Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 829/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2014 (Nr. 40/2014/32/A).

Sachverhalt:

A.
Am 5. August 2014 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Schaffhausen auf Ersuchen der Bank B.________ den Konkurs über das Vermögen von A.________.

B.
Hiergegen erhob A.________ am 19. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 20. und 22. August 2014 reichte er weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es fest, die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und aller anfallenden Kosten sei nicht nachgewiesen. Zudem habe A.________ seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets seien damit nicht erfüllt.

C.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Oktober 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und entsprechend des über ihn eröffneten Konkurses. Zudem ersucht er das Bundesgericht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Bei dieser Gelegenheit teilte sie mit, dass ihre Forderung beglichen worden sei und sie daher das Konkursverfahren "habe einstellen" lassen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Zudem nimmt es unaufgefordert zur Sache Stellung und verlangt dabei die Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache jedoch zu unterbleiben haben.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat sich zur unaufgeforderten Stellungnahme des Obergerichts nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als oberes Gericht über die Konkurseröffnung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das Konkursdekret besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Er ist daher zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers rechtfertigt eine seiner Ansicht nach falsche Sachverhaltsermittlung keine Noven. Die verschiedenen dem Bundesgericht eingereichten neuen Dokumente bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt ebenso für die neuen Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorbringt. So macht er erstmals vor Bundesgericht geltend, ihm sei durch die nicht rechtskonforme Zustellung des Konkurserkenntnisses, nämlich per Post statt auf dem Rechtshilfeweg, ein Nachteil erwachsen.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer (beiläufig) erwähnt, bei der Vorinstanz sei ihm gegenüber eine "negative Haltung, wenn nicht gar Voreingenommenheit" festzustellen, handelt es sich um eine allgemein gehaltene Kritik an deren Arbeitsweise. Dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV) missachtet sein sollte, lässt sich der Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht entnehmen (E. 1.2). Darauf ist nicht einzugehen.

1.5. Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht überdies an der Beantwortung der Frage, wann die erstinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Die Vorinstanz hat auf die Beweislast der Behörden für die Zustellung von Entscheiden hingewiesen und ist alsdann zum Schluss gekommen, dass sich das genaue Datum nicht mehr feststellen lasse. Es sei daher von der Rechtzeitigkeit der am 19. August 2014 bei ihr eingereichten Beschwerde auszugehen.

1.6. Schliesslich erübrigt sich, auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, er habe den Kostenvorschuss zu spät geleistet. Erstens hat die Vorinstanz hier inzwischen einen Fehler eingeräumt; zudem hat sie bereits im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass ohnehin eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, und ist auf die Beschwerde eingetreten.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet vorerst die (örtliche) Zuständigkeit der Betreibungsbehörden und daraus folgend der Konkursort.

2.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die massgebliche Regelung hingewiesen, wonach der ordentliche Betreibungsort (und demzufolge der Konkursort) sich am Wohnort des Schuldners befindet (Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG). Dies gilt auch für die Geschäftsschulden eines Einzelunternehmers. Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten an deren Sitz betrieben werden (Art. 50 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG). Eine allfällige Veränderung des Wohnsitzes nach Zustellung der Konkursandrohung beeinflusst die Fortsetzung der Betreibung am bisherigen Ort nicht (Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG). Bereits im kantonalen Verfahren wurde diese Rechtslage seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Strittig waren vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund deren auf die Absicht des dauernden Verbleibens, d.h. einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Schaffhausen geschlossen werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB; Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG; BGE 120 III 7 E. 2a S. 8).

2.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass die Konkursandrohung vom 26. November 2013 dem Schuldner am 3. Dezember 2014 an die Adresse "Strasse U.________ in Schaffhausen" zugestellt worden war. Auch das Konkursbegehren vom 18. Juni 2013 weise diese Adresse auf. Weder habe der Schuldner gegen die Konkursandrohung eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben, noch habe er vor dem Konkursrichter die Unzuständigkeit der Betreibungsbehörden geltend gemacht. Der Schuldner habe nicht substantiiert vorgebracht, dass sich sein Lebensmittelpunkt im massgeblichen Moment in V.________/Deutschland befunden habe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Konkurseröffnung am ordentlichen Betreibungsort (Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG) erfolgt sei. Die Betreibungsbehörden in Schaffhausen seien daher zuständig.

2.3. Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt fehlerhaft und lückenhaft ermittelt zu haben. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten die kantonalen Gerichte die Frage des Wohnsitzes und damit die Zulässigkeit der Betreibung in der Schweiz von Amtes wegen abzuklären (Art. 255 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 255 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b  bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
ZPO).

2.4. Soweit seine Vorbringen als Willkürrüge (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) zu verstehen sind, genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen in keiner Weise (E. 1.2). Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe im kantonalen Verfahren substantiiert und rechtsgenüglich dargelegt, dass er im rechtlich relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland hatte und er für die hier in Frage stehenden privaten Forderungen ohnehin nicht am Spezialdomizil (Art. 50
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG) belangt werden könne. Überdies stützt er seine Ausführungen auf neue Belege und Vorbringen, was aufgrund des Novenverbotes nicht zulässig ist (E. 1.3). Zu dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Untersuchungsgrundsatz ist zu bemerken, dass die kantonalen Behörden lediglich gehalten sind, den Sachverhalt festzustellen (Art. 255 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 255 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b  bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
ZPO), nicht aber von sich aus nach weiteren Tatsachen zu forschen ( GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 255 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist das Beweisergebnis, welches vom Beschwerdeführer einzig durch eine Willkürrüge in Frage gestellt werden kann. Hingegen geht es nicht an, stattdessen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen. Damit bestand
auch kein Anlass seitens der Vorinstanz, den Entscheid auszusetzen und den Fall an die Aufsichtsbehörde zu überweisen (Art. 173 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 173 - 1 Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
1    Wird von der Aufsichtsbehörde infolge einer Beschwerde oder vom Gericht gemäss Artikel 85 oder 85a Absatz 2 die Einstellung der Betreibung verfügt, so setzt das Gericht den Entscheid über den Konkurs aus.334
2    Findet das Gericht von sich aus, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung (Art. 22 Abs. 1) erlassen wurde, so setzt es den Entscheid ebenfalls aus und überweist den Fall der Aufsichtsbehörde.335
3    Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt. Hierauf erfolgt das gerichtliche Erkenntnis.
SchKG). Es bleibt somit beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in Schaffhausen Wohnsitz hatte, wo auch der Konkurs zu eröffnen war.

3.
Ein weiterer Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung.

3.1. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die gesetzlichen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG und die prozessualen Anforderungen an allfällige Noven im kantonalen Verfahren einlässlich dargelegt. In Frage kommt im konkreten Fall einzig die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten. Auch hier - wie beim Konkursort - werden vom Beschwerdeführer einzig die tatbeständlichen Voraussetzungen in Frage gestellt.

3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2014 - und somit innerhalb der Beschwerdefrist - den Betrag von Fr. 14'047.75 beim Betreibungsamt einbezahlt hatte. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gemäss Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes vom 21. August 2014 durch diese Überweisung die Forderung, die Zinsen und die Betreibungskosten gedeckt werden, nicht hingegen die aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes nach der Konkurseröffnung in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zudem habe laut Konkursanzeige vom 26. Juni 2014 die Gesamtschuld bereits Fr. 13'677.50 zuzüglich der Inkassogebühr von Fr. 68.40 betragen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass mit der vorgenommenen Zahlung die Kosten des Konkursamtes nicht gedeckt sein können.

3.3. Die Betreibungskosten, welche im Hinblick auf eine Konkursaufhebung infolge Tilgung der Schuld (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG) gedeckt sein müssen, umfassen nicht nur sämtliche von den Vollstreckungsorganen verlangten Gebühren und Auslagen (Art. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
1    Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.
2    Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.
GebV SchKG). Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen wie diejenige des Konkursgerichts fallen darunter, nicht hingegen die Kosten aus rein materiell rechtlichen Verfahren. Zudem werden die Parteientschädigungen, die in einem solchen Summarverfahren zugesprochen werden, ebenfalls zu den Kosten gerechnet (Art. 251
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO; Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691/692).

3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr vor Bundesgericht auf eine (mündliche) Auskunft des Amtes betreffend die offene Forderung und die Kosten, die er im Hinblick auf die Beschwerde an die Vorinstanz eingeholt habe. Gestützt darauf habe er am 18. August 2014 die Überweisung von Fr. 14'047.75 vorgenommen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie hierin keine Tilgung des gesamten Ausstandes gesehen habe. Er reicht dem Bundesgericht zur Unterstützung seines Standpunktes die am 9. Oktober 2014 vom Betreibungsamt ausgestellte Betreibungsabrechnung ein, deren Valuta auf den 18. August 2014 lautet. Zwar erweist sich dieser Beleg als neu, ist aber im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass bietet (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; E. 1.3). Die Vorinstanz hat sich beim Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen über die aufgelaufenen Kosten erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, dass die beim Konkursamt bisher aufgelaufenen Kosten Fr. 1'000.-- betragen. Die entsprechende Aktennotiz findet sich in den kantonalen Akten und wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt. Hingegen stützt die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem auf die genannte Auskunft.

3.5. Der Betreibungsabrechnung lassen sich unter der hier interessierenden Rubrik "Verfahrenskosten" die folgenden Positionen entnehmen: Ausstellung Zahlungsbefehl am 9. Juli 2013 (Fr. 103.--), Ausstellung Konkursandrohung am 26. November 2013 (Fr. 103.--) und Abschlagsvergütung am 18. August 2014 (Fr. 70.25). Das sich daraus ergebende Total von Fr. 276.25 wird als "Kosten bisher" aufgerechnet, mit der Präzisierung, dass der Gläubiger davon Fr. 206.-- bezahlt hat. Sollten dem Konkursamt als Vollstreckungsorgan zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz weitere Kosten entstanden sein, sind diese selbstverständlich vom Schuldner zu tragen, wenn er den Konkurs abwenden will (E. 3.3; GIROUD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 174; NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 169). Aus der Betreibungsabrechnung gehen solche - d.h. die Kosten des Konkursamtes - nicht hervor.

3.6. Es steht fest, dass das Betreibungs- und Konkursamt im Kanton Schaffhausen organisatorisch in einem Amt zusammengefasst sind, dem "Betreibungs- und Konkursamt", welches über die gleichen Koordinaten (Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse) erreichbar ist (www.schkg.sh.ch). Mit seiner Anfrage an das Amt hat der Schuldner ein Vorgehen gewählt, das ihm insbesondere hinsichtlich der (auch) beim Konkursamt angefallenen Kosten einen Überblick über die noch offenen Verpflichtungen geben sollte. Es wird denn auch in der Lehre so empfohlen ( DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 174). Dass zwischen der Abrechnung des Amtes und der drei Tage später der Vorinstanz erteilten Auskunft hinsichtlich der Kosten zwar keine Übereinstimmung festzustellen ist, ändert nichts an der Pflicht des Schuldners, für alle Kosten, auch diejenigen des Konkursamtes aufzukommen. Da der Schuldner die aufgelaufenen Kosten des Amtes nur beim Betreibungs- und Konkursamt erfahren kann, durfte er sich aber im konkreten Fall auf die entsprechenden Auskünfte verlassen. Die innerhalb der Beschwerdefrist an das Obergericht an das Amt getätigte Überweisung von Fr. 14'047.75 muss daher als Tilgung der Schuld gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

SchKG gelten.

4.
Für die Aufhebung des Konkurserkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz genügt es nicht, einen Konkursaufhebungsgrund darlegen zu können. Der Schuldner hat in der Beschwerde überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG).

4.1. Die Vorinstanz hat zu den Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit ausgeführt, dass beim Schuldner ausreichende Mittel vorhanden sein müssen, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Mittels geeigneter Beweismittel habe er aufzuzeigen, dass er den laufenden Verbindlichkeiten nachkommen könne. Wer systematisch Rechtsvorschlag erhebe und selbst kleine Beträge nicht zahle sowie Konkursandrohungen anhäufen lasse, erweise sich grundsätzlich als zahlungsunfähig. Hingegen liessen bloss vorübergehende finanzielle Engpässe den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Massgebend sei der Gesamteindruck des Schuldners aufgrund seiner Zahlungsgewohnheiten.

4.2. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des mit Beschwerdeerhebung eingereichten Auszugs aus dem Betreibungsregister sowie der Forderungsaufstellung der C.________ AG samt Zahlungsvereinbarung könne nicht auf eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit beim Schuldner geschlossen werden. Gegen den Beschwerdeführer seien zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem 18. Juni 2014 insgesamt 19 Betreibungen im Betrag von Fr. 88'694.23 eingeleitet worden. Zudem seien nebst der Forderung, welche der Konkurseröffnung zugrunde liege, für fünf weitere Forderungen Konkursandrohungen erlassen worden. Am ungünstigen Gesamteindruck ändere auch der Nachweis der Zahlung monatlicher Raten von Fr. 600.-- an die C.________ AG nichts.

4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auch bei dieser Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben. Dadurch habe sie in willkürlicher Weise geschlossen, seine Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er betont insbesondere, dass er mit zwei Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung geschlossen habe, welchen Umstand die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass die Vorinstanz die Zahlungsvereinbarung mit der C.________ AG zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt hat. Sie ist in einer Eventualbegründung sogar auf die verspätet eingereichten Unterlagen, insbesondere die Zahlungsvereinbarung mit der D.________ AG sowie die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Einzelunternehmens E.________, je per 31. Dezember 2013, eingegangen, womit die Kritik an der Auslegung des Novenrechts seitens der Vorinstanz ins Leere fällt. Dass diese verschiedenen Elemente noch nicht genügen, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, stellt eine rechtliche Würdigung dar, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers hat dies mit dem Untersuchungsgrundsatz allerdings nichts zu tun. Zudem lässt er
ausser Acht, dass es dem Schuldner obliegt, seine Zahlungsfähigkeit mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen, wie sich dies auch nach der Teilrevision von 1991 aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG). Der Botschaft des Bundesrates lässt sich im Übrigen entnehmen, dass diese Regelung aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren gegenüber dem Vorentwurf bewusst verschärft worden ist (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, Ziff. 205.14, S. 112). Daran orientiert sich denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt Urteil 5A 335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3, mit Hinweisen) sowie die Lehre ( DIGGELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 174; GIROUD, a.a.O., N. 26 zu Art. 174; COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10 zu Art. 174).

4.4. Insgesamt lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es auf den Gesamteindruck über sein Zahlungsverhalten ankommt, welcher durch fortdauernde Schwierigkeiten geprägt ist. In diesem Sinne ist auch nicht massgebend, welche Forderungen gegen ihn derzeit im Einzelnen noch offen sind. Auf diese teilweise neuen Vorbringen samt dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Oktober 2014 ist nicht einzugehen. Es erweist sich auch als wenig hilfreich, aus dem Geschäftsergebnis des Jahres 2013 einzelne Positionen anzuführen, nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht über genügend liquide Mittel verfügt. Dass bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit die offenen Forderungen keine Rolle spielen dürfen, da er in der Schweiz für seine Privatschulden nicht belangt werden könne, läuft auf die erneute Behauptung hinaus, es bestehe kein Wohnsitz in der Schweiz und damit keine Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Dass es hierfür an einer tatbeständlichen Grundlage fehlt, ist bereits ausgeführt worden (E. 2).

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit sich die Frage nach einer Parteientschädigung nicht stellt (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen und dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_829/2014
Date : 09. Februar 2015
Published : 27. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Konkurseröffnung


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BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  97  99  105  106
BV: 9  30
GebV SchKG: 1  48
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BBl
1991/III/1