Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 538/2017

Urteil vom 9. Januar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00187).

Erwägungen:

1.
Der 1982 geborene A.________, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 14. März 2010 in die Schweiz ein und heiratete hier am 7. April 2010 die 1953 in Sri Lanka geborene B.________, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Als Folge dieser Eheschliessung erhielt A.________ hier zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 13. März 2015 die Niederlassungsbewilligung. Wenige Tage später, am 26. März 2015, erstattete B.________ gegen A.________ Anzeige wegen ehelicher Gewalt. Am 8. April 2015 äusserte sie sich in einem Schreiben an das Migrationsamt überdies zu den Umständen ihrer Ehe. Mit Urteil vom 11. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht Dielsdorf sodann fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 26. März 2015 bereits getrennt leben.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die vom Betroffenen hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 abgewiesen. Die kantonalen Instanzen gingen jeweils vom Vorliegen einer Scheinehe aus.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 führt der Betroffene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 mitgeteilt wurde. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die vorliegend gegebene Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), weswegen auf letztere nicht einzutreten ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ihrerseits offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
i.V.m. Abs. 3 BGG, d.h. mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, zu erledigen ist:

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die bundesgerichtliche Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zum Vorliegen einer Scheinehe zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden Ausführungen (E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils) kann daher an dieser Stelle verwiesen werden.
In Anwendung von Gesetz und Praxis auf den vorliegenden Einzelfall ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seinen Ehewillen getäuscht.
Diesbezüglich verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf den grossen Altersunterschied zwischen den Gatten: Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre jünger als seine Ehefrau und zudem nur unwesentlich älter als deren Sohn aus erster Ehe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehe gemäss übereinstimmenden Aussagen durch eine Arbeitskollegin des Beschwerdeführers vermittelt wurde. Ebenso erachtete es das Verwaltungsgericht als auffällig, dass das eheliche Zusammenleben gemäss den Feststellungen des Bezirksgerichts Dielsdorf nur wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, aufgegeben wurde. Vor allem aber stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Ehefrau ab. Diese gab in einem Schreiben an das Migrationsamt vom 8. April 2015 an, der Ehemann habe oft auswärts bei Kollegen übernachtet, weshalb das Zusammenleben eher eine Wohn- als eine Lebensgemeinschaft gewesen sei; am 20. März 2015 sei der Ehemann schliesslich betrunken nach Hause gekommen und habe erklärt, er habe nun endlich die Niederlassungsbewilligung, weswegen ihm nun "alle am Arsch vorbei gehen" könnten. Anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei gab die Ehefrau weiter an, sie habe nie gemeinsame Ferien mit dem
Beschwerdeführer verbracht und dieser habe auch nie ihre Familie kennengelernt; selbst ins gemeinsame Heimatland seien sie jeweils getrennt gereist. Auch kannte sie weder den Namen ihrer Schwiegereltern noch wusste sie, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat. Gemeinsam verbrachte Zeit zu Hause habe es ebenso wenig gegeben wie gemeinsamen Ausgang. Eine intime Beziehung sei nur am Anfang der Ehe gepflegt worden. Zudem werde sie vom Beschwerdeführer geschlagen; besonders schlimm sei es, seit er die Niederlassungsbewilligung erhalten habe.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt dagegen im Wesentlichen die von seiner Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe sowie den von ihr behaupteten übermässigen Alkoholkonsum in Abrede; das Strafverfahren gegen ihn sei am 10. Juli 2015 sistiert worden. Die häufigen nächtlichen Abwesenheiten seien zudem auf seine nächtlichen Schichteinsätze zurückzuführen. Ein Ehewille habe sehr wohl bestanden, doch sei die Beziehung mit dem Einzug des Sohnes aus erster Ehe der Beschwerdeführerin schwierig geworden. Der Hinweis der Vorinstanz auf den grossen Altersunterschied sei willkürlich, rückständig, sexistisch, frauenverachtend und diskriminierend; der gegenwärtige Präsident von Frankreich habe schliesslich auch eine 24 Jahre ältere Ehegattin. Im Übrigen habe das kantonale Migrationsamt bereits in den Jahren 2009/2010 Abklärungen bezüglich einer Scheinehe vorgenommen und schliesslich dennoch die Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert.

2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht und sind namentlich nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder ihre Schlussfolgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (Art 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) :
Zunächst ist seinen Ausführungen entgegen zu halten, dass die Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen (noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten Sachlage keinen präjudizierenden Charakter. Ebenfalls nicht von massgeblicher Bedeutung ist im Zusammenhang mit der hier einzig im Streit liegenden Fragestellung der Scheinehe, ob sich die von der Ehefrau beschriebenen gewalttätigen Übergriffe aus strafrechtlicher Sicht rechtsgenüglich nachweisen lassen oder nicht bzw. ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert wurde. Gleiches gilt für den behaupteten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesamtumstände der Beziehung, namentlich die Vermittlung der Ehe, die geringfügigen Berührungspunkte, das getrennte Verbringen von Ferien im gemeinsamen Heimatland, das weitgehende wechselseitige Fehlen von Kenntnissen über die angestammte Familie des jeweiligen Partners sowie die zeitliche Koinzidenz von Trennung und Erhalt der Niederlassungsbewilligung den Schluss zulassen, dass jedenfalls seitens des Beschwerdeführers von Anfang an kein echter Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bestand. Dabei ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis - auch den grossen Altersunterschied der Gatten in die Gesamtwürdigung der Umstände miteinbezog.

2.4. Gemäss dem Obenstehenden ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt. Dies schliesst die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vornherein aus (Urteile 2C 332/2016 vom 13. September 2016 E. 2.4; 2C 327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.7 m.w.H.), weshalb auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_538/2017
Datum : 09. Januar 2018
Publiziert : 27. Januar 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Scheinehe


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
109 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
Weitere Urteile ab 2000
2C_327/2015 • 2C_332/2016 • 2C_538/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
niederlassungsbewilligung • bundesgericht • vorinstanz • ehe • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • aufenthaltsbewilligung • altersunterschied • rechtsmittel • familie • ferien • unentgeltliche rechtspflege • gerichtsschreiber • tag • verfahrensbeteiligter • sri lanka • entscheid • ehegatte • getrenntleben • verfassungsbeschwerde • gemeinsamer haushalt
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