Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 443/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

A.________ besitzt den schweizerischen Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit dem 22. Februar 2002. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 19. August 2011 eine verkehrspsychiatrische Begutachtung von A.________ in Zusammenhang mit dessen Alkoholkonsum an. Mit Verfügung vom 25. November 2011 beliess es A.________ den Führerausweis unter der Auflage der Alkoholabstinenz. Mit Verfügung vom 13. März 2012 ordnete es per sofort den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen an und entschied, A.________ habe sich einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen.

Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2012 entzog das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. September 2012 A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab 14. März 2012 und machte die Wiedererteilung von einer Alkoholabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle abhängig. Die von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI/AG) mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 14. September 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück. Das DVI/AG bestimmte, der Führerausweis bleibe bis zur Abklärung von Ausschlussgründen gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 gestützt auf die frühere vorsorgliche Massnahme vorläufig entzogen.

Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2013 beim Bundesgericht an. Er beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er ohne Weiteres berechtigt sei, ohne Auflagen und/ oder ohne Bedingungen im Führerausweis Fahrzeuge zu lenken. Weiter sei festzustellen, dass er sich keiner weiteren Begutachtung mehr zu unterziehen habe. Es sei ihm daher umgehend ohne Auflagen und/ oder Bedingungen der Führerausweis auszuhändigen bzw. wieder zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass die Verfügungen des Strassenverkehrsamts vom 19. August 2011, vom 25. November 2011, vom 13. März 2012 sowie vom 14. September 2012 nichtig seien. Subeventuell seien die Verfügungen vom 19. August 2011, vom 25. November 2011 sowie vom 13. März 2012 nachträglich aufzuheben.

Mit Urteil 1C 573/2013 vom 7. Januar 2014 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

B.

Am 29. Januar 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass A.________ der Führerausweis vorsorglich bis zu Abklärung von Ausschlussgründen ab 14. März 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen bleibe, und dass sich A.________ einer eingehenden verkehrspsychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. C.________ zu unterziehen habe. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Zur Begründung führte das Strassenverkehrsamt im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 29. Januar 2014 werde der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen.

Auf die von A.________ eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat das DVI/AG am 9. April 2014 nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 26. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 13. August 2014 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete A.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten.

A.________ erhebt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellt die gleichen Anträge wie bereits in seiner Beschwerde vom 5. Juni 2013 (Verfahren 1C 573/2013; vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor).

Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das DVI/AG und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassungen. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1C 573/2013 vom 7. Januar 2014 fest, es könne keine Rede davon sein, dass die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Strassenverkehrsamts nichtig seien (E. 3.3.2). Weiter führte es aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 der Führerausweis vorsorglich entzogen worden, und er sei verpflichtet worden, sich einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Diese rechtskräftige Verfügung sei nicht Verfahrensgegenstand und nach wie vor umzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe daher mit Urteil vom 30. April 2013 zutreffend erkannt, dass - wie vom DVI/AG am 7. Dezember 2012 angeordnet - infolge des ungenügenden Gutachtens von Dr. med. B.________ ein neues Gutachten bei einem anderen Gutachter einzuholen sei. Nach Eingang des neuen Gutachtens werde das Strassenverkehrsamt wieder über den definitiven Sicherungsentzug zu entscheiden haben (E. 4.2).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil vom 13. August 2014 unter Verweis auf dieses Urteil des Bundesgerichts erwogen, das Strassenverkehrsamt sei mit dem Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 angewiesen worden, ein neues verkehrspsychiatrisches Gutachten einzuholen. Einzig die Auswahl des Gutachters und die Modalitäten der Begutachtung (insb. Fragekatalog) seien dem Strassenverkehrsamt überlassen worden. Dieses hätte daher höchstens dann von der Anordnung einer nochmaligen Fahreignungsuntersuchung absehen können, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem Rückweisungsentscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 und dem Verfügungszeitpunkt (29. Januar 2014) massgeblich zugunsten des Beschwerdeführers verändert hätten. Dies sei jedoch nicht der Fall.

2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich verändert hätten. Vielmehr stellt sich der Beschwerdeführer weiterhin auf den Standpunkt, eine Begutachtung hätte gar nie angeordnet werden dürfen. Diese Frage aber bildete bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichts 1C 573/2013 vom 7. Januar 2014, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrspsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wurden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. März 2012 angeordnet; diese Verfügung ist nicht nichtig, sondern umzusetzen. Damit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall auch entscheidend vom nicht konnexen Urteil des Bundesgerichts 1C 748/2013 vom 16. Januar 2014, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinweist. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich zu verneinen.

Klarstellend ist weiter festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege in Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 1. Juni 2012 ein Verstoss gegen Art. 11c Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) vor, an der Sache vorbei geht. Nach der angeführten Bestimmung sind Gutachten in der ganzen Schweiz anzuerkennen, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Vorliegend wird indes gerade nicht auf das bisherige, mehr als ein Jahr alte Gutachten von Dr. med. B.________ abgestellt, sondern ein neues verkehrspsychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________ eingeholt.

2.3. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014, mit welcher der Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei deshalb nichtig (siehe hierzu sogleich E. 2.4). Andererseits bringt er vor, das Strassenverkehrsamt habe seine Begründungspflicht verletzt (vgl. nachfolgend E. 2.5). Materielle Rügen, welche sich gegen die Person des eingesetzten Gutachters (Dr. med. C.________) oder gegen den diesem unterbreiteten Fragekatalog richten, erhebt der Beschwerdeführer hingegen keine.

2.4. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 ist als solche bezeichnet und enthält - ausser der fehlenden Rechtsmittelbelehrung - alle Elemente einer Verfügung. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; Urteil des Bundesgerichts 5A 120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 976).

Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2014 trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten. Ein Rechtsnachteil ist ihm aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung nicht erwachsen.

2.5. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls zu verneinen. Die Verfügung vom 29. Januar 2014 enthält eine Begründung. So hat das Strassenverkehrsamt ausgeführt, mit dieser Verfügung werde der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 vollzogen. Das Strassenverkehrsamt hat mit der Anordnung einer erneuten verkehrspsychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers lediglich diejenige Massnahme umgesetzt, welche im Rückweisungsentscheid des DVI/AG vom 7. Dezember 2012 verlangt worden ist; die Begründung dieser Massnahme ergibt sich aus den Erwägungen im besagten Rückweisungsentscheid.

Damit erübrigt sich zugleich ein Eingehen auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Verletzung der Begründungspflicht sei "kostenmässig" zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das DVI/AG und die Vorinstanz mit der Kostenauflage an den Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Willkür verfallen sein sollten.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_443/2014
Date : 09. Januar 2015
Published : 27. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenbau und Strassenverkehr
Subject : Entzug des Führerausweises


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BV: 8
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