dieses Mangels auf den Messbericht abstellten, kamen sie ihrer Ermittlungspflicht gemäss Art. 36
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV nicht nach.

6.6. Aus allen diesen Gründen ist insgesamt somit davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben und der Beschwerdeführer deshalb entgegen der vorinstanzlichen Auffassung einen bundesrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die im Sanierungsentscheid festgelegten, zulässigen Lärmimmissionen nahe des Alarmwerts befinden, der auf eine besonders hohe Lärmbelastung hinweist und ein gesetzliches Kriterium für die Dringlichkeit von Sanierungen darstellt (Art. 19
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
USG). An die Erheblichkeit der Änderung der Verhältnisse sind vor diesem Hintergrund keine hohen Anforderungen zu stellen.

7.

7.1. Im Sinne einer Eventualbegründung legte das Kantonsgericht dar, dass kein Grund für eine Anpassung der Sanierungsverfügung bestünde, selbst wenn ein Rückkommensgrund bejaht werden könne. Entscheidend sei insofern, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dasjenige des Anlageinhabers am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit überwiege. Es verwies auf seine Erwägungen zum Fehlen von Rückkommensgründen und kam zum Schluss, die gleichen Gründe sprächen gegen eine Anpassung der Sanierungsverfügung.

7.2. Es ist zutreffend, dass sich die Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit eines Widerrufs aus einer Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits ergibt (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Allerdings folgt aus den obigen Ausführungen, dass das Kantonsgericht eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse in bundesrechtswidriger Weise verneinte. Dies führt zu einer anderen Ausgangslage auch in Bezug auf die Interessenabwägung, weshalb der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht ebenfalls nicht vor Bundesrecht standhält.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Dienststelle uwe zurückzuweisen, damit sie die Lärmimmissionen neu ermittelt bzw. die entsprechenden Erhebungen veranlasst (vgl. Urteil 1C 244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1) und gestützt darauf das Gesuch des Beschwerdeführers neu beurteilt.
Über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehende Anordnungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Kantonsgericht sind nicht erforderlich. Der Kanton trägt gemäss § 199 Abs. 1 VRG keine amtlichen Kosten. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, fällt nach § 193 Abs. 3 VRG zudem für jenes Verfahren eine Parteientschädigung ausser Betracht. Indem der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Tragung der amtlichen Kosten im vorinstanzlichen entbunden wird, wird seinem Obsiegen somit hinreichend Rechnung getragen.
Für das Verfahren vor Bundesgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Dienststelle uwe zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_574/2020
Datum : 09. März 2023
Publiziert : 29. März 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ökologisches Gleichgewicht
Gegenstand : Umweltrecht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
111
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 111 Einheit des Verfahrens - 1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
1    Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.
2    Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.
3    Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 prüfen können. ...99
BV: 10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
LSV: 13 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
36 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
37a 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 37a Festlegen der Lärmimmissionen und Kontrolle - 1 Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
1    Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Erstellung, Änderung oder Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest.
2    Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Entscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen.
3    Das BAFU kann Empfehlungen für eine vergleichbare Erfassung und Darstellung der in diesen Entscheiden festgehaltenen Lärmimmissionen erlassen.
43
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
SSV: 108
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten - 1 Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
1    Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV310) anordnen.311
2    Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a  eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b  bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c  auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d  dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.314
3    Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.315
4    Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.316
4bis    In Abweichung der Absätze 1, 2 und 4 richtet sich die Anordnung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nur nach Artikel 3 Absatz 4 SVG.317
5    Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a  auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
b  auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbaugrad;
c  auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d  auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e  innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.
6    Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.323
SVG: 32
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
USG: 16 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
19
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 19 Alarmwerte - Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
BGE Register
127-II-306 • 131-V-9 • 136-II-177 • 137-II-30 • 141-IV-55 • 145-II-70
Weitere Urteile ab 2000
1C_11/2017 • 1C_244/2020 • 1C_574/2020 • 1C_589/2014 • 1C_63/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • vorinstanz • messung • tag • nacht • richtigkeit • asphalt • wert • stelle • rechtssicherheit • beweismittel • busse • lichtsignal • bundesamt für umwelt • signalisationsverordnung • umweltschutz • beschwerdeschrift • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • schweizerisches recht • gewicht • weiler • gerichtsschreiber • wissen • verfahrensbeteiligter • empfindlichkeitsstufe • wiese • alarmwert • zweifel • beschwerdelegitimation • rechtsanwendung • entscheid • gerichts- und verwaltungspraxis • veränderung der verhältnisse • distanz • sachverhaltsfeststellung • erforderlichkeit • norm • immissionsgrenzwert • revision • wiedererwägung • dauer • staatsorganisation und verwaltung • bundesgesetz über den umweltschutz • wirkung • lärmschutz-verordnung • zahl • weisung • baute und anlage • begründung des entscheids • rechtsmittel • berechnung • voraussetzung • gesuch an eine behörde • ermässigung • formmangel • sachmangel • bewilligung oder genehmigung • bescheinigung • abstimmungsbotschaft • bestandteil • verkehrssicherheit • endentscheid • lausanne • kantonales verfahren • von amtes wegen • planungswert • gesundheitszustand • sachverhalt • gemeinde • regierungsrat • immission • streitgegenstand • postfach • antizipierte beweiswürdigung • substituierte begründung • gesuchsteller • hauptstrasse • vermittler • frage • bundesamt für strassen • schneider • vorsorgliche massnahme • schallschutzfenster • vermutung • eigenschaft • miteigentum • verfassungsrecht • mass • kantonsstrasse
... Nicht alle anzeigen
URP
2020 S.566