Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 149/2008/don

Urteil 9. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Hess und Rechtsanwalt Dr. Daniel R. Bläuer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 8. September 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ (Beschwerdeführer) betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes B.________ vom 14. Mai 2005 die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) für den Betrag von Fr. 15'757.85 nebst aufgelaufenen Zinsen von Fr. 879.80 zuzüglich den Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.--. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 verlangten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht C.________ provisorische Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 23. Juni 2008 erteilte das Gerichtspräsidium D.________ von C.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15'627.60 nebst Zinsen und Kosten.

B.
Die Beschwerdegegnerin reichte dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer) Beschwerde ein. Mit Urteil vom 8. September 2008 wurde das Rechtsmittel gutgeheissen, das Urteil des Gerichtspräsidiums C.________ vom 23. Juni 2008 wurde vollumfänglich aufgehoben und das Rechtsöffnungsbegehren abgwiesen.

C.
Die Beschwerdeführer haben am 14. Oktober 2008 hiergegen beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und dasjenige des Gerichtspräsidiums C.________ zu bestätigen. Zusätzlich sei ihnen Rechtsöffnung zu erteilen für die Parteientschädigung und gegebenenfalls Kostenersatz im kantonalen und im vorliegenden Verfahren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim vorliegenden Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung handelt es sich um einen solchen Entscheid.

1.2 Da der Streitwert von mindestens 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) nicht erreicht wird, ist - wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen - gegen den letztinstanzlichen Endentscheid somit nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zulässig.

1.3 Gemäss Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Nach Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
in Verbindung mit Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 6 und 7.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, beruhe die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, könne der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Die Schuldanerkennung könne dabei auch aus mehreren Urkunden bestehen. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken müsse ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 15 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG). Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege, habe der Richter von Amtes wegen zu prüfen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 164).
Liege ein internes Schuldbefreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
OR für eine Geldforderung vor, könne der ursprüngliche Schuldner auf dem Wege der Betreibung die Zahlung grundsätzlich durchsetzen, wenn die Forderung fällig sei. Der Anspruch gehe aber bei Fälligkeit der übernommenen Forderung nur auf Zahlung an den Gläubiger bzw. bei mangelnder Fälligkeit auf Sicherheitsleistung. Der alte Schuldner müsse deshalb als Gläubiger in der Betreibung darauf hinweisen, dass die Zahlung an den effektiven Gläubiger zu erfolgen habe (Staehelin/ Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 45 zu Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG; ZBJV 1960 S. 200; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, Zürich 1994, N. 191 der Vorbemerkungen zu Art. 175
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
1    Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.
2    Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.
3    Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.
-183
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
OR; Alois Troller, Die Zwangsvollstreckung für das Schuldbefreiungsversprechen, SJZ 39/1942/43, S. 411).
Das Obergericht fährt fort, die Beschwerdeführer hätten als Schuldanerkennung die von der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember2006/ 9. Januar 2007 unterzeichnete "Verpflichtung der Z.________ AG aus Kaufvertrag gegenüber Y.________/X.________ für Kaufpreis Basiswert" eingereicht. Darin habe sich die Beschwerdegegnerin unterschriftlich verpflichtet, den Saldo von Fr. 15'627.60 bis spätestens am 31. März 2007 gemäss Kaufvertrag zu bezahlen (Klagebeilage 4). Indem im Dokument bereits im Titel und nachfolgend in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten auf den Kaufvertrag vom 13. Februar 2006 (Klageantwortbeilage 3) verwiesen werde, bilde dieser zusammen mit der eingereichten Aufstellung einen allfälligen Rechtsöffnungstitel. In Ziff. 2.2 des Kaufvertrages vom 13. Februar 2006 zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin sowie E.________ hätten sich die Parteien über die Zahlungsmodalitäten geeinigt. Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2006/9. Januar 2007 sei ersichtlich, dass die erste Kaufpreistranche (für 50 Namenaktien der F.________ AG) von gesamthaft Fr. 840'000.-- getilgt worden sei (Klagebeilage 4). Ausstehend sei damit ein Teilbetrag in der Höhe von Fr.
15'627.60 aus der im Auftrag der Verkäufer (Beschwerdeführer) an die F.________ bis spätestens 31. März 2007 zu leistenden Restzahlung von Fr. 610'000.-- (für Zinsen). Die Beschwerdeführer könnten damit nicht Leistung an sich selber, sondern einzig an die F.________ verlangen. Etwas anderes lasse sich auch nicht der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2006/9. Januar 2007 bzw. deren Schreiben vom 10. Januar 2007 entnehmen (Klagebeilage 4, Klageantwortbeilage 4), nachdem die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen dieser Dokumente keine direkte Zahlungspflicht gegenüber den Beschwerdeführern anerkannt habe.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor, indem sie - entgegen den Zugeständnissen der Beschwerdegegnerin - entschieden habe, dass die Beschwerdeführer zwar den in Betreibung gesetzten ausstehenden Betrag fordern dürften, aber nicht an sich selber, sondern nur an die F.________ AG. Ebenfalls machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime missachtet, denn die Beschwerdegegnerin habe nie behauptet, die Beschwerdeführer dürften nur Leistung der streitgegenständlichen Forderung an die F.________ AG verlangen.
Das Obergericht hat ausgeführt, es überprüfe den Rechtsöffnungstitel im Zwangsvollstreckungsverfahren von Amtes wegen. Mit dem Hinweis auf die Dispositions- und Verhandlungsmaxime und den Zivilprozess belegen die Beschwerdeführer nicht, dass die Annahme des Obergerichts für das SchK-Verfahren willkürlich wäre. Denn auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt dem Rechtsöffnungsrichter, das Vorliegen eines gehörigen Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen abzuklären (Eric Muster, La reconnaissance de dette abstraite, Diss. Lausanne 2004, S. 176 Fn. 925 mit Verweis auf BGE 103 Ia 47 E. 2e S. 52 am Ende und ältere Bundesgerichtsurteile).
2.2.2 Die Beschwerdeführer rügen als Nächstes, die Vorinstanz verkenne in willkürlicher Art, dass der in Betreibung gesetzte und anerkannte Betrag von Fr. 15'627.60 ein Teilbetrag der Restzahlung von Fr. 610'000.-- sei. Der Einwand geht fehl. Im unterschriebenen Annex "Z.________ AG, 22. Dezember 2006, resp. 9. Januar 2007" (Klageantwortbeilage 4) zum Schreiben vom 10. Januar 2007 wird zum Kaufpreis der Tranche 2 von Fr. 610'000.-- der Zins von Fr. 11'437.50 für 270 Tage hinzugezählt. Hiervon wird die Schuldübernahme durch die Z.________ im Betrag von Fr. 605'809.90 abgezogen, woraus die anerkannte Forderung von Fr. 15'627.60 resultiert. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
OR kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Mit anderen Worten: Zahlungen werden zunächst an die ausstehenden Zinsen und erst danach an das Kapital angerechnet. Daraus folgt, dass es sich bei der anerkannten Summe zumendest teilweise, wenn nicht ausschliesslich (die Zusammensetzung der Schuldübernahme von Fr. 605'809.90 ist nicht bekannt) um den Restkaufpreis handelt. Von einer willkürlichen Tatsachenfeststellung kann somit keine Rede sein.
2.2.3 Im Weitern tragen die Beschwerdeführer vor, aus der "Bestätigung (vom 22. Dezember 2006) über Kontokorrententwicklung Y.________/X.________ im Jahre 2006" der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass das Guthaben der F.________ AG am 1. Dezember 2006 "0.00" betragen habe. Indem das Obergericht die entscheidwesentlichen Dokumente der Bestätigung vom 22. Dezember 2006 und der Schuldanerkennung vom 22. Dezember 2006, resp. 9. Januar 2007 (insbesondere ihre Überschrift) vollständig unberücksichtigt gelassen habe, habe es den Anspruch der Beschwerdeführer auf Abnahme rechtserheblicher Beweise verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unter Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich festgestellt. Auch habe die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, die Beschwerdeführer könnten den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 15'627.60 nur an die F.________ AG verlangen.
Es kann offen gelassen werden, ob diese Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen (E. 1.3 hiervor), denn sie gehen fehl. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Beschwerde vorgebracht (S. 5 Ziff. 1.5), es liege eine bedingte Schuldanerkennung vor, sie behalte sich vor, die Forderung aus dem Wertausgleich G.________ AG zu verrechnen, und dieser Betrag werde erst überwiesen, wenn die H.________ AG ihrerseits die bestehende Schuldverpflichtung bezahlt habe (Klageantwortbeilage 4, S. 1 Abs. 2). Das Obergericht hat sein Augenmerk nicht auf diese Einwendungen gerichtet, sondern hat den im Titel der Schuldanerkennung erwähnten Kaufvertrag zur Grundlage seines Entscheids gemacht. Darin wird in Ziff. 2.2 bestimmt, dass die Restzahlung (Fr. 610'000.--) an die F.________ bis spätestens 31. März 2007 zu erfolgen habe; sodann ist "die Zahlung (Fr. 610'000.--) im Auftrag der Verkäufer an die F.________" mit 2,5 % zu verzinsen (Ziff. 2.2, S. 4 Abs. 4). Dass die angefallenen Schuldzinsen an diese Gesellschaft zu leisten sind, ergibt sich demnach aus dem Kaufvertrag. Die Beschwerdeführer lassen dieses Dokument ausser Acht und rügen nicht, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der ihr vorgelegenen Beweismittel das Willkürverbot missachtet (zur
materiellen Rechtsverweigerung: BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; 120 Ia 369 E. 3a S. 373). Es hilft den Beschwerdeführern deshalb nicht, sich nur an die (zusammen mit der Schuldanerkennung übermittelte) Kontokorrentaufstellung der F.________ AG zu halten und auszublenden, dass die Beschwerdegegnerin auch in diesem Dokument keine direkte Zahlungspflicht gegenüber den Beschwerdeführern anerkannt hat.
2.2.4 Dass das Obergericht das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat, hält somit vor der Verfassung Stand.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde (vgl. Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern gemeinsam auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett
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Document : 5D_149/2008
Date : 09. Januar 2009
Published : 27. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Provisorische Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  113  116  118
BV: 9
OR: 85  175  183
SchKG: 82
BGE-register
103-IA-47 • 120-IA-369 • 124-IV-86 • 133-III-393 • 134-I-83
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