Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 762/2011

Urteil vom 9. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 9. September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ versuchte, am 7. Mai 2009 beim Grenzübergang Basel-Lysbüchel für eine in Aussicht gestellte Gegenleistung von Euro 1'000.-- eine Tasche mit insgesamt 3.21 kg Kokain (Reinheitsgrad 24 %) in die Schweiz einzuführen.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 13. November 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft seit dem 9. Mai 2009. Den bedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 18 Monate fest.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob Appellation und beantragte, X.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren zu verurteilen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 9. September 2011 den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt im Schuldpunkt. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und er sei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, wobei 18 Monate bedingt zu vollziehen seien. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, das Strafmass des Strafgerichts Basel-Stadt zu bestätigen. Zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

Erwägungen:

1.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die vorinstanzliche Strafzumessung. Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) und einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend (Beschwerde, S. 5 ff. N. B).

2.
Die Vorinstanz beurteilt die erstinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung als grundsätzlich nachvollziehbar. Es bestünden indes bezüglich einzelner wesentlicher Strafzumessungsfaktoren Unklarheiten. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser habe versucht, 3.21 kg Kokaingemisch in die Schweiz zu schmuggeln. Zwar komme der Drogenmenge im Rahmen der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu. Dennoch indiziere ein qualifizierter Drogenhandel im "Mehrkilobereich" regelmässig einen intensiveren verbrecherischen Willen und ein entsprechend schwereres Verschulden, was höhere Strafen rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe sich am internationalen Drogenhandel beteiligt. Zwar habe er innerhalb der Organisation nicht einer oberen Hierarchiestufe angehört, jedoch sei davon auszugehen, dass er bei seinem Auftraggeber A.________ grosses Vertrauen genossen habe. Dieser habe ihm eine grosse Menge Kokain anvertraut, ohne zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich damit absetze. Auch habe ein relativ ausgiebiger telefonischer Kontakt zwischen den beiden bestanden. Hinzu komme, dass es sich um einen raffiniert getarnten Transport gehandelt habe. Insbesondere habe
der Beschwerdeführer verschiedene organisatorische Schritte vor und während der Tat durchlaufen und damit ein wesentlich aktiveres Verhalten an den Tag gelegt als andere Drogenkuriere. Die erste Instanz habe zudem zutreffend berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nur um des Geldes willen am Drogenhandel beteiligt habe. Weder habe er aufgrund einer eigenen Drogensucht gehandelt noch habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden. Er lebe zwar in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, gehe indes gemäss eigenen Angaben in B.________ einer Arbeit in einem Reinigungsunternehmen nach. Er habe somit aus eigennützigen Motiven gehandelt und um sich selbst zu bereichern. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers könne nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel neutral zu behandeln sei. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren dem Verschulden angemessen. Der Vergleich mit anderen Strafurteilen zeige zudem, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate bedingt vollziehbar, auffallend milde ausgefallen sei (Urteil, E. 3.3 - 3.7 S. 3 ff.).
Weiter erwägt die Vorinstanz, die erste Instanz habe grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von dreieinviertel Jahren als angemessen erachtet. Diese habe sie anschliessend auf drei Jahre reduziert, da dem Beschwerdeführer eine gute Prognose gestellt und der teilbedingte Vollzug gewährt werden könne. Die Vorinstanz erachtet diese Prognose indes als zu positiv. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unkooperativ verhalten. Insbesondere habe er sich geweigert, die für die Entlassung notwendigen Dokumente zu Handen des Migrationsamtes zu unterschreiben, und er habe dem Gericht als Wohnadresse lediglich "B.________ in Deutschland" angegeben. Weiter sei aufgrund der zahlreichen Kontakte zu seinem Auftraggeber A.________ und der Tatsache, dass er diesen während des Strafverfahrens nie belastet habe, nicht davon auszugehen, dass er einen Schlussstrich unter seine Verbindungen zum Drogenmilieu gezogen habe. Reue und Einsicht in das begangene Unrecht seien nicht ersichtlich. Für stabile Verhältnisse seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Zudem scheide die Gewährung des bedingten Vollzugs angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe von dreieinhalb Jahren ohnehin aus. Eine Reduktion auf drei Jahre sei nicht
schuldangemessen (Urteil, E. 3.8 und 3.9 S. 6).

3.
3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer reicht neu Dokumente ein, die Aufschluss über sein Verhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug am 5. November 2010 (kt. Akten, act. 531) und seine aktuellen Verhältnisse geben sollen. Er macht geltend, er habe keinen Anlass gehabt, die Dokumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, da er nicht habe damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die Frage seiner Legalprognose erneut aufwerfen werde (Beschwerde, S. 4 N. 9 ff.). Zudem verletze diese seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz, wenn sie ihn auf sein Gesuch hin von der Hauptverhandlung dispensiere, um dann die von der ersten Instanz als günstig beurteilte Prognose erneut in Frage zu stellen, obschon die Beschwerdegegnerin diesen Aspekt in ihrer Appellationsbegründung nicht angefochten habe (Beschwerde, S. 3 N. 3 ff. und S. 8 N. g).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hätte die neu eingereichten Dokumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legen können. Entgegen seiner Ansicht gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass. Die Appellation der Beschwerdegegnerin bezog sich auf die Strafzumessung (kt. Akten, act. 495 ff.). Die Vorinstanz musste diese demnach erneut vornehmen und dabei die massgeblichen Komponenten berücksichtigen, u.a. die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers. Zudem hätte sie sich bei Ausfällung einer Strafe im Bereich der möglichen Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs zur Frage der Legalprognose äussern müssen, da es hierbei auf die aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ankommt (BGE 137 IV 57 E. 4.3.3 mit Hinweis). Demzufolge war der Beschwerdeführer gehalten, Belege zu seinen persönlichen Verhältnissen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, umso mehr, als er schon vor den kantonalen Instanzen vorgebracht hatte, er lebe und arbeite zur Zeit in B.________, wo er sich um seinen Sohn kümmere und versuche, eine Existenz aufzubauen, und ein weiterer Strafvollzug würde diese stabilen Verhältnisse gefährden (kt. Akten, act. 448 und act. 555). Die neu ins Recht
gelegten Dokumente sind demnach unbeachtlich.
Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Verstosses gegen den Vertrauensgrundsatz sind offensichtlich unbegründet. Für die Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantien und damit für die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist entscheidend, dass der Angeklagte effektiv die Möglichkeit hatte, an der gerichtlichen Hauptverhandlung teilzunehmen (zum Recht auf persönliche Teilnahme Urteil 6B 471/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess sich von der Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren (kt. Akten, act. 540 f.), obwohl er damit rechnen musste, dass seine persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Strafzumessung erneut gewichtet würden. Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe die Legalprognose in seiner Abwesenheit erneut beurteilt, was seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze, ist vor diesem Hintergrund mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) nicht vereinbar und erscheint nahezu rechtsmissbräuchlich. Zudem war sein Rechtsvertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend. Dieser hatte die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und zur Frage der Strafzumessung Stellung zu nehmen (kt. Akten,
act. 553 ff.), womit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt wurden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz attestiere ihm zu Unrecht eine ungünstige Legalprognose. Indem sie davon ausgehe, er habe die Kontakte zum Drogenmilieu noch nicht abgebrochen und zeige keine Reue und Einsicht, obwohl er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, verstosse sie gegen das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Beschwerde, S. 7 ff.). Weiter macht er eine unrichtige Anwendung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB geltend. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen. Er versuche zur Zeit in Deutschland eine definitive Aufenthaltsbewilligung zu erhalten und seinem Sohn ein guter Vater zu sein (Beschwerde, S. 6 f.).

4.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, fällt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren nicht mehr in den Bereich, in dem der (teil-)bedingte Vollzug möglich ist (Urteil, E. 3.9 S. 6; vgl. insbesondere auch BGE 134 IV 17 E. 3.3). Eine Legalprognose wäre demnach nur zu stellen, wenn sich die ausgesprochene Strafe als zu hoch erwiese und eine Strafe von höchstens drei Jahren angemessen wäre. Die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat und im Strafverfahren sind indes im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zu berücksichtigen.

4.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers nicht strafmindernd berücksichtigt. Bereits die erste Instanz zog hierzu in Erwägung, er habe nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen habe. Zudem habe er versucht, seine Mittäter zu decken (kt. Akten, act. 465). Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (BGE 121 IV 202 E. 2d). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig war (Urteil 6B 558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Reue und Einsicht seien nicht vorhanden, willkürlich sein soll. Damit genügt er den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht. Weiter erschöpft sich sein Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik, wenn er, ohne dies näher auszuführen, geltend macht, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht davon ausgehe, dass er
einen Schlussstrich unter seine Verbindungen zum Drogenmilieu gezogen habe. Auf eine derartige Rüge ist nicht einzutreten.

4.5 Die Vorinstanz berücksichtigt die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers, insbesondere in familiärer Hinsicht, nicht strafmindernd, was nicht zu beanstanden ist. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil 6B 470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Den Sachgerichten steht im Rahmen der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vorliegend verletzt die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine strafmindernde Berücksichtigung der genannten Umstände ihr Ermessen nicht. Aussergewöhnliche Umstände, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind nicht ersichtlich.
Auch allfällige negative Auswirkungen auf das aufenthaltsrechtliche Verfahren in Deutschland begründen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. dazu Urteil 6B 203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3).

4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz zieht die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren in Erwägung und gewichtet sie angemessen. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB vor noch erstellt sie den Sachverhalt willkürlich. Sie bewertet das Verschulden als schwer, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund fiel die ausgesprochene Strafe nicht zu hoch aus.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Horber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_762/2011
Date : 09. Februar 2012
Published : 27. Februar 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Strafzumessung; Willkür


Legislation register
BGG: 64  65  66  95  97  99  105  106
BV: 5  9
StGB: 47
BGE-register
121-IV-202 • 133-III-393 • 134-IV-17 • 136-II-304 • 136-IV-55 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 137-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
6B_203/2010 • 6B_470/2009 • 6B_471/2010 • 6B_558/2011 • 6B_762/2011
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • assessment of punishment • term of imprisonment • federal court • basel-stadt • first instance • life • behavior • question • individual circumstances • statement of affairs • discretion • position • germany • criminal court • prediction • month • judicature without remuneration • sentencing • lawyer • good faith • finding of facts by the court • grievous default • convicted person • intention • legal representation • participant of a proceeding • infringement of a right • remand • decision • execution of a sentence • execution • cantonal remedies • file • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • appeal concerning criminal matters • certification • constitutionally guaranteed right of protection of good faith • sanction • letter of complaint • evidence • constitutional law • lausanne • quantity • tailor • financial circumstances • within • post office box • sojourn grant • day • telephone • right of defense • father • money • drug addiction • drawn • counter-performance • criminal prosecution • hamlet
... Don't show all