Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 26/2021

Urteil vom 9. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV und gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung des Kantons Aargau,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. November 2020 (SST.2020.113).

Sachverhalt:

A.
A.________ ging am 31. Januar 2019 mit dem Hund ihrer Tochter spazieren. Sie führte den Hund, genannt C.________, an der Leine. Auf einem Feldweg kam ihr B.________ zu Fuss in zügigem Tempo entgegen. Nachdem die beiden Frauen sich gekreuzt hatten, sprang der Hund B.________ von hinten an und biss sie in den rechten Oberschenkel.

B.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach A.________ mit Strafbefehl vom 25. Juli 2019 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455.0) und die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Aargau vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) und die Verordnung des Kantons Aargau zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (HuV; SAR 393.411) schuldig und belegte sie mit einer Busse von Fr. 500.--.

C.
Nachdem A.________ gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, erklärte das Bezirksgericht Muri sie mit Urteil vom 5. Dezember 2019 schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 300.--. Ausserdem verpflichtete es sie zur Zahlung von Fr. 56.70 Schadenersatz an B.________.

D.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. November 2020 das Urteil des Bezirksgerichts Muri in sämtlichen Punkten. Damit erklärte es sie konkret schuldig "der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung durch Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
i.V.m Abs. 2 TSchG, Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV" und "der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung durch Missachtung der allgemeinen Pflichten als Hundehalter/Aufsichtsperson gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG, § 6 Abs. 2 HuV".

E.
Dagegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2020 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung, das Hundegesetz und die Hundeverordnung freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. B.________ hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine fehlerhafte Anwendung des Fahrlässigkeitsbegriffs nach Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB vor. Sie macht geltend, das erlaubte Risiko werde durch die kantonale Bestimmung zur Leinenpflicht (§ 14 HuG/AG) definiert. Da C.________ kein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sei, habe er zu keinem Zeitpunkt an der Leine geführt werden müssen. Dennoch habe sie, die Beschwerdeführerin, den Hund zum streitigen Zeitpunkt entgegen der willkürlichen Feststellung der Vorinstanz eng an der Leine gehalten. Wenn die Vorinstanz erwäge, dem Ausführen eines Hundes sei immer ein gewisses Gefahrenpotenzial inhärent, dehne sie im Ergebnis die in § 14 HuG/AG lediglich für gefährliche Hunde normierte Leinenpflicht auf alle Hunde aus. Dabei übergehe sie, dass nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach Art. 56
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 56 - 1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
1    Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
3    ...31
OR das bisherige Verhalten eines Hundes bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen zu berücksichtigen sei. Sie habe C.________ schon als Welpe gekannt und sei eine erfahrene Hundehalterin. Es sei erstellt, dass der Hund bis zum streitigen Vorfall nie auf Fussgänger, Jogger oder Radfahrer reagiert habe oder an einer anderen Person hochgesprungen sei. Der Vorfall habe
sich in einer alltäglichen Begegnungssituation, an einem ihr und dem Hund bekannten Ort, zugetragen. C.________ sei ein kleiner, verhaltensunauffälliger Familienhund von freundlichem Wesen, der gut erzogen und sozialisiert sei. Sie habe bis zum fraglichen Vorfall keinen Anlass gehabt, einen Angriff ihres Hundes auf Fussgänger zu befürchten. Mit ihrem Verhalten - Spazieren auf einem Feldweg mit einem an der kurzen Leine gehaltenen Hund - habe sie die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass sämtliche Tätigkeiten des täglichen Lebens mit abstrakten Risiken behaftet seien. Mit ihrer Begründung statuiere sie eine allgemeine Pflicht für Hundehalter, unbesehen der bisherigen Erfahrungen ihren Hund in jeder sich abzeichnenden Begegnung mit einer anderen Person sofort an kürzester Leine oder am Halsband zu halten. Das sei wirklichkeitsfremd und überdies mit der Würde des Tieres nicht zu vereinbaren. Wenn die Vorinstanz ausführe, der Hundehalter müsse unabhängig davon, ob der Hund bisher Auffälligkeiten gezeigt habe oder nicht, mit einer gefährlichen Reaktion desselben rechnen, weite sie die Sorgfaltsanforderungen, konkret die Voraussehbarkeit, unrechtmässig aus. Zusätzlich beanstandet die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"), da die Vorinstanz sich im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung nicht mit den Merkmalen der Sozialadäquanz und des erlaubten Risikos auseinandergesetzt habe und nicht auf ihre diesbezüglichen Argumente eingegangen sei.
Schliesslich, so die Beschwerdeführerin, werfe die Vorinstanz ihr unter dem Titel der Vermeidbarkeit vor, dass das Anspringen der Beschwerdegegnerin 2 bei engerer Leinenhaltung oder durch sofortiges Zurückziehen von C.________ hätte verhindert werden können. Damit kehre sie jedoch zum Vorwurf der "nicht kurz genug" gehaltenen Leine zurück, ohne die Vermeidbarkeit eigenständig zu begründen. Sie, die überraschte Beschwerdeführerin, habe mit allen möglichen Mitteln sofort eingegriffen. Was sie sonst noch Menschenmögliches hätte tun sollen, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Hund habe sich von der linken Seite um die Beschwerdeführerin herum nach rechts bewegen können. Demnach sei offensichtlich, dass die Leine nicht genügend kurz gehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Hund nicht unter Kontrolle gehabt. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
TSchG i.V.m. Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b HuG/AG i.V.m. § 6 Abs. 2 HuV/AG würden gerade deshalb eine Sorgfaltspflicht für Hundehalter statuieren, weil jederzeit die Möglichkeit bestehe, dass ein Hund andere Menschen oder Tiere gefährde. Dem Ausführen eines Hundes sei immer ein gewisses Gefahrenpotenzial inhärent. Insbesondere bei der Begegnung mit einer schnell gehenden, fremden Person bestehe stets eine gewisse Unsicherheit, wie der Hund reagieren werde. Daher müsse die Hundehalterin unabhängig davon, ob der Hund in der Vergangenheit Auffälligkeiten gezeigt habe, mit einer gefährlichen Reaktion desselben rechnen. Die Beschwerdeführerin sei eine erfahrene Hundehalterin, weshalb sie eine mögliche Gefährdung hätte erkennen müssen. Trotzdem habe sie den Hund locker an der Leine und nicht unter Kontrolle gehalten. Die durch die Verletzung der Aufsichts- und Kontrollpflicht bewirkte Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 sei für
die Beschwerdeführerin vorhersehbar gewesen. Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführerin wäre es durch sofortiges Zurückziehen der Leine möglich gewesen, die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 2 zu verhindern, wenn sie die Leine kürzer gehalten hätte. Zudem sei es für sie zumutbar gewesen, die Leine kurzzeitig straff zu halten, um einer Verletzung vorzubeugen. Damit sei auch die Vermeidbarkeit der Gefährdung gegeben.

2.
Soweit sich der Schuldspruch auf kantonales Recht stützt, dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch.

2.1.

2.1.1. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HuG/AG sind Hundehaltende verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Ergänzend bestimmt § 6 Abs. 2 HuV/AG, dass die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person mit allen möglichen Mitteln einzugreifen hat, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift. Nach § 5 Abs. 1 lit. b HuG/AG müssen die Verantwortlichen ihren Hund jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle halten. Vorsätzliche oder fahrlässige Übertretungen namentlich von § 5 HuG/AG sowie gestützt darauf ergangener Vollzugserlasse werden mit Busse bestraft (§ 19 Abs. 1 HuG/AG).

2.1.2. Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 385 E. 2.3; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indes nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (anstatt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterin die Vorsicht nicht beachtet, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

2.2.1. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn die Täterin zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn sie zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1 mit Hinweis; 140 II 7 E. 3.4).

2.2.2. Eine der Grundvoraussetzungen für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für die konkrete Täterin mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu klären, ob die Täterin eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.2 f.; je
mit Hinweisen).

2.2.3. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Unterlassen der Täterin zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten der Täterin ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten der Täterin mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.4. Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.3. Um der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Begründungspflicht (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen) nachzukommen, muss das Gericht in seiner Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Vorab verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie aus dem Umstand, dass sich C.________ von links um die Beschwerdeführerin herum nach rechts bewegen konnte, folgert, die Leine sei locker gehalten worden. Die Beschwerdeführerin behauptet gegenteilig und ohne eingehende Auseinandersetzung mit diesen Überlegungen, den Hund eng an der Leine geführt zu haben. Damit und mit ihrem Hinweis, auch nach Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 habe sie C.________ nahe bei sich gehalten, vermag sie keine Willkür zu begründen, zumal ein Hund sich auch direkt neben der ihn führenden Person befinden kann, wenn die Leine locker ist.

2.4.2. Im Weiteren gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Leinenpflicht an der Sache vorbei. Zwar besteht gemäss § 14 Abs. 1 HuG/AG nur für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial eine Pflicht zur Haltung an der kurzen Leine im öffentlich zugänglichen Raum. Zu solchen Hunden zählt C.________, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, nicht. Entscheidend ist aber letztlich, dass alle Hunde gemäss den gesetzlichen Vorschriften so zu halten sind, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder übermässig belästigen (§ 5 Abs. 1 lit. a HuG/AG) und dass sie jederzeit unter Aufsicht und Kontrolle zu halten sind (§ 5 Abs. 1 lit. b HuG/AG). Wie die nötige Kontrolle über den Hund ausgeübt wird, definiert das Gesetz für Hunde ohne erhöhtes Gefährdungspotenzial nicht. Denkbar ist also beispielsweise, dass der Hund aufgrund von Erziehung und Training sehr gut gehorcht und sich so unter der Kontrolle der Halterin befindet. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz marschierte C.________ um die Beschwerdeführerin herum, sprang am Bein einer Fussgängerin hoch und biss diese. Damit hat sich das in § 5 Abs. 1 lit. a HuG/AG erwähnte Gefährdungspotenzial in einer konkreten Verletzung verwirklicht
und es steht mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Vorkehrungen traf, um Derartiges zu verhindern resp. die erforderliche Kontrolle über den Hund nicht innehatte. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Begriffen der sozialen Adäquanz und des erlaubten Risikos brauchte die Vorinstanz aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht vorzunehmen. Im Übrigen wirft die Beschwerdeführerin ihr im Zusammenhang mit der festgestellten Verletzung von § 5 Abs. 1 lit. b HuG/AG keine Willkür vor, weshalb ihrer Beschwerde in diesem Punkt von vornherein kein Erfolg beschieden ist.

2.4.3. Unbegründet ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz berücksichtige die konkreten Umstände in ungenügender Weise und lasse den individuellen Sorgfaltsmassstab ausser Acht, wenn sie die Vorhersehbarkeit des Angriffs bejahe. Die Vorinstanz beschreibt keine abstrakte Situation, sondern stellt fest, dass das Zusammentreffen der Beschwerdeführerin und ihres Hundes mit der Beschwerdegegnerin 2 auf einem Feldweg stattgefunden habe, auf dem die Beschwerdeführerin weite Sicht gehabt und sich das Kreuzen mit der zügig marschierenden Fussgängerin abgezeichnet habe. Nicht zu beanstanden sind sodann ihre Feststellungen, wonach bei einer fremden, schnell gehenden Person immer eine gewisse Unsicherheit bestehe, wie der Hund reagieren werde und sich auch ein grundsätzlich gutmütiger Hund unberechenbar verhalten könne. Diese Einschätzung lässt sich durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbaren. Die Vorinstanz erwägt sodann willkürfrei, dass die Beschwerdeführerin als erfahrene Hundehalterin mit unerwartetem Verhalten des Hundes hätte rechnen müssen. Ihre diesbezügliche Erfahrung wirkt sich dabei entgegen ihrer Ansicht gerade nicht sorgfaltspflichtmindernd aus. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie die konkreten Umstände hinreichend berücksichtigt und die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Element der Fahrlässigkeit zu Recht bejaht.

2.4.4. Nicht offensichtlich unhaltbar ist es schliesslich, die Verletzung der Beschwerdegegnerin 2 als vermeidbar zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall gehen die Beurteilung des erlaubten Risikos, wie sie aus der einschlägigen kantonalen Tierschutzgesetzgebung folgt, und der Vermeidbarkeit naturgemäss teilweise ineinander über. Das erlaubte Risiko wurde, wie bereits ausgeführt, durch die fehlende Kontrolle über C.________ und den Angriff auf die Beschwerdegegnerin 2 überschritten. Es scheint offensichtlich, dass der Angriff bei hinreichender Kontrolle über den Hund - sei es etwa durch Führen an der (straffen) Leine oder durch tadellose Folgsamkeit des Hundes - hätte vermieden werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es sodann auch hier keine Rolle, ob für C.________ eine Leinenpflicht bestand oder nicht. Unbesehen dieser fehlenden Verpflichtung führte sie den Hund an der Leine, weshalb das Geschehen, wie es die Vorinstanz richtigerweise tut, unter diesem Aspekt zu würdigen ist. Wenn die Vorinstanz demnach folgert, bei strafferer Haltung der Leine wäre der Angriff durch sofortiges Zurückziehen derselben vermeidbar gewesen, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Davon abgesehen behauptet
die Beschwerdeführerin zwar, mit allen Mitteln eingegriffen zu haben, tut aber weder dar, inwiefern sie in dieser Frage zur Ergänzung des von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) berechtigt sein soll, noch, mit welchen Mitteln sie überhaupt eingegriffen haben will. Demnach hält insgesamt der gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. § 19 Abs. 1 HuG/AG erfolgte Schuldspruch der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

2.4.5. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz eine Verletzung von § 6 Abs. 2 HuV/AG, wonach die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person mit allen Mitteln einzugreifen hat, wenn er einen Menschen oder ein Tier angreift, bejaht. Die Ursache für das vorliegend erschwerte Eingreifen nach dem begonnen Angriff hat die Beschwerdeführerin gemäss zutreffender Einschätzung der Vorinstanz durch die ungenügende Kontrolle selbst geschaffen. Es ist somit nicht offensichtlich unhaltbar, ihr das nicht sofortige Zurückziehen der Hundeleine auch unter diesem Titel zum Vorwurf zu machen und einen Verstoss gegen § 6 Abs. 2 HuV/AG anzunehmen.

3.
Fraglich ist, ob Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV (i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und Abs. 2 TSchG) als Strafnorm herangezogen werden darf.

3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und Abs. 2 TSchG wird mit Busse bestraft, wer fahrlässig die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Nach Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
Satz 1 TSchV ("Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden") hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; 133 IV 150 E. 1.2; Urteil 6B 442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

3.3. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 118 Ia 137 E. 1c; Urteil 6B 384/2020 vom 23. August 2021 E. 1.3.1, zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 2C 765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256: "[Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV] zielt auf den 'Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird' [...]."). Sie bezieht sich somit auf den Schutz von Tieren. Dieser Leitlinie folgend besteht gemäss Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
TSchG der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (dazu im Einzelnen Urteil 2C 147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Der dem TSchG zugrundeliegende Grundgedanke und seine Stossrichtung liegen somit im Rahmen von Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV (Urteil 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.3).
Dagegen sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV keine Gesetzgebungskompetenz besitzt (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 2C 977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen; Brahier/Hürlimann, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 23 zu Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV; Giovanni Biaggini, Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV; Christoph Errass, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV). Eine entsprechende Bundeszuständigkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen wie etwa Art. 118
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 118 Schutz der Gesundheit - 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
1    Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2    Er erlässt Vorschriften über:
a  den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b  die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;79*
c  den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
BV (Schutz der Gesundheit) (Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats [WBK-N] vom 20. Februar 2009 zur Parlamentarischen Initiative "Verbot von Pitbulls in der Schweiz", BBl 2009 3547, 3567, Ziff. 2.6.2; Müller/Feller, Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutze des Menschen vor gefährlichen Tieren [insb. Hunden], Kurzgutachten zuhanden der Subkommission "Gefährliche Hunde" der WBK-N, VBP 2007
Nr. 10 S. 209). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt vielmehr in die Kompetenz der Kantone (BGE 136 I 1 E. 3; 133 I 172 E. 2; Urteile 2C 977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.4.2. Denkbar ist, dass Tierschutzbestimmungen mittelbar auch dem Schutz des Menschen dienen, insbesondere da bei gerechter Haltung für gewöhnlich geringere Risiken vom Tier ausgehen. Massnahmen, die gleichzeitig den Schutz von Tieren und Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteile 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1; 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV (wie auch Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
und 79
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hundehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV eine Grundlage im kantonalen Recht (vgl. Urteile 2C 441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2 betreffend Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung für das nationale Hundehalter-Brevet; 2C 148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.1 und 2C 1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 4.1 betreffend Beschlagnahme von Hunden). Selbst wenn das Ziel des Tierschutzes zwar vorhanden, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber untergeordnet ist, können sich Massnahmen mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (Urteil 2C 325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.2 betreffend Beschlagnahme eines Hundes, der in der Vergangenheit Hühner und Schafe angegriffen hatte).

3.5.2. Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und Abs. 2 TSchG verurteilt, weil ihr Hund einen Menschen gebissen und diesem damit Schaden zugefügt hat. Der Schuldspruch betrifft somit den Teilgehalt resp. Anwendungsbereich von Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV, bei dem es einzig um den Schutz der Bevölkerung vor Gefährdungen oder Verletzungen durch Hunde geht. Insoweit ist Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV sicherheitspolizeilich motiviert und lässt sich nicht mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes relevant gewesen oder gar im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz").

4.
Das Obergericht heisst die Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 im Umfang von Fr. 56.70 gut und verweist sie im Übrigen auf den Zivilweg. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils, ohne sich jedoch zur Zivilforderung zu äussern. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.
Soweit sich die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf eidgenössisches Recht (Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 28 Übrige Widerhandlungen - 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist, wer vorsätzlich:38
a  die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet;
b  Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt;
c  vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält, mit ihnen handelt oder sie verwendet;
d  Tiere vorschriftswidrig befördert;
e  vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt;
f  Tiere vorschriftswidrig schlachtet;
g  andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt;
h  vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt;
i  vorschriftswidrig lebende Tiere zur Werbung verwendet.
2    Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.41
3    Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.42
und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
TSchV) stützt, wird die Beschwerde gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Im Umfang ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen, soweit diese obsiegt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_26/2021
Date : 09. März 2022
Published : 27. März 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV und gegen das Hundegesetz und die Hundeverordnung des Kantons Aargau


Legislation register
BGG: 66  68  105  106  107
BV: 29  80  118
EMRK: 7
OR: 56
StGB: 1  11  12
TSchG: 1  28
TSchV: 77  78  79
BGE-register
118-IA-137 • 131-IV-145 • 133-I-172 • 133-IV-150 • 135-IV-56 • 136-I-1 • 138-IV-13 • 140-II-7 • 140-III-385 • 141-III-426 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 143-IV-138 • 143-V-19 • 145-IV-99 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
2C_1200/2012 • 2C_147/2019 • 2C_148/2019 • 2C_325/2018 • 2C_441/2019 • 2C_49/2010 • 2C_765/2020 • 2C_977/2019 • 6B_26/2021 • 6B_384/2020 • 6B_442/2021
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BBl
1997/I/256 • 2009/3547