Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 4/2015
Urteil vom 9. März 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 12. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 25. März 2011 einen Werkvertrag betreffend den Bau eines Ferienbungalows in U.________ ab.
B.
Am 31. August 2012 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Obwalden Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 85'595.50 nebst Verzugszinsen zu verpflichten. Ferner sei der in der entsprechenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2014 erklärte sich das Kantonsgericht Obwalden für zuständig.
Eine dagegen von der Beklagten erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 12. November 2014 ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass das Kantonsgericht Obwalden für das Hauptverfahren (Forderung aus Werkvertrag) örtlich nicht zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt, auf die appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, mit dem dieses die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden zur Beurteilung der Forderungsklage der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin bejaht hat, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte kantonale Instanz in einem Rechtsmittelverfahren über die Zuständigkeit geurteilt hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach Art. 406
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung - Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. |
Art. 17
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
|
1 | Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
2 | Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
|
1 | Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
2 | Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
|
1 | Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. |
2 | Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. |
Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um einen Prozessvertrag. Steht kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 132 III 268 E. 2.3.2). Ob ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter vorliegt, hängt davon ab, ob der Vertragspartner des Verzichtenden in guten Treuen annehmen durfte, sein Kontrahent habe mit dem Akzept zum Vertrag auch der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt (BGE 109 Ia 55 E. 3a; 104 Ia 280 E. 3 S. 280; zuletzt Urteil 4A 247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Für das Zustandekommen einer Prorogation ist erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches Gericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.3).
3.
Die vorliegend zu beurteilende Vertragsklausel lautet wie folgt:
"9 Gerichtsstand bzw. Sitz des Schiedsgerichts
Gerichtsstand bzw. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei (ordentlicher Gerichtsstand)
LUZERN".
3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Wortlaut, der neben dem ordentlichen Gerichtsstand auch Luzern nenne, sei widersprüchlich und zweideutig. Damit mangle es der Gerichtsstandsklausel sowohl an einer klaren Bezeichnung des zuständigen Gerichts als auch an einer unmissverständlichen Willenserklärung, auf den ordentlichen Gerichtsstand verzichten zu wollen. Zwischen den Parteien sei demnach keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen.
3.2. Dieser vorinstanzlichen Beurteilung ist ohne Weiteres zu folgen. Die zitierte Klausel ist widersprüchlich, indem sie einerseits gerade ausdrücklich den ordentlichen Gerichtsstand ("Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei") festhält, dann aber doch auch "LUZERN" erwähnt. Angesichts der widersprüchlichen vertraglichen Bestimmung im Werkvertrag kommt darin nach dem Vertrauensprinzip kein hinreichend klarer Wille der Parteien zum Ausdruck, auf den ordentlichen Gerichtsstand zu verzichten. Zufolge Widersprüchlichkeit liegt keine gültige Gerichtsstandvereinbarung vor.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Beurteilung:
Sie ist der Meinung, die Einfügung des Wortes "LUZERN" gehe dem "klausulierten, vorformulierten Text" vor. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass bereits unter Ziffer 8 des Werkvertrags "LUZERN" eingefügt worden sei. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zweideutig sein solle, obwohl an zwei Stellen die Stadt Luzern ausdrücklich genannt werde, erscheine mehr als zweifelhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Parteien Luzern als Gerichtsstand hätten vereinbaren wollen, es dabei aber unterlassen hätten, den vorformulierten Text zu streichen. Zudem hätte die Vorinstanz sich damit auseinander setzen müssen, dass die Beschwerdegegnerin als geschäftserfahrene Unternehmerin gerade dieser speziellen Gerichtsstandsvereinbarung hätte widersprechen und allfällige Widersprüchlichkeiten rügen müssen.
Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Widersprüchlichkeit der vertraglichen Bestimmung nicht auszuräumen, sondern anerkennt sie im Grunde gerade an, indem sie versucht, die Verantwortung für die widersprüchliche Formulierung der Beschwerdegegnerin zuzuschieben, bzw. postuliert, es dürfe nur der eine Teil, nämlich die Erwähnung des Wortes "LUZERN", berücksichtigt werden. Beides kann nicht zielführend sein. Entscheidend ist, dass eine widersprüchlich formulierte Bestimmung vorliegt, die als solche keine materiell gültige Gerichtsstandsvereinbarung bilden kann.
3.4. Damit erübrigt sich, auf die Kritik der Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach, selbst wenn von einer gültig zustande gekommenen Gerichtsstandsklausel auszugehen wäre, diese dahingehend zu interpretieren wäre, dass die Parteien Luzern nicht als ausschliesslichen Gerichtsstand hätten vereinbaren wollen.
3.5. Die Vorinstanz folgerte zutreffend, dass mangels gültiger Gerichtsstandsvereinbarung der gesetzliche Gerichtsstand zur Anwendung gelangt, hier gemäss Art. 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist. |
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger