Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 630/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung des Unterhaltsvertrags,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Vater dreier Kinder. A.________ (geb. 2000) und B.________ (geb. 2002) gingen aus der Ehe mit C.________ hervor. Die Ehe wurde mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. April 2003 getrennt und mit Urteil vom 16. Februar 2006 geschieden. Im Eheschutzentscheid verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf X.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.-- für seine Ehefrau und Fr. 1'500.-- (je Fr. 750.--) zuzüglich Kinderzulagen für seine beiden Kinder. Mit Scheidungsurteil vom 16. Februar 2006 verpflichtete es ihn, für seine beiden Kinder monatliche indexierte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- (ab 1. Januar 2014 Fr. 850.--) zuzüglich Kinderzulagen und für seine Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von Fr. 400.-- zu bezahlen.
Das dritte Kind, D.________ (geb. 2004), zeugte X.________ mit E.________. Als gesetzliche Vertreterin von D.________ schloss E.________ mit X.________ am 30. September 2004 einen Unterhaltsvertrag ab. Darin verpflichtete sich X.________, seinem Sohn D.________ monatlich vorschüssig Fr. 905.-- (bis und mit dem 6. Altersjahr), bzw. Fr. 920.-- (bis und mit dem 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'030.-- (bis zur Mündigkeit) zu bezahlen, zuzüglich bezogene Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Sohnes bestimmte Leistungen. Die damalige Vormundschaftsbehörde F.________ genehmigte den Unterhaltsvertrag am 30. September 2004.
Im Jahr 2005 wurde E.________ Mutter eines Halbbruders von D.________ namens G.________.

B.
Am 7. Dezember 2013 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Laufenburg, den Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für nichtig zu erklären und aufzuheben. Zu Gunsten von D.________ sei ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher den Betrag von monatlich Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen nicht übersteige. Eventualiter sei der Unterhaltsvertrag aufzuheben und ein angemessener Unterhaltsbeitrag, maximal aber Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen, festzulegen. Diese Begehren seien per Ende Dezember 2013 vorsorglich anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beklagte, E.________, beantragte, die Klage abzuweisen.
Am 8. Mai 2014 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Klage ab. Sie auferlegte X.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--, welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons ging, und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________.

C.
Die am 7. Juli 2014 von X.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mit Entscheid vom 3. Juni 2015 ab. Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________.

D.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführer) am 18. August 2015 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2015 aufzuheben und den Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 für nichtig zu erklären (Ziff. 1). Eventualiter sei ihm für das kantonale Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2). Schliesslich beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Damit erweist sich die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages mit seinem jüngsten Sohn und wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Fehler in der Sachverhaltsermittlung sowie die Verletzung von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB vor.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen im Zusammenhang mit einem seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigten Beweismittel. Es handelt sich dabei um Notizen der vor dem Bezirksgericht einvernommenen Zeugin H.________. Diese war als Angestellte der Frauenzentrale I.________ im Auftrag der Gemeinde F.________ für das Alimenteninkasso der an D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuständig. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die genauen Umstände des Zustandekommens des Unterhaltsvertrages seien nach wie vor umstritten und es sei ungeklärt geblieben, ob er - wie von ihm behauptet - zum Abschluss des Unterhaltsvertrages unter Druck gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) aufgrund der fehlenden Begründung des abgewiesenen Editionsantrages durch das Bezirksgericht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 152 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO) durch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO).

2.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorab die erstinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben. Laut Bezirksgericht hätten Nachforschungen des Gerichtspräsidiums Laufenburg sowie die Zeugenbefragung ergeben, dass keine weiteren Akten hinsichtlich des strittigen Unterhaltsvertrages bei der Frauenzentrale I.________ vorlägen. Die fraglichen Akten hätten bei der zuständigen Gemeinde gelagert, welche dem Bezirksgericht Laufenburg sämtliche Akten habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Abänderung des Unterhaltsvertrages und nicht auf die Bevorschussung der Alimente beziehe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das damalige Inkassoverfahren bezüglich der Abänderbarkeit des Unterhaltsvertrages von Relevanz sein solle. Der Antrag werde daher abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ist ersichtlich, dass das Bezirksgericht die Notizen der Zeugin, welche lediglich mit dem Inkasso beschäftigt war, für nicht relevant erachtete. Die Vorinstanz hat die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu Recht abgewiesen und dies, unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Erwägungen, auch begründet. Deshalb ist auch der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Ferner erklärt der Beschwerdeführer nicht, wieso Notizen einer Zeugin, welche als Mitarbeiterin der Frauenzentrale I.________ unbestrittenermassen einzig mit dem Inkasso der bevorschussten Alimente beauftragt war, irgendwelche Aufschlüsse über den Abschluss des Unterhaltsvertrages oder die Genehmigung des Vertrages liefern sollten. Alleine aus der Weigerung der Zeugin, ihre Notizen ohne weiteres offen zu legen, kann der Beschwerdeführer die Relevanz dieser Notizen hinsichtlich des Zustandekommens des Unterhaltsvertrages nicht begründen. Somit setzt er sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach dieses Beweismittel vorliegend mangels Relevanz nicht zu edieren war. Auf die erwähnten Rügen, welche allesamt im Zusammenhang mit dem Beweisführungsanspruch respektive den damit verbundenen
Sachverhaltsfeststellungen stehen, ist nicht einzutreten. Inwiefern im Übrigen eine Verletzung der ebenfalls gerügten Art. 295
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 295 Grundsatz - Für selbstständige Klagen gilt das vereinfachte Verfahren.
i.V.m. Art. 244
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 244 Vereinfachte Klage - 1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
1    Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d  wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
e  das Datum und die Unterschrift.
2    Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3    Als Beilagen sind einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
ZPO vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht in verständlicher Weise begründet, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der genehmigte Unterhaltsvertrag vom 30. September 2004 sei nichtig im Sinne von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR und Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB. Der Vertrag verstosse gegen Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot zwischen seinen Kindern, und greife in sein Existenzminimum ein. Es stelle einen äusserst krassen Fehler dar, dass seine Lebensumstände bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages durch die Vormundschaftsbehörde nicht berücksichtigt worden seien, weshalb die Verletzung von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB einzig zur Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages führen könne. Indem nun auch die Vorinstanz das Existenzminimum bei der Beurteilung des Vertrages ausser Acht lasse, verletze auch sie Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB.

2.2.2. Im Zusammenhang mit der Vollstreckung des vorliegenden Unterhaltsvertrages war bereits zweimal ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig. Im Urteil 5A 791/2012 vom 18. Januar 2013 (Schuldneranweisung) hielt das Bundesgericht fest, dass der Unterhaltstitel im Verfahren um Schuldneranweisung nicht einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Den Schutz der wirtschaftlichen Existenz habe jedoch auch der Anweisungsrichter zu gewährleisten. Von einer Nichtigkeit könne keine Rede sein. Im Verfahren 5A 950/2014 (Urteil vom 16. April 2015, definitive Rechtsöffnung) hielt das Bundesgericht fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der - zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende - Beschluss zur Bevorschussung der im behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Alimente nichtig sei. Zudem sei es Sache des Betreibungsamtes, dem Schuldner im Stadium der Pfändung das Existenzminimum für sich und seine Familie zu belassen, und habe die Vorinstanz dies im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht prüfen müssen.
Ein durch die Vormundschaftsbehörde respektive die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag ist vollstreckungsrechtlich einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt; ihm kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu (Urteile 5A 950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7; 5A 791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft (Urteil 5A 950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 mit Hinweis). Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503, mit Hinweisen).

3.
Vorliegend ist die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages zu prüfen.

3.1. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR, welcher gestützt auf Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
ZGB auch auf zivilrechtliche Verträge anwendbar ist, ist ein Vertrag dann nichtig, wenn er einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Widerrechtlich im Sinne von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR ist ein Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn sein Gegenstand, sein Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder sein mittelbarer Zweck gegen objektives schweizerisches Recht verstösst. Voraussetzung der Nichtigkeit ist dabei stets, dass diese Rechtsfolge ausdrücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 134 III 438 E. 2.2 S. 442, 52 E. 1.1 S. 54; 129 III 209 E. 2.2 S. 213; 123 III 60 E. 3b S. 62).
Nach einer Lehrmeinung soll ein Unterhaltsvertrag dann nichtig sein, wenn der vereinbarte Unterhaltsbeitrag ganz offensichtlich nicht den Bedürfnissen des Kindes entspricht oder ebenso klar die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern unbeachtet lässt und der Sinn und Zweck des verletzten Art. 285 Abs. 1
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB keine andere Rechtsfolge als diese nahelegen. Die Voraussetzungen der Nichtigkeit seien aber beim Unterhaltsvertrag nur dann erfüllt, wenn der vereinbarte Betrag den Anforderungen von Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB selbst dann nicht entspricht, wenn diese Bestimmung sehr weit ausgelegt wird (MARTIN METZLER, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. 1980, S. 351 ff.). Die blosse Unangemessenheit der Leistung des Unterhaltspflichtigen bewirkt hingegen keine Nichtigkeit (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 68 zu Art. 287
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ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
/288
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ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB).

3.2. Der Beschwerdeführer stützt die Nichtigkeit einerseits auf die behauptete "Ungleichbehandlung" seiner Kinder.

3.2.1. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dies schliesst ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein aus (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; 126 III 353 E. 2b S. 358 f. mit Hinweisen). Die Bedürfnisse eines Kindes variieren, abgesehen vom Lebensstandard und Einkommen der Eltern, auch nach der Grösse der Familie, in der es lebt (vgl. STEPHAN WULLSCHLEGER, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N. 20 zu Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB).

3.2.2. Die Vorinstanzen stellten unterschiedliche Ausgangslagen fest, indem sie festhielten, dass D.________ - zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - im Gegensatz zu seinen älteren Halbgeschwistern, nicht mit weiteren Geschwistern zusammen lebte (von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer als "Einzelkind" bezeichnet). Der Beschwerdeführer rügt zwar, die Rolle von D.________ als Einzelkind sei nicht das Kriterium gewesen, welches die Vormundschaftsbehörde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hätte, und überdies lebe D.________ seit 2005 nicht mehr als Einzelkind. Damit bringt er jedoch nichts gegen die Tatsache vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterschiedliche Situationen bestanden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen nicht auf, dass gleiche Verhältnisse unterschiedlich behandelt worden wären. Er stützt sich einzig auf die unterschiedlich hohen Unterhaltsbeiträge, welche für sich allein nicht ausreichen, um eine (ungerechtfertigte) Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Schliesslich folgt die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsfolge der Nichtigkeit weder aus dem Gesetz, noch entspräche es dem Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgebots, wenn sich der Unterhaltspflichtige wie vorliegend
mit dem Ziel darauf berufen könnte, seine vereinbarte Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind für nichtig zu erklären.

3.3. Anderseits stützt der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages auf die angebliche Verletzung seines Existenzminimums.

3.3.1. Ob ein Unterhaltsvertrag, der in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingreift, allein aus diesem Grund nichtig ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden: Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, wie hoch sein Existenzminimum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war. Auch hat er nicht bewiesen, dass das im Scheidungsurteil ungefähr eineinhalb Jahre später festgestellte Existenzminimum demjenigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprach. Weder hat er seine Lebenssituation und seine Ausgaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dargelegt, noch erklärt, wie sich das Existenzminimum gemäss Scheidungsurteil berechnete.
Zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wie hoch sein Existenzminimum war und wie es sich berechnete, kann er auch nicht nachweisen, dass dieses durch die Unterhaltsvereinbarung mit seinem Sohn tatsächlich verletzt wurde. Um den behaupteten Eingriff darzutun, reicht es nicht aus, wenn er von seinem damaligen Lohn (netto ca. Fr. 5'390.--) einzig die gemäss Eheschutzurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (Fr. 1'400.--) und seine zwei ehelichen Kinder (Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulagen) zum Abzug bringt und seine desaströse Lage behauptet.

3.3.2. Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist zuerst das Existenzminimum des Rentenschuldners - auch ohne die Berücksichtigung kinderbezogener Positionen der allenfalls im gleichen Haushalt lebenden Kinder oder allfälliger Unterhaltsbeiträge, welche der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat - zu berechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 mit Hinweisen; 127 III 68 E. 2 S. 70 f.). Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein nach dieser Berechnungsweise ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist der Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Sind die Mittel eingeschränkt, ist daher zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten, in zweiter Linie dasjenige der Kinder und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64, E. 4; Urteil 5A 279/2014 vom 30. Januar 2015 E. 3.3.2). Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auf Abänderung respektive Herabsetzung früherer Urteile klagen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit
Hinweisen; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, a.a.O., N. 59 zu Art. 285
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ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB). Auch aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer mit seiner "Berechnungsweise" keine Verletzung des Existenzminimums durch den Unterhaltsvertrag mit seinem Sohn D.________ beweisen.

3.4. Schliesslich liegen auch keine unzulässigen Vertragsinhalte, wie bspw. Koppelungsgeschäfte, bei welchen die Unterhaltspflicht mit anderweitigen - nicht im Interesse des Kindes liegenden - Abreden oder Versprechen verbunden würden (vgl. PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 287
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ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
ZGB), vor, respektive blieben beweislos: Denn dass es vorliegend darum gegangen wäre, eine rein virtuelle Unterhaltspflicht auf dem Papier festzusetzen, nur um der Beschwerdegegnerin einen Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung zu verschaffen (vgl. Urteil 5A 513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4), konnte der Beschwerdeführer nicht dartun. Aus der Höhe des Unterhaltes alleine lässt sich dessen Missbräuchlichkeit jedenfalls nicht beweisen. Der Unterhaltsbeitrag an Sohn D.________ ist weder überhöht noch völlig unrealistisch noch weicht er massiv von den Unterhaltsbeiträgen an seine Halbgeschwister ab.

4.
Nach dem Vorstehenden hat die Vorinstanz die Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages zu Recht verneint. Auch von einer übermässigen Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB kann keine Rede sein.

5.
Gegen die vorinstanzliche Prüfung des Abänderungsbegehrens respektive gegen den fehlenden Abänderungsgrund bringt der Beschwerdeführer nichts mehr vor. Das Abänderungsbegehren respektive die vor der Vorinstanz eventualiter beantragte und abgewiesene Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 550.-- ist daher vor Bundesgericht nicht mehr Beschwerdegegenstand.

6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, tritt die Nichtigkeit eines genehmigten Unterhaltsvertrages nur bei schwerwiegenden Mängeln ein. Der Beschwerdeführer konnte aber vorliegend weder eine Ungleichbehandlung seiner Kinder beweisen noch dartun, dass der umstrittene Unterhaltsvertrag seine Leistungsfähigkeit missachtet hätte und zu Unrecht in sein Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Von einer Nichtigkeit des Unterhaltsvertrages kann von vornherein keine Rede sein. Die Vorinstanz durfte von der Aussichtslosigkeit der Berufung ausgehen, weshalb auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers (unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren) abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_630/2015
Date : 09. Februar 2016
Published : 27. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung des Unterhaltsvertrags


Legislation register
BGG: 42  46  51  64  66  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106  113
BV: 9  29
OR: 20
ZGB: 7  27  285  287  288
ZPO: 53  152  244  295  296
BGE-register
123-III-60 • 126-III-353 • 127-III-68 • 129-III-209 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-II-244 • 134-III-102 • 134-III-438 • 135-I-19 • 137-III-580 • 137-III-59 • 138-II-501 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
5A_279/2014 • 5A_513/2012 • 5A_630/2015 • 5A_791/2012 • 5A_950/2014
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nullity • lower instance • minimum living wage • federal court • judicature without remuneration • child allowance • contract conclusion • month • aargau • decision • divorce decree • meadow • civil court • maintenance obligation • finding of facts by the court • spouse • litigation costs • infringement of a right • appeal concerning civil causes • family
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