Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F 30/2020
Urteil vom 9. März 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Gesuchsgegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des 1981 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Wegweisung ab, soweit darauf einzutreten war.
2.
Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), unter revisionsweiser Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2020 sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen, subeventualiter das Staatssekretariat für Migration (SEM) anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, und subsubeventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Zugleich beantragte er, seinem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellt den Antrag, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich macht sinngemäss geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2020 erteilte das Bundesgericht dem Revisionsgesuch antragsgemäss aufschiebende Wirkung.
Der Gesuchsteller hält mit Eingabe vom 18. Januar 2021 an seinem Revisionsgesuch fest.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. |
3.1. Gemäss dem vom Gesuchsteller angerufenen Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
Die Revision gestützt auf ein nachträglich neu entdecktes Beweismittel setzt unter anderem voraus, dass es bereits vor dem zu revidierenden Urteil bzw. schon zu einem Zeitpunkt, in dem es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können, bestanden hat. Zudem wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteile 2F 22/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1; 1F 44/2019 vom 9. September 2019 E. 2.3; 8F 9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2).
Im bundesgerichtlichen Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dürfen (vorbestehende) neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Dass es dem Revisionsgesuchsteller unmöglich war, Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Entsprechend ist im Revisionsgesuch darzutun, dass die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beigebracht werden konnten (Urteile 1F 42/2019 vom 28. August 2019 E. 4; 2F 3/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1; 4F 18/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1.1; 4A 144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3).
3.2. Vorliegend stützt der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch in erster Linie auf ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft U.________ vom 1. November 2019 sowie ein Schreiben des Rechtsanwaltes B.________ vom 4. September 2020. Er macht geltend, aus diesen Dokumenten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall seiner Rückkehr in die Türkei verschiedene, ernsthafte Nachteile (wie namentlich menschenunwürdige Bedingungen im Haft- und Strafvollzug) zu gewärtigen hätte.
Die mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft U.________ vom 1. November 2019 und des Rechtsanwaltes B.________ vom 4. September 2020 entstanden erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2019. Sie bildeten demnach im Hauptverfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C 588/2019), in welchem dieses Urteil angefochten war, unzulässige echte Noven. Es handelt sich somit nicht um Beweismittel, die bereits zu einem Zeitpunkt bestanden, in welchem sie im erwähnten bundesgerichtlichen Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätten eingebracht werden können. Soweit der Gesuchsteller sein Gesuch auf diese Schreiben stützt, sind die Voraussetzungen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.3. Auf die mit der Eingabe vom 30. November 2020 eingereichte Verfügung des Staatssekretariates für Migration vom 27. März 2020, welche C.________, eine Cousine des Beschwerdeführers betrifft, kann sich das vorliegende Revisionsgesuch schon deshalb nicht stützen, weil dieses Beweismittel erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020 entstanden ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
|
1 | Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision kann zudem verlangt werden: |
a | in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; |
b | in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO111 erfüllt sind; |
c | in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008113 genannten Gründen. |
3.4. Soweit sich der Gesuchsteller sodann vorliegend auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Dezember 2018 und 1. Februar 2019 sowie ein seine Cousine C.________ betreffendes Urteil des Schwurgerichts V.________ vom 20. Oktober 2015 beruft, legt er nicht in der erforderlichen Weise dar und ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um Beweismittel handelt, welche er unverschuldet nicht im früheren Verfahren einbringen konnte. Insoweit ist der Gesuchsteller seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen und ist folglich auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. auch Urteil 1F 42/2019 vom 28. August 2019 E. 4).
3.5. Nicht einmal ansatzweise geltend gemacht wird vorliegend im Übrigen ein Revisionsgrund, soweit sich der Gesuchsteller darauf beschränkt, unabhängig von seinen Vorbringen im Zusammenhang mit den beiden genannten, nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigenden Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft U.________ vom 1. November 2019 und des Rechtsanwaltes B.________ vom 4. September 2020 an seiner Begründung der vom Bundesgericht mit seinem Urteil 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020 als nicht stichhaltig gewürdigten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten festzuhalten. Namentlich lässt sich im Vorbringen im Revisionsgesuch, dass dem öffentlichen Interesse der Gesamtwirtschaft am Verbleib des Gesuchstellers in der Schweiz zu wenig Rechnung getragen worden sein soll, keine Geltendmachung eines Revisionsgrundes erblicken.
4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Revisionsgesuch nicht gutgeheissen werden kann und es somit nicht zu einer neuen Beurteilung der Beschwerde kommt, welche Gegenstand des Verfahrens 2C 588/2019 bildete, erübrigt es sich, auf die Eventual-, Subeventual- und Subsubeventualanträge des Gesuchstellers einzugehen.
Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, dass allfällige flüchtlings- und menschenrechtliche Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, bzw. Tatsachen oder Beweismittel, die für eine Verletzung von Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König