[AZA 0]
7B.22/2000/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
************************************
9. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
---------
In Sachen
A.S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, 6000 Luzern 6,
gegen
den Entscheid vom 21. Dezember 1999 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
betreffend
Lastenverzeichnis; Fristansetzung zur Klage, hat sich ergeben:
A.- Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen die X.________, betreffend das Grundstück Nr. ..., GB Horw, erstellte das Konkursamt Hochdorf namens des Betreibungsamtes Horw am 12. Mai 1999 das Lastenverzeichnis. Darin wurde der diese Liegenschaft betreffende Mietvertrag zwischen der X.________ und A.S.________ vom 26. September 1998 mit einer Mietdauer bis 31. März 2004 unter der Rubrik "Andere Lasten" ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Der Bestand dieses Mietvertrages wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern namens des Steueramtes der Stadt Luzern und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Art. 140 Abs. 2
SchKG bestritten. Das Konkursamt Hochdorf setzte A.S.________ am 27. Mai 1999 gestützt auf Art. 140 Abs. 2
und Art. 107
SchKG eine zwanzigtägige Frist, um auf Feststellung ihres Anspruchs zu klagen.
Gegen diese Verfügung reichte A.S.________ am 7. Juni 1999 beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 17. August 1999 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Der von A.S.________ am 2. September 1999 eingereichte Beschwerde-Weiterzug hatte vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern keinen Erfolg. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies das Konkursamt Hochdorf an, hinsichtlich des im Lastenverzeichnis aufgeführten Mietvertrages vom 26. August 1998 die Frist zur Klage der Beschwerdeführerin neu anzusetzen.
B.- A.S.________ hat den obergerichtlichen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1999 mit Beschwerde vom 20. Januar 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und demzufolge seien die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. Dezember 1999 bzw. des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land vom 17. August 1999 aufzuheben. Eventualiter begehrt sie, der Beschwerdegegner 1 (Konkursamt Hochdorf) bzw. 3 (Betreibungsamt Horw) seien anzuweisen, den Beschwerdegegnern 3 (Staat und Stadt Luzern) im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück Nr. .../GB Horw hinsichtlich des Mietvertrags vom 26. August 1998 Frist zur Klage anzusetzen. Sodann ersucht sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung dergestalt zu erteilen, dass der Beschwerdeführerin während des vorliegenden Verfahrens keine Frist zur Klage neu anzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2000 entsprochen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, insoweit damit auch der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land aufgehoben werden soll. Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1
SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
b) Die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; eine Verweisung auf beiliegende Akten wie auf Rechtsschriften im kantonalen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42 mit Hinweis). Unzulässig ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf den "Kontoauszug Kreditor A.S.________" und den Entscheid vom 10. November 1997.
2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 140
SchKG, da nicht ersichtlich sei, inwiefern Staat und Stadt Luzern Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung seien. Sie seien weder Pfändungsgläubiger noch Inhaber von Rechten. Der Einwand geht völlig fehl. Gemäss den kantonalen Akten haben Staat und Stadt Luzern gegenüber B.S.________ Ausstände für Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern in Millionenhöhe geltend gemacht und in diesem Zusammenhang das auf den Namen der X.________ im Grundbuch eingetragene Grundstück Nr. .../GB Horw und sich dort befindliche Vermögenswerte verarrestieren lassen. Wie dem angefochtenen Urteil zudem entnommen werden kann, sind auf dem genannten Grundstück Verfügungsbeschränkungen zu Gunsten von Staat und Stadt Luzern vorgemerkt und im Lastenverzeichnis aufgenommen.
Gemäss Art. 37 Abs. 1
VZG ist das Lastenverzeichnis sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, mitzuteilen mit dem Hinweis auf ihr Bestreitungsrecht (Art. 37 Abs. 2
VZG). Staat und Stadt Luzern sind somit klarerweise zur Bestreitung des Mietvertrages vom 26. September 1998 legitimiert.
3.- a) Die Beschwerdeführerin führt aus, die Praxis des Bundesgerichts betreffend den Doppelaufruf werde von ihr nicht in Zweifel gezogen. Es widerspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut, einen Mietvertrag, auch wenn er nicht im Grundbuch vorgemerkt sei, unter Zuweisung eines Ranges ins Lastenverzeichnis aufzunehmen; insbesondere nicht gestützt auf Art. 140
SchKG dürften nicht vorgemerkte Mietverträge im Lastenverzeichnis aufgeführt werden können und dürfen.
Die Rügen sind unbegründet. In BGE 125 III 123 E. 1d ist entschieden worden, dass der Doppelaufruf sowohl bei vorgemerkten als auch bei nicht eingetragenen, langfristigen Mietverträgen zulässig sei. Dass es vorliegend um einen Vorrang von einem Mieter mit einem langfristigen Mietvertrag gegenüber einem prioritären Grundpfandgläubiger (in der Zwangsvollstreckung) gehen soll, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, ist denn aus dem angefochtenen Urteil gar nicht ersichtlich. Das Konkursamt Hochdorf hat den Mietvertrag zwischen der X.________ und der Beschwerdeführerin vom 26. September 1998 mit einer Mietdauer bis 31. März 2004 ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Dies wurde der Stadt und dem Kanton Luzern mitgeteilt, und es wurde ihnen eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um den aufgenommenen Anspruch zu bestreiten (Art. 140 Abs. 2
SchKG; Art. 37 Abs. 1
und 2
VZG).
Da sie dies taten, setze in der Folge das Konkursamt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 140 Abs. 2
und Art. 107
SchKG eine zwanzigtägige Frist, um auf Feststellung ihres Anspruchs zu klagen; und dagegen hat die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht. Unbegründet ist deshalb deren Auffassung, Staat und Stadt Luzern hätten Beschwerde führen müssen. Nicht rechtsgenügend begründet (Art. 79 Abs. 1
OG) ist der weitere Vorwurf, Mieter mit längerfristigem Mietvertrag würden klar benachteiligt gegenüber Mieter ohne längerfristigen Verträgen.
b) Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3
und Abs. 5 SchKG vor, denn Gegenstand eines entsprechenden Anspruches gemäss Ziff. 3 dieser Norm könne nur ein Anspruch sein, der an sich im Grundbuch eingetragen sein sollte oder sein müsste. Vorliegend gehe es nicht um ein Grundpfandrecht, sondern um einen Mietvertrag. Von einer Bundesrechtsverletzung kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im vorliegenden Fall ein Grundstück bzw. eine Herrschaftsvilla zur Verwertung gelangt, für die ein Mietvertrag behauptet wird, welcher nicht im Grundbuch vorgemerkt ist. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechts verlangt. Ergibt sich das bestrittene Recht weder aus dem Grundbuch noch unmittelbar kraft Gesetzes, so wird der Ansprecher aufgefordert, binnen zwanzig Tagen auf Feststellung des von ihm behaupteten Rechts zu klagen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 24 Rz 31 ff., insbesondere Rz 36, S. 191).
Gestützt darauf hat die Vorinstanz völlig zu Recht sich auf Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 berufen. Falsch wäre indessen, wenn sie sich dabei auf Ziff. 2 dieser Bestimmung abgestützt hätte, wie die Beschwerdeführerin meint (vgl. dazu Amonn/Gasser, a.a.O., Rz 37). Dabei ist der Einwand ohne Belang, das Konkursamt Hochdorf habe mit Schreiben vom 27. Mai 1999 ausgeführt, Staat und Stadt Luzern würden die Forderung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 140
SchKG bestreiten.
Dass damit nur der behauptete Mietvertrag gemeint sein kann, welcher gemäss Art. 104 Abs. 1
VZG bei der Verwertung durch einen Doppelaufruf zu berücksichtigen ist, und welcher deshalb ins Lastenverzeichnis aufgenommen werden muss (vgl. dazu Lorandi, Mietverträge im Konkurs des Vermieters, in: Mietrechtspraxis 3/98, S. 125), liegt klar auf der Hand. Eine Forderung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG liegt somit klarerweise nicht vor. Dass die kantonalen Richter schliesslich sich für die Parteirollenverteilung von Art. 107 Abs. 5
SchKG haben leiten lassen, ist ebenfalls bundesrechtskonform, denn dies ist in Art. 39
VZG ausdrücklich vorgeschrieben.
c) Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf den nicht im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag der Beschwerdeführerin Frist zur Klage angesetzt hat.
4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wird das Konkursamt Hochdorf angewiesen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Klage gemäss Art. 140 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3
und Abs. 5 SchKG neu anzusetzen (BGE 123 III 330).
5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 1
GebVSchKG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Konkursamt Hochdorf wird angewiesen, im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück Nr. .../GB Horw, der Beschwerdeführerin hinsichtlich des im Lastenverzeichnis aufgeführten Mietvertrages vom 26. August 1998 die Frist zur Klage nach Art. 140 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3
und Abs. 5 SchKG neu anzusetzen.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, 6000 Luzern 6, den Beschwerdegegnern (Staat und Stadt Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern sowie durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, 6002 Luzern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, c/o Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern), dem Konkursamt Hochdorf, Hübelistrasse 18, 6020 Emmenbrücke 2, dem Betreibungsamt Horw, Schulhaus Hofmatt, Postfach 163, 6048 Horw, und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 9. Februar 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
7B.22/2000/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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9. Februar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, 6000 Luzern 6,
gegen
den Entscheid vom 21. Dezember 1999 des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
betreffend
Lastenverzeichnis; Fristansetzung zur Klage, hat sich ergeben:
A.- Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen die X.________, betreffend das Grundstück Nr. ..., GB Horw, erstellte das Konkursamt Hochdorf namens des Betreibungsamtes Horw am 12. Mai 1999 das Lastenverzeichnis. Darin wurde der diese Liegenschaft betreffende Mietvertrag zwischen der X.________ und A.S.________ vom 26. September 1998 mit einer Mietdauer bis 31. März 2004 unter der Rubrik "Andere Lasten" ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Der Bestand dieses Mietvertrages wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern namens des Steueramtes der Stadt Luzern und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Art. 140 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
||||||
| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
||||||
| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Gegen diese Verfügung reichte A.S.________ am 7. Juni 1999 beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 17. August 1999 wies der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde ab. Der von A.S.________ am 2. September 1999 eingereichte Beschwerde-Weiterzug hatte vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern keinen Erfolg. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies das Konkursamt Hochdorf an, hinsichtlich des im Lastenverzeichnis aufgeführten Mietvertrages vom 26. August 1998 die Frist zur Klage der Beschwerdeführerin neu anzusetzen.
B.- A.S.________ hat den obergerichtlichen Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Luzern vom 21. Dezember 1999 mit Beschwerde vom 20. Januar 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und demzufolge seien die Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. Dezember 1999 bzw. des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land vom 17. August 1999 aufzuheben. Eventualiter begehrt sie, der Beschwerdegegner 1 (Konkursamt Hochdorf) bzw. 3 (Betreibungsamt Horw) seien anzuweisen, den Beschwerdegegnern 3 (Staat und Stadt Luzern) im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück Nr. .../GB Horw hinsichtlich des Mietvertrags vom 26. August 1998 Frist zur Klage anzusetzen. Sodann ersucht sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung dergestalt zu erteilen, dass der Beschwerdeführerin während des vorliegenden Verfahrens keine Frist zur Klage neu anzusetzen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2000 entsprochen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- a) Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, insoweit damit auch der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land aufgehoben werden soll. Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
b) Die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 140
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Gemäss Art. 37 Abs. 1
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 37 |
||||||
| Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB [1] ) und dem Schuldner mitzuteilen. | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG). [2] | ||||||
| Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 37 |
||||||
| Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB [1] ) und dem Schuldner mitzuteilen. | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG). [2] | ||||||
| Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
3.- a) Die Beschwerdeführerin führt aus, die Praxis des Bundesgerichts betreffend den Doppelaufruf werde von ihr nicht in Zweifel gezogen. Es widerspreche jedoch dem Gesetzeswortlaut, einen Mietvertrag, auch wenn er nicht im Grundbuch vorgemerkt sei, unter Zuweisung eines Ranges ins Lastenverzeichnis aufzunehmen; insbesondere nicht gestützt auf Art. 140
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Die Rügen sind unbegründet. In BGE 125 III 123 E. 1d ist entschieden worden, dass der Doppelaufruf sowohl bei vorgemerkten als auch bei nicht eingetragenen, langfristigen Mietverträgen zulässig sei. Dass es vorliegend um einen Vorrang von einem Mieter mit einem langfristigen Mietvertrag gegenüber einem prioritären Grundpfandgläubiger (in der Zwangsvollstreckung) gehen soll, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss ausführt, ist denn aus dem angefochtenen Urteil gar nicht ersichtlich. Das Konkursamt Hochdorf hat den Mietvertrag zwischen der X.________ und der Beschwerdeführerin vom 26. September 1998 mit einer Mietdauer bis 31. März 2004 ins Lastenverzeichnis aufgenommen. Dies wurde der Stadt und dem Kanton Luzern mitgeteilt, und es wurde ihnen eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um den aufgenommenen Anspruch zu bestreiten (Art. 140 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 37 |
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| Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB [1] ) und dem Schuldner mitzuteilen. | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG). [2] | ||||||
| Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 37 |
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| Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB [1] ) und dem Schuldner mitzuteilen. | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG). [2] | ||||||
| Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
Da sie dies taten, setze in der Folge das Konkursamt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 140 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
||||||
| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
b) Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Gestützt darauf hat die Vorinstanz völlig zu Recht sich auf Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 berufen. Falsch wäre indessen, wenn sie sich dabei auf Ziff. 2 dieser Bestimmung abgestützt hätte, wie die Beschwerdeführerin meint (vgl. dazu Amonn/Gasser, a.a.O., Rz 37). Dabei ist der Einwand ohne Belang, das Konkursamt Hochdorf habe mit Schreiben vom 27. Mai 1999 ausgeführt, Staat und Stadt Luzern würden die Forderung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 140
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Dass damit nur der behauptete Mietvertrag gemeint sein kann, welcher gemäss Art. 104 Abs. 1
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 104 |
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| Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB [1] vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird. [2] | ||||||
| Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes belastenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar. [3] | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 39 [1] |
||||||
| Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
c) Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf den nicht im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag der Beschwerdeführerin Frist zur Klage angesetzt hat.
4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, wird das Konkursamt Hochdorf angewiesen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Klage gemäss Art. 140 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
||||||
| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 62 Parteientschädigung |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Das Konkursamt Hochdorf wird angewiesen, im Grundpfandverwertungsverfahren betreffend Grundstück Nr. .../GB Horw, der Beschwerdeführerin hinsichtlich des im Lastenverzeichnis aufgeführten Mietvertrages vom 26. August 1998 die Frist zur Klage nach Art. 140 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, 6000 Luzern 6, den Beschwerdegegnern (Staat und Stadt Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern sowie durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, 6002 Luzern, diese vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, c/o Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern), dem Konkursamt Hochdorf, Hübelistrasse 18, 6020 Emmenbrücke 2, dem Betreibungsamt Horw, Schulhaus Hofmatt, Postfach 163, 6048 Horw, und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 9. Februar 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
GebV SchKG 62
OG 79
SchKG 19
SchKG 20 a
SchKG 107
SchKG 140
VZG 37
VZG 39
VZG 104
|
SR 281.35 GebV-SchKG Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) Art. 62 Parteientschädigung |
||||||
| ... [1] | ||||||
| Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17-19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 20a [1] |
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| ... [2] | ||||||
| Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: [3] | ||||||
| Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. | ||||||
| Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [4] Fassung gemäss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 107 [1] |
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| Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf: | ||||||
| eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners; | ||||||
| eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten; | ||||||
| ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt. | ||||||
| Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen. | ||||||
| Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss. | ||||||
| Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 140 [1] |
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| Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. | ||||||
| Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. | ||||||
| Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 37 |
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| Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB [1] ) und dem Schuldner mitzuteilen. | ||||||
| Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG). [2] | ||||||
| Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 39 [1] |
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| Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 104 |
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| Haften auf dem Grundstück Dienstbarkeiten, Grundlasten oder im Grundbuch nach Artikel 959 ZGB [1] vorgemerkte persönliche Rechte (Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufsrechte, Miet- (Pacht-) rechte usw.), so zeigt das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern gleichzeitig mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses an, dass die Inhaber derjenigen Pfandrechte, die diesen Lasten im Range vorgehen, binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Aufruf nach Artikel 142 SchKG verlangen können, sofern der Vorrang des Pfandrechts sich aus dem Lastenverzeichnis ergibt und nicht mit Erfolg bestritten wird. [2] | ||||||
| Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so ist Artikel 142 SchKG hinsichtlich der den Anteil und der das Grundstück als ganzes belastenden Rechte im Sinne von Absatz 1 anwendbar. [3] | ||||||
| [1] SR 210 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
BGE Register
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