Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 431/2016
Urteil vom 9. Januar 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug.
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungs-bewilligung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 30. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1995 in Schwyz geboren und lebt seit dem 1. Oktober 2000 im Kanton Zug. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 28. Februar 2014 abgelaufen ist.
A.b. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 wurde A.________ mit mehreren Strafbefehlen von der Staatsanwaltschaft Zug wegen Raufhandels und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu insgesamt 105 Tagen Freiheitsentzug und Bussen von über Fr. 500.-- verurteilt.
Mit Urteil vom 30. August 2013 bestrafte das Jugendgericht des Kantons Zug A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Zuvor hatten die Strafbehörden u.a. wegen Fluchtgefahr (Ausreise in die Heimat) zweimal für ihn Untersuchungshaft angeordnet (vom 4. Juni bis 18. Juni 2012 und vom 27. November bis 26. Dezember 2012). Ferner war er vom 27. Dezember 2012 bis 27. März 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme in der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims X.________ untergebracht, bevor er den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Mit Urteil vom 3. April 2014 reduzierte die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. A.________ verbüsste seine Strafe bis zum ordentlichen Ende am 11. August 2015, nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert worden war.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 30. März 2016 insofern gut, als es die Ausreisefrist auf sechzig Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festlegte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei er gemäss Art. 96 Abs. 2
AuG zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von mindestens 180 Tagen anzusetzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verzichtet im Namen des Regierungsrats auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) und Form (Art. 42
BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C 405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1), ist gegen den angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2. Da der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist er für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1
BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C 531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C 1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 entstanden (insbesondere der Lehrvertrag vom 19. April 2016 und die Heiratsurkunde vom 5. August 2016). Damit handelt es sich um echte Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b
AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2
AuG).
Wenn die Erfüllung eines Widerrufsgrundes bejaht wird, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
AuG; Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 36 Abs. 3
BV; Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Dabei sind namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C 787/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I
31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C 260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Indessen rügt er, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8
EMRK. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen Eltern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK berufen kann. Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in diesen Schutzbereich, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Fraglich ist, ob sich der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer auf das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen nicht, um den Schutzbereich zu bejahen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 2C 536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C 725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offen bleiben, da - wie nachfolgend erläutert - ein allfälliger Anspruch in Anwendung von
Art. 8 Ziff. 2
EMRK ebenso zu verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1
AuG.
3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis, begangen zwischen April und November 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugenstrafgesetz, JStG; SR 311.1) angeordnet. Auf die Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung gemäss Art. 15
JStG, wo er den Schulabschluss nachholen und eine Berufslehre hätte antreten können, wurde verzichtet, da sich der Beschwerdeführer einer solchen Unterbringung konsequent widersetzt habe.
Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung wurde sein Verschulden als schwer eingestuft. Im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer wiederholt mit der Faust auf sein Opfer eingeschlagen. Als dieses schlagbedingt benommen auf allen Vieren gewesen sei, habe ihm der Beschwerdeführer mit erheblicher Wucht und Intensität unkontrolliert gegen den ungeschützten Kopf getreten, so dass das Opfer bewusstlos zur Seite gefallen sei und aus dem Mund geblutet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Schlägerei gegen weitere Widersacher fortgesetzt, bis ein Sicherheitsangestellter hinzugekommen sei. Gemäss Obergericht handelte der Beschwerdeführer skrupellos. Die Art der Ausführung offenbare eine besonders verwerfliche Gesinnung, eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine krasse Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers und der übrigen Personen aus dessen Gruppe. Aufgrund der gemäss Gutachten bestehenden mittelgradig erhöhten Gefahr erneuter Straftaten, der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Untersuchung stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Prognose.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon früh strafrechtlich relevant auffällig wurde, wobei hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge wurde er bereits im Alter von 14 Jahren polizeilich registriert. Weitere Strafbefehle folgten. Weder Bewährungshilfe noch die Ansetzung von Probezeiten hielten ihn davon ab, weiter und intensiver zu delinquieren. So führte das Jugendgericht im Urteil vom 30. August 2013 aus, der Beschwerdeführer habe im September 2012 zwei schwerwiegende Delikte begangen, obwohl bereits eine Strafuntersuchung wegen Raubes gegen ihn im Gange gewesen sei, er einen Freiheitsentzug und Untersuchungshaft verbüsst gehabt habe und noch zwei Sozialstunden habe leisten müssen.
3.3. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Minderjähriger verübt hat. Rechtsprechungsgemäss bleibt bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C 833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5 mit Hinweis; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C 28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so kann je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat überwiegen (vgl. Urteile 2C 34/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.4; 2C 896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtsgetreu verhalten wird. Die bedingte Entlassung wurde ihm verweigert, weil die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerer Gewaltstraftaten attestiert hatte. Die Fachkommission hielt es nicht für belegt, dass sich die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert hätten und er diesbezüglich Einsicht und ein Problembewusstsein entwickeln habe können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz erscheine mangelhaft und lasse eine emotionale Beteiligung vermissen. Die mit ihm erarbeiteten Handlungsalternativen erschienen nicht zielführend. Ein sozialer Empfangsraum mit stabilisierenden Strukturen und tragfähigen Sozialkontakten, welcher sich im Falle einer Entlassung legalprognostisch günstig auswirken könnte, sei nicht vorhanden. Gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Januar 2015, auf welchen die Vorinstanz verweist, seien die Risikofaktoren (akzentuierte Persönlichkeit,
Dominanzstreben, Narzissmus, Substanzkonsum, ungünstiger Kollegenkreis, ungenügende Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen Situationen und Gefühlen bei geringem Empathievermögen) zwar positiv beeinflusst worden, jedoch sei dies nur unter Haftbedingungen geprüft worden und lasse keine legalprognostische Einschätzung zu. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung als weniger schwerwiegend einschätze als dies im Sachverhalt der Strafgerichtsurteile dargelegt worden sei.
Sowohl dem soeben zitierten Bericht als auch dem Abschlussbericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt Y.________ vom 21. Juli 2015 betreffend die ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass eine Fortsetzung der therapeutischen Begleitung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug als dringend angezeigt erachtet wurde. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung am 11. August 2015 nicht aussagekräftig. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit etwas mehr als sechs Monaten wieder auf freiem Fuss. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er sich umgehend darum bemüht hat, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist insgesamt die seit Ende des Strafvollzugs vergangene Zeit zu kurz, um zuverlässige Schlüsse über eine grundlegende Besserung zuzulassen.
Mit Blick auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Fernhaltung, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
3.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf und ist hier verwurzelt, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo unbestrittenermassen hart treffen würde. Allerdings muss ihm aufgrund der Delinquenz die soziale Integration abgesprochen werden. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch wenn er eine Stelle als Hilfsarbeiter auf dem Bau antreten konnte, kann nicht von einer gefestigten Integration im hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Seine Eltern leben zwar in der Schweiz; jedoch liegt, wie bereits erwähnt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen vor, welches seine Anwesenheit erforderlich machen würde. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die albanische Sprache in den Grundzügen beherrscht und sein Heimatland, wo insbesondere seine Grosseltern leben, von Ferienaufenthalten her kennt. Ein Neuanfang im Kosovo dürfte den noch jungen Beschwerdeführer, der bei guter Gesundheit ist, nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ins Feld führt, ist er nicht zu hören. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 1.4 oben). Darüber hinaus erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin auf Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 42 Abs. 1
AuG).
3.5. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Eventualantrag, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen, abzuweisen ist.
3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4
BGG), sondern nur im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine eigenständigen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. Art. 116
und 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Folglich kann auf seinen Subeventualantrag, eine Ausreisefrist von 180 Tagen anzusetzen, nicht eingetreten werden. Im Übrigen hatte er schon seit einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen; schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1
AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vor. Diese wurde bereits durch die Vorinstanz auf 60 Tage verlängert.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 431/2016
Urteil vom 9. Januar 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug.
Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungs-bewilligung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 30. März 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1995 in Schwyz geboren und lebt seit dem 1. Oktober 2000 im Kanton Zug. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 28. Februar 2014 abgelaufen ist.
A.b. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 wurde A.________ mit mehreren Strafbefehlen von der Staatsanwaltschaft Zug wegen Raufhandels und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu insgesamt 105 Tagen Freiheitsentzug und Bussen von über Fr. 500.-- verurteilt.
Mit Urteil vom 30. August 2013 bestrafte das Jugendgericht des Kantons Zug A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Zuvor hatten die Strafbehörden u.a. wegen Fluchtgefahr (Ausreise in die Heimat) zweimal für ihn Untersuchungshaft angeordnet (vom 4. Juni bis 18. Juni 2012 und vom 27. November bis 26. Dezember 2012). Ferner war er vom 27. Dezember 2012 bis 27. März 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme in der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims X.________ untergebracht, bevor er den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Mit Urteil vom 3. April 2014 reduzierte die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. A.________ verbüsste seine Strafe bis zum ordentlichen Ende am 11. August 2015, nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert worden war.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 30. März 2016 insofern gut, als es die Ausreisefrist auf sechzig Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festlegte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei er gemäss Art. 96 Abs. 2
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
||||||
| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verzichtet im Namen des Regierungsrats auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.2. Da der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist er für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 entstanden (insbesondere der Lehrvertrag vom 19. April 2016 und die Heiratsurkunde vom 5. August 2016). Damit handelt es sich um echte Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
Wenn die Erfüllung eines Widerrufsgrundes bejaht wird, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
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| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten |
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| Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. | ||||||
| Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||||||
| Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C 260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
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| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
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| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
3.
3.1. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen Eltern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Art. 8 Ziff. 2
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
||||||
| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis, begangen zwischen April und November 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 14 Ambulante Behandlung |
||||||
| Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
|
SR 311.1 JStG Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz Art. 15 Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen |
||||||
| Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. | ||||||
| Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: | ||||||
| für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder | ||||||
| für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist. | ||||||
| Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde. | ||||||
| Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit. [1] | ||||||
| Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB [2]) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). | ||||||
Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung wurde sein Verschulden als schwer eingestuft. Im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer wiederholt mit der Faust auf sein Opfer eingeschlagen. Als dieses schlagbedingt benommen auf allen Vieren gewesen sei, habe ihm der Beschwerdeführer mit erheblicher Wucht und Intensität unkontrolliert gegen den ungeschützten Kopf getreten, so dass das Opfer bewusstlos zur Seite gefallen sei und aus dem Mund geblutet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Schlägerei gegen weitere Widersacher fortgesetzt, bis ein Sicherheitsangestellter hinzugekommen sei. Gemäss Obergericht handelte der Beschwerdeführer skrupellos. Die Art der Ausführung offenbare eine besonders verwerfliche Gesinnung, eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine krasse Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers und der übrigen Personen aus dessen Gruppe. Aufgrund der gemäss Gutachten bestehenden mittelgradig erhöhten Gefahr erneuter Straftaten, der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Untersuchung stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Prognose.
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon früh strafrechtlich relevant auffällig wurde, wobei hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge wurde er bereits im Alter von 14 Jahren polizeilich registriert. Weitere Strafbefehle folgten. Weder Bewährungshilfe noch die Ansetzung von Probezeiten hielten ihn davon ab, weiter und intensiver zu delinquieren. So führte das Jugendgericht im Urteil vom 30. August 2013 aus, der Beschwerdeführer habe im September 2012 zwei schwerwiegende Delikte begangen, obwohl bereits eine Strafuntersuchung wegen Raubes gegen ihn im Gange gewesen sei, er einen Freiheitsentzug und Untersuchungshaft verbüsst gehabt habe und noch zwei Sozialstunden habe leisten müssen.
3.3. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Minderjähriger verübt hat. Rechtsprechungsgemäss bleibt bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C 833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5 mit Hinweis; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C 28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so kann je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat überwiegen (vgl. Urteile 2C 34/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.4; 2C 896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtsgetreu verhalten wird. Die bedingte Entlassung wurde ihm verweigert, weil die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerer Gewaltstraftaten attestiert hatte. Die Fachkommission hielt es nicht für belegt, dass sich die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert hätten und er diesbezüglich Einsicht und ein Problembewusstsein entwickeln habe können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz erscheine mangelhaft und lasse eine emotionale Beteiligung vermissen. Die mit ihm erarbeiteten Handlungsalternativen erschienen nicht zielführend. Ein sozialer Empfangsraum mit stabilisierenden Strukturen und tragfähigen Sozialkontakten, welcher sich im Falle einer Entlassung legalprognostisch günstig auswirken könnte, sei nicht vorhanden. Gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Januar 2015, auf welchen die Vorinstanz verweist, seien die Risikofaktoren (akzentuierte Persönlichkeit,
Dominanzstreben, Narzissmus, Substanzkonsum, ungünstiger Kollegenkreis, ungenügende Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen Situationen und Gefühlen bei geringem Empathievermögen) zwar positiv beeinflusst worden, jedoch sei dies nur unter Haftbedingungen geprüft worden und lasse keine legalprognostische Einschätzung zu. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung als weniger schwerwiegend einschätze als dies im Sachverhalt der Strafgerichtsurteile dargelegt worden sei.
Sowohl dem soeben zitierten Bericht als auch dem Abschlussbericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt Y.________ vom 21. Juli 2015 betreffend die ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass eine Fortsetzung der therapeutischen Begleitung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug als dringend angezeigt erachtet wurde. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen sind.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung am 11. August 2015 nicht aussagekräftig. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit etwas mehr als sechs Monaten wieder auf freiem Fuss. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er sich umgehend darum bemüht hat, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist insgesamt die seit Ende des Strafvollzugs vergangene Zeit zu kurz, um zuverlässige Schlüsse über eine grundlegende Besserung zuzulassen.
Mit Blick auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Fernhaltung, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
3.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf und ist hier verwurzelt, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo unbestrittenermassen hart treffen würde. Allerdings muss ihm aufgrund der Delinquenz die soziale Integration abgesprochen werden. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch wenn er eine Stelle als Hilfsarbeiter auf dem Bau antreten konnte, kann nicht von einer gefestigten Integration im hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Seine Eltern leben zwar in der Schweiz; jedoch liegt, wie bereits erwähnt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen vor, welches seine Anwesenheit erforderlich machen würde. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die albanische Sprache in den Grundzügen beherrscht und sein Heimatland, wo insbesondere seine Grosseltern leben, von Ferienaufenthalten her kennt. Ein Neuanfang im Kosovo dürfte den noch jungen Beschwerdeführer, der bei guter Gesundheit ist, nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ins Feld führt, ist er nicht zu hören. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 1.4 oben). Darüber hinaus erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin auf Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung |
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| Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [3] entzogen worden ist; | ||||||
| ... | ||||||
| Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind. [5] | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [3] SR 141.0 [4] Ursprünglich: Bst. d. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug |
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| Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: | ||||||
| sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; | ||||||
| Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. | ||||||
| Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: | ||||||
| sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; | ||||||
| Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern |
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| Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. | ||||||
| Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: | ||||||
| der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; | ||||||
| die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. | ||||||
| Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. [1] | ||||||
| Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
3.5. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Eventualantrag, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen, abzuweisen ist.
3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).
3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 116 Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 117 Beschwerdeverfahren |
||||||
| Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 64d [1] Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung |
||||||
| Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. | ||||||
| Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn: | ||||||
| die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt; | ||||||
| konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will; | ||||||
| ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist; | ||||||
| die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird; | ||||||
| der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex [3] verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b); | ||||||
| die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a). | ||||||
| Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will: | ||||||
| Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach. | ||||||
| Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. | ||||||
| Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). [3] Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry
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