Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1367/2020

Urteil vom 9. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2020 (UE200316-O/U/MUL).

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Verantwortlichen des Vereins B.__________ am 1. September 2020 ein.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. November 2020 mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2020. Er macht geltend, der von ihm mandatierte Rechtsanwalt allein habe die Fristversäumnis verschuldet. Ihm selber könne kein Vorwurf gemacht werden, weil er aus objektiven und subjektiven Gründen davon abgehalten worden sei, fristgerecht zu handeln. Das Obergericht hätte sein Wiederherstellungsgesuch deshalb gutheissen und auf die Beschwerde eintreten müssen.

2.
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, die Einstellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei der Post indessen erst am 30. September 2020 und damit deutlich verspätet übergeben worden. Bei seiner Argumentation im Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsgesuch verkenne der Beschwerdeführer, dass er sich das Vorgehen des Rechtsanwalts anrechnen lassen müsse. Er mache auch nicht geltend, dass es aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen sei, den Rechtsanwalt mit einer fristwahrenden Beschwerdeerhebung zu beauftragen oder selbst eine fristwahrende Beschwerde einzureichen. Erst recht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Anwalt nicht dazu angehalten habe, ihm die Einschätzung der Rechtslage noch vor Ablauf der Frist mitzuteilen. Mit seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer jedenfalls sein fehlendes Verschulden am Versäumnis der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung seien nicht erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.

3.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B 1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2). Mit anderen Worten ist eine Fehlleistung des Anwalts im Grundsatz dem Mandanten anzurechnen und stellt keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (Urteile 6B 1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2 und 6B 67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Eine Ausnahme hievon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht. In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen
Verteidigung das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann und eine Schadenersatzleistung ungeeignet ist für eine Wiedergutmachung (E. 2.2.3; Urteile 6B 987/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3; 6B 530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Vorliegend geht es nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung. Der Beschwerdeführer hat als Geschädigter mit seiner Strafanzeige ein Strafverfahren angestossen. Dabei hat er selber darüber entschieden, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will oder nicht. Ebenso lag es an ihm, darüber zu befinden, ob er sich am Verfahren als Strafkläger und/oder als Zivilkläger beteiligen will. Entsprechend stand ihm auch frei, allfällige Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, ein separates Zivilverfahren anzustreben oder mögliche Ansprüche überhaupt nicht beurteilen zu lassen. Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, bestand bzw. besteht in solchen Konstellationen nicht. Eine analoge Anwendung der für Fälle notwendiger Verteidigung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen kommt mithin nicht in Frage, umso weniger, als zum Ausgleich von möglichen finanziellen Nachteilen zufolge allfälliger pflichtwidriger Handlungen des Anwalts die üblichen Möglichkeiten, insbesondere diejenige des Haftungsverfahrens, herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer
hat sich das Vorgehen seines Rechtsanwalts einschliesslich allfälliger Fehlleistungen, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wird, anrechnen zu lassen. Seine Ausführungen vor Bundesgericht, mit denen er die vorinstanzlichen Feststellungen, sein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht zu haben, zu widerlegen sucht, erschöpfen sich in appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden, soweit sie nicht bereits aufgrund des Novenausschlusses (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) unzulässig sind. Abgesehen davon sind sie für den Ausgang des Verfahrens auch nicht von Belang, zumal es in Fällen wie dem vorliegenden - was auch die Vorinstanz zu verkennen scheint - unerheblich ist, ob den Beschwerdeführer persönlich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht.

5.
Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1367/2020
Date : 09. Februar 2021
Published : 27. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Einstellung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist)


Legislation register
BGG: 66  80  99  109
StPO: 94
BGE-register
143-I-284
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